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Urteil

9 C 12/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein städtebaulicher Folgekostenvertrag kann nicht wirksam sein, wenn er beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde ohne gesetzliche Ermächtigung auf Grundstückseigentümer verlagert. • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB begründet keine Ermächtigungsgrundlage dafür, eigene beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde vertraglich neben dem nach Landesrecht bestehenden Beitragsrecht abzuwälzen. • § 124 BauGB regelt als speziellere Norm die Möglichkeit vertraglicher Überwälzung von Erschließungskosten durch Übertragung der Erschließung auf einen Dritten; die Gemeinde selbst kann beitragsfähige Kosten nicht auf vertraglicher Grundlage umlegen. • Die Nichtigkeit eines gesetzesinkongruenten Abgabenvertrages folgt aus dem Gesetzesvorbehalt für Abgaben; Treu und Glauben hindert die Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Vertragsgegner nicht, soweit die Gemeinde das Risiko der Nichtigkeit zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Fehlende Gesetzesermächtigung für vertragliche Abwälzung beitragsfähiger Erschließungskosten • Ein städtebaulicher Folgekostenvertrag kann nicht wirksam sein, wenn er beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde ohne gesetzliche Ermächtigung auf Grundstückseigentümer verlagert. • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB begründet keine Ermächtigungsgrundlage dafür, eigene beitragsfähige Aufwendungen der Gemeinde vertraglich neben dem nach Landesrecht bestehenden Beitragsrecht abzuwälzen. • § 124 BauGB regelt als speziellere Norm die Möglichkeit vertraglicher Überwälzung von Erschließungskosten durch Übertragung der Erschließung auf einen Dritten; die Gemeinde selbst kann beitragsfähige Kosten nicht auf vertraglicher Grundlage umlegen. • Die Nichtigkeit eines gesetzesinkongruenten Abgabenvertrages folgt aus dem Gesetzesvorbehalt für Abgaben; Treu und Glauben hindert die Geltendmachung der Unwirksamkeit durch den Vertragsgegner nicht, soweit die Gemeinde das Risiko der Nichtigkeit zu tragen hat. Die Klägerin, eine Gemeinde, forderte von der Beklagten nach Übernahme von Grundstücken die Beteiligung an den Kosten eines Dükers, der außerhalb dreier Bebauungsgebiete zur Kläranlage verlief. Ursprung waren Erschließungs- und städtebauliche Folgekostenverträge von 1999, wonach die damaligen Eigentümer 78 % der Kosten tragen sollten. Nach Grundstücksübertragung trat die Beklagte 2004 in eine entsprechende Verpflichtung ein; Anschlussbeiträge sollten angerechnet werden. Nach Fertigstellung machte die Klägerin 78 % der tatsächlich entstandenen Kosten geltend und klagte Zahlung ein. Das Verwaltungsgericht wies ab, das Oberverwaltungsgericht gab der Gemeinde Recht mit der Begründung, der Folgekostenvertrag sei wirksam und ergänze das Beitragsrecht. Die Beklagte revidierte mit der Rüge, die vertragliche Regelung sei ohne gesetzliche Ermächtigung unwirksam, weil beitragsfähige Aufwendungen nicht durch § 11 BauGB auf vertraglicher Grundlage verlagert werden könnten. • Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt und die Berufung der Klägerin hätte zurückgewiesen werden müssen. • Grundsatz: Öffentliche Abgaben und gleichartige Belastungen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; von dieser gesetzlichen Bindung kann nicht durch vertragliche Abreden zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner abgewichen werden. • Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag begründet einen eigenständigen Ersetzungsanspruch neben dem kommunalabgabenrechtlichen Beitragsanspruch und kompensiert somit ggf. Versäumnisse der Gemeinde bei der Beitragsfestsetzung; eine solche Vereinbarung bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung. • § 124 BauGB kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil diese Norm nur die Übertragung der Erschließung auf einen Dritten und damit dessen vertragliche Überwälzung von Erschließungskosten regelt; die Gemeinde selbst kann danach nicht die von ihr durchgeführten beitragsfähigen Maßnahmen vertraglich auf Grundstückseigentümer umlegen. • § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ist nicht geeignet, die hier streitigen beitragsfähigen Aufwendungen als Folgekosten vertraglich abzuwälzen; systematisch und entstehungsgeschichtlich war § 11 nicht dazu bestimmt, einen dritten Refinanzierungsweg neben dem Beitragsrecht und § 124 BauGB zu eröffnen. • Soweit Kompetenzfragen für den Bund relevant sind, ändert dies nichts an der Auslegung: Selbst bei möglicher bundesgesetzlicher Ermächtigung würde § 11 BauGB nach Systematik und Gesetzesgeschichte nicht die vertragliche Überwälzung eigener beitragsfähiger Aufwendungen der Gemeinde erlauben. • Allgemeine Vorschriften über öffentlich-rechtliche Austauschverträge oder landesrechtliche Kommunalabgabengesetze geben keine Ermächtigung her; abgaberechtliche Verbote bleiben unberührt. • Der Einwand der Beklagten, aus Gründen von Treu und Glauben die Berufung auf Unwirksamkeit zu versperren, greift nicht: Die Gemeinde trägt das Risiko der Nichtigkeit eines gesetzesinkongruenten Vertrages, andernfalls wäre der Gesetzesvorbehalt sinnleer. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist zu ändern und die Berufung der Klägerin wäre zurückzuweisen. Der städtebauliche Folgekostenvertrag vom 18. Oktober 2004 ist mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht geeignet, die hier angefallenen eigenen beitragsfähigen Aufwendungen der Gemeinde vertraglich neben dem nach Landesrecht bestehenden Beitragsanspruch abzuwälzen. Folglich besteht kein durch diesen Vertrag begründeter Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Gemeinde muss das Risiko der Nichtigkeit eines gesetzesinkongruenten Vertrags tragen; Treu und Glauben hindert die Beklagte nicht, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen.