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Beschluss

OVG 12 S 6.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0302.OVG12S6.18.00
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Leitsätze
1. Allein dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt gemäß § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung und Entscheidung darüber, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen.(Rn.3) 2. Bei vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltener Urkundenüberprüfung kann von einer absehbar bevorstehenden Eheschließung nicht die Rede sein.(Rn.3) 3. Aus der grundrechtlich gewährleisteten Eheschließungsfreiheit lassen sich keine weitergehenden Rechte ableiten als aus dem Grundrecht auf den Schutz einer bestehenden Ehe.(Rn.4) 4. Weder aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG noch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) und Art. 9 GRCh (juris: EUGrdRCh) noch aus § 30 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 3 FreizügG/EU lässt sich ein Anspruch des Ausländers ableiten, die Ehe mit einem anderen Ausländer gerade im Bundesgebiet zu schließen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt gemäß § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung und Entscheidung darüber, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen.(Rn.3) 2. Bei vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltener Urkundenüberprüfung kann von einer absehbar bevorstehenden Eheschließung nicht die Rede sein.(Rn.3) 3. Aus der grundrechtlich gewährleisteten Eheschließungsfreiheit lassen sich keine weitergehenden Rechte ableiten als aus dem Grundrecht auf den Schutz einer bestehenden Ehe.(Rn.4) 4. Weder aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG noch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) und Art. 9 GRCh (juris: EUGrdRCh) noch aus § 30 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und § 3 FreizügG/EU lässt sich ein Anspruch des Ausländers ableiten, die Ehe mit einem anderen Ausländer gerade im Bundesgebiet zu schließen.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit nur bei einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung erwächst und von einem unmittelbaren Bevorstehen nicht ausgegangen werden kann, wenn – wie hier auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Abrede gestellt wird – ein zeitnaher Termin für die Eheschließung nicht feststeht und noch keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt (st. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt den den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des Senats vom 11. September 2017 – OVG 12 S 48.17 – m.w.N.; Beschluss des 3. Senats vom 26. Januar 2017 – OVG 3 S 109.16 – BeckRS 2017,101620 – und des 2. Senats vom 25. März 2014 – OVG 2 S 18.14; ebenso etwa OVG Magdeburg, Beschluss vom 9. November 2017 – OVG 2 M 100.17 – BeckRS 2017, 140775; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. August 2017 – OVG 13 ME 189.17 – BeckRS 2017, 120119; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 60a Rn. 21 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen zu Literatur und Rspr.). Zu Recht hat sich das Verwaltungsgericht die in seinem Beschluss zitierten Ausführungen des 3. Senats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 26. Januar 2017 (fälschlich zitiert als Beschluss vom 13. Dezember 2016) zu Eigen gemacht, der zutreffend darauf hinweist, dass allein dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß § 1309 Abs. 2 BGB die Sachprüfung und Entscheidung darüber obliegt, ob der Verlobte nach seinem Heimatrecht die beabsichtigte Ehe eingehen darf und ob auch nach deutschem Recht keine Hinderungsgründe vorliegen. Diese Prüfung ist nicht im Wege einer Inzidentprüfung im Verfahren über die Erteilung einer Duldung vorwegzunehmen. Ob das „Eheschließungsverfahren (…) gegenwärtig von staatlicher Seite unverhältnismäßig und ohne sachliche Rechtfertigung in die Länge gezogen wird“, wie die Beschwerde meint (S. 7 der Beschwerdeschrift), ist im Eheschließungsverfahren zu klären, was im Übrigen auch die Beschwerde einräumt. Angesichts der vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltenen Urkundenüberprüfung (vgl. hierzu die Mitteilung des Standesamts Biesenthal-Barnim vom 13. November 2017) kann jedenfalls von einer absehbar bevorstehenden Eheschließung nicht die Rede sein. Ohne Erfolg versucht die Beschwerde, aus der grundrechtlich gewährleisteten Eheschließungsfreiheit weitergehende Rechte abzuleiten als aus dem Grundrecht auf den Schutz einer bestehenden Ehe. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gewähren keinen Anspruch auf Aufenthalt, sondern verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris Rn. 21 ff.). Auch für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht das Recht gewährt, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten (st. Rspr. des EGMR, vgl. zuletzt Entscheidung vom 22. Januar 2013 - Individualbeschwerde Nr. 15620/09 - juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013, a. a. O. Rn. 22). Weder hieraus noch aus Art. 9 GRCh lässt sich ein Anspruch des Ausländers ableiten, die Ehe mit einem anderen Ausländer gerade im Bundesgebiet zu schließen. Dementsprechend sieht auch das Sekundärrecht der Europäischen Union in der für die Verlobte des Antragstellers einschlägigen Unionsbürger- bzw. Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG zwar ein Aufenthaltsrecht für den Ehegatten des Unionsbürgers vor (Art. 2 Nr. 2 a i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 ff. RL 2004/38/EG), nicht aber bereits ein Recht auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Eheschließung. Auch § 30 AufenthG und § 3 FreizügG/EU setzen für das Aufenthaltsrecht des Ehegatten eine bereits bestehende Ehe voraus, verleihen aber keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Eheschließung (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, Stand 1/2016, § 30 Rn. 10; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl., § 30 Rn. 6, jeweils m.w.N.). Der Antragsteller rühmt sich letztlich eines solchen Rechts. Der Umstand, dass sich ein Ausländer bereits – unerlaubt – im Bundesgebiet aufhält, rechtfertigt jedoch eine Bevorzugung gegenüber denjenigen Ausländern, die zur Erlangung (auch) einer (ehebedingten) Aufenthaltserlaubnis auf das Visumverfahren verwiesen sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), allenfalls dann, wenn die Eheschließung gewährleistet ist und unmittelbar bevorsteht. Das ist erst dann der Fall, wenn nach behördlicher Prüfung feststeht, dass Ehehindernisse bei keinem der Verlobten bestehen. Ein nationales Visum zum Zweck der Eheschließung in Deutschland mit anschließendem Daueraufenthalt könnte dem Antragsteller im Ermessenswege nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Ob ihm nach der Eheschließung ein Aufenthaltsrecht zusteht, bestimmt sich nach den §§ 2 ff. FreizügG/EU. Ausweislich des Merkblattes „Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug/zur Eheschließung“ der Deutschen Botschaft Pristina (Stand: August 2017) (http://www.pristina.diplo.de/contentblob/4588974/Daten/7781750/ dldmerkblattehegattennachzug.pdf) vergibt diese auch Termine für Eheschließungen in Deutschland, macht also von dem ihr in § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessen offenbar unter den im Merkblatt genannten Voraussetzungen Gebrauch. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums ist danach u.a. die Vorlage einer Bescheinigung der Anmeldung der Eheschließung des Standesamtes in Deutschland nach § 13 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG). Diese Bescheinigung wird erst erteilt, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt worden ist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 PStG). Die Ehe ist binnen sechs Monaten nach der Mitteilung an die Verlobten zu schließen (§ 13 Abs. 4 Satz 3 PStG). Der Ausländer ist daher gehalten, diese Frist bei der Beantragung eines Termins zur Visumvergabe zu berücksichtigen (siehe auch die Information der Deutschen Botschaft Pristina für die Terminvergabe unter (http://www.pristina.diplo.de/Vertretung/pristina/de/08/Visabestimmungen/Nationale_20Visa/seite-termin-nationale-visa.html). Wie sich das vom Antragsteller und seiner Verlobten in Brandenburg geführte familienrechtliche Verfahren nunmehr noch organisatorisch mit einem Visumverfahren bei der Deutschen Botschaft Pristina in Übereinstimmung bringen lässt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dieser Notwendigkeit begegnen auch die Landsleute des Antragstellers, die vom Kosovo aus die Eheschließung in Deutschland betreiben. Sinnvoll dürfte sein, dem Hinweis der Botschaft entsprechend das Eheschließungsverfahren erst einige Monate nach der Beantragung eines Termins bei der Botschaft in Gang zu setzen, zumal bei der Botschaft einzelne fehlende Unterlagen wie etwa die Bescheinigung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG auch nachgereicht werden können. Dem muss der Senat hier auch deshalb nicht weiter nachgehen, weil der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Verweis auf eine Eheschließung im Kosovo oder in Bulgarien zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Eheschließung führen würde. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er hierzu eine Bescheinigung eines „Büro(s) für Rechtsberatung“ vorgelegt, ausweislich derer das Überprüfungsverfahren „Monate bis ein Jahr dauer(e)“. Damit ist keine Verfahrensdauer aufgezeigt, die die hiesige wesentlich überschreitet. Zu den Möglichkeiten einer Eheschließung in Bulgarien verhält sich die Beschwerde jedenfalls nicht konkret. Die insoweit geltend gemachte Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts der bulgarischen Verlobten des Antragstellers wäre allenfalls zu besorgen, wenn die dortige Eheschließung voraussetzen würde, dass die Verlobte sich auch während des gesamten Verfahrens in Bulgarien aufhalten müsste. Dafür ist mit der Beschwerde nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).