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Urteil

OVG 12 B 11.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0322.OVG12B11.17.00
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Leitsätze
Bei einem volljährigen Ausländer, der im Bundesgebiet geboren oder als Kind nachgezogen ist und bei Vollendung des 16. Lebensjahres fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, richtet sich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis solange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), bis eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt oder der Aufenthaltstitel sonst erloschen ist.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2016 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Mai 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 16. November 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu zwei Drittel und der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem volljährigen Ausländer, der im Bundesgebiet geboren oder als Kind nachgezogen ist und bei Vollendung des 16. Lebensjahres fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, richtet sich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis solange nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004), bis eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt oder der Aufenthaltstitel sonst erloschen ist.(Rn.22) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2016 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Mai 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 16. November 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Beklagte zu zwei Drittel und der Kläger zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Er hat zwar keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat den Ablehnungsbescheid jedoch zu Unrecht als rechtmäßig beurteilt und die Klage insgesamt abgewiesen. Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat seinem Hilfsantrag entsprechend Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag vom 16. November 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht hat – unter Berücksichtigung des fehlenden Nachweises über die Online-Vereinbarung eines Vorsprachetermins bei der Ausländerbehörde verständlich – aber in der Sache zu Unrecht angenommen, eine Verlängerung der dem Kläger zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis scheide aus, weil der Verlängerungsantrag nicht vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sei (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 1 C 5.10 – BVerwGE 140, 64, juris Rn. 14). Ein solcher Sachverhalt kann nicht angenommen werden, wenn die Ausländerbehörde bereits der Terminbuchung eine Fiktionswirkung unter der Voraussetzung beimisst, dass der Termin vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gebucht wurde. So liegt es hier. Aus der Online-Terminvereinbarung ergibt sich, dass der Termin am 10. August 2015, also einen Tag vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vereinbart wurde, und es heißt darin, dass der Aufenthaltstitel bei Buchung des Termins vor Ablauf seiner Geltungsdauer mindestens bis zum gebuchten Termin bestehen bleibe. 2. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht auch den rechtlichen Ansatz des ablehnenden Bescheides bestätigt. Der Beklagte stützt den angefochtenen Bescheid, was die Ablehnung der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis angeht, auf § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG, was die übrigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (§§ 34 Abs. 3, 25 Abs. 5 AufenthG) anbetrifft, darauf, dass die im Rahmen dieser Bestimmungen zur Anwendung gelangende Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt sei. Insoweit liege auch kein Ausnahmefall im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, weil dem noch jungen und ungebundenen, im Bundesgebiet mit seinen Eingliederungsbemühungen ohne Erfolg gebliebenen Kläger eine Integration im Staat seiner Staatsangehörigkeit zugemutet werden könne. Diesem rechtlichen Ansatz, der maßgeblich daran anknüpft, dass der Kläger im Zeitpunkt seines Verlängerungsantrages bereits volljährig war, folgt der Senat nicht. a) Das Verlängerungsbegehren des Klägers findet seine Rechtsgrundlage nicht in den §§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 34 Abs. 3 AufenthG, sondern in § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AufenthG. Der Kläger gehört zu der von § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfassten Gruppe der Kinder von Ausländern, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres bereits seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Der Kläger ist im Bundesgebiet geboren und erhielt schon vor Vollendung des vierten Lebensjahres eine bis zum Tag vor seinem 16. Geburtstag gültige Aufenthaltserlaubnis, die nachfolgend verlängert wurde. Die ihm damit eingeräumte (eigenständige) Rechtsstellung geht nicht dadurch verloren, dass die Ausländerbehörde ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowohl vor Vollendung des 16. Lebensjahres als auch des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geprüft, aber wegen des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt und des erfolglosen und unregelmäßigen Schulbesuchs im Jahre 2011 bzw. wegen des Fehlens einer schulischen oder beruflichen Ausbildung verneint hat und dem Kläger jeweils ein entsprechendes Hinweisschreiben aushändigte. Vielmehr bleibt der Anspruch nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch nach Eintritt der Volljährigkeit auf erneuten Antrag zu prüfen, bis dem Betroffenen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, die Verlängerung der eigenständigen Aufenthaltserlaubnis bestandskräftig abgelehnt oder der Aufenthaltstitel sonst erloschen ist. Dafür spricht bereits der systematische Zusammenhang mit § 34 Abs. 3 AufenthG, wonach die eigenständige Aufenthaltserlaubnis des volljährigen Kindes solange verlängert werden kann, wie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen. Aus dieser Anforderung folgt, dass jeweils die Vorschrift des § 35 AufenthG vorrangig zu prüfen ist. Dabei ist zwischen den verschiedenen Anspruchspositionen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG zu unterscheiden. Diese sind aber nicht so zu verstehen, wie der Wortlaut der Norm es nahelegen mag und wovon der Beklagte in seinen Verfahrenshinweisen ausgeht, dass § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur auf den minderjährigen Antragsteller Anwendung findet, während der Anspruch eines Volljährigen an den gesteigerten Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu messen ist, letztgenannte Vorschrift also nach Eintritt der Volljährigkeit die Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als lex specialis sperrt (vgl. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin – VAB – A Nr. 35.1.1). Diese Sichtweise stößt schon nach dem Wortlaut zumindest auf Bedenken, weil nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kumulativ mit der Volljährigkeit der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gefordert wird. Das lässt sich dahin verstehen, dass die Vorschrift insgesamt den Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis unter gegenüber § 9 Abs. 2 AufenthG verringerten Anforderungen für Kinder regeln will, die erst so spät in das Bundesgebiet nachgezogen sind, dass sie bei Vollendung des 16. Lebensjahres noch nicht die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllten, sondern dieser Tatbestand erst bis zur Volljährigkeit und je nach Erteilungszeitpunkt der ersten Aufenthaltserlaubnis bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 – 1 C 24.08 – BVerwGE 135, 225, juris Rn. 24; Urteil vom 13. September 2011 – 1 C 17.10 – BVerwG 140, 332, juris Rn. 22). An diese Gruppe volljähriger Antragsteller stellt der Gesetzgeber typisierend gesteigerte Anforderungen, weil bei ihr die Vermutung einer Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse weniger begründet ist, da sie einen längeren Teil ihrer jugendlichen Entwicklung im Ausland verbracht haben und dort stärker geprägt worden sind als die von § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfasste Gruppe. Diese Personengruppe hat sich spätestens seit dem Abschluss der Grundschulzeit, in Ländern mit regelmäßig sechsjähriger Grundschule noch während der Grundschulzeit, mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten und ist in die hiesigen Lebensverhältnisse gleichsam hineingewachsen. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist nicht widerlegbar, insbesondere nicht durch die gesteigerten tatbestandlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach Eintritt der Volljährigkeit (so aber VAB a.a.O.). Bei Ausländern, die die Merkmale des Versagungstatbestandes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllen, wird der Anspruch vielmehr zu einer Ermessensentscheidung herabgestuft, ob eine Niederlassungserlaubnis oder eine – freilich von den durch die Versagungstatbestände abgedeckten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unabhängige – Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese gesetzliche Konzeption lag schon der Vorgängervorschrift des § 26 AuslG 1990 zugrunde (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 24. Februar 1992 – 1 S 7/92 – DÖV 1992, 539, juris Rn. 3, vom 10. Februar 1993 – 11 S 2532/92 – Inf-AuslR 1993, 212, juris Rn. 3, und vom 21. November 2001 – 13 S 1635/01 – AuAS 2002, 74, juris Rn. 5; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 195). Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Aufenthaltsgesetzes trotz des veränderten Wortlauts keine wesentliche Änderung, sondern nur die Anpassung an die geänderte Nomenklatur der Aufenthaltstitel bezweckt (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/420, S. 83 zu § 35 AufenthG: „entspricht weitgehend § 26 AuslG“; auch VAB Nr. A 35.0). Für die Beibehaltung der Systematik des § 26 AuslG spricht insbesondere, dass in der Gesetzesbegründung davon gesprochen wird, „auch“ als Kinder nachgezogene volljährige Ausländer, die seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, erhielten unabhängig vom Einreisealter einen Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis, wenn sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllten (vgl. BT-Drucks a.a.O., S. 84). Dieses „auch“ kennzeichnet, dass es sich um eine andere, später als die in Satz 1 Genannten nachgezogene Personengruppe handelt. Der geänderte, nunmehr auf die Minderjährigkeit des Ausländers abstellende Wortlaut ist danach nicht anders zu verstehen als in § 26 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, der an die „einem minderjährigen Ausländer erteilte Aufenthaltserlaubnis“ anknüpfte und deren unbefristete Verlängerung vorsah. Der Wortlaut erfasst und verdeutlicht allerdings die mit der Vorschrift bezweckte, auch in der gesetzlichen Überschrift zum Ausdruck gelangende vorzeitige Gewährung eines eigenständigen Aufenthaltstitels an einen Minderjährigen, der die Akzessorietät zum Aufenthaltsrecht der Eltern früher als im Regelfall des § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst mit der Volljährigkeit entfallen lässt. b) Lagen hiernach die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf den Verlängerungsantrag vom 16. November 2015 bei dem Kläger weiterhin nicht vor, weil er mangels Sicherung des Lebensunterhalts den Versagungsgrund nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllte, hatte der Beklagte gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. Für einen Rückgriff auf die allgemeine Rechtsgrundlage für die Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts volljähriger Kinder nach § 34 Abs. 3 AufenthG und die Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG war dagegen kein Raum, so dass es an der gebotenen Ermessensentscheidung fehlt und der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet ist. Der Senat kann insoweit nicht durchentscheiden; das Ermessen des Beklagten ist im Hinblick auf eine Gesamtwürdigung der Lebensverhältnisse des Klägers nicht ausnahmsweise so weit reduziert, dass nur die begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt. Gegen die dafür erforderliche nachhaltige Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse spricht neben dem fehlenden Schulabschluss die mangelnde Bereitschaft des Klägers, sich Maßnahmen zur Herstellung der Berufsbildungsreife zu unterziehen oder Arbeitsstellen anzutreten. Dass er daran durch ein fehlendes Aufenthaltsrecht gehindert gewesen wäre, trifft erst für die Zeit nach Erlass des Ablehnungsbescheides vom 31. Mai 2016 zu. Zudem ist der Kläger – wenngleich nicht besonders schwerwiegend – straffällig geworden. Angesichts der hier trotz gesicherten Aufenthalts, hinreichender deutscher Sprachkenntnisse und der Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen ausgelassenen Chancen kann dem noch jungen und familiär ungebundenen Kläger zugemutet werden, sich in die Lebensverhältnisse in Serbien einzugliedern, auch wenn er dort keine direkten familiären Anknüpfungspunkte findet und serbokroatische Sprachkenntnisse erst erwerben oder vertiefen müsste. Jedenfalls ist das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat bei Volljährigen kein Umstand, aus dem sich gemeinhin die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 – Urteilsabdruck S. 17, Beschluss vom 14. Januar 2008 – OVG 3 S 4.08 – Beschlussabdruck S. 5 f.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keineswegs den Eindruck hinterlassen, dass er sich in einem ihm bisher nicht vertrauten Umfeld nicht zu helfen wüsste, zumal nichts dagegen spricht, dass ihm die wirtschaftliche Unterstützung durch seine Großeltern, die er bislang hier erfährt, auch während einer Übergangsphase in Serbien gewährt werden kann. Eine absehbare dauernde Abhängigkeit von öffentlichen Mitteln, die bislang ihre ausschlaggebende Ursache in der mangelnden Bereitschaft eines im Bundesgebiet aufgewachsenen Ausländers findet, die Voraussetzungen für eine nachhaltige und legale Lebensunterhaltssicherung zu schaffen, steht bei erkennbarer leichter Tendenz zu mangelnder Rechtstreue der Herleitung eines dauernden Bleiberechts als „faktischer Inländer“ entgegen, lässt aber bei dem noch recht jungen Kläger die Prüfung zu, inwieweit unter den gegebenen Umständen ein Einstellungswandel in der Person zu erwarten und dafür eine Perspektive durch die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Arbeit oder die erfolgversprechende Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen eröffnet ist. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage. Die beantragte Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert nach der Erklärung des Beklagten zur Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren schon daran, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist (zum Fehlen der Voraussetzungen bei vorläufigem Rechtsschutz: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2009 – 1 C 40.07 – BVerwGE 133, 72, juris Rn.17). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG scheitert nach den vorstehenden Ausführungen am Fehlen einer außergewöhnlichen Härte (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, a.a.O., Rn. 18 ff). Denn fehlt es an einer Reduzierung des Ermessens nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann auch eine außergewöhnliche Härte nicht vorliegen. Nach allem war dem Hilfsantrag der Berufung zu entsprechen, die Klage im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der 1995 in Berlin geborene, in Deutschland aufgewachsene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist mit seinen Geschwistern (älterer Bruder *1994 und jüngerer Bruder * 1996) überwiegend bei seinem Großvater väterlicherseits und dessen Ehefrau in Berlin-Neukölln aufgewachsen. Den leiblichen Eltern wurde das Sorgerecht durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 24. Oktober 2000 (177 F 1...) entzogen und die Arbeiterwohlfahrt im April 2001 zum Vormund bestellt. Im Jahr 2002 wurde der Kläger an der A...-Grundschule (Sonderpädagogisches Förderzentrum) eingeschult. Ab der dritten Klasse besuchte er die allgemeine Grundschule. Seine Leistungen waren dort zunächst recht ordentlich, wurden aber bis zur 6. Klasse kontinuierlich schlechter. Anschließend besuchte er die H...-M...-Gesamtschule, wo er wegen seiner schlechten Leistungen die 7. Klasse wiederholen musste. In dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2010/11 wies er überwiegend ungenügende, im Übrigen mangelhafte Leistungen auf; 33 Tage fehlte er unentschuldigt. Nach Wechsel der Schule besuchte der Kläger ab dem Schuljahr 2011/12 eine Praxisklasse der A...-R...-Schule der Jahrgangsstufe 9. Mit Ende des Schuljahres verließ er die Schule ohne Abschluss. Im zweiten Halbjahr 2013 nahm der Kläger an der C...-L...-Schule einen berufsqualifizierenden Lehrgang in der Berufsschule zur Erlangung des Hauptschulabschlusses auf, eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme konnte er jedoch nicht nachweisen. Im September 2014 arbeitete der Kläger kurzeitig bei der Fa. G..., dann bis 11. Dezember 2014 bei einer Fa. T... Gebäudemanagement als Reinigungskraft auf Minijobbasis; auch im Jahr 2015 übte der Kläger zeitweilig Minijobs als Reinigungskraft aus (Fa. P... vom 15. Juni bis 28. August, ab 16. November bei Fa. B...). Das Jobcenter sperrte dem Kläger wiederholt die Mittel vollständig, weil er keine Nachweise über die Teilnahme an für ihn organisierten Maßnahmen beibrachte. Nach einer Bescheinigung von „p...“ vom 16. Juni 2016 beabsichtigte der Kläger für den Zeitraum vom 22. August 2016 bis 30. Juni 2017 die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme „Ausbildung in Sicht“ (40 Wochenstunden, Vorbereitung des Erwerbs des Schulabschlusses, Praktikum in einem Ausbildungsbetrieb). Auch insoweit wurde kein Nachweis über eine Teilnahme erbracht. Durch Strafbefehl vom 14. Juli 2016 – rechtskräftig seit dem 2. September 2016 – wurde der Kläger wegen Beförderungserschleichung in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Auf Antrag seiner Mutter erhielt der Kläger am 26. Februar 1999 eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres (7. Mai 2011) befristet war und als Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG nach dem 1. Januar 2005 weitergalt. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 28. April 2011 als „Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug“ bis zum 7. Mai 2013 (Tag vor dem 18. Geburtstag) verlängert; dabei wurde die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geprüft, aber die Voraussetzungen unter Hinweis auf das letzte Schulzeugnis verneint und dem Kläger ein entsprechendes Hinweisschreiben erteilt. Unter dem 7. März 2013 wurde die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiger Aufenthaltstitel bis zum 9. September 2013 verlängert. Dabei wurde vermerkt, dass der Kläger noch bei seinem Großvater und seinen Geschwistern lebe und nach Abgang von der Schule arbeiten und seinen Lebensunterhalt selbst sichern wolle. Erneut wurde ein Hinweisschreiben erteilt, dass ihm mit der Verlängerung Gelegenheit gegeben werde, seine wirtschaftliche Integration nachzuweisen und er entsprechende, beispielhaft aufgezählte Nachweise dafür beizubringen habe, ansonsten ein nicht gesicherter Lebensunterhalt und die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen der weiteren Verlängerung entgegenstehen würden. Auf seinen Verlängerungsantrag vom 9. September 2013 wurde im Hinblick auf ein Arbeitsangebot trotz Leistungsbezuges nach SGB II eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 11. August 2015 erteilt. Die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Mai 2016 nach Anhörung des Klägers ab. Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis stehe ihm nicht zu, und er könne auch die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen, weil sein Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme staatlicher Mittel gesichert und damit eine Regelerteilungsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Er habe in Deutschland keine besonderen Integrationsleistungen erbracht. Er habe sich weder wirtschaftlich noch sozial in die Lebensverhältnisse integrieren können. Er spreche zwar die deutsche Sprache, habe jedoch keinen Schul- oder Berufsbildungsabschluss erworben und fast ausschließlich von staatlichen Transfermitteln gelebt. Es sei anzunehmen, dass er sich in Serbien werde integrieren können, weil er in einem kulturell durch diese Herkunft geprägten Umfeld aufgewachsen sei. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung sei deshalb nicht anzunehmen. Gleichzeitig drohte die Ausländerbehörde dem Kläger seine zwangsweise Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten Staat an, sofern er nicht bis zum 26. August 2016 freiwillig ausreise und setzte für den Fall einer Abschiebung deren Sperrfrist auf zwei Jahre fest. Am 8. Juni 2016 hat der Kläger Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise auf Neubescheidung erhoben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 beantragte er beim Beklagten zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Der Beklagte hat einer Einbeziehung dieses Begehrens in das Klageverfahren zugestimmt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. Oktober 2016 abgewiesen und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss vom selben Tage (VG 11 L 223.16) abgelehnt. Dazu hat es ausgeführt, der Antrag könne keine Fiktionswirkung auslösen, weil der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erst nach deren Auslaufen verspätet beantragt habe. Das stehe einem Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels entgegen. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen dafür nicht vor, weil der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei und es deshalb an einer Regelerteilungsvoraussetzung fehle. Er beziehe unstreitig staatliche Transfermittel und könne seinen Lebensunterhalt nicht selbständig sichern. Trotz Geburt und des ununterbrochenen Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet bestehe kein Anlass, davon ausnahmsweise abzusehen. Zwar stelle die Beendigung des Aufenthalts einen Eingriff in das durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützte Privatleben des Klägers dar. Dieser Eingriff sei aber für den Fall fehlender Lebensunterhaltssicherung gesetzlich vorgesehen und diene mit dem Zweck der Abwehr vermeidbarer Belastungen der öffentlichen Haushalte dem ausdrücklich gebilligten Ziel des Schutzes des wirtschaftlichen Wohls eines Landes und sei im Fall des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Gesamtwürdigung sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger faktisch zu einem Inländer geworden sei. Er sei erst 21 Jahre alt, ledig und habe keine Kinder. Es sei zwar mit starkem Gewicht zu berücksichtigen, dass er im Bundesgebiet geboren sei, sich zeitlebens hier aufgehalten und die Schule besucht habe und die deutsche Sprache beherrsche. Eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet sei ihm jedoch nicht gelungen. Er habe weder einen Schulabschluss noch einen Berufsabschluss erworben. Vielmehr habe er seine Schullaufbahn nach zuletzt unregelmäßigem Schulbesuch mit in sämtlichen Fächern lediglich mangelhaften oder ungenügenden Noten beendet. Anschließend habe er keine Berufs-ausbildung begonnen. Eine Bescheinigung über eine Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen habe er nicht vorlegen können. Seinen Lebensunterhalt habe er – abgesehen von kurzen Zeiten des Innehabens eines Minijobs – ausschließlich von staatlichen Transferleistungen bestritten. Dauerhafte Arbeitsbemühungen habe er nicht entfaltet und sei deshalb vom Jobcenter auch mit Sanktionen belegt worden. Dass er derzeit tatsächlich eine Ausbildungsvorbereitungsmaßnahme bei einer gemeinnützigen Trägergesellschaft absolviere, habe er lediglich behauptet und nicht durch entsprechende Nachweise belegt. Es könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er sich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt um seine weitere berufliche Zukunft und damit letztlich um seine wirtschaftliche Integration bemühe. Dagegen sei für ihn eine Integration in das Land seiner Staatsangehörigkeit zumutbar. Zwar sei er dort weder geboren noch aufgewachsen. Allerdings sei er durchgehend mit serbischen Staatsangehörigen aufgewachsen und damit mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes vertraut gemacht worden. Seine Angabe, er sei nur mit der deutschen Sprache aufgewachsen, sei widerlegt. Sein Großvater spreche ganz offensichtlich nur gebrochen Deutsch, so dass eine innerfamiliäre Verwendung der deutschen Sprache fernliege. Auch die weitere Angabe des Klägers, er habe in Serbien keinerlei Verwandte, sei unglaubwürdig. Ausweislich der Ausländerakte seiner Mutter lebten in Serbien zumindest seine Großeltern mütterlicherseits, so dass er dort insoweit familiäre Anknüpfungspunkte habe. Das stehe auch der Erteilung der vom Kläger begehrten humanitären Aufenthaltserlaubnis entgegen, da es an einem rechtlichen Ausreisehindernis fehle. Im Übrigen sei auch insoweit die mangelnde Lebensunterhaltssicherung beachtlich. Der Hilfsantrag habe keinen Erfolg. Ein Ermessen des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei mangels Erfüllung der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht eröffnet. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht auf seinen Antrag zugelassene Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Im Zulassungsverfahren hat er unter Vorlage von Nachweisen vorgetragen, dass er am 10. August 2015 einen Online-Termin bei der Ausländerbehörde vereinbart, einen Vorsprachetermin aber erst am 16. November 2015, 13.30 Uhr bekommen habe. Danach sei unzutreffend, dass er sich nicht vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis an den Beklagten gewandt habe; vielmehr habe er noch rechtzeitig eine Terminvereinbarung bei der Ausländerbehörde getroffen, nach deren Inhalt der Aufenthaltstitel bis zum Vorsprachetermin bestehen bleibe. Es sei falsch, dass er in Serbien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Seine Großeltern mütterlicherseits lebten nicht in Serbien, sondern in Berlin. Sein Großvater mütterlicherseits sei hier bereits 2010 verstorben. Seine Großmutter mütterlicherseits wohne seit 2007 in Berlin-Charlottenburg. Er spreche auch kein Serbokroatisch, sondern nur Deutsch und Rumänisch. Er gehöre zur rumänischen Minderheit in Serbien, die dort als „minderwertig“ behandelt und als „Zigeuner“ diskriminiert werde. Er habe am 31. Oktober 2016 an einem Einstufungstest für die Berufsbildungsreife teilgenommen bei der GFBM (Gemeinnützige Gesellschaft für berufsbildende Maßnahmen) und beabsichtige, ab 16. Dezember 2016 dort einen Kurs zur Vorbereitung auf die Berufsbildungsreife (Hauptschulabschluss) zu belegen. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären, ob seine fehlende wirtschaftliche Integration auf nicht von ihm zu verantwortenden anlagebedingten Defiziten beruhe. Im Lauf des Verfahrens hat der Kläger eine Einstellungszusage der M... GmbH vom 22. August 2017 eingereicht, wonach er eine sozialversicherungspflichtige 30-Stunden-Tätigkeit in der Woche zu einem Bruttostundenlohn von 9 Euro als Reinigungskraft aufnehmen könne. Die Stelle solle zunächst bis zum Jahresende 2017 freigehalten werden. Sollte bis Ende November 2017 der aufenthaltsrechtliche Status nicht geklärt sein, solle der Kläger erneut Kontakt mit der Firma aufnehmen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er gegenwärtig keine Sozialhilfe beziehe und auf Kosten seiner Großeltern lebe. Eine Beschäftigung habe er wegen des ungeklärten Aufenthaltsrechts nicht aufnehmen können. Eine Tätigkeit bei der M... GmbH könne er aber weiter aufnehmen, wenn ihm die Erwerbstätigkeit gestattet würde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 31. Mai 2016 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verpflichten, seinen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er sei trotz seines Aufenthalts im Inland von Geburt an mangels wirtschaftlicher Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht verwurzelt, eine Reintegration in Serbien könne ihm zugemutet werden. Es sei davon auszugehen, dass er die serbokroatische Sprache beherrsche; die rumänische Volkzugehörigkeit des Großvaters sei nicht nachgewiesen, vielmehr habe er in der Vergangenheit angegeben, albanischer Volkzugehörigkeit zu sein und ein mehrsprachiges Merkblatt im serbokroatischen Teil unterzeichnet. In der Familie habe eine Familienhelferin auf Serbokroatisch agiert. Auch die Ehefrau des Großvaters habe in einem Asylverfahren angegeben, dass serbokroatisch ihre Muttersprache sei. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt und dem Kläger die Erwerbstätigkeit gestattet werde. Darüber werde ihm bei Vorsprache eine Bescheinigung (L 4048) erteilt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbingens der Beteiligten wird neben der Streitakte (zwei Bände) auf die Ausländerakten des Klägers (zwei Heftungen), seines Großvaters (fünf Heftungen), seines Vaters (drei Bände) und seiner Mutter (eine Heftung), sowie diejenigen seiner Brüder (eine Heftung), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.