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Urteil

OVG 12 B 14.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0118.OVG12B14.16.00
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Leitsätze
1. Informationen über Vorgänge innerhalb einer Anlage können Umweltinformationen über Emissionen sein, wenn die Vorgänge nicht in der Anlage verharren und maßgeblich für die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt sind (Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - juris).(Rn.26) 2. Die Anhörung des vom Umweltinformationsanspruch Betroffenen erfordert jedenfalls dann nicht die Übersendung der für die Offenlegung vorgesehenen Akten, wenn ihm ohne Einsichtnahme der Akten eine hinreichende Stellungnahme möglich oder die Einsicht in den Räumen der Behörde zumutbar ist.(Rn.42)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2015 – mit Ausnahme der Kostenentscheidung – für wirkungslos erklärt. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladenen zu 1. und 2. zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.. des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Informationen über Vorgänge innerhalb einer Anlage können Umweltinformationen über Emissionen sein, wenn die Vorgänge nicht in der Anlage verharren und maßgeblich für die Freisetzung von Stoffen in die Umwelt sind (Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - juris).(Rn.26) 2. Die Anhörung des vom Umweltinformationsanspruch Betroffenen erfordert jedenfalls dann nicht die Übersendung der für die Offenlegung vorgesehenen Akten, wenn ihm ohne Einsichtnahme der Akten eine hinreichende Stellungnahme möglich oder die Einsicht in den Räumen der Behörde zumutbar ist.(Rn.42) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2015 – mit Ausnahme der Kostenentscheidung – für wirkungslos erklärt. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladenen zu 1. und 2. zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.. des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog), soweit der Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO ebenfalls einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Seine Anfechtungsklage ist zwar uneingeschränkt zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass vom Verwaltungsgericht die Akten, deren Einsichtnahme die Beigeladenen begehren, dem Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. und 2. kurzzeitig überlassen worden waren, da diesem nach seiner glaubhaften schriftlichen Erklärung vom 26. Juli 2013 eine systematische Durchsicht der Unterlagen nicht möglich war. Die Anfechtungsklage ist in dem noch anhängigen Umfang jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (jetzt: Landesamt für Umwelt) vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zutreffend entschieden, den Beigeladenen Akteneinsicht zu gewähren. Rechtsgrundlage für ihr Begehren ist § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 19), i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) i.d.F vom 27. Oktober 2014 (BGBl I S. 1643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. I. Die Beigeladenen sind als natürliche bzw. juristische Personen des Privatrechts anspruchsberechtigt nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG (dazu Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008 - OVG 12 B 23.07 - OVGE BE 29, 218, juris Rn. 42). Das beklagte Landesamt für Umwelt ist als Teil der öffentlichen Verwaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgUIG eine informationspflichtige Stelle, die über die begehrten Informationen verfügt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG). II. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der von den Beigeladenen geltend gemachte Anspruch sich auf den Zugang zu Umweltinformationen richtet. Nach der Legaldefinition des § 1 BbgUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sind Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nr. 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Buchst. a) oder die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1 bezwecken (Buchst. b). Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, sind beide vorgenannten Fallgruppen weit auszulegen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 44). Der Antrag der Beigeladenen vom 14. November 2012 zielt der Sache nach auf die Einsicht in die Antragsunterlagen zur Genehmigung der Anlage des Klägers vom 6. Januar 2008, die Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 23. April 2010, die Sonderakte zu § 15 BImSchG und die Betriebsakte. Soweit sie hier noch in Rede stehen, habe die in diesen Akten enthaltenen Informationen die erforderliche Umweltrelevanz, was unstreitig ist. III. Dem Anspruch der Beigeladenen stehen Ablehnungsgründe nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von dem Kläger geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1.). Der Informationsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden sein soll (2.). 1. Nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Information Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt danach neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - NVwZ 2017, 1775, juris Rn. 64; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 - juris Rn. 10; Urteil vom 24. September 2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 50 je m.w.N.). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 - 10 S 413.15 - DVBl 2017, 786, juris Rn. 42 m.w.N.). (aa) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sämtliche Angaben zur Betriebsorganisation in den von den Beigeladenen begehrten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Er hat dies darauf gestützt, dass Angaben zur Anlagengliederung in Betriebseinheiten, die Kombination der Maschinen, die Verortung der Betriebsmittel exklusives Know-how seien. Auf einer Anlage, wie er sie betreibe, führten Erfahrung, praktisches Wissen und Geschick zu einer aus Sicht des Anlagenbetreibers optimalen Betriebsorganisation. Der Einsatz der Maschinen und insbesondere die Frage, wie die Maschinen hintereinandergeschaltet und genutzt werden, sei in Bauschuttrecyclinganlagen unterschiedlich. Er habe die Frage, wie die Maschinen anzuordnen seien, welche Verfahrensschritte in welcher Abfolge erfolgten und wie die entsprechenden Betriebseinheiten anzuordnen seien, für sich optimiert. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch eine Bekanntgabe der von den Beigeladenen begehrten Informationen zugänglich gemacht werden (1). Ferner sind die Informationen, die die Verortung der Betriebsmittel und die Kombination der Maschinen betreffen, gesetzlich nicht geschützt, da es Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 1 BbgUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG sind (2). (1) Der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Organisation der Betriebsabläufe im Betrieb des Klägers noch um Geheimnisse handelt und nicht um leicht zugängliche Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., Rn. 95). Das Gelände, auf dem sich die Anlage des Klägers befindet, mag ausweislich der von den Beigeladenen eingereichten Lichtbilder von umliegenden Grundstücken eingesehen werden können. Dies ermöglicht es jedoch schon mit Blick auf die Größe des Betriebsgeländes und die darauf befindlichen Halden mit Bauschutt nicht, die Betriebsorganisation des Klägers ohne weiteres zu erkennen. Für das Begehren der Beigeladenen bestünde sonst in weiten Teilen auch kein Anlass. Es mag im Übrigen der Organisation von Betriebsabläufen Wettbewerbsrelevanz zukommen können. Ist ein Betrieb schlecht organisiert, kann sich dies unter Umständen auf die Qualität des hergestellten Produkts oder etwa die Produktionskosten auswirken. Der Vortrag des Klägers genügt jedoch nicht anzunehmen, dass Angaben zu der Betriebsorganisation seiner Anlage in den Akten des Beklagten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu Umweltinformationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (ausdrücklich VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017, a.a.O., Rn. 44; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 58; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729.10 - NVwZ-RR 2011, 855, juris Rn. 38; Schiller, Der Schutz von Anlagebetreibern vor Informationsansprüchen nach dem UIG, I+E 2011, S. 10, 13). Diesen Anforderungen werden die pauschal gehaltenen Darlegungen des Klägers nicht gerecht. Der Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass nach den von dem Kläger eingereichten Unterlagen die Organisation seines Betriebs keine Besonderheiten im Vergleich mit anderen genehmigten Bauschuttrecyclinganlagen aufweist. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, ausgehend von seinen Vorstellungen der grundsätzlichen Gliederung einer Bauschuttrecyclinganlage, zunächst allgemein darzulegen, ob und inwieweit es überhaupt verschiedene Möglichkeiten der betrieblichen Organisation gibt. Die bloße Behauptung, der Einsatz und die Abfolge von Maschinen seien in derartigen Anlagen unterschiedlich, genügt dafür nicht. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur grundsätzlichen Organisation einer Bauschuttrecyclinganlage sind weiterführende Angaben nicht erfolgt. Dem Vortrag des Klägers ist zudem nicht zu entnehmen, welche Produktionsbereiche oder Produktionsschritte der Aufbereitung von Baustoffen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096.12 - DVBl 2013, 48, juris Rn. 45) die Besonderheiten seiner betrieblichen Organisation betreffen sollen. Ebenso wenig ist erkennbar, wie sich diese auswirken und inwiefern sie Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante Umstände zulassen sollen. Seine Behauptung, er habe die Anordnung der Maschinen, die Abfolge der Verfahrensschritte und die Anordnung der entsprechenden Betriebseinheiten für sich optimiert, lässt die betrieblichen Folgen der angeblichen Optimierung offen. Namentlich fehlt es an nachvollziehbarem Vortrag, ob der Kläger meint, infolge seiner Betriebsorganisation ein qualitativ besseres Produkt als andere Betreiber einer vergleichbaren Anlage herzustellen, weniger Verluste bei den Ausgangsstoffen zu verzeichnen, schneller zu produzieren, weniger Personal oder geringere Maschinenlaufzeiten zu benötigen, aus anderen Gründen kostengünstiger zu produzieren oder etwa weniger Emissionen zu verursachen und damit über exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zu verfügen. Vor dem geschilderten Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Annahme, die bei dem Beklagten geführten Unterlagen enthielten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Klägers, auch entgegensteht, dass er in den Genehmigungsverfahren solche nicht geltend gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 - NVwZ 2017, 380, juris Rn. 41 ff. 49). (2) Soweit der Kläger behauptet, dass die Kombination der Maschinen sowie die Verortung der Betriebsmittel sein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis seien, schließt dies den Informationsanspruch der Beigeladenen zudem nicht aus, weil es sich insoweit um Umweltinformationen über Emissionen im Sinne des § 1 BbgUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG handelt. Darunter sind alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung zu verstehen, die in die Umwelt gelangen (VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017, a.a.O., Rn. 54). Die Verortung der Betriebsmittel und die Anordnung der Maschinenstandorte innerhalb einer Bauschuttrecyclinganlage haben unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Staub- und Lärmemissionswerte der relevanten Quellen (vgl. Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Bau- und Abbruchabfällen, Arbeitshilfe, S. 44, Dezember 2003, www.mlul.brandenburg.de/media_fast/4055/bauabfal.pdf). Ohne deren Kenntnis ist es daher Dritten nicht möglich zu beurteilen, in welchem Umfang Emissionen aus der Anlage unmittelbar in die Umwelt gelangen. Der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ erfasst auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs u.a. Angaben über den Ort dieser Emissionen (vgl. EuGH, Urteile vom 23. November 2016 - C-673/13 P - NVwZ 2017, 388, juris Rn. 79 und C-442/14, a.a.O. Rn. 87). Die Zuordnung der Angaben zu der Verortung der Betriebsmittel und zu der Anordnung der Maschinenstandorte zum Begriff der Umweltinformationen über Emissionen widerspricht auch nicht der Annahme, dass Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage von § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 40). Anlagenintern sind nur solche Vorgänge, die in der Anlage gleichsam verharren (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. Rn. 58). Darum geht es bei der in Rede stehenden Verortung von Betriebsmitteln und der Kombination der für den Betrieb notwendigen Maschinen aufgrund des geschilderten Zusammenhangs mit den von der Anlage unmittelbar ausgehenden Emissionen nicht. Es werden durch die den Beigeladenen insoweit zu gewährenden Informationen Angaben über Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 45). Diese Annahme liegt ebenfalls auf der Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der unter den Begriff „Informationen über Emissionen“ die Informationen einzubeziehen sind, die der Öffentlichkeit die Nachprüfung ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-673/13 -, a.a.O., Rn. 80). (bb) Der Kläger beruft sich ferner ohne Erfolg darauf, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, weil die begehrten Informationen auch Angaben zu den Einzelkapazitäten seiner Anlage enthielten. In der mündlichen Verhandlung ist klargestellt worden, dass er insoweit den Schutz der Angaben über die rechtlich zulässigen Höchstmengen einzelner in seiner Anlage zu verarbeitenden Abfallarten geltend macht. Seine danach vorgebrachte Behauptung, die Kenntnis der zulässigen Höchstmengen lasse Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit, die betriebliche Ausrichtung und damit auf die Marktstellung zu und es könnten Wettbewerber eigene Angebote so formulieren, dass sie ihn „ausstechen“ würden, rechtfertigt nicht die Annahme, es werde ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis offen gelegt. Es ist bereits nicht erkennbar, ob die Kenntnisse Schlussfolgerungen in Bezug auf den Beschaffungs- oder den Absatzmarkt ermöglichen sollen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welche konkreten für die Konkurrenzfähigkeit eines Angebots einer Bauschuttrecyclinganlage maßgeblichen Faktoren ein Marktkonkurrent aufgrund der Kenntnis der in Rede stehenden Angaben schließen können soll. Die von dem Kläger genannte Marktstellung hängt in erster Linie von dem tatsächlichen Marktanteil seiner Anlage ab und die betriebliche Ausrichtung ebenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten. Unabhängig davon hat der Kläger nicht erläutert, wie von der genannten Marktstellung und betrieblichen Ausrichtung seiner Anlage Schlussfolgerungen bezüglich seiner Angebotskalkulation möglich sein sollen. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass sich aus den Daten über die rechtlich zulässigen Höchstmengen einzelner Abfallarten zuverlässig folgern lässt, wie groß etwa die für ein Angebot erhebliche Menge einer Abfallart ist, die der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt noch annehmen oder verarbeiten darf, da dies von der Menge der schon angenommenen oder verarbeiteten Abfälle abhängig ist. Im Übrigen sind die Marktkonkurrenten des Klägers eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen unterworfen, die ihre Möglichkeiten, Angebotsdaten zu bestimmen, beschränken. Die geltend gemachte Vorstellung, ein Marktkonkurrent könne den Kläger mit Hilfe des Wissens der für dessen Anlage geltenden zulässigen Höchstmengen zu verarbeitender Abfallarten im Wettbewerb verdrängen oder beeinträchtigen, erscheint daher auch insoweit nicht einleuchtend. Soweit in der mündlichen Verhandlung der Schutz des Wissens um die rechtlich zulässigen Höchstmengen anzunehmender Abfälle damit begründet worden ist, dass Marktkonkurrenten des Klägers sich für die Standortwahl einer eigenen Anlage an diesen Werten orientieren würden, ist dies ebenfalls nicht überzeugend. Das die Standortentscheidung eines Konkurrenten beeinflussende Umsatzpotential innerhalb des Einzugsgebiets eines schon bestehenden Betriebs wird in erster Linie durch dessen tatsächliche Marktstellung und betriebliche Ausrichtung bestimmt. Auf diese marktrelevanten Merkmale kann durch die Kenntnis der rechtlich zulässigen Höchstmengen bestimmter Abfallarten nicht mit der notwendigen Sicherheit geschlossen werden. Selbst wenn der Kläger sich darauf stützen wollte, dass die nachgefragten Informationen nicht nur die rechtlich zulässigen Höchstmengen einzelner Abfallarten offenbaren, sondern auch die tatsächlich bestehenden Kapazitäten seiner Anlage für einzelne Abfallarten, ist der Informationszugang nicht mit Blick auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen. Der Kläger hat entsprechend den vorangegangenen Ausführungen auch insoweit nicht die konkreten Schlussfolgerungen plausibel dargelegt, die einem Marktkonkurrenten mit Hilfe der Kenntnis der tatsächlichen Einzelkapazitäten möglich sein sollen. Soweit er sich für die Annahme, dass Einzelkapazitäten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Koblenz vom 6. September 2012 (8 A 10096.12 – juris) beruft, verkennt er, dass das dortige pharmazeutische Unternehmen anhand typischer Beispiele erläutert hatte, dass die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe Rückschlüsse darauf zuließen, in welchem Umfang Vorratshaltung hinsichtlich der für bestimmte Produkte eingesetzten Rohstoffe betrieben wurde und auf welche Mengen die Kapazität für die Herstellung bestimmter Produkte oder Produktgruppen ausgelegt war, was Rückschlüsse auf die Kalkulation des Unternehmens im Hinblick auf einzelne Produkte und Produktgruppen zuließ. An einer vergleichbaren plausiblen Darstellung der Wettbewerbsrelevanz der Einzelkapazitäten der Anlage des Klägers für einzelne Abfallarten fehlt es. Im Übrigen dürften die Werte der Einzelkapazitäten leicht zugängliche Informationen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., Rn. 95), da die von dem Kläger verwendeten Maschinentypen, deren Kapazitäten typischerweise vom Hersteller angepriesen werden, von ihm frei gegeben und offen zu legen sind und nach den obigen Ausführungen auch die Standorte der Maschinen, die ihre Kombination erkennen lässt. Sollte der Kläger vom Begriff der Einzelkapazitäten, deren Werte er geschützt sehen möchte, auch von ihm bei der Anmeldung seiner Anlage eventuell prognostizierte Verarbeitungsmengen umfasst sehen, ist nicht erkennbar, dass ein Marktkonkurrent des Klägers heute wettbewerbsrelevante Schlussfolgerungen mit Hilfe entsprechender mehrere Jahre alter Prognosen ziehen könnte. Vor dem geschilderten Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Angaben zu Einzelkapazitäten der Anlage des Klägers deshalb kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis sind, weil insoweit ein berechtigtes Interesse des Geheimnisträgers an der Nichtverbreitung fehlen dürfte, da nach der in § 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 10 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung Kapazitätsangaben der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden sollen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., Rn. 52). Es kommt daher ebenfalls nicht darauf an, ob Vorstehendes auch gilt, obwohl es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Möglichkeit, den Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen wegen negativer Auswirkungen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse abzulehnen, nicht maßgeblich ist, ob vor dem Antrag auf Informationszugang die vertrauliche Behandlung der nachgefragten Informationen in einem Genehmigungsverfahren beantragt worden war (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2016 - C-442/14 -, a.a.O., Rn. 49). 2. Dem Informationsanspruch der Beigeladenen steht auch nicht die Annahme des Klägers entgegen, er sei nicht den Anforderungen des § 1 BbgUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG entsprechend angehört worden, weil der Beklagte seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht sämtliche Unterlagen übersandt habe, die zur Einsicht durch die Beigeladenen freigegeben worden seien. Die Anhörung nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG ist an keine bestimmte Form geknüpft, sondern kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie setzt eine Übersendung von Unterlagen danach nicht voraus. Auch ihr Sinn und Zweck erfordert diese nicht. Die Anhörung dient in erster Linie dem Rechtsschutz des Dritten, ferner der Aufklärung, ob eine Einwilligung des Dritten erteilt wird und der Hilfestellung bei der Entscheidung der Behörde (vgl. zum IFG: Schoch, IFG, 2. Aufl., § 8 Rn. 34). Die Unterrichtung muss dementsprechend ein Mindestmaß an Transparenz und substantieller Information enthalten, so dass der Dritte seine Interessen wahren und sein Recht auf Stellungnahme effektiv wahrnehmen kann. Dazu ist erforderlich, dass der Angehörte von dem Antrag unterrichtet wird, ihm mitgeteilt wird, welche Informationen der Antragsteller begehrt und auch mit welcher Begründung (zum IFG: Schoch, a.a.O., Rn. 39). Diese für eine Stellungnahme notwendigen Informationen hat der Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 22. November 2012 erhalten. Ob im Einzelfall eine Übersendung der vom Informationsbegehren umfassten Unterlagen an den betroffenen Dritten zur Anhörung notwendig ist, weil ihm ohne eine Einsichtnahme der Akten eine hinreichende Stellungnahme zu dem Informationsbegehren nicht möglich und die Einsicht der Akten in der Behörde nicht zumutbar ist, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend war dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die überwiegende Anzahl der einzusehenden Akten übersandt worden. Davon waren nach der Schilderung des Klägers die folgenden Dokumente ausgenommen: Blatt 13 der Genehmigungsakte G 100/07, ferner aus der Betriebsakte Blatt 343a sowie das Protokoll der Kontrolle vom 9. Oktober/10. Dezember 2012, die Aufmessung der Betonbruchhalde vom 17. Oktober 2012 (Bl. 371-373), der Prüfbericht LAGA-BS-mindest vom 17. Oktober 2012, das Protokoll der Kontrolle vom 6. November 2012, das Probennahmeprotokoll zum Prüfbericht LAG-BS-mindest vom 17.Okober 2012 und das Protokoll der Kontrolle vom 12. November 2012. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einsicht in diese Unterlagen innerhalb der Räume des Beklagten nicht zumutbar gewesen ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Zu Blatt 343a der Betriebsakte musste ihm zudem bereits deshalb eine Äußerung ohne weiteres möglich gewesen sein, weil dieses Dokument nach der von dem Beklagten am 11. April 2013 übersandten Übersicht der zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Unterlagen seine eigene Stellungnahme vom 23. März 2012 beinhaltet. Aus dem von ihm geltend gemachten Grundsatz der Waffengleichheit ist unter den gegebenen Umständen nicht auf einen Verstoß gegen das Anhörungsgebot zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C 235.86 - NJW 1988, 1280, juris Rn. 12 f.). Soweit der Beklagte mit der Übersendung der Akten an den Kläger auf dessen Anforderung vom 29. November 2012 hin den unzutreffenden Eindruck erweckt haben sollte, vom Einsichtsanspruch seien nur die übersandten Unterlagen betroffen, führt auch dies nicht zu einer den Informationsanspruch der Beigeladenen zurzeit ausschließenden fehlerhaften Anhörung. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass keine weiteren vom Informationsantrag erfassten Unterlagen in die Akten des Beklagten aufgenommen werden. Vielmehr musste er mit einer Aktualisierung der Akten jedenfalls um die bis zum Eingang des Informationsantrags bei der Behörde am 15. November 2012 angefallenen Schriftstücke rechnen. Die von ihm als fehlend gerügten Unterlagen sind sämtlich vor diesem Zeitpunkt entstanden. Selbst wenn man im Übrigen annehmen wollte, es liege ein Anhörungsfehler vor, weil der Beklagte den Eindruck erweckt habe, sämtliche vom Informationsanspruch der Beigeladenen betroffenen Unterlagen übersandt zu haben, wäre dieser Mangel gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Der Beklagte hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 11. April 2013 eine Inhaltsübersicht der nach dem Widerspruchsbescheid für die Einsicht durch die Beigeladenen vorgesehenen Unterlagen übermittelt, so dass nach eigenen Angaben des Klägers deutlich wurde, welche Aktenbestandteile vom Informationsanspruch betroffen sind. Der Kläger war auch nicht gehindert, sich in der Folge ausschließlich gegenüber dem Beklagten zu äußern, so dass er den Schutz, der mit der Anhörung im Verwaltungsverfahren verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383, juris Rn. 47), nicht verloren hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Bestand. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger betreibt in Eisenhüttenstadt eine genehmigte Bauschuttrecyclinganlage zur Lagerung und Behandlung von Bauschutt. Außerdem fertigt er Betonteile in Form von L-Schalen und Betonblockelementen für Stützwände. Er wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem den Beigeladenen auf ihren Antrag vom 14. November 2012 auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG) Einsicht in Unterlagen zur Genehmigung der Anlage des Klägers und zum laufenden Anlagebetrieb gewährt werden soll. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens sind durch das Verwaltungsgericht vom Informationsantrag erfasste Originalverwaltungsvorgänge des Beklagten dem Vertreter der Beigeladenen zu 1. und 2. versehentlich am 25. Juli 2013 zur Einsicht übersandt worden. Nach Aufdeckung des Irrtums sind die Akten am 26. Juli 2013 an das Verwaltungsgericht zurückgereicht worden. Der Kläger hat seine Klage teilweise zurückgenommen und noch diejenigen Informationen geschützt wissen wollen, die Angaben enthalten zu seiner Betriebsorganisation, zu Einzelkapazitäten, zur Medienversorgung und Energieeffizienz und zu dritten Personen. Soweit er seine Klage nicht teilweise zurückgenommen hat, hat das Verwaltungsgericht sie mit Urteil vom 25. März 2015 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Informationsbegehren der Beigeladenen Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 UIG betreffe. Der von dem Kläger geltend gemachte Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG greife nicht ein. Es sei dabei § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG zu beachten und im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG insbesondere auch der zweite Halbsatz der Norm. Für eine mögliche Wettbewerbsbeeinträchtigung des Unternehmens des Klägers fehle eine substantiierte Darlegung konkret tragfähiger Anhaltspunkte. Bei den in den Unterlagen enthaltenen Angaben über Geschäftspartner des Klägers könne es sich zwar um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln. Der Beklagte habe jedoch die Herausgabe dieser Informationen ausdrücklich ausgeschlossen und entsprechende Angaben in den für die Beigeladenen bestimmten Unterlagen geschwärzt. Soweit der Kläger vorgetragen habe, von einzelnen Seiten der Unterlagen des Beklagten keine Kenntnis zu haben, habe er die Möglichkeit der Akteneinsicht gehabt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Berufung. Er macht geltend, sämtliche Angaben zu seiner Betriebsorganisation stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar. Angaben zur Anlagengliederung in Betriebseinheiten, die Kombination der Maschinen, die Verortung der Betriebsmittel seien sein exklusives Know-how. Der Einsatz der Maschinen und insbesondere die Frage, wie die Maschinen hintereinandergeschaltet und genutzt werden, sei in Bauschuttrecyclinganlagen unterschiedlich. Er habe die Anordnung der Maschinen, die Abfolge der Verfahrensschritte und die Anordnung der entsprechenden Betriebseinheiten für sich optimiert. Ferner seien auch die Einzelkapazitäten in seiner Anlage Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da die genehmigten Kapazitäten von Anlage zu Anlage unterschiedlich seien und Rückschlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit, die betriebliche Ausrichtung und damit auf die Marktstellung zuließen. Im Rahmen von Ausschreibungen sei es möglich, anhand der Daten des Wettbewerbers Angebote so zu formulieren, dass der Mitbewerber ausgestochen werde. Schließlich seien ihm im Rahmen der Anhörung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG zahlreiche Unterlagen, die herausgegeben werden sollen, nicht überlassen worden. Ein bloßes Anhörungsschreiben ohne die Übermittlung der entsprechenden Unterlagen reiche für eine Anhörung nicht aus. Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit die Beigeladenen Einsicht in die Gutachten „Prognose der Geräuschimmissionsbelastung vom 28. März 2008“ und „Prognose der Staubimmissionsbelastung vom 25. März 2008“ begehren. Ferner hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, soweit den Beigeladenen Einsicht in Blatt 13/Genehmigungsakte 2008 und Blatt 7/Genehmigungsakte 2010 (jeweils Flurstückverzeichnis), die Angaben zur Medienversorgung und die auf Seite 11 seiner Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2016 aufgeführten „Daten über Geschäftspartner“ (betr.: Bl. 230-234 und Bl. 45A-77A der Betriebsakte) und Blatt 333 – 336 (Prüfbericht) der Betriebsakte gewährt werden soll. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2013 aufzuheben, soweit die Klage und die Berufung nicht zurückgenommen worden sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, die Berufungsbegründung enthalte kein substanziell neues Vorbringen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei weiterhin zutreffend. Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie machen geltend, dass von dem Betrieb des Klägers eine erhebliche Emissions- und Immissionsproblematik ausgehe und sie Zweifel hätten, ob der tatsächliche, mittlerweile unter die IED-Richtlinie fallende Betrieb des Klägers den erteilten Genehmigungen entspreche und Schutzauflagen einhalte. Die zur Prüfung dieser Fragen notwendigen Unterlagen stünden ihnen als Nachbarn zu. Es sei nicht ersichtlich, dass sie diese Prüfung durchführen könnten, würde der Umfang der Herausgabe der Unterlagen sich nach den Vorstellungen des Klägers richten. Seine Ausführungen genügten zudem den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht. Im Übrigen beträfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Kapazitätsfragen i.d.R. keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ferner könnten im Hinblick auf Emissionsdaten keine Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden. Die Beigeladenen zu 3. bis 5. haben keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat einen Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 (VG 5 L 196.13) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (OVG 12 S 124.13) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Gerichtsakten zum vorbenannten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und den von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die vorgelegen haben und soweit wesentlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.