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Beschluss

4 B 786/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1017.4B786.17.00
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Leitsätze

Zur Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bei der Abgabe einer amtlichen Pressemitteilung im Ermittlungsverfahren.

Einzelfall einer unangemessenen Pressemitteilung hinsichtlich der Verwendung der Begriffe "betrügerisch" und "Tätergruppe".

Zur Androhung eines Ordnungsgeldes in entsprechender Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO (hier: bis zu 10.000 Euro).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2017 geändert.

Dem Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung untersagt, vor entsprechender rechtskräftiger Verurteilung der Antragsteller im Hinblick auf sie zu verbreiten, es handele sich um „betrügerische“ Hotelbetreiber und/oder sie seien Teil einer „Täter“gruppe, die in O.       und in T.       mehrere Hotels betreibt (vgl. Pressemitteilung des I.   amtes L.       vom 7.12.2016).

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € angedroht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bei der Abgabe einer amtlichen Pressemitteilung im Ermittlungsverfahren. Einzelfall einer unangemessenen Pressemitteilung hinsichtlich der Verwendung der Begriffe "betrügerisch" und "Tätergruppe". Zur Androhung eines Ordnungsgeldes in entsprechender Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO (hier: bis zu 10.000 Euro). Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.6.2017 geändert. Dem Antragsgegner wird durch einstweilige Anordnung untersagt, vor entsprechender rechtskräftiger Verurteilung der Antragsteller im Hinblick auf sie zu verbreiten, es handele sich um „betrügerische“ Hotelbetreiber und/oder sie seien Teil einer „Täter“gruppe, die in O. und in T. mehrere Hotels betreibt (vgl. Pressemitteilung des I. amtes L. vom 7.12.2016). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € angedroht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zu einem Drittel. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte, nachstehend wiedergegebene Antrag der Antragsteller ist teilweise erfolgreich: I. Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, im Hinblick auf die Antragsteller zu verbreiten: 1. „ betrügerische Hotelbetreiber“ und/oder 2. „dreiköpfige Tätergruppe , die in O. und in T. mehrere Hotels betreibt“ und/oder 3. „Nach derzeitiger Einschätzung beläuft sich der eingetretene Schaden auf mindestens 2 Millionen Euro.“, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung des I. amtes L. vom 7.12.2016. (Verbot bezieht sich nur auf unterstrichene Wörter) II. Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 zu unterlassen, identifizierend über die Antragsteller im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren durch Angabe der Anzahl der Hotels [wird ausgeführt] und der Hotelstandorte [wird ausgeführt] in dieser Kombination zu berichten, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung des I. amtes L. vom 7.12.2006. III. Hilfsantrag (für den Fall, dass Antrag zu I. nicht stattgegeben wird): Es wird festgestellt, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung des I. amtes L. vom 7.12.2016 rechtswidrig war. Die Anträge zu I. und II. sind nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt für sie nicht das erforderliche qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzbedürfnis. Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 22.6.2017 – 13 B 238/17 –, K&R 2017, 597 = juris, Rn. 24 f., m. w. N. Hier wäre der Verweis der Antragsteller auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Sollte der Antragsgegner zukünftig durch unzulässige Presseerklärungen in die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eingreifen, bedeutete dies einen Schaden, der durch einen nachträglichen Widerruf nicht kompensiert werden könnte. I. Der Antrag zu I. ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragsteller haben bei summarischer Prüfung einen Anspruch gegen den Antragsgegner darauf, dass dieser es unterlässt, vor entsprechender rechtskräftiger Verurteilung der Antragsteller im Hinblick auf sie zu verbreiten, es handele sich um „betrügerische“ Hotelbetreiber und/oder sie seien Teil einer „Täter“gruppe, die in O. und in T. mehrere Hotels betreibe, wie dies in der Pressemitteilung des I. amtes L. vom 7.12.2016 geschehen ist (vgl. dazu unten 1.). Hingegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg verlangen, dass der Antragsgegner im Rahmen einer Pressemitteilung wie der streitigen äußert, der „eingetretene“ Schaden belaufe sich auf mindestens 2 Millionen Euro (vgl. dazu unten 2.). 1. Die Anträge zu I.1. und I.2. haben Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Es sind sowohl ein Anordnungsanspruch (dazu unten a) als auch ein Anordnungsgrund (dazu unten b) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Sie haben das Bestehen eines zu sichernden Rechts insoweit glaubhaft gemacht. Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14, der Antragsteller ist ihr grundrechtlich geschütztes Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolge dessen kann der Bürger gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2013 – 5 B 417/13 –, NWVBl. 2014, 120 = juris, Rn. 13, m. w. N. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt hierbei – zumal für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – insbesondere voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14. Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 – 7 C 20.04 –, NJW 2006, 1303 = juris, Rn. 34; Hess. VGH, Beschluss vom 11.7.2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Die streitauslösende Pressemitteilung des I. amtes L. greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ein. Dieses umfasst das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung und den sozialen Geltungsanspruch, die sogenannte "äußere Ehre" im Sinne des Ansehens in den Augen anderer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris, Rn. 16. Die Antragsteller sehen in der streitauslösenden Pressemitteilung zutreffend einen Angriff auf ihre Ehre. Die dortige Darstellung beeinträchtigt ihr Ansehen in den Augen anderer, weil sie darin (zumindest) als erheblicher Straftaten in einer Durchsuchungsmaßnahmen rechtfertigenden Weise verdächtig erscheinen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist teilweise rechtswidrig. Staatliches Informationshandeln, das zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedarf regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 = juris, Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2013 – 5 B 417/13 –, NWVBl. 2014, 120 = juris, Rn. 21 f., m. w. N. Nach dem insoweit in Betracht kommenden § 4 PresseG NRW sind staatliche Behörden des Antragsgegners verpflichtet, der Presse Auskünfte zu erteilen, welche der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Kein Auskunftsanspruch der Presse besteht allerdings, soweit durch eine Auskunft ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW). Dabei bedarf es einer umfassenden Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall, in deren Rahmen das Interesse der Presse an der Offenlegung den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2013 ‒ 5 A 413/11 ‒, NWVBl. 2014, 232 = juris, Rn. 126, m. w. N., und Beschluss vom 3.5.2017 ‒ 15 B 457/17 ‒, juris, Rn. 29 f. Wenn eine staatliche Behörde eine Presseerklärung abgibt, muss deshalb anhand einer Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht (Geheimhaltungsinteresse) der Betroffenen beurteilt werden, ob das verfolgte öffentliche Interesse an der Abgabe dieser (Unterstreichung durch den Senat) Presseerklärung den Vorrang verdient (vgl. Art. 5 Abs. 1 GG einerseits, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG andererseits). Zugunsten Beschuldigter ist dabei insbesondere die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen. Vgl. BGH, Urteil vom 17.3.1994 – III ZR 15/93 –, NJW 1994, 1950 = juris, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2014 – I-11 U 129/13 u. a. – NJW-RR 2015, 936 = juris, Rn. 36. Vgl. auch die Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien, AV d. JM vom 12.11.2007 (1271 – II.2) – JMBl. NRW 2008 S. 2, in der Fassung vom 28.7.2015 – JMBl. NRW S. 329 –, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Satz 2. Im Übrigen haben sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots (einschließlich des Sachlichkeitsgebots) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 – 7 B 54.10 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2017 – 15 B 97/17 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass Verlautbarungen amtlicher Stellen gerade auch von der Presse ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf. Denn Behörden sind in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, gebunden und zur Objektivität verpflichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2013 – 5 B 417/13 –, NWVBl. 2014, 120 = juris, Rn. 8 f., m. w. N. Diesen Maßgaben entspricht die streitauslösende Pressemitteilung nicht, soweit darin im Zusammenhang mit dem Bericht über gegen die Antragsteller gerichtete Ermittlungsmaßnahmen von „betrügerischen“ Hotelbetreibern und einer „Täter“-Gruppe die Rede ist. Eine Pressemitteilung dieses Zuschnitts trägt den aus ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Unschuldsvermutung herrührenden schutzwürdigen Interessen der Antragsteller nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise Rechnung. Hierbei kommt es nicht allein auf den Gesichtspunkt an, ob die Pressemitteilung bei Vornahme einer Gesamtbetrachtung zulasten der Antragsteller vorverurteilend ist oder nicht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abgabe gerade der streitauslösenden bzw. einer derartigen Presseerklärung ist nicht ersichtlich. Um Sinn und Zweck der Presseerklärung, die Öffentlichkeit über die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen zu informieren, zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, wie geschehen, von „betrügerischen“ Hotelbetreibern und einer „Täter“-Gruppe zu sprechen und damit zumindest das Risiko zu erhöhen, dass beim Leser der Eindruck erweckt wird, die Adressaten der Ermittlungsmaßnahmen seien als Teil der angesprochenen Tätergruppe in den Kreis betrügerischer Hotelbetreiber zu rechnen und alles Weitere sei nur noch eine Frage der Beweisbarkeit der Vorwürfe. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang überzeugend auf die gleichermaßen informative, aber ihre schutzwürdigen Interessen schonendere Berichterstattung des WDR hin. Vor dem Hintergrund der Privilegierung, die amtliche Verlautbarungen in Bezug auf die mediale Verwertung genießen, war die Art und Weise der Berichterstattung auch nicht angemessen. Denn sie legte den Medien gerade nicht nahe, sachlich und möglichst die Persönlichkeitsrechte als unschuldig Geltender schonend zu berichten. Die Antragsteller haben auch eine hinreichende Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die geschehene Beeinträchtigung eine Wiederholung indizieren kann, haben die Antragsteller zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die Pressemitteilung nur solange aus dem Netz genommen hat, bis er sie erfolgreich rechtlich verteidigt hat. Die Antragsteller sind auch hinreichend individualisierbar, um durch derartige öffentliche Äußerungen in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sein zu können. Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich. Es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft sich ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Für eine Persönlichkeitsverletzung ist danach nicht entscheidend, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Es genügt, wenn persönlichkeitsverletzende Informationen an solche Leser geraten, die auf Grund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, die Person zu identifizieren, auf die sich der Bericht bezieht. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen ist die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.7.2004 – 1 BvR 263/03 –, NJW 2004, 3619 = juris, Rn. 1. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragsteller sind offenbar die einzigen, die Hotels in der in der Pressemitteilung angegebenen Zusammenstellung betreiben, und haben glaubhaft gemacht, aufgrund der Berichterstattung von Geschäftspartnern identifiziert worden zu sein. b) Die Antragsteller haben in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2015 – 16 B 270/15 –, DVBl. 2015, 787 = juris, Rn. 4, m. w. N. Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die zu sichernden Rechte der Antragsteller jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Sollte der Antragsgegner zukünftig durch unzulässige Presseerklärungen oder die erneute Veröffentlichung der Erklärung vom 7.12.2016 wiederum in die Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eingreifen, bedeutete dies eine weitere nicht gerechtfertigte Rufschädigung, die durch einen nachträglichen Widerruf nicht kompensiert werden könnte. Andererseits ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, die Antragsteller auch bei künftigen Äußerungen des Antragsgegners vor einer rechtskräftigen Verurteilung als „betrügerische“ Hotelbetreiber und Angehörige einer „Täter“-Gruppe zu bezeichnen. c) Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Unter den vorliegenden Umständen war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragsteller geboten. Entsprechend dem Antrag der Antragsteller droht der Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.1973 – V B 871/73 –, NJW 1974, 917 f.; HessVGH, Beschluss vom 11.7.2017 – 8 B 1144/17 –, juris, Rn. 40 ff., m. w. N. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.3.2013 – 4 S 226/13 ‒, NVwZ-RR 2013, 737 = juris, 4 f. Bei der nur entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.1999 ‒ 21 E 424/99 ‒, juris, Rn. 18 ff. Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.8.1999 ‒ 1 BvR 2245/98 ‒, DVBl. 1999, 1646 = juris, Rn. 7 ff. Gemessen daran hält der Senat mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich in § 172 VwGO die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend. 2. In Bezug auf den Antrag zu I.3. hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es fehlt der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben das Bestehen eines zu sichernden Rechts insoweit nicht glaubhaft gemacht. Soweit in der streitigen Pressemitteilung von einem „eingetretenen Schaden“ die Rede ist, ist nach den oben unter 1.a) ausgeführten Maßstäben keine Rechtsverletzung der Antragsteller erkennbar. Insoweit wahrt die Pressemitteilung insbesondere das Sachlichkeitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die gerügte Aussage wird ersichtlich als Vermutung bzw. das nicht erwiesene Ermittlungszwischenergebnis der zuständigen Behörden herausgestellt. Für eine verständliche Presseerklärung, die es dem Leser erlaubt, die Relevanz der Ermittlungen einzuschätzen, war diese Angabe auch erforderlich und angemessen. II. Der Antrag zu II. ist unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet wird, es zu unterlassen, in der aus dem Antrag zu II. ersichtlichen Weise identifizierend über die Antragsteller zu berichten. Es fehlt bereits der geltend gemachte Anordnungsanspruch. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts ist bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Der allein in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt – wie oben dargelegt – insbesondere voraus, dass die konkrete Gefahr einer Wiederholung der behaupteten Rechtsverletzung droht. Dies ist vorliegend (jedenfalls) nicht (mehr) der Fall. Eine Berichterstattung wie in der streitigen Pressemitteilung ist dem Antragsgegner bereits durch die tenorierte einstweiligen Anordnung untersagt. Es besteht auch kein Anordnungsanspruch bezogen auf eine der einstweiligen Anordnung Rechnung tragende Berichterstattung, soweit sie über die Antragsteller im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren durch Angabe der Anzahl der Hotels [wird ausgeführt] und der Hotelstandorte [wird ausgeführt] in dieser Kombination berichtet. Nachdem eine Namensnennung der Antragsteller hier nicht in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob vorliegend die diesbezüglich geltenden, besonders strengen Maßstäbe, vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 17.3.1994 – III ZR 15/93 –, NJW 1994, 1950 = juris, Rn. 26 f.; OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2014 – I-11 U 129/13 u. a. –, NJW-RR 2015, 936 = juris, Rn. 36 ff., und Beschluss vom 31.1.2000 – 2 Ws 282/99 –, NJW 2000, 1278 = juris, Rn. 12, 14, ohne Abstriche erfüllt werden. Vielmehr ist nach den oben dargelegten allgemeinen Maßstäben anhand einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Güterabwägung zu beurteilen, ob das verfolgte öffentliche Interesse an der Abgabe dieser Presseerklärung den Vorrang vor den schutzwürdigen Interessen der Antragsteller verdient. Diese Abwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Entsprechend der im Beschwerdeverfahren nicht entkräfteten Annahme des Verwaltungsgerichts ist in die Abwägung einzustellen, dass eine Identifizierbarkeit der Antragsteller allein anhand der in der Pressemitteilung enthaltenen Angaben nur einem bestimmten Kreis von Personen, der über besondere Kenntnisse verfügt, möglich sein würde. Nach den Ausführungen der Antragsteller ist davon auszugehen, dass diesem Personenkreis weitgehend bereits aufgrund der streitauslösenden Pressemitteilung der gegen die Antragsteller gehegte Verdacht der Ermittlungsbehörden bekannt ist und sie ihre Konsequenzen hieraus schon gezogen haben. Die nicht näher glaubhaft gemachte theoretische Möglichkeit weiterer nachteiliger Wirkungen einer entsprechenden zukünftigen (inhaltlich den rechtlichen Vorgaben genügenden) Äußerung des Antragsgegners, verdient jedoch nicht den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Abgabe derartiger Pressemitteilungen. Das öffentliche Interesse an der Abgabe einer solchen Presseerklärung wird geprägt durch das Informationsrecht der Presse (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie das Anliegen, das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege zu fördern. Vgl. nur BGH, Urteil vom 17.3.1994 – III ZR 15/93 –, NJW 1994, 1950 = juris, Rn. 21 und Art. I der Richtlinien für die Zusammenarbeit mit den Medien, AV d. JM vom 12.11.2007 (1271 – II.2) – JMBl. NRW 2008 S. 2, in der Fassung vom 28.7.2015 – JMBl. NRW S. 329. Um das Informationsinteresse der Leserschaft einschätzen zu können, bedürfen die Medien sowohl der Angabe der Schwere der Verdachtsmomente als auch und gerade eines Ortsbezugs, hier also der Angabe der Anzahl der Hotels und der Hotelstandorte. Ähnliches gilt für den Gesichtspunkt des Verständnisses der Öffentlichkeit für die Belange der Rechtspflege: Durchsuchungsmaßnahmen des hier in Rede stehenden Ausmaßes werden regelmäßig auch von Dritten, auch Teilen der Öffentlichkeit wahrgenommen. In diesen Fällen ist es hilfreich, wenn solche Personen in der gebotenen zurückhaltenden Form die Begründung für den wahrgenommenen staatlichen Zugriff erfahren können, um das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit des Handelns der tätig gewordenen Organe zu erhalten. Vor allem aber besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sachgerechten Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren und die durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen mit örtlichem Bezug trotz der bestehenden Identifikationsmöglichkeit, weil öffentlichen Stellen sowie den Medien mehrere ähnlich gelagerte Beschwerden von (teilweise ehemaligen) Beschäftigten über systematische Gesetzesverstöße bei der Beschäftigung von Mitarbeitern in den in Rede stehenden Hotels bekannt geworden sind, die sich bei behördlichen Überprüfungen jedenfalls in Teilen als berechtigt erwiesen hatten bzw. vom Rechtsvertreter der Hotelbetreiber zugestanden worden waren. Der Zeuge X. berichtete von etwa 90 laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren bei etwa 70 bis 80 Beschäftigten und hoher Fluktuation der Mitarbeiter wegen verbreiteter Unzufriedenheit im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen. Eine entsprechende Anzahl von Verfahren war tatsächlich geführt worden. Vertrauen in die Handlungsfähigkeit staatlicher Institutionen konnte bei dieser Sachlage nur erhalten werden, wenn angesichts zahlreicher auch mittelbar Betroffener einem breiten Publikum bekannt wurde, dass diesen Beschwerden durch umfangreiche rechtsstaatliche Ermittlungen nachgegangen wird. III. Der Antrag zu III. bleibt ohne Erfolg. Für den nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens in Bezug auf den Antrag zu I. gestellten Antrag fehlt, soweit hierüber nach dem teilweisen Obsiegen der Antragsteller noch zu entscheiden ist, jedenfalls der erforderliche Anordnungsanspruch. Die einstweilige Feststellung, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung des I. amtes L. vom 7.12.2016 rechtswidrig war, soweit darin ausgeführt wird, dass nach derzeitiger Einschätzung sich der eingetretene Schaden auf mindestens 2 Millionen Euro beläuft, kann aus den oben unter I.2. dargelegten, die Rechtmäßigkeit dieser Angabe bestätigenden Gründen nicht getroffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Hierbei wurde für den trotz der drei Anträge nach der Interessenlage als Einheit bewerteten Antrag jedes Antragstellers der gesetzliche Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).