Beschluss
OVG 12 L 36.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0614.OVG12L36.18.00
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Leitsätze
Bei Klageerhebung fällige rückständige Renten sind dem dreifachen Jahresbetrag nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Klageerhebung fällige rückständige Renten sind dem dreifachen Jahresbetrag nicht streitwerterhöhend hinzuzurechnen.(Rn.4) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 36.000 EUR festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, sofern wie hier nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. Die Festsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten Rente steht im Einklang mit Nr. 14.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), dem zwar keine normative Wirkung zukommt, der den Gerichten aber als Orientierungshilfe dienen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang § 164 Rn. 6). Sie erfolgt in Anlehnung an die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG, nach der bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen der dort im Einzelnen bezeichneten, hier nicht einschlägigen Art der dreifache Jahresbetrag der Leistung in Ansatz zu bringen ist (vgl. zur Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bereits BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1997 – BVerwG 1 B 103/97 – juris Rn. 6). Entgegen der Beschwerde sind dem dreifachen Jahresbetrag nicht analog § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auch die bei Einreichung der Klage fälligen Rentenleistungen hinzuzurechnen. Eine analoge Anwendung auch dieser Regelung würde der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zwischen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und ihren Mitgliedern nicht hinreichend Rechnung tragen. Sie hätte zur Folge, dass der Streitwert umso höher und das Prozessrisiko umso größer wäre, je länger die Beteiligten bemüht sind, bereits vorprozessual im kooperativen Zusammenwirken die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung, insbesondere wie hier für eine Berufsunfähigkeitsrente, zu klären. Das würde den Interessen sowohl des einzelnen Mitglieds als auch der im Versorgungswerk zusammengeschlossenen Gesamtheit der Berufsangehörigen zuwiderlaufen (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 17. Mai 2018 – OVG 12 L 35.18 – unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 30. September 2013 – OVG 12 L 65.13 – juris Rn. 3; ferner im Ergebnis: VGH Mannheim, Urteil vom 19. August 2015 – 9 S 155.13 – juris Rn. 46; OVG Bautzen, Beschluss vom 30. September 2010 – 4 E 57.10 – juris Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschluss vom 4. März 2010 – 3 A 341.09 – juris Rn. 38). Soweit in der Rechtsprechung der bis zur Klageeinreichung rückständige Betrag dem dreifachen Jahresbetrag der Versorgungsleistung hinzugerechnet wird (vgl. BVerwG Beschluss vom 15. November 1988 – 1 B 147.88 – juris Rn. 7, OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Dezember 1998 – 4 A 2845/96 – juris Rn. 7; vom 18. Januar 2013 – 17 A 1537/12 – juris Rn. 11; vom 9. Januar 2017 – 17 A 1935/16), folgt der Senat dem aus den vorstehenden Gründen nicht. Der Kläger hat entgegen der nunmehrigen Behauptung des Beschwerdeführers mit seiner Klage nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente i. H. v. 2.434 Euro begehrt, sondern diesen Betrag im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. September 2016 lediglich als Referenzbetrag für durchschnittlich zu leistende Berufsunfähigkeitsrenten genannt. Da er von der Bayerischen Ärzteversorgung eine monatliche Rente bezog, hat der Beschwerdeführer auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden Richters der erstinstanzlich entscheidenden Kammer am 5. September 2016 angegeben, mit der Klage eine weitere monatliche Rentenzahlung durch den Beklagten i. H. v. ca. 1.000 Euro zu erstreben (vgl. den Vermerk Blatt 25 der Gerichtsakte). Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend einen dreifachen Jahresbetrag in Höhe von 36.000 Euro angenommen. Da die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente nicht im Ermessen des Beklagten steht, hat es zu Recht den Umstand, dass der Kläger in seiner Klageschrift lediglich einen Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung angekündigt hatte, nicht streitwertmindernd berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).