OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 A 1537/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0118.17A1537.12.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts durch einseitige außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Prozessgegner.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

 

Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

 

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 314.055,12 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts durch einseitige außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Prozessgegner. Der Antrag wird abgelehnt. Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 314.055,12 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des beklagten Versorgungswerkes auf Zulassung der Berufung ist unzu­lässig, da es mit Schreiben vom 4. Juni 2012 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verzichtet hat. Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist auch im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Rechtsmittelverzicht durch eine ein­seitige außergerichtliche Erklärung gegenüber dem Prozessgegner möglich. Ein solcher Rechtsmittelverzicht muss eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich sein. Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 – VIII ZR 123/84 -, NJW 1985, 2335 = juris Rdn. 10; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 8 C 40.88 -, NVwZ-RR 1990, 581 = juris Rdn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2002 – 11 S 2734/01 -, InfAuslR 2002, 289 = juris Rdn. 14; BayVGH, Urteil vom 22. April 2008 – 1 B 04.3320 -, NJW 2009, 247 = juris Rdn. 34; Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, Vorbemerkung zu § 40 Rdn. 111 ff.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2012, § 121 Rdn. 11; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 74 Rdn. 47 ff., Blanke in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rdn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 126 Rdn. 6. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Mit der in dem vorgenannten Schreiben formu­lierten Bitte, der Kläger möge sich „aufgrund eines personellen Engpasses“ in der Rentenabteilung „mit der Nachzahlung noch etwas (...) gedulden“, und der Ver­sicherung, „der Tenorierung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 05.08.2012 (7 K 2535/11)“ „selbstverständlich in allen Punkten nachkommen“ zu wollen, hat das be­klagte Versorgungswerk die Zahlungsaufforderung des Klägers im Schreiben vom 23. Mai 2012 in einer Weise beantwortet, die bei Anlegung objektiver Maßstäbe alleine die Auslegung rechtfertigt, dass das beklagte Versorgungswerk damit seine in dem angefochtenen Urteil tenorierte Zahlungsverpflichtung verbindlich anerkannt und versichert hat, diese Zahlungsverpflichtung uneingeschränkt zu erfüllen. Entgegen der im Schriftsatz des beklagten Versorgungsamtes vom 13. Juli 2012 vertretenen Ansicht ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, dass die Zahlungsbereitschaft unter der „Bedingung“ einer vorherigen Sicherheitsleistung stünde. Da die Erfüllung der Zahlungsver­pflichtung zwangsläufig die Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erübrigte, konnte und durfte der Kläger diese Erklärung auch dahingehend ver­stehen, dass das beklagte Versorgungswerk den Rechtsstreit nicht weiter verfolgen wollte und auf ein Rechtsmittel verzichtete. Allerdings führt dieser gegenüber dem Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht nicht un­mittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, sondern begründet für diesen ledig­lich eine Einrede, die im Prozess erhoben werden muss. Vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1985 – IVb ZB 56/84 -, NJW 1985, 2334 = juris Rdn. 8. Eine solche Einrede des Klägers liegt vor. Er hat die Erklärung des beklagten Ver­sorgungswerkes vom 4. Juni 2012 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2012 in das vorliegende Zulassungsverfahren eingeführt und die Vorgehensweise des beklagten Ver­sorgungswerkes als „rechtsmissbräuchlich“ bezeichnet. Der Rechtsmittelverzicht ist auch wirksam. Anhaltspunkte dafür, dass er von nicht zeichnungsberechtigten Bediensteten des beklagten Versorgungswerkes unter­schrieben worden ist, sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Er ist auch nicht wirksam widerrufen worden. Ein solcher Widerruf könnte allenfalls in dem Schreiben des beklagten Versorgungswerkes an den Kläger vom 13. Juni 2012 zu sehen sein. Schon der Wortlaut dieses Schreibens schließt jedoch die Annahme eines Widerrufs des Rechtsmittelverzichts aus, da dort davon die Rede ist, dass die Rechtslage geprüft werde und ein Rechtsmittel lediglich „gegebenenfalls“ eingelegt werde. Im Übrigen fehlt es an dem für den Widerruf eines einseitigen außergericht­lichen Rechtsmittelverzichts erforderlichen Einverständnis des Klägers. vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1985 – IVb ZB 56/84 -, NJW 1985, 2334 = juris Rdn. 8. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind auch mit dem Schriftsatz des beklagten Ver­sorgungswerkes vom 13. Juli 2012 nicht dargelegt worden und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dabei hat der Senat für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zur Klageerhebung den vom beklagten Versorgungsamt im Schriftsatz vom 14. Januar 2013 mitgeteilten Rentenbetrag von 241.614,12 € zu­grunde gelegt und für die Zeit ab Klageerhebung entsprechend seiner ständigen Streitwertpraxis in Fällen der vorliegenden Art den dreifachen Jahresbetrag der bei Klageerhebung maßgeblichen Rente von monatlich 2.012,25 € hinzugerechnet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).