Beschluss
OVG 12 S 69.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0119.OVG12S69.17.00
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Leitsätze
1. Zum Anspruch des Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eine amtliche Veröffentlichung des Ergebnisses der Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst zu unterlassen.(Rn.4)
2. Gegen eine Veröffentlichung des Ergebnisses der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Überprüfung ihrer Mitglieder bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anspruch des Mitglieds einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eine amtliche Veröffentlichung des Ergebnisses der Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst zu unterlassen.(Rn.4) 2. Gegen eine Veröffentlichung des Ergebnisses der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Überprüfung ihrer Mitglieder bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Z.... In ihrer Sitzung vom 18. Juni 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung, ihre Mitglieder auf eine frühere Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst überprüfen zu lassen. Auf entsprechende Ersuchen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erteilte dieser mit Mitteilungen vom 7. April 2015 und 4. März 2016 Auskunft über den Antragsteller. Nachdem die Stadtverordnetenversammlung eine (ergänzende) Veröffentlichung des Überprüfungsergebnisses beschlossen hatte, hat das Verwaltungsgericht auf den Eilantrag des Antragstellers den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, es zu unterlassen, einen weiteren Bericht über die Tätigkeit des Antragstellers beim Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik nebst den vom Bundesbeauftragten übersandten Unterlagen, die den Antragsteller betreffen, im Stadtblatt der Stadt Z... im Amtsblatt der Stadt Z... oder auf der Internetseite bzw. einem sonstigen Internetauftritt der Stadt Z...zu veröffentlichen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerinnen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das für die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller macht einen vorbeugenden öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf zukünftiges Verwaltungshandeln geltend. Ein derartiger im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch steht ihm nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann zu, wenn durch die von der Antragsgegnerseite beabsichtigte Veröffentlichung eine Verletzung seines grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder sonstiger subjektiver Rechte droht (vgl. zum allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch: BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 4 B 786/17 - juris Rn. 16). Gemessen hieran hat der Antragsteller einen zu besorgenden rechtswidrigen Eingriff in geschützte Rechtspositionen nicht glaubhaft gemacht. Gegen eine Veröffentlichung des Ergebnisses der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Überprüfung ihrer Mitglieder bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) StUG dürfen Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen zur Überprüfung von Mitgliedern kommunaler Vertretungen auf eine frühere Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst verwendet werden; die Verwendung der Unterlagen erfolgt in dem erforderlichen Umfang nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit Kenntnis der betroffenen Personen. Sie umfasst die Weitergabe der Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen (§ 6 Abs. 9 Satz 1 StUG). Der Bundesbeauftragte hat insoweit in seinem mit der Beschwerde eingereichten Antwortschreiben vom 25. Oktober 2016 auf eine Anfrage der Antragsgegnerin zu 2. darauf hingewiesen, dass eine kommunale Vertretungskörperschaft grundsätzlich autonom darüber entscheiden könne, ob und in welcher Form sie eine Überprüfung ihrer Mitglieder auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst durchführe. Bei der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens müsse den gegenläufigen Interessen an einer Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Mandatsträgers Rechnung getragen werden. Dem betroffenen Mandatsträger müssten ausreichende Beteiligungs-, Anhörungs- und Gegendarstellungsrechte eingeräumt werden. Bei Beachtung dieser Vorgaben sei eine Veröffentlichung des Überprüfungsergebnisses in zusammengefasster Form möglich und von der Sache her auch sinnvoll; angesichts der Bedeutung demokratisch gewählter Vertretungskörperschaften gehöre eine Veröffentlichung zum Kern eines Überprüfungsverfahrens. Dementsprechend geht auch die Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur von einer grundsätzlich zulässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Überprüfungsergebnis aus, etwa durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder einem anderen Mitteilungsblatt der Kommune, soweit die Rechte des betroffenen Mandatsträgers im Verfahren gewahrt sind (vgl. Ziffer 9 der Handreichung zur Überprüfung von Mitgliedern kommunaler Vertretungen u.a.; im Schreiben des Bundesbeauftragten mit Fundstelle zitiert). Den vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit einer Veröffentlichung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine von ihm angeführte „erweiterte Veröffentlichung“ grundsätzlich unzulässig wäre. Der Bundesbeauftragte hat in seinem Antwortschreiben ausdrücklich festgestellt, dass es sich bei seinem den Antragsteller betreffenden Schreiben vom 4. März 2016 um eine erweiterte Mitteilung handele, die im Zusammenhang mit der Mitteilung vom 7. April 2015 stehe, ohne insoweit eine Veröffentlichung von vornherein auszuschließen. Eine vollständige Veröffentlichung der vorgenannten Mitteilungen des Bundesbeauftragten einschließlich aller Anlagen, die möglicherweise mit dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht vereinbar wäre, steht im Übrigen nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Entwurf der Veröffentlichung nicht im Streit. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Anhörungs- und Mitwirkungsrechte im Verfahren nicht ausreichend gewahrt worden seien. Ausweislich des von der Antragsgegnerseite eingereichten Auszugs aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Juli 2016 (nichtöffentlicher Teil) ist der Antragsteller nach der (erweiterten) Mitteilung des Bundesbeauftragten vom 4. März 2016 zum Ergebnis des Überprüfungsverfahrens persönlich angehört worden und hat sich zu den „Ereignissen rund um die Überprüfung“ geäußert. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat er zudem Gelegenheit gehabt, zu dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Entwurf der beabsichtigten Veröffentlichung Stellung zu nehmen und hat davon auch Gebrauch gemacht. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stellt sich die Sachlage damit anders dar als noch im erstinstanzlichen Verfahren, worauf der Antragsteller mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Dezember 2017 ausdrücklich hingewiesen worden ist. Insbesondere trifft es nicht (mehr) zu, dass dem Antragsteller mit Blick auf den Inhalt der vorgesehenen Veröffentlichung unter Verletzung des Gebots einer fairen Verfahrensgestaltung geeignete Anhörungs- und Beteiligungsrechte vorenthalten worden wären. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin zu 2. sei angesichts der vom Antragsteller selbst veranlassten Veröffentlichung zu Unrecht von einem Verzicht auf Persönlichkeitsrechte ausgegangen, bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Die inhaltlichen Einwände des Antragstellers gegen den Entwurf des Veröffentlichungstextes greifen gleichfalls nicht durch. Dass in dem Entwurf nach wie vor der Hinweis fehle, dass nicht festgestellt werden könne, „in welchem Umfang die betreffende Person tatsächlich für das Ministerium für Staatssicherheit tätig wurde“, trifft nicht zu. Bereits der Eingangssatz des letzten Absatzes des Entwurfs („Anhand der Karteikarte sei zwar nicht ersichtlich, in welchem Umfang jemand tatsächlich für das MfS tätig wurde.“) verhält sich zu der vom Antragsteller hervorgehobenen Aussage in der Mitteilung des Bundesbeauftragten vom 4. März 2016 („Anhand der Karteikarten ist jedoch nicht ersichtlich, ob jemand, der als IMS geführt wurde, auch für das MfS tätig war.“). Darüber hinaus heißt es in dem Entwurfstext ausdrücklich: „Dass die einzelne Akte des IMS heute nur einen Vordruck eines Inhaltsverzeichnisses enthält und ansonsten leer ist, ließe auch keine Wertung zu, ob eine Tätigkeit des Herrn … (Name des Antragstellers) für das MfS erfolgte und wenn ja, wie umfangreich diese war.“ Angesichts dieser das Überprüfungsergebnis zusammenfassenden Angaben ist für die Annahme, der zur Veröffentlichung vorgesehene Text enthalte „klare Tendenzen der Verunglimpfung des Antragstellers“ kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).