OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 L 76.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0221.OVG12L76.18.00
8Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch in der dritten Handelsperiode bestimmt sich der Streitwert in Klageverfahren, die auf die Verpflichtung zur Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen gerichtet sind, nach dem vollen Wert der Berechtigungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung.(Rn.4) 2. Daran ändert nichts, dass eine Zuteilung gemäß Art 11 Abs 3 RL 2003/87/EG (EHRL) (juris: EGRL 87/2003) erst erfolgen darf, wenn die Europäische Kommission dem nicht widerspricht.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2018 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 5.621.814 EUR festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch in der dritten Handelsperiode bestimmt sich der Streitwert in Klageverfahren, die auf die Verpflichtung zur Mehrzuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen gerichtet sind, nach dem vollen Wert der Berechtigungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung.(Rn.4) 2. Daran ändert nichts, dass eine Zuteilung gemäß Art 11 Abs 3 RL 2003/87/EG (EHRL) (juris: EGRL 87/2003) erst erfolgen darf, wenn die Europäische Kommission dem nicht widerspricht.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 2018 geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 5.621.814 EUR festgesetzt. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, hat Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat mittels anwaltlicher Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der geschlossenen Honorarvereinbarung den Beschwerdewert von 200 Euro übersteigende höhere Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, als sie bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert erstattungsfähig sind. Dass sie aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen ihrer Prozessbevollmächtigten in dem in Ablichtung vorgelegten Beratungsvertrag die konkrete Summe des Stundenhonorars geschwärzt hat, ändert daran nichts. Ebenso wenig greift der Einwand der Klägerin durch, der Vergütungsvereinbarung fehle der nach § 3a Abs. 1 Satz 3 (nicht Satz 2, wie die Klägerin irrtümlich meint) RVG erforderliche Hinweis auf die Höhe des gesetzlichen Kostenerstattungsanspruchs, weshalb nach § 4b Satz 1 RVG keine höhere als die gesetzliche Gebühr geschuldet sei. Das Fehlen des nach § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG notwendigen Hinweises löst die Folge des § 4b Satz 1 RVG gerade nicht aus (vgl. etwa Teubel, in: Mayer/Groß, RVG, 7. Aufl., § 3a RVG Rn. 49; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 3a RVG Rn. 12). Zudem dürfte die Regelung als „gesetzliche Gebühr“ diejenige im Blick haben, die bei einer zutreffenden Streitwertfestsetzung geschuldet ist, was indes keiner abschließenden Entscheidung bedarf. 2. Die Beschwerde der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 4.497.451,20 EUR festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist danach der volle Wert der Emissionsberechtigungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung i. H. v. 7,92 Euro (§ 40 GKG). Es entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts, den Wert der streitgegenständlichen Emissionsberechtigungen nur zu 80 v. H. zu berücksichtigen, weil in der dritten Handelsperiode eine unbedingte Verpflichtung der Beklagten zur Zuteilung der begehrten Emissionsberechtigungen nicht erfolgen könne, eine Zuteilung vielmehr nur erfolgen dürfe, sofern die Europäische Kommission ihr nicht gemäß Art. 11 Abs. 3 EHRL widerspreche. Der Senat hat sich dieser Praxis des Verwaltungsgerichts nicht angeschlossen, sondern den Wert der Berechtigungen zu 100 v. H. in Ansatz gebracht (vgl. die Beschlüsse vom 17. Mai 2018 in den Verfahren OVG 12 B 20.17 und OVG 12 B 21.17, jeweils juris Rn. 62 f.). Er hält daran auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 5. Oktober 2018 fest (ebenso im Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 – BVerwG 7 KSt 2.18 juris Rn.7, dort auch zur Maßgeblichkeit des Abrechnungspreises auf dem Sekundärmarkt). Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, dass die Entscheidung der Kommission nach Art. 11 Abs. 3 EHRL durch die Urteile der nationalen Gerichte nicht vorgegeben ist und daher für Anlagenbetreiber das Risiko besteht, trotz eines stattgebenden Verpflichtungsurteils letztlich die erstrebten Emissionsberechtigungen nicht oder erst aufgrund eines weiteren stattgebenden Urteils des Europäischen Gerichts zu erlangen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht lediglich auf eine ermessens- oder beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über einen Zuteilungsanspruch gerichtet ist, sondern auf die Zuteilung einer konkreten Anzahl weiterer Emissionsberechtigungen. Das Prüfprogramm der nationalen Gerichte beschränkt sich auch nicht auf einen bestimmten Ausschnitt der Voraussetzungen für die Zuteilung von Berechtigungen, wie dies etwa bei einem Bauvorbescheid im Hinblick auf eine spätere Baugenehmigung der Fall ist, sondern umfasst neben den nationalstaatlichen Verfahrensvoraussetzungen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – C-572/16 juris) sämtliche materiell-rechtlichen unionsrechtlichen Voraussetzungen, die auch der Entscheidung durch die Kommission zugrunde liegen (vgl. EuG, Urteil vom 26. September 2014 – T-630/13 – Rn. 45). Dass die Kommission diese unter Umständen anders beurteilt als das nationalstaatliche Gericht, ändert nach Auffassung des Senats ebenso wenig etwas am Wert der erstrebten Berechtigungen für den jeweiligen Kläger, wie die Möglichkeit einer abweichenden Rechtsmittelentscheidung etwas am Wert des Gegenstandes einer erst- oder zweitinstanzlichen Gerichtsentscheidung im Erkenntnisverfahren ändert. II. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unzulässig. Sie wurde erst mit dem am 4. Februar 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Februar 2019 eingelegt und wahrt daher die Sechs-Monats-Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht, nachdem die Klage am 19. März 2018 zurückgenommen und das Verfahren am Folgetag eingestellt worden ist. Anders als die Prozessbevollmächtigen der Beklagten nunmehr glauben machen wollen, wurde die Streitwertbeschwerde vom 18. Juli 2018 ausdrücklich nur namens der Beklagten eingelegt, nicht auch namens ihrer Prozessbevollmächtigen. Die Erklärung „(…) erheben wir (…) namens und im Auftrag der Beklagten Streitwertbeschwerde (…)“ ist eindeutig und einer anderen Auslegung nicht zugänglich. Davon abgesehen haben die Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht, dass der bei zutreffender Streitwertfestsetzung entstehende gesetzliche Gebührenanspruch denjenigen nach Maßgabe des vereinbarten Stundenhonorars übersteigen würde, weshalb auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine eigene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).