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Beschluss

1 BvR 2202/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einrichtung einer kircheneigenen Krypta kann Bestandteil der geschützten Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein, wenn dies dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft entspricht. • Bei der Prüfung bauplanungsrechtlicher Ausnahme- und Befreiungsvorschriften (§ 31 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sind die verfassungsrechtlich geschützten Belange der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit besonders zu berücksichtigen und angemessen zu gewichten. • Die Gerichte dürfen der inneren Wertung einer Religionsgemeinschaft über den zwingenden Charakter religiöser Gebote nicht ohne weitere sachkundige Aufklärung und Plausibilitätskontrolle entgegenstehen. • Postmortaler Achtungsanspruch, Totenruhe und allgemeines Pietätsempfinden sind nicht ohne Weiteres verfassungsimmanente Schranken, die eine Religionsausübung von vornherein ausschließen; im Konflikt mit Eigentums- und Berufsfreiheitsrechten ist praktische Konkordanz zu suchen.
Entscheidungsgründe
Religionsfreiheit und Bauplanungsrecht: Schutz kirchlicher Bestattungsriten bei Befreiungsprüfung • Die Einrichtung einer kircheneigenen Krypta kann Bestandteil der geschützten Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sein, wenn dies dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft entspricht. • Bei der Prüfung bauplanungsrechtlicher Ausnahme- und Befreiungsvorschriften (§ 31 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) sind die verfassungsrechtlich geschützten Belange der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit besonders zu berücksichtigen und angemessen zu gewichten. • Die Gerichte dürfen der inneren Wertung einer Religionsgemeinschaft über den zwingenden Charakter religiöser Gebote nicht ohne weitere sachkundige Aufklärung und Plausibilitätskontrolle entgegenstehen. • Postmortaler Achtungsanspruch, Totenruhe und allgemeines Pietätsempfinden sind nicht ohne Weiteres verfassungsimmanente Schranken, die eine Religionsausübung von vornherein ausschließen; im Konflikt mit Eigentums- und Berufsfreiheitsrechten ist praktische Konkordanz zu suchen. Eine syrisch‑orthodoxe Kirchengemeinde in Baden‑Württemberg beantragte 2005 die Genehmigung, einen Lagerraum im Untergeschoss ihrer seit 1994 genehmigten Kirche in eine Krypta mit zehn Begräbnisplätzen für verstorbene Gemeindepriester umzunutzen. Die Kirche steht in einem Industriegebiet; umliegende Betriebe beschäftigen mehrere hundert Arbeitnehmer. Die Gemeinde begründete die Notwendigkeit der Krypta mit verbindlichen Glaubensvorschriften (Nomokanon des Bar Hebraeus). Die Baubehörde lehnte die Nutzungsänderung nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens ab; verwaltungsgerichtliche Instanzen wechselten zwischen Verpflichtung zur neuerlichen Bescheidung und Abweisung der Klage. Das Bundesverwaltungsgericht hob eine Berufungsentscheidung auf und verwies zurück. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an. • Schutzbereich Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: Die kollektive Religionsausübung einer inländischen, privat-rechtlichen Glaubensgemeinschaft umfasst auch kultisch geprägte Totensorgeregeln; danach kann die Bestattung von Gemeindepriestern in einer Hauskirche/Krypta zum geschützten Verhalten gehören. • Unzulänglichkeit fachgerichtlicher Abwägung: Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Anwendung des § 31 BauGB die Tragweite und den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit unvollständig bestimmt und ihr Gewicht in der Abwägung gegenüber Eigentums‑ und Berufsfreiheitsbelangen fehlerhaft bewertet. • Grenzen staatlicher Wertung religiöser Gebote: Die Gerichte dürfen dem selbstgedeuteten, verbindlichen Charakter religiöser Vorschriften nicht ohne Plausibilitätsprüfung und ggf. sachverständige Aufklärung widersprechen; bloße Indizien wie die fehlende Praxis anderer Gemeinden oder bislang unterlassene Maßnahmen der Beschwerdeführerin genügen nicht. • Verfassungsimmanente Schranken: Postmortaler Achtungsanspruch, Totenruhe und Pietätsempfinden der Allgemeinheit begründen nicht automatisch ein Abwehrrecht gegen die Religionsausübung; subjektive Willens- und Selbstbestimmungsaspekte der Verstorbenen sind zu berücksichtigen. • Praktische Konkordanz: Im Konflikt zwischen Art. 4 GG einerseits und Art. 14/Art. 12 GG der Nachbarn andererseits ist ein möglichst schonender Ausgleich zu suchen; hierzu fehlen beim Verwaltungsgerichtshof ausreichende Feststellungen zu Immissionswirkung, Nutzungsumfang der Krypta und möglichen Ausgleichs‑ oder Schutzmaßnahmen (Fenster, bauliche Vorkehrungen, Auflagen, Duldungsbaulast). • Rechtsfolge: Die fehlerhafte Abwägung liegt verfassungsrechtlich so schwer, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Prüfung zurückzuverweisen ist; die Beschwerdeführerin ist in ihrem Art. 4 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt, hob das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden‑Württemberg auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass die Versagung der Genehmigung die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzt hat, weil die Vorinstanzen die Bedeutung der Religionsausübung unzureichend berücksichtigt und nicht hinreichend nach praktischer Konkordanz abgewogen haben. Insbesondere durfte dem inneren Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft über den zwingenden Charakter der Hauskirchenbestattung nicht ohne weitergehende sachverständige Prüfung und Plausibilitätskontrolle widersprochen werden. Das Land Baden‑Württemberg hat die notwendigen Auslagen zu erstatten; der Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 25.000 € festgesetzt.