Beschluss
12 B 21/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0710.12B21.17.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs 2 Grundgesetz (GG) ableiten. Der Antragsteller hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihm bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht mithin kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne.(Rn.11)
2. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange – wie hier – dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.(Rn.12)
3. Hat es in der Vergangenheit eine Reihe von Dienstpflicht- und Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des umzusetzenden Beamten gegeben, die nachhaltig das Betriebsklima bzw. das Vertrauensverhältnis gegenüber seinen Kollegen gestört bzw. beeinträchtigt haben, ist die Umsetzung gerechtfertigt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs 2 Grundgesetz (GG) ableiten. Der Antragsteller hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihm bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht mithin kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne.(Rn.11) 2. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange – wie hier – dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.(Rn.12) 3. Hat es in der Vergangenheit eine Reihe von Dienstpflicht- und Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des umzusetzenden Beamten gegeben, die nachhaltig das Betriebsklima bzw. das Vertrauensverhältnis gegenüber seinen Kollegen gestört bzw. beeinträchtigt haben, ist die Umsetzung gerechtfertigt.(Rn.14) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der – wörtliche – Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihn ab 03.07.2017 in der Wetterwarte in … zu beschäftigen und die vorübergehende Umsetzung nach … nicht zu vollziehen, auszulegen bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers als Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig (bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) auf seinen bisherigen Dienstposten in der Wetterwarte … in … rückumzusetzen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 120 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg bezüglich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Die Kammer vermag keine Anhaltspunkte für die Annahme der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Verfügung festzustellen. Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Ein Anhörungs– und ein Begründungsmangel liegen nicht vor. Mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung nach § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) finden die Vorschriften über die Anhörung und das Begründungserfordernis nach §§ 28 und 39 VwVfG keine unmittelbare Anwendung. Es kann dahinstehen, ob eine entsprechende Heranziehung der Vorschriften geboten ist, weil eine möglicherweise fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG mit heilender Wirkung durch das Vorverfahren nachgeholt worden ist. Mit dem Widerspruch hat der Antragsteller die Gelegenheit wahrgenommen, sich zu der Umsetzung zu äußern. Im Hinblick auf eine möglicherweise fehlende schriftliche Begründung der Umsetzungsverfügung wäre ein Verfahrensfehler gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.07.2017, in der der dienstliche Grund für die Umsetzung des Antragstellers ausführlich begründet worden ist, ebenfalls geheilt worden. Schließlich bedurfte die Umsetzungsmaßnahme keiner Beteiligung des Personalrats, weil sie nicht auf Dauer angelegt ist (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 4 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG-; BVerwG, Beschluss vom 10.10.1991 – 6 P 23/90 – juris). Auch in materieller Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gem. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) ableiten. Der Antragsteller hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihm bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht mithin kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne. Er hat vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 -; Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 72/04 -; Beschluss vom 21.06.2012 – 2 B 23/12 – alle juris). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 im Einzelnen dargelegt, dass der künftige Dienstposten in seiner Wertigkeit dem bisherigen entspricht, der Antragsteller insoweit amtsangemessen beschäftigt wird. Die Umsetzung wird auch von einem dienstlichen Grund getragen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012, aaO). Der Dienstherr kann dabei aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange – wie hier – dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Das Verwaltungsgericht kann eine solche Entscheidung im Kern nur darauf überprüfen, ob der Dienstherr von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob die Entscheidung durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6/13 – juris). Allerdings muss der Dienstherr bei seiner Ermessensausübung die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 21.06.2012, aaO). Nach diesen Maßgaben erweist sich die Umsetzungsverfügung bei summarischer Überprüfung als rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Beteiligten geboten erscheint, so ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, ohne dass es auf die Verschuldensfrage ankäme (BVerwG, Beschluss vom 26.11.20104 -; Urteil vom 25.01.1967 – 6 C 58.65 – beide juris). Die von der Antragsgegnerin (insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017) gegebene Begründung für die Umsetzung des Antragstellers ist stichhaltig und nachvollziehbar und begründet einen sachlichen Grund für die Umsetzung. Aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Stellungnahmen der einzelnen Mitarbeiter der Wetterwarte …, aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.02.2017 und dem von der Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung eingereichten Schreiben vom 20.07.2016 ergibt sich, dass es in der Vergangenheit eine Reihe von Dienstpflicht- und Sorgfaltspflichtverletzungen seitens des Antragstellers gegeben hat, die nachhaltig das Betriebsklima bzw. das Vertrauensverhältnis gegenüber seinen Kollegen gestört bzw. beeinträchtigt haben. Insoweit ist für die Kammer ausreichend dargelegt, dass ein Spannungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den übrigen Beschäftigten der Wetterwarte … besteht, welches den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb beeinträchtigt. Unabhängig von einem etwaigen Verschuldensbeitrag war die Umsetzung des Antragstellers deshalb geeignet, die Funktion des Dienstablaufes zu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Der Antragsteller hat im Grunde genommen dieses Spannungsverhältnis auch eingeräumt. Denn in seiner Antragstellung spricht er selbst von einer „Belastung“ des Dienstverhältnisses. Schließlich sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und der Interessen des Antragstellers im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, ihn umzusetzen. Der Hinweis auf eine Gesundheitsverschlechterung des Antragstellers im Fall einer Umsetzung verfängt nicht. Die von ihm eingereichte fachärztliche Stellungnahme vom 12.06.2017 ist nicht geeignet, dem Antragsteller eine konkrete Gesundheitsgefährdung zu attestieren, die die Umsetzungsentscheidung der Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Abgesehen davon, dass dem ärztlichen Attest eine Diagnose nicht entnommen werden kann, teilt die Kammer die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass offenbleibt, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Antragstellers der angegriffenen Umsetzung tatsächlich entgegensteht und welche „reaktiven Zusammenhänge“ möglicherweise zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen könnten. Diesem Attest konnte die Antragsgegnerin zu Recht keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dem Antragsteller bei einer Umsetzung nach … eine konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Gesundheitsverschlechterung mit großer Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu Battis, BBG 2009 § 28 Rdnr. 17) droht. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass die Umsetzung zeitlich befristet ist und damit den Antragsteller allenfalls vorübergehend belasten würde, war die Antragsgegnerin nicht gehalten in ihren Ermessenserwägungen diesen Aspekt maßgebend einfließen oder gar ausschlaggebend sein zu lassen. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung brauchte sie nicht von der Umsetzung abzuhalten (vgl. Plog/Wiedow/, BBG – alt -, § 26 Rdnr. 30 e, BBG 2009, § 28 Rdnr 133a)). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt worden.