OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 12 N 26.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0528.OVG12N26.19.00
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Von einem erklärten Willen des Verstorbenen zur Umbettung seiner Urne ist nicht nur bei einer entsprechenden testamentarischen Verfügung, sondern auch dann auszugehen, wenn eine – ggf. wechselseitige – schriftliche Erklärung von Eheleuten vorliegt, nach der im Falle des notwendigen Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort gewünscht wird.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einem erklärten Willen des Verstorbenen zur Umbettung seiner Urne ist nicht nur bei einer entsprechenden testamentarischen Verfügung, sondern auch dann auszugehen, wenn eine – ggf. wechselseitige – schriftliche Erklärung von Eheleuten vorliegt, nach der im Falle des notwendigen Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort gewünscht wird.(Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2018 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Unter Zugrundelegung des nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Zulassungsvorbringen stellt nicht in Abrede, dass auch die nach § 14 Abs. 3 Friedhofsgesetz Berlin (FriedG BE) erforderliche Zustimmung zum Ausgraben einer Urne, einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 14 Abs. 1 FriedG BE die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob eine wichtiger Grund die Umbettung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin rechtfertigt, berücksichtigt, ob dessen erklärtes oder mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung nach E... vorliegt bzw. anzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die über Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Totenruhe subjektiven Bestimmungskategorien gegenüber gleichermaßen offen wie der postmortale Achtungsanspruch; daher können Maßnahmen die Totenruhe nicht verletzen, wenn mit ihnen die Würde des Verstorbenen gewahrt und seinem mutmaßlichen Willen besser Rechnung getragen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 – NVwZ 2016, 1804 ff.; juris Rn. 60 i. V. m. Rn. 56 ff.). Auch wenn daraus nicht folgt, dass den zu Lebzeiten geäußerten (oder mutmaßlichen) Wünschen des Verstorbenen hinsichtlich des Ortes seiner Bestattung zur Vermeidung eines – seine Rechtswidrigkeit indizierenden (BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2016 – BVerwG 1 B 39.16 – juris Rn. 10 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG) – Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG stets entsprochen werden müsste (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 1 BvR 317/74 – BVerfGE 50, 256 – juris Rn. 23). Zu Unrecht meint die Klägerin, ein ausdrücklicher Wille des Verstorbenen zur Umbettung lasse sich „nur in den allerwenigsten Fällen“ feststellen und sei deshalb kein sachgerechtes Kriterium für die zu treffende Ermessensentscheidung. Weshalb dies nur in Fällen möglich sein soll, in denen der Verstorbene entgegen einer ausdrücklichen testamentarischen Verfügung an einem anderen als dem verfügten Ort beigesetzt worden ist, erschließt sich nicht. Denkbar ist etwa eine – ggf. wechselseitige – schriftliche Erklärung von Eheleuten, im Falle des notwendigen Umzugs des überlebenden Ehegatten eine Umbettung zu dessen neuem Wohnort zu wünschen. Ebenso wenig trifft zu, dass sich kaum verlässliche Kriterien für einen entsprechenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen finden ließen. Neben familiären sind hierbei etwa auch seine früheren religiösen Bindungen zu berücksichtigen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2016, a. a. O.). Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass der Beklagte und das Verwaltungsgericht unzutreffend einen erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zur Umbettung seiner Urne nach E... nicht für gegeben erachtet haben. Dass ein erklärter entsprechender Wille vorliegt, behauptet die Klägerin nicht. Für die Annahme eines dahingehenden mutmaßlichen Willens fehlt es auch unter Berücksichtigung des Zulassungsantrags an hinreichenden Anhaltspunkten. Allein der Umzug der Klägerin von Berlin nach E... erlaubt eine solche Annahme nicht. Dass sie infolge des Umzugs nicht mehr in der Lage ist, das Grab des Verstorbenen zu besuchen und so sein Andenken zu wahren, lässt sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht feststellen. Zwar tritt die Klägerin dem entgegen. Sie lässt insoweit jedoch jegliche Substantiierung, namentlich ihres Gesundheitszustandes und der Entwicklung desselben seit dem Tod ihres früheren Ehemannes im September 2016 bis zum Umzug nach E..., vermissen. Auch legt sie keinen ärztlichen Nachweis über ihre Reiseunfähigkeit vor. Aus ihrem Alter von heute 72 Jahren (und nicht etwa 80 Jahren, wie mit der Klageschrift behauptet) lässt sich dies nicht ohne weiteres schließen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Klägerin aus finanziellen Gründen gehindert wäre, regelmäßige Reisen zum Grab ihres verstorbenen Ehemannes zu unternehmen. Der Annahme eines mutmaßlichen Willens des Verstorbenen zur Umbettung nach E... steht ferner entgegen, dass jedenfalls ein Sohn und weitere Familienmitglieder in Berlin leben und der Umbettung gegenüber dem Beklagten ausdrücklich widersprochen haben. Hierbei dürfte es sich nicht um ein gemeinsames Kind der 1... geborenen Klägerin und des Verstorbenen handeln, denn es ist ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Geburtsurkunde bereits 1... geboren. Ob ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem in E... lebenden Sohn der Klägerin besteht, legt sie auch mit ihrem Zulassungsantrag nicht dar. Angesichts des Umstandes, dass (zumindest) noch ein Abkömmling des Verstorbenen in Berlin lebt, dem erklärtermaßen an einem Verbleib der Urne seines Vaters in Berlin gelegen ist, kann dem Zulassungsantrag ohne nähere Substantiierung auch nicht darin gefolgt werden, dass es „sonst niemanden gibt, der sich um die Grabstelle kümmern würde“. Nach allem führt auch das Zulassungsvorbringen nicht darauf, dass der Beklagte fehlerhaft gehandelt hat, indem er an dem Grundsatz des § 14 Abs. 1 FriedG BE festgehalten hat, nach dem die Ruhe der Toten grundsätzlich nicht gestört werden darf. 2. Die Klägerin hat auch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt. Die Rechtssache verursacht keine überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht offen. 3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Insoweit genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dies leistet der Zulassungsantrag nicht, indem er ohne weitere Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht und der hier im Rahmen der Ausführungen zu 1 zitierten Rechtsprechung „die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des wichtigen Grundes und die relevante (V)orüberlegung des erklärten und mutmaßlichen Willens des Verstorbenen“ für grundsätzlich bedeutsam erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).