Urteil
12 B 20/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1027.12B20.20.00
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Leitsätze
1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG, nach dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information besteht, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, schützt das öffentliche Interesse an der zukünftigen Aufgabenerfüllung und ist eng auszulegen.(Rn.30)
2. Vertraulich sind Informationen i. S. d. § 3 Nr. 7 IFG, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. (Rn.32)
3. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist.(Rn.34)
4. Die Gewährung einer Bürgschaft in Höhe von 150 Millionen Euro zur Sicherung eines Überbrückungskredits an eine größere deutsche Luftfahrtgesellschaft ist eine öffentliche Aufgabe (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Haushaltsgesetz 2017 i. V. m. den nach Satz 2 der Norm verbindlichen Erläuterung zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans 2017) von hohem Gewicht.(Rn.37)
5. Auch wenn ein Gutachten bislang nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und dieser untereinander eine Vertraulichkeitsabrede, mithin also angemessene „Geheimhaltungsmaßnahmen“ i. S. d. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG getroffen hat, sind Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG nicht betroffen, wenn nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, dass seitens dieses Personenkreises ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Gutachtens oder einzelner Teile davon besteht.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG, nach dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information besteht, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, schützt das öffentliche Interesse an der zukünftigen Aufgabenerfüllung und ist eng auszulegen.(Rn.30) 2. Vertraulich sind Informationen i. S. d. § 3 Nr. 7 IFG, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. (Rn.32) 3. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist.(Rn.34) 4. Die Gewährung einer Bürgschaft in Höhe von 150 Millionen Euro zur Sicherung eines Überbrückungskredits an eine größere deutsche Luftfahrtgesellschaft ist eine öffentliche Aufgabe (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Haushaltsgesetz 2017 i. V. m. den nach Satz 2 der Norm verbindlichen Erläuterung zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans 2017) von hohem Gewicht.(Rn.37) 5. Auch wenn ein Gutachten bislang nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und dieser untereinander eine Vertraulichkeitsabrede, mithin also angemessene „Geheimhaltungsmaßnahmen“ i. S. d. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG getroffen hat, sind Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG nicht betroffen, wenn nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, dass seitens dieses Personenkreises ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Gutachtens oder einzelner Teile davon besteht.(Rn.48) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2020 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist danach anspruchsberechtigt, die Beklagte anspruchsverpflichtet. Ebenso steht außer Frage, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gutachten um amtliche Informationen handelt. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG darf für den Fall, dass der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, derselbe nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 13. Februar 2018 die Zugänglichmachung in Form der Überlassung einer Kopie beantragt. Mangels entgegenstehenden wichtigen Grundes hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Recht zu dieser Form der Bekanntgabe verpflichtet. II. Ausschlussgründe stehen dem Informationszugang nicht entgegen. 1. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG berufen (UA S. 6 ff.). Danach besteht, soweit hier von Interesse, der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte als „Herrin des Geheimnisses“ grundsätzlich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 – NVwZ 2021, 890 ff., juris Rn. 19 ). Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, etwa wenn es sich um höchstpersönliche Wahrnehmungen des Wirtschaftsprüfers oder um vertrauliche Hintergrundinformationen handelt (BVerwG, a. a. O. Rn. 17). Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Namentlich können die Informationen, die Air Berlin der P ... zur Erstellung des Gutachtens in Kenntnis des Umstandes erteilt hat, dass sie in das Gutachten einfließen, nicht als derartige Hintergrundinformationen gewertet werden. Zutreffend hat das Erstgericht ferner angenommen, dass der begehrten Akteneinsicht auch ein Bankgeheimnis schon deshalb nicht entgegengehalten werden kann, weil nicht anzunehmen ist, dass das Gutachten bereits Informationen über die Geschäftsverbindung von Air Berlin zur KfW enthält (UA S. 10). Dem tritt die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegen. 2. Auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG greift nicht ein. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Ausschlussgrund schützt das öffentliche Interesse an der zukünftigen Aufgabenerfüllung und ist eng auszulegen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 27). Er begründet keine Bereichsausnahme für vertraulich übermittelte Informationen Dritter (vgl. etwa Schoch, IFG, 2. Aufl., § 3 Rn. 302). a) Vertraulich sind Informationen i. S. d. § 3 Nr. 7 IFG, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Das setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Eine solche liegt hier vor. Entgegen dem Einwand des Klägers unterfällt auch das streitgegenständliche „Gutachten“ der Vertraulichkeitsabrede in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 des Mandatarvertrags, auch wenn dort lediglich „Vorlagen, Vermerke etc.“ genannt werden. Denn bei sachgerechter Auslegung der Vertragsbestimmung handelt es sich auch hierbei jedenfalls um eine „Vorlage“ im Sinne der Regelung. Ob der Gutachtenerteilung die Fassung des Mandatarvertrags aus dem Jahr 2010 oder aber aus dem Jahr 2017 zugrunde liegt, kann auf sich beruhen, da beide Verträge eine identische Vertraulichkeitsabrede enthalten. b) Neben der vereinbarten Vertraulichkeit verlangt der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der vertraulichen Behandlung der Information (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 27; Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 – juris Rn. 24; Urteil des Senats vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9.12 – juris). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt danach jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 a. a. O. Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28). Darüber hinaus besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 28). Die Beklagte macht geltend, eine fundierte Begutachtung der Haftungsrisiken sei P ... in diesem wie in zukünftigen Fällen nur möglich, wenn sie an vertrauliche Informationen Dritter gelange, was wiederum nur möglich sei, wenn sie auch ihren Informanten Vertraulichkeit zusichern könne. Bei dem vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Sonderwissen handele es sich insofern nicht um einen isoliert zu betrachtenden Vorgang, sondern um eine „Wertschöpfungskette“. Daneben habe der Wirtschaftsprüfer auch ein anzuerkennendes Interesse an der vertraulichen Behandlung seines – wettbewerbsrelevanten – Sonderwissens. Dies gelte für P ... in besonderer Weise, weil die Gesellschaft über ein fachspezifisches Sonderwissen über die Luftfahrtbranche verfüge. Könne Vertraulichkeit nicht zugesichert werden, sei zukünftig eine Begutachtung durch einen hinreichend qualifizierten Wirtschaftsprüfer nicht zu erlangen und die zukünftige Aufgabenerfüllung der Behörde gefährdet. Damit hat die hierfür darlegungspflichtige Beklagte die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 7 IFG nicht dargetan: Einzuräumen ist ihr, dass die Gewährung einer Bürgschaft in Höhe von 150 Millionen Euro zur Sicherung eines Überbrückungskredits an eine größere deutsche Luftfahrtgesellschaft eine öffentliche Aufgabe (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Haushaltsgesetz 2017 i. V. m. den nach Satz 2 der Norm verbindlichen Erläuterung zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans 2017) von hohem Gewicht ist. Nicht plausibel gemacht hat die Beklagte aber, dass sie zur Erfüllung dieser Aufgabe auf die Erhebung und Übermittlung von anders nicht erlangbaren Informationen gerade durch P ... angewiesen war. Der Kläger hält ihr entgegen, das BMWi müsse, schon angesichts der Größe seines Personalkörpers, über geeignetes Fachpersonal verfügen, um selbst eine Einschätzung vornehmen zu können. Dem ist jedenfalls insofern beizupflichten, als die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO durchzuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Nr. 2.4.1 der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (vom 14. März 2001 – GMBl. 2001, S. 307 – VV-BHO, hier zit. n. juris), grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen ist, die mit der Maßnahme befasst ist. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, auch in Fällen der Heranziehung externen Sachverstands selbst für die Entscheidung über die Bürgschaftsvergabe zuständig zu sein und zu bleiben (Schriftsatz vom 31. März 2021, S. 19). Zu einer verantwortungsvollen Entscheidung ist das BMWi nur in der Lage, wenn es über ausreichenden Sachverstand verfügt, um auch etwaige externe Stellungnahmen einer kritischen Würdigung unterziehen zu können. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand, das BMWi sei in Fällen der Bürgschaftsübernahme nicht dazu in der Lage, selbst die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, bleibt vor diesem Hintergrund pauschal und ohne Substanz. Insbesondere hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, bereits für die Erlangung der notwendigen Sachinformationen von Airberlin auf die Einschaltung von P ... angewiesen gewesen zu sein. Das betrifft jedenfalls die Seiten 1 bis 4 Abs. 14, die Seiten 4/5 Abs. 16-19, die Seiten 5 bis 7 Abs. 26, die Seite 10 Abs. 33 und die gesamte Anlage 1 des Gutachtens. Airberlin hatte die Bürgschaftsübernahme zu beantragen und hierbei dem BMWi alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus räumt § 39 Abs. 3 Satz 1 BHO der zuständigen Dienststelle das Recht ein, auch nachträglich alle notwendigen Informationen für die (möglichst schadlose) Abwicklung der Gewährleistung zu erlangen. Nach Nr. 8 der VV zu § 39 BHO haben sich die zuständigen Dienststellen im Regelfall neben dem Prüfungsrecht ein solches Auskunftsrecht auszubedingen. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte für die Erlangung der reinen Sachinformationen des Insolvenzverwalters von Airberlin nicht auf die Beauftragung von P ... angewiesen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens trotz seiner Haftung aus § 60 Abs. 1 InsO der Behörde selbst falsche oder unvollständige Informationen unterbreiten würde, einem von der Behörde beauftragten Wirtschaftsprüfer hingegen richtige und vollständige. Ebenso wenig ist etwas dafür dargetan, dass das BMWi für die Erlangung der notwendigen Sachinformationen vom Insolvenzverwalter auf die Zusicherung der Vertraulichkeit angewiesen gewesen wäre. Etwaige Interessen des Insolvenzverwalters waren bereits durch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in § 6 Satz 2 IFG hinreichend gewahrt. Und schließlich ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass auch Airberlin über eine besondere Sachkunde verfügte, auf die das BMWi zur Aufgabenerfüllung angewiesen wäre. Allein die Kenntnis der für die Bürgschaftsgewährung abzufragenden Wirtschaftsdaten stellt eine solche besondere Sachkunde nicht dar. Auch hinsichtlich der sonstigen Bestandteile des Gutachtens, die jeweils eigene Bewertungen von P ... und in Anlage 2 einen Entscheidungsvorschlag enthalten, hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 IFG nicht hinreichend substantiiert dargetan. Sie hat bereits lediglich pauschal behauptet, P ... sei aufgrund ihrer Erfahrungen mit „der Luftfahrt“ mit einer besonderen Expertise ausgestattet, über die andere Wirtschaftsprüfer nicht verfügten, ohne konkrete Fakten zu benennen, die diese Bewertung belegten. Der Hinweis auf etwaige zukünftig erforderlich werdende Gewährleistungen der Beklagten im Bereich der Luftfahrt genügt für die Annahme einer in der Vergangenheit erworbenen Fachkenntnis nicht. Auch ist nicht hinreichend konkret dargelegt, dass eine etwaige besondere Expertise mit der Bekanntgabe des Gutachtens entwertet würde. Selbst wenn die Gesellschaft über besonderes Hintergrundwissen verfügen würde und dies in die Bewertungen eingeflossen wäre, verhalten diese sich doch zum konkreten Fall der Bürgschaftsübernahme für Airberlin und es ist nicht ersichtlich, dass darüberhinausgehende Spezialkenntnisse von P ... mit der Zugänglichmachung des Gutachtens offenbart würden. Selbst wenn man das aber unterstellen wollte, stünden diese Kenntnisse zukünftig auch anderen Wirtschaftsprüfern zur Verfügung, wodurch die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erschwert, sondern erleichtert werden würde. Anders als § 6 IFG dient § 3 Nr. 7 IFG nicht in erster Linie dem Schutz des Informanten, sondern bezweckt seinen Schutz (nur) im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017, a. a. O. Rn. 24). Ebenso wenig hat die Beklagte plausibel dargelegt, warum auch andere (renommierte) Wirtschaftsprüfer zu einer sachgerechten Prüfung nicht in der Lage sein sollten oder zukünftige Prüfaufträge nur unter der Bedingung einer Verschwiegenheitsabrede übernehmen würden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 7 BHO enthalten verbindliche Vorgaben für die vorzunehmende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung; diese werden durch – unverbindliche – konkretisierende Hinweise ergänzt (vgl. etwa die Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, RdSchr. des BMF vom 12. Januar 2011, geändert durch Rundschreiben vom 6. Mai 2019 (GMBl 2019 Nr. 19, S. 372 oder das Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung, Anlage zum Rundschreiben des BMF vom 6. November 2013, GMBl 2013, S. 1235). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass andere fachkundige Wirtschaftsprüfer nicht dazu in der Lage sind, diese Vorgaben bei zukünftigen Prüfaufträgen umzusetzen und um ggf. erforderliche weitere Prüfungsschritte zu ergänzen. Auch ist nicht plausibel dargetan, warum sie eine Umsetzung der weitgehend ohnehin öffentlich zugänglichen Prüfungsparameter ablehnen sollten, wenn die Beklagte als Auftraggeber eine generelle Verschwiegenheitszusicherung nicht erteilen kann. Nach allem vermochte die Beklagte nicht darzulegen, dass zum Zeitpunkt der Informationserhebung, geschweige denn noch zum Zeitpunkt der Stellung des Informationsantrags, auf Seiten des Dritten ein objektiv schutzwürdiges besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen war. Dem Informationsbegehren des Klägers steht auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG damit nicht entgegen. 3. Die Beklagte kann dem Begehren des Klägers auch den Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG nicht mit Erfolg entgegenhalten. Danach darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liegt weder seitens der hierzu angehörten P ... noch seitens des Insolvenzverwalters von Air Berlin vor. Die KfW hat sich nur mit einer Herausgabe unter Schwärzung bestimmter Passagen einverstanden erklärt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG umfassen nach dem hergebrachten öffentlich-rechtlichen Verständnis, das sich am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts orientiert (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 – juris Rn. 13 m.w.N.), alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Das steht im Wesentlichen im Einklang mit § 2 Abs. 1 Buchstaben a und c des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466), so dass hier keiner Entscheidung bedarf, inwieweit diese, auf das Informationsfreiheitsrecht nicht unmittelbar anzuwendende gesetzliche Definition des Geschäftsgeheimnisses eine Fortentwicklung dieses Begriffs im Recht der Informationsfreiheit jedenfalls zur Wahrung eines Mindeststandards gebietet (hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 – juris Rn. 14 ff.). Betriebsgeheimnisse betreffen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 22.18 – Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 19). Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information entweder geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz) oder aber geeignet ist, dem Geheimnisinhaber in sonstiger Weise einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31-15 – Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 90 m.w.N. zur Rspr. des BGH). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - BVerwGE 154, 231 Rn. 35 m.w.N.). Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die Zuerkennung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend erforderlich ist, dass das Unternehmen in einer Konkurrenzsituation mit anderen Unternehmen steht; ausreichend ist vielmehr, dass der Geheimnisträger in einer privaten Unternehmen vergleichbaren Weise am Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017, a. a. O. Rn. 91; Urteil des Senats vom 10. Juli 2015 – OVG 12 B 3.13 – juris Rn. 144 ff. m.w.N. zur Rspr. des BGH; diese Frage offenlassend BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a. a. O. Rn. 21). Daran gemessen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass dem Informationszugang ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis entgegensteht. Zwar ist das streitgegenständliche Gutachten bislang nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und haben PwC und die Beklagte in Nr. 5 des Mandatarvertrags eine Vertraulichkeitsabrede, mithin also angemessene „Geheimhaltungsmaßnahmen“ i. S. d. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG getroffen. Die Beklagte hat aber nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass seitens des Insolvenzverwalters von Airberlin, der P ... oder der KfW ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung des Gutachtens oder einzelner Teile davon besteht. Das Verwaltungsgericht hat dies im angefochtenen Urteil eingehend und überzeugend begründet (S. 11 ff. der Urteilsabschrift); der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Die Beklagte ist ihnen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten, trotz ausdrücklich eingeräumter Gelegenheit auch in der mündlichen Verhandlung nicht, sondern hat sich auf eine Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag beschränkt, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt hat. Insbesondere für die Frage eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses des Insolvenzverwalters bzw. der Gläubiger von Airberlin geltend die Ausführungen des Erstgerichts heute erst recht, nachdem die Abwicklung des Betriebs zwischenzeitlich weiter fortgeschritten ist. 4. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Ausschlussgrundes nach § 6 Satz 1 IFG. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb auch der Schutz geistigen Eigentums dem Informationszugang nicht entgegensteht (S. 13 ff. der Urteilsabschrift), worauf der Senat gleichfalls Bezug nimmt. Auch hiermit setzt sich die Beklagte im Berufungsverfahren nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf eine Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, was eine weitergehende Stellungnahme des Senats erübrigt. Nichts anderes folgt aus Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 des Mandatarvertrags, wonach der „Auftraggeber (…) die durch den Auftragnehmer erstellten Vorlagen, Vermerke etc. ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergeben (wird)“. Auch hierin ist keine nur beschränkte Einräumung des Nutzungsrechts zu sehen, sondern lediglich eine Absichtserklärung des Auftraggebers. Andernfalls hätte es der Haftungsbeschränkung in Nr. 5 Abs. 3 Satz 3 des Mandatarvertrags für den (ausnahmsweisen) Fall der Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht bedurft. Gegenteiliges macht auch die Beklagte nicht geltend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Zugänglichmachung eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Kreditwürdigkeit der Fluggesellschaft Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden nur: Air Berlin). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P ... ist als alleinige Mandatarin der Beklagten mit der betriebswirtschaftlichen Prüfung bei der Vergabe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland beauftragt. Die Mandatarverträge aus dem Jahr 2010 und 2017 enthalten jeweils eine Regelung, nach der sich der Auftraggeber dazu verpflichtet, die durch die Auftragnehmerin „erstellten Vorlagen, Vermerke etc. ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weiter(zu)geben“. Auf der Grundlage des Mandatarvertrags bat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (fortan BMWi) P ... am 12. August 2017 um Erstellung eines Gutachtens für die beabsichtigte Übernahme einer Bürgschaft für einen durch die KfW zu gewährenden Überbrückungskredit in Höhe von 150 Millionen Euro für die von der Insolvenz bedrohte Fluggesellschaft Air Berlin. Am 16. August 2017 übermittelte P ... dem BMWi das Gutachten. Nachdem Air Berlin seinen Flugbetrieb im Oktober 2017 eingestellt hatte, wurde am 1. November 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Air Berlin hat den gewährten Kredit nach Veräußerung wesentlicher Bestandteile seines Vermögens im September 2019 zurückgezahlt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 beantragte der Kläger bei dem BMWi Einsicht in das von P ... erstellte Gutachten. Nachdem das BMWi dem Kläger mitgeteilt hatte, dass die Bescheidung seines Antrags nicht binnen der gesetzlichen Monatsfrist zu erwarten sei, erhob der Kläger am 14. März 2018 Untätigkeitsklage. In dem vom BMWi durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren erteilten weder die P ... noch der Insolvenzverwalter der Air Berlin, P ..., die Einwilligung zu der beantragten Einsicht in das Gutachten. Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte das BMWi den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Offenlegung stünden die Verschwiegenheitspflicht von P ... und das Bankgeheimnis der KfW entgegen. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des BMWi vom 6. Juni 2018 zurückgewiesen. Der begehrten Einsicht stünden die Verschwiegenheitspflicht von P ..., Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von P ... und Air Berlin sowie der Schutz des geistigen Eigentums von P ... entgegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. August 2020 unter Aufhebung der genannten Bescheide stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf Überlassung einer Kopie des streitgegenständlichen Gutachtens von PwC. Dem Zugangsanspruch des Klägers stünden Ausschlussgründe nicht entgegen. Auf die in § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO vorgesehene Verschwiegenheitspflicht von PwC könne die Beklagte sich als Auftraggeberin des Gutachtens nicht nach § 3 Nr. 4 IFG berufen. Die Beklagte könne der begehrten Akteneinsicht auch nicht das Vorliegen eines Bankgeheimnisses entgegenhalten. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten Informationen enthalte, die die Geschäftsverbindung von Air Berlin und der KfW betreffen. Auch § 6 Satz 2 IFG stehe dem Zugangsanspruch nicht entgegen. Die Air Berlin betreffenden Informationen wiesen keine Wettbewerbsrelevanz auf. Nach der Einstellung des Flugbetriebs, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der weitgehenden Veräußerung des Betriebsvermögens sei eine Fortführung des Geschäftsbetriebs von Air Berlin nicht beabsichtigt. Im Übrigen habe die Beklagte nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die in dem Gutachten enthaltenen Informationen vermögenswertes Wissen darstellten, das die Werthaltigkeit der Insolvenzmasse von Air Berlin und damit der Insolvenzgläubiger beeinflussen könne. Auch für P ... sei nicht dargelegt, dass die Einsicht in das Gutachten geeignet sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition von P ... nachteilig zu beeinflussen. Ebenso wenig stünden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter der begehrten Akteneinsicht entgegen. Der Vortrag der Beklagten, die in dem Gutachten enthaltenen Informationen dürften nunmehr Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Erwerber darstellen, sei unsubstantiiert. Es sei weder dargelegt, welche Erwerber betroffen seien, noch auf welche Gegenstände der veräußerten Insolvenzmasse sich die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beziehen sollten. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG greife ebenfalls nicht durch. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass das Gutachten die Persönlichkeit seines Urhebers bzw. seiner Urheber widerspiegele, indem es dessen oder deren freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringe. Der Umstand, dass es sich um die sprachliche Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts handele, begründe für sich genommen nicht die erforderliche Originalität. Auch das spezifizierte Inhaltsverzeichnis lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass die zur Anwendung gebrachten Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien, die Form und Art der Sammlung oder die Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs nicht durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurden. Selbst wenn das Gutachten als geschütztes Werk anzusehen wäre, stünde das Urheberrecht der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen, weil der bzw. die Verfasser des Gutachtens der Beklagten die Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts überlassen habe bzw. hätten und die Nutzungsrechte durch die begehrte Akteneinsicht nicht beeinträchtigt würden. Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil. Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG entgegen. Der der Gutachtenerstellung noch zugrunde liegende Mandatarvertrag von August 2010 enthalte in Nr. 5 eine beiderseitige Vertraulichkeitsabrede. Es bestehe auch ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit. Die Beauftragung eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers erfolge, um sich dessen besondere Expertise zunutze zu machen. Es handele sich um einen mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestatteten Dritten. Dies gelte für P ... vorliegend auch deshalb, weil sie über fachspezifisches Wissen über die Luftfahrtbranche verfüge. Bei P ... handele es sich um ein im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsprüfern stehendes Unternehmen, welches zur Wahrung seiner Wettbewerbsposition größten Wert auf die Vertraulichkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Informationen lege. Dies gelte auch deshalb, weil P ... ihrerseits zur Erstellung der Gutachten auf die Zulieferung von vertraulich erhobenen Informationen Dritter angewiesen sei. Müssten diese damit rechnen, dass ihre Informationen veröffentlicht werden, würden sie diese der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht mehr oder nicht mehr in „ungeschminkter Weise“ zur Verfügung stellen. Damit sei bei einer Offenlegung des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers zur Vorbereitung einer Bürgschaftsvergabe entgegen einer getroffenen Vertraulichkeitsabrede die zukünftige Erfüllung der betroffenen öffentlichen Aufgabe nicht mehr gewährleistet. Das objektiv schutzwürdige Interesse an der Vertraulichkeit habe schließlich auch zum Zeitpunkt der Stellung des Informationsantrags am 13. Februar 2018 noch bestanden. Bereits die zeitliche Nähe zur Erstellung des Gutachtens vom 16. August 2017 spreche hierfür. Das betroffene Fach- und Spezialwissen von P ... über die Luftfahrtbranche sei weiterhin von höchster Aktualität, was durch die notwendigen Unterstützungen der Luftfahrtunternehmen während der Corona-Krise deutlich werde. Seien mithin alle Voraussetzungen für den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG erfüllt, könne die Beklagte die Zugänglichmachung des gesamten Gutachtens verweigern. Denn das gesamte Gutachten spiegele gerade das besondere Fachwissen von P ... wider, auf das die Beklagte bei der Vergabe von Bürgschaften im hier betroffenen Bereich angewiesen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Ausschlussgründe nach § 6 IFG nehme die Beklagte Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.