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Urteil

OVG 12 B 3/23

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2023:0907.OVG12B3.23.00
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Leitsätze
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe (sog. „Pkw-Maut“ oder „ISA“) gegenüber dem BMVI bzw. den Nachfolgeministerien. (Rn.49)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2022 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitender Behördenangehöriger zu schwärzen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe (sog. „Pkw-Maut“ oder „ISA“) gegenüber dem BMVI bzw. den Nachfolgeministerien. (Rn.49) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2022 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitender Behördenangehöriger zu schwärzen sind. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem noch streitigen Teil der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des BMVI vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Juli 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Diese haben gemäß § 1 Abs. 1 IFG Anspruch auf Zugang zu den 131 noch im Streit stehenden Unterlagen (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Verzicht der Kläger auf den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitend tätiger Behördenangehöriger hat der Senat durch Beifügung einer klarstellenden Maßgabe in der Entscheidungsformel berücksichtigt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Einwand der Beklagten, einziger Zweck der Klage sei die Umgehung der zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens OVG 12 B 12/22 geschlossenen Schiedsvereinbarung, greift nicht. Die Missbräuchlichkeit eines Informationsantrags kann bereits nicht zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses und damit zur Unzulässigkeit der Klage führen, sondern ist im Rahmen ihrer Begründetheit zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 - 10 C 12.19 - juris Rn. 20; Urteil des Senats vom 22. Februar 2018 - OVG 12 B 16.17 - juris Rn. 74). Im Übrigen kann die Beklagte den Klägern die Schiedsvereinbarung schon deshalb nicht entgegenhalten, weil diese nur zwischen den Vertragsparteien gilt. Abgesehen davon sind die geltend gemachten Ansprüche von der Vereinbarung nicht erfasst. Insoweit wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tage im Verfahren OVG 12 B 12/22 verwiesen. II. Die Klage ist auch begründet. 1. Gegenstand des Klagebegehrens sind die Unterlagen, die die Kläger erstinstanzlich in den weiterhin streitbefangenen Anträgen benannt haben. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, dass Teile der Dokumente zu den Anträgen 63, 65, 69, 71, 72, 75 und 114 nicht streitgegenständlich seien, da sie andere Themen und nicht die ISA beträfen, kann dem nicht gefolgt werden. Die für die Bestimmung des Streitgegenstands maßgeblichen Anträge der Kläger richten sich jeweils auf das gesamte Dokument und geben eine solche Beschränkung nicht her. Zwar handelt es sich insoweit um eine Konkretisierung ihres ursprünglichen Klageantrags 9, mit dem sie Zugang zu interner Kommunikation, Berichten und Vermerken zum Projekt ISA Automatische Kontrolle begehrt haben. Nachdem die Beklagte die betroffenen Dokumente jedoch ohne jegliche Einschränkungen als diejenigen benannt hat, die sie - was schon an sich einen entsprechenden Zusammenhang nahelegt - dem mit dem Projekt ISA befassten 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode zur Verfügung gestellt hat und in dessen Abschlussbericht aufgeführt werden, haben die Kläger ihre Anträge entsprechend angepasst, so dass die Dokumente vollständig streitbefangen sind. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger zudem bekräftigt, dass sie jeweils vollumfänglich Zugang zu den bezeichneten Dokumenten begehren. Unabhängig davon lässt der Vortrag der Beklagten zu Antrag 71 vermuten, dass sie einen fehlerhaften Maßstab an die Frage des Zusammenhangs mit dem Projekt ISA anlegt. Denn dort verneint sie einen solchen für die enthaltenen Tabellen mit der Begründung, dass diese zwar auch konkret auf das Projekt ISA bezogene Informationen enthielten, die jedoch wegen der Konsolidierung mit anderen Positionen nicht isoliert extrahiert werden könnten. Da die Kläger insgesamt Unterlagen zum Projekt ISA-Kontrolle begehren, erstreckt sich dies unproblematisch auch auf Daten, die nicht ausschließlich, aber jedenfalls auch solche Informationen enthalten. Dasselbe gilt für Informationen, mit denen die Auswirkungen des EuGH-Urteils dargestellt werden. Dass davon auch inhaltlich mit der ISA nicht zusammenhängende Bereiche betroffen sind, ändert nichts daran, dass die Auswirkungen von dem Projekt ISA bzw. dessen Scheitern ausgehen und insoweit fraglos ein Sachzusammenhang besteht. Ohne Erfolg trägt die Beklagte des Weiteren vor, der noch streitige Teil der Anträge 87 und 120 richtete sich auf bloße E-Mails zur Weiterleitung ohne sachlichen Informationsgehalt, so dass davon auch keine inhaltliche Kommunikation im Sinne des Klageantrags erfasst sei. Dieses Vorbringen verkennt, dass die darin enthaltenen Daten Informationen - über Empfänger, Absender und Zeitpunkt der Weiterleitung -im Rahmen der begehrten Kommunikation darstellen. Im Übrigen umfassen auch die diesbezüglichen Klageanträge das gesamte Dokument ohne inhaltliche Einschränkung. 2. Rechtsgrundlage für das so verstandene Begehren der Kläger ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das IFG vorliegend nicht durch die für das Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung gemäß § 1 Abs. 3 IFG verdrängt wird. Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Gründe (Urteilsabdruck S. 24), denen die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen. b) Das BMDV ist eine informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Kläger sind „jeder“ im Sinne der Vorschrift und damit anspruchsberechtigt. Dies gilt auch für die Klägerin zu 2 als Partnerschaftsgesellschaft, da für sie gemäß § 1 Abs. 4 PartGG die Vorschriften für Personengesellschaften Anwendung finden und sie nach § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie vor Gericht klagen und verklagt werden kann (vgl. für die ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 124 Abs. 1 HGB unterfallende Kommanditgesellschaft: Urteil des Senats vom 20. Dezember 2017 - OVG 12 B 12.16 - juris Rn. 33). Die von den Klägern begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nach § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG nicht dazu. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht danach davon ausgegangen, dass es sich auch bei den vier Fassungen eines Gutachtens des Beratungsunternehmens U ... (Antrag 1) sowie dem Vorentwurf eines am 6. Mai 2020 an die Klägerin zu 2 des Verfahrens OVG 12 B 12/22 versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater (Antrag 33) um amtliche Informationen handelt. Auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen (Urteilsabdruck S. 24 bis 26), denen die Beklagte im Berufungsverfahren bezüglich des mit Antrag 33 begehrten Dokuments nicht mehr entgegengetreten ist, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug. Soweit die Beklagte gegen die erstinstanzlichen Ausführungen zu den mit Antrag 1 begehrten Gutachtenfassungen einwendet, es entspreche genereller Praxis, dass Berater auf Wunsch des Auftraggebers - wie hier der Beklagten - vor Fertigstellung ihrer Arbeitsprodukte eigentlich noch in der Bearbeitung befindliche Vorentwürfe zur Information über den Bearbeitungsstand übersendeten, vermag dies die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter eingeräumt, dass es sich insoweit um eine Vermutung handele und er nicht wisse, zu welchem Zweck die jeweiligen Fassungen angefordert und welche Unterlagen bei der Kündigungsentscheidung berücksichtigt worden seien. Der Senat hält diese Vermutung auch angesichts des sonstigen Akteninhalts für wenig plausibel. Dagegen sprechen insbesondere die von den Beteiligten in Bezug genommenen Ausführungen in dem Bericht des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, wonach die im Ministerium unmittelbar nach der Entscheidung des EuGH am 18. Juni 2019 eingerichtete Task Force u.a. den Auftrag gehabt haben soll, gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen U ... die Kostenfolgen einer Kündigung zu ermitteln. Nach der dort zitierten Aussage einer Mitarbeiterin des Beratungsunternehmens hätten die Berater diesen Auftrag wegen der Kürze der Zeit nur unter Kennzeichnung des jeweiligen Arbeitsstandes und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht berücksichtigten Aspekte erfüllen können (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode vom 10. Juni 2021, BT-Drs. 19/30500, S. 380). Dies legt nahe, dass die Übersendungen und die Kennzeichnung der noch bestehenden Variablen dem Zweck dienten, den Entscheidungsträgern jedenfalls eine erste Einschätzung der Höhe potentieller Entschädigungszahlungen zu ermöglichen und damit die Tatsachenbasis für die Kündigungsentscheidung zu erweitern, was im Übrigen angesichts der erkennbar weitreichenden Folgen im Rahmen der amtsbezogenen Sorgfaltspflichten auch geboten gewesen sein dürfte. Übermittelt ein Berater in einer solchen Situation auf Anforderung der Behörde eine vorläufige Einschätzung, stellt dies grundsätzlich ein fertiges Beratungsprodukt zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlage dar, unabhängig davon, ob er sich aufgrund der Vorläufigkeit beispielsweise Korrekturen vorbehält oder eine Haftung ausschließt. Darüber hinaus scheidet die Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG auch deshalb aus, weil die Gutachten bei objektiver Betrachtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - juris Rn. 18 f.) aktenrelevantes Schriftgut darstellen, das zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs zu den Akten zu nehmen war (vgl. §§ 3, 4 Abs. 1 Var. 1 der Regi-straturrichtlinie). Denn diese wurden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Kündigung der Betreiberverträge und damit mit amtlicher Tätigkeit angefordert und übersandt, lagen bei der hiermit befassten Task Force vor und wurden dort auch diskutiert (vgl. Zeugenaussage Dr. Molitor, Stenografisches Protokoll der 40. Sitzung des 2. Untersuchungsausschusses, S. 75, unter https://dserver.bundestag.de/btd/19/CD30500/Protokolle/Protokoll-Nr.%2040.pdf). 3. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG für die hier noch streitgegenständlichen Anträge 59, 61 und 135 sowie teilweise auch für die Anträge 91 und 97 nicht dargelegt ist. Dabei hat es zutreffend angenommen, dass der Ausschlussgrund bereits greift, wenn die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen besteht, und dass lediglich fernliegende Befürchtungen ausscheiden. Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein kann, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - juris Rn. 20). Bei Anlegung dieses Maßstabs sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen hinsichtlich der vorgenannten Anträge nicht hinreichend dargelegt ist (Urteilsabdruck S. 28 und 29), nicht zu beanstanden, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Die mit dem Berufungsvorbringen - ausschließlich - bezüglich der Anträge 59 und 61 hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Ohne Erfolg macht die Beklagte zu dem von Antrag 59 umfassten behördeninternen E-Mailverkehr und dem Sprechzettel zu einem Treffen des damaligen Bundesministers mit dem österreichischen Nationalratspräsidenten geltend, dass insbesondere bei behördeninternen E-Mails eine Offenlegung der Kommunikation nicht vorgesehen sei, da diese den Anforderungen an diplomatische Kommunikation nicht genügten. Dabei handelt es sich um allgemeine Erwägungen ohne Bezug zu den in den Unterlagen konkret enthaltenen Informationen und zu einer sich hieraus potentiell ergebenden diplomatischen Brisanz. Dasselbe gilt für ihren Vortrag zu den von Antrag 61 umfassten Unterlagen zu einem geplanten Gespräch zwischen einem Staatssekretär und der bulgarischen Botschafterin. Ihr Vorbringen, die diplomatischen Beziehungen zu Österreich könnten darunter leiden, wenn bekannt würde, dass vertrauliche Informationen über den Konflikt mit Österreich gegenüber einem Drittstaat, in diesem Fall Bulgarien, offengelegt worden seien, bleibt abstrakt, und es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, dass insoweit tatsächlich brisante Informationen thematisiert worden sein könnten. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung folgert die Beklagte vielmehr lediglich aus dem Umstand, dass in dem Sprechzettel die Auswirkungen des EuGH-Urteils thematisiert würden. Dies deutet jedoch in keiner Weise auf einen Austausch über vertrauliche Details einer Konfliktlage mit Österreich oder eine entsprechende diplomatische Sensibilität hin. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass in dem Fall, in dem tatsächlich vertrauliche Informationen über die Konfliktlage mit Österreich gegenüber Bulgarien preisgegeben worden wären, eine Gefährdung der Beziehungen zu Österreich auf der Hand gelegen hätte. Die Beklagte hat sich hierauf jedoch erst im Berufungsverfahren berufen, während sie im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine potentielle Beeinträchtigung der Beziehungen zu Bulgarien unter abstrakter Bezugnahme auf die Vertraulichkeit des diplomatischen Austauschs geltend gemacht hat. Darüber hinaus spricht auch der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten zum Inhalt der von den Anträgen 59 und 61 umfassten Dokumente gegen das Vorliegen potentiell diplomatisch sensibler Informationen. Bei den geschilderten Inhalten handelt es sich - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - lediglich um Sachinformationen über die Erhebung der ISA, deren Umsetzung und den Stand des Gerichtsverfahrens, für die negative Auswirkungen auf die Beziehungen zu Österreich bei ihrem Bekanntwerden nicht ersichtlich sind. Darüber hinausgehende Inhalte sind auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden. 4. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Ausschlussgrund zum Schutz der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG berufen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information u.a. nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden. Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiellrechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 - juris Rn. 12; Urteil des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 12 B 4.12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das Bekanntwerden der Informationen kann nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 17 m.w.N.). Bei Anlegung dieses Maßstabs hat die Beklagte keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut dargelegt. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, wonach nachteilige Auswirkungen insbesondere weder bezüglich des Ablaufs des Schiedsverfahrens (Unterlaufen von Beweisregeln) noch bezüglich eines fairen Verfahrens (Waffengleichheit) noch in Bezug auf Vertraulichkeit oder Druck auf die Schiedsrichter durch die Gefahr tendenziöser Berichterstattung dargelegt sind (Urteilsabdruck S. 31 bis 34). Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie sich nicht auf ihre eigene verfahrensrechtliche Position berufen habe, sondern auf die Wahrung der Kompetenz des Schiedsgerichts, über eine Dokumentenvorlage nach Art. 28.2 DIS-SchiedsO zu entscheiden, geht dies an den Gründen der angefochtenen Entscheidung vorbei. So hat das Verwaltungsgericht neben dem - im Übrigen zutreffenden - Hinweis, dass die Vorschrift nicht die materiell-rechtliche Position der öffentlichen Hand schützt, ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von einer Beeinträchtigung der Kompetenz des Schiedsgerichts zu Entscheidungen nach Art. 28 DIS-SchiedsO auszugehen sei. Diese Erwägungen werden auch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Art. 28 DIS-SchiedsO eröffnet dem Schiedsgericht lediglich ein durch die Vorlage weiterer Dokumente nicht beeinträchtigtes Ermessen bezüglich seiner eigenen Ermittlungen und der Entscheidung über die Anordnung einer Dokumentenvorlage, ohne ihm die Kompetenz zu verleihen, über den Zugang der Parteien zu Dokumenten und deren Einführung in das Verfahren abschließend zu bestimmen. Der im Rahmen des nationalen Schiedsverfahrens unabdingbare § 1046 Abs. 1 ZPO (Saenger, ZPO, 9. Auflage 2021, § 1042 Rn. 14) erlaubt ausdrücklich die Vorlage der relevanten Dokumente durch die Parteien (Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, ZPO § 1046 Rn. 19). Eine Differenzierung danach, ob die Unterlagen ursprünglich im Besitz des Klägers oder des Beklagten standen, lässt sich weder dieser Regelung noch der DIS-SchiedsO entnehmen. Dasselbe gilt für die IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA-Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, https://www.ibanet.org/document?id=Rules-on-the-Taking-of-Evidence-in-International-Arbitration-2020-German), an denen sich das Schiedsgericht nach den Angaben der Beteiligten orientieren will. Auch diese enthalten keine abschließende Regelung über den Zugang und die Verwendung von Dokumenten im Schiedsverfahren und können daher materielle Informationszugangsansprüche einer Partei nicht beschränken (vgl. Zuberbühler/Hofmann/Oetiker/Rohner, IBA Rules of Evidence, 2012, Art. 3 Rn. 60 ff.). Insoweit sind sie vergleichbar mit den Beweisregeln der ZPO, bei denen es sich ebenfalls nicht um vorrangige, einen Informationszugang nach dem IFG ausschließende Spezialregelungen im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG handelt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 369; Debus in: BeckOK InfoMedienR, Stand 1. Mai 2023, IFG, § 1 Rn. 216.2). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für einen Vorrang des Art. 3.2 der IBA-Regeln auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster. In dem von ihr in Bezug genommenen Beschluss werden lediglich Feststellungen zur Eilbedürftigkeit des Informationszugangsanspruchs getroffen und in diesem Zusammenhang zur Frage eines Vorrangs von IFG-Ansprüchen vor den schiedsverfahrensrechtlichen Beweisregeln ausgeführt, nicht jedoch zu einem Vorrang der IBA-Regeln vor IFG-Ansprüchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2022 - 15 B 548/22 - Beschlussabdruck S. 4 f.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum ein solcher Vorrang gegenüber den Klägern, die nicht Partei des Schiedsverfahrens sind, vorliegend überhaupt greifen sollte. Ebenfalls ohne Erfolg trägt die Beklagte vor, dass die Einreichung der durch den Informationszugang erlangten Unterlagen im Schiedsverfahren den Verfahrensfortgang verzögern oder die Schiedsrichter zusätzlich belasten könne. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen seinen (möglicherweise) für das Verfahren relevant, so dass sich das Gericht hiermit befassen und hierzu ggf. rechtliches Gehör gewähren müsse, legt sie nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut der ordnungsgemäßen Durchführung von Gerichtsverfahren nicht dar. Die Einbringung verfahrensrelevanter Unterlagen in einen Prozess erhöht durch die Herstellung einer breiteren Tatsachengrundlage grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer materiell richtigen Entscheidung und kann daher für sich genommen bzw. allein wegen eines damit gegebenenfalls einhergehenden höheren Arbeitsaufwands keinen Nachteil für ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn damit gewisse Verfahrensverzögerungen verbunden sein sollten. Zwar handelt es sich bei der effizienten Verfahrensführung zur Gewährleistung kurzer Verfahrenslaufzeiten ebenfalls um ein hohes Gut der Rechtspflege. Dem tragen die jeweiligen Prozess- und Schiedsordnungen jedoch hinreichend Rechnung, indem sie Präklusions- und weitere Vorschriften zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vorsehen, die ihrerseits wiederum zum Schutz eines fairen Verfahrens und der Gewährleistung materiell richtiger Entscheidungen Einschränkungen unterliegen. Dies gilt auch für das Schiedsverfahren, in dem diese Regelungen teilweise sogar der Mitbestimmung durch die Beteiligten unterliegen (vgl. nur Art. 27, 31 Satz 2 und Anlage 3 der DIS-SchiedsO). Sind Verzögerungen im Schiedsverfahren nicht durch die Wahrnehmung prozessualer Rechte gedeckt, ist dem mit den dort zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln, die einen Ausgleich zwischen den genannten Schutzgütern der Rechtspflege sicherstellen, zu begegnen. Selbst wenn man dies anders sähe und insoweit einen potentiellen Nachteil für das Schiedsverfahren im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG bejahen würde, wäre ein solcher jedoch nicht hinreichend dargetan. So hat die Beklagte weder die konkrete Gefahr einer Verzögerung noch einer rechtsmissbräuchlichen oder verfahrenswidrigen Einreichung von Unterlagen durch die Betreiberparteien im Schiedsverfahren nachvollziehbar dargelegt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte, soweit sie sich auf eine Verzögerung wegen Einreichung der Unterlagen in einem späteren Verfahrensstadium als eigentlich vorgesehen berufen will, für eine solche aufgrund der rechtswidrigen Verweigerung des Informationszugangs jedenfalls auch mitverantwortlich wäre. 5. Der Anspruch auf Informationszugang wird auch nicht durch den Ablehnungsgrund der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ausgeschlossen, auf den sich die Beklagte für alle von den Klägern noch begehrten Unterlagen mit Ausnahme der Anträge 33, 80, 81, 87, 113 und 120 beruft. Nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG ist der Informationsanspruch nicht gegeben, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Schutzgut ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 7 C 34.17 - juris Rn. 13). Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - juris Rn. 23). Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - juris Rn. 10). Das Verwaltungsgericht hat die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist weder dargetan, dass die begehrten Unterlagen Informationen über den behördlichen Beratungsprozess enthalten (a), noch dass durch die Veröffentlichung (künftige) Beratungen beeinträchtigt würden (b). a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat daher gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Seiten 35 bis 40 des Urteilsabdrucks Bezug. Die dortigen Erwägungen werden auch durch das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht in Frage gestellt. Vielmehr drängt sich angesichts dessen, dass ihre sehr umfangreichen und auf den ersten Blick detailliert erscheinenden Ausführungen zu den einzelnen Dokumenten die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung klar vorgezeichnete Abgrenzung des Schutzguts noch nicht einmal ansatzweise nachvollziehen und den Schutzbereich teilweise deutlich überdehnen, die Schlussfolgerung auf, dass sie bereits die zugrundeliegenden Maßstäbe nicht durchdrungen hat. Vor diesem Hintergrund fehlt der von ihr vorgenommenen Einschätzung bestimmter Inhalte als (besonders) schutzwürdig bzw. der Abgrenzung zu nicht schutzwürdigen Inhalten insgesamt die Plausibilität. Im Einzelnen: aa) Ihr Vortrag zu den vier Entwürfen des Gutachtens des Beratungsunternehmens U ... (Antrag 1), den Statusberichten und deren Kurzfassungen sowie den Präsentationen zu Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 2-4, 6-8, 10-12, 14-16, 18-20, 22-24 und 26), zu den E-Mails aus Mai 2019 und vom 11. Juni 2019 (Anträge 28 und 34) sowie den Berichten und Übersichten externer Berater (Anträge 29, 31 und 35) genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Mit ihrem Berufungsvorbringen zu den Inhalten der Dokumente wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, den das Verwaltungsgericht bereits zutreffend gewürdigt hat. Zu Recht hat dieses darauf hingewiesen, dass es angesichts der Erstellung dieser Unterlagen von externen, nicht unmittelbar zur Entscheidung berufenen Dritten bereits nicht naheliegt, dass Ausführungen zu dem eigentlichen Beratungsvorgang enthalten sind, und dass auch die sonstigen Darlegungen nicht auf das Vorhandensein solcher Informationen schließen lassen (Urteilsabdruck S. 35 und 36). Ohne Erfolg trägt die Beklagte hiergegen vor, dass die Ausarbeitungen der externen Berater, auf die sie wegen des Umfangs und der Komplexität des Projekts angewiesen gewesen sei, Bewertungen, Abwägungskriterien und Handlungsvorschläge enthielten sowie den Beratungsverlauf innerhalb der Behörde strukturiert hätten, so dass sie denen eines Behördenmitarbeiters gleichzustellen seien. Dabei geht sie von dem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus, dass solche Beiträge grundsätzlich geschützt wären, wenn sie durch Behördenmitarbeiter abgegeben werden. Auch diese unterfallen jedoch nur dann dem Schutzbereich der Vorschrift, wenn sie zur eigentlichen Entscheidungsfindung beitragen sollen und sich damit als (schriftlicher) Beratungsbeitrag darstellen. Werden daher im Vorfeld der eigentlichen Entscheidung Bewertungen, Handlungsempfehlungen oder ähnliche Äußerungen durch an der Entscheidung nicht selbst beteiligte Mitarbeiter oder externe Dritte abgegeben, um die Beratung der eigentlichen Entscheidungsträger vorzubereiten, zu lenken oder zu strukturieren, sind sie nicht zentraler Bestandteil des Beratungsdialogs, sondern dessen Grundlage oder Gegenstand (vgl. zu Gutachten externer Dritter: Beschlüsse des Senats vom 3. November 2021 - OVG 12 N 74/21 - Beschlussabdruck S. 3 und vom 3. September 2016 - OVG 12 N 58.15 - juris Rn. 6). Ein solcher Beitrag kann auch - ebenfalls nicht geschütztes - Ergebnis der vorgelagerten Beratung einer untergeordneten Arbeitsebene zu der Frage sein, welche rechtliche Einschätzung den Entscheidungsträgern vorgelegt werden soll. Allein dann, wenn solche Ausführungen im Vorfeld oder im Nachgang der eigentlichen Entscheidung den Beratungsprozess als solchen abbilden, d.h. die Beratungen zwischen den jeweiligen Entscheidungsträgern im Sinne beratschlagender Äußerungen nachzeichnen, oder einzelne als solche erkennbare Beratungsbeiträge wiedergeben, ist ein Schutz für diese Informationen zu bejahen. Derartige Inhalte hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, dass den Berichten zu entnehmen sei, welche Ausführungen auf Behördenmitarbeiter und welche auf die Sicht der externen Berater zurückgehen, geschweige denn, dass dadurch Rückschlüsse auf den Vorgang und nicht allenfalls den Gegenstand, die Grundlagen und das Ergebnis der behördlichen Meinungsbildung möglich wären. Ohne Erfolg beruft sie sich insoweit auf mögliche Rückschlüsse, wie sich Themenbereiche im Laufe der Beratungen entwickelt hätten und zu welchem Zeitpunkt Probleme gelöst worden seien. Die Entwicklung der tatsächlichen Gegebenheiten ist bereits nicht Gegenstand des Beratungsvorgangs, sondern lediglich die Grundlage, auf der Beratungen erfolgen. Soweit damit auch die Entwicklung von Themenschwerpunkten in den Beratungen gemeint sein soll, gehören die Themen der Beratung zum nicht geschützten Beratungsgegenstand. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für die mit den Anträgen 55, 56, 64, 73, 75, 76, 85, 96, 101, 103, 108, 118, 129 und 130 begehrten Informationen zu den Anfragen externer Personen kein substantiierter Vortrag erfolgt ist, da Rückschlüsse auf die behördliche Entscheidungsfindung jedenfalls hinsichtlich der Dokumententeile fernlägen, in denen die Anfragen weitergeleitet, wiedergegeben oder zusammengefasst würden. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe irrig angenommen, dass die begehrten Informationen ausschließlich die Weiterleitung, Wiedergabe oder Zusammenfassung solcher Anfragen beinhalteten, geht dies an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Die vom Verwaltungsgericht für erforderlich erachtete passagengenaue Abgrenzung, welche konkreten anderen Passagen behördliche Beratungen enthalten sollen, nimmt die Beklagte weiterhin nicht vor. bb) Für die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 5, 9, 13, 17, 21 und 25), die Ergebnisprotokolle zu den Jours Fixes BMVI/BAG (Anträge 36 und 37) sowie zu den Sitzungen Vertrags- und Prioritätenmanagement (Anträge 38 bis 40) hat die Beklagte ebenfalls keine Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess dargelegt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (Urteilsabdruck S. 37 und 38). Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es handele sich bei den Protokollen um eine Zusammenfassung der einzelnen Termine im Sinne einer vorläufigen, nicht abschließenden Analyse, lässt dies nicht hinreichend deutlich auf eine Wiedergabe beratschlagender Ausführungen schließen, sondern deutet eher auf eine Dokumentation von Beratungsergebnissen oder Besprechungsinhalten hin. Mit ihrem Vortrag, die Protokolle könnten schon deshalb keine Beratungsergebnisse abbilden, weil die seit Beginn des Vergabeverfahrens andauernden Beratungen bis heute nicht abgeschlossen seien, verkennt sie, dass nicht das gesamte ISA-Projekt als ein einziger fortlaufender Entscheidungsprozess mit der Folge durchgängig geschützter Besprechungen anzusehen ist, sondern ein Schutz nur für konkrete Beratungen zu einzelnen Entscheidungen besteht. Das Vorliegen solcher Inhalte ist zwar auch nach dem ergänzenden Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren nicht ausgeschlossen, hätte jedoch einer substantiierten Darlegung bedurft, an der es vorliegend fehlt. Soweit die Beklagte zu den einzelnen Protokollen geltend macht, diese enthielten jedenfalls teilweise besonders geschützte Informationen, legt sie weder das Vorhandensein geschützter Inhalte im Einzelnen noch - im Hinblick auf die fehlerhaft bestimmte Reichweite des Schutzbereichs - eine nachvollziehbare Abgrenzung insgesamt dar. Ohne Erfolg beruft sie sich auf Informationen über Themen, Schwerpunkte zu den jeweiligen Zeitpunkten oder den Fortschritt der Beratungen (Anträge 5, 9, 17, 40), da solche Inhalte - wie dargelegt - bereits dem Schutzbereich der Norm nicht unterfallen. Auch potentielle Erkennbarkeit, welche Behörden an den Beratungen beteiligt werden sollten (Anträge 38, 39), berührt den Schutzbereich nicht, da dieser Angaben zur Identität der Beratenden nicht erfasst (vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 177 m.w.N.). Soweit die Beklagte vorträgt, die Informationen erlaubten Rückschlüsse darauf, bei welchen Themen die Behörde die Anforderungen noch nicht als erfüllt angesehen habe (Antrag 5) oder gäben den Stand der innerbehördlichen Beratungen wieder (Antrag 21), deutet dies eher auf (Zwischen-)Ergebnisse oder Gegenstände von Beratungen oder Besprechungen hin, so dass auch damit das Vorhandensein von Angaben über den Beratungsdialog selbst nicht dargelegt ist. Ebenfalls ohne Erfolg verweist die Beklagte auf in den Unterlagen enthaltene (vorläufige) Bewertungen zum Projektfortschritt (Anträge 5, 9, 13, 17, 21) bzw. zu den Verhandlungsgesprächen im Vergabeverfahren (Anträge 13, 17), zur Zusammenarbeit mit den Betreiberparteien (Antrag 13), zu identifizierten Risiken (Anträge 13, 17, 21), zur Auslegung geltender Gesetze sowie zu potentiell erforderlichen Gesetzes- (Anträge 38, 39, 40) oder Konzeptsänderungen (Antrag 5). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen, wonach Bewertungen nur dann geschützt sind, wenn sie Teil des eigentlichen Beratungsdialogs sind, und das Vorhandensein einer Bewertung daher für sich genommen noch nichts über das Vorliegen geschützter Inhalte aussagt. Soweit sie auf beratene bzw. diskutierte Vorschläge und Themen verweist (Anträge 9, 21, 39 und 40), geht auch daraus nicht hinreichend hervor, dass eine Diskussion zwischen Entscheidungsträgern im Sinne beratschlagender Ausführungen abgebildet und in den Protokollen nicht allenfalls deren Ergebnisse zusammengefasst sind. cc) Die erstinstanzliche Annahme, dass es hinsichtlich der übrigen Dokumente jedenfalls an einer passagengenauen Abgrenzung von geschützten Informationen gegenüber bloßen Sachinformationen etwa mit Blick auf die Auswirkungen des EuGH-Urteils fehlt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden (Urteilsabdruck S. 38). Der hiergegen allgemein erhobene Einwand der Beklagten, dass eine Abgrenzung aufgrund einer ansonsten wegen der Komplexität der Materie und der Dauer der Beratungen bestehenden Gefahr von Missverständnissen nicht möglich sei, bleibt abstrakt und ohne Bezug zu den konkreten Inhalten der im Streit stehenden Informationen; er genügt den Darlegungsanforderungen daher nicht. Aber auch mit dem ergänzenden Vortrag zu einzelnen Dokumenten (Anträge 42 bis 47, 49, 50-52, 57, 60, 63, 65-73, 75, 79, 82-84, 86, 88, 90, 92-95, 98, 100-102, 104, 109-112, 114, 116-119, 122-128, 131 und 133) vermag sie die Schutzwürdigkeit der von ihr als besonders geschützt bezeichneten Dokumententeile nicht darzulegen. Denn sie hat die nach ihren eigenen Inhaltsangaben darin enthaltenen Sachinformationen trotz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu deren fehlender Schutzwürdigkeit weiterhin nicht passagengenau abgegrenzt. Stattdessen führt sie diese Informationen auch im Berufungsverfahren teilweise ausdrücklich zur Begründung der behaupteten besonderen Schutzwürdigkeit an oder geht, ohne das bereits erstinstanzlich festgestellte oder durch ihren eigenen Vortrag belegte Vorhandensein von solchen Informationen zu thematisieren, weiter von der besonderen Schutzwürdigkeit des gesamten Dokuments oder Abschnitts aus. Zudem wird deutlich, dass sie diese Informationen, soweit sie wiederholt auf mögliche Rückschlüsse auf Beratungsthemen verweist (vgl. zu den Anträgen 44, 45, 46, 47, 57, 60, 63, 66, 102, 109, 111, 112, 114, 118, 122, 123, 124, 125, 127, 128 und 131), fälschlich als geschützt ansieht und eine Trennung deshalb nicht vornimmt. b) Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass bei einer Offenlegung der begehrten Unterlagen, soweit diese überhaupt den Beratungsverlauf abbilden, eine Beeinträchtigung des behördlichen Entscheidungsprozesses hinreichend wahrscheinlich ist. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht von einem abgeschlossenen Beratungsprozess ausgegangen und hat zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen eine Beeinträchtigung künftiger Beratungsprozesse bei Gewährung des Informationszugangs nicht dargetan ist. Das Berufungsvorbringen der Beklagten setzt sich hiermit nicht hinreichend auseinander und wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere fehlt es weiterhin an einer auf konkrete Inhalte der begehrten Unterlagen bezogenen Begründung, warum die Bekanntgabe für künftige Beratungen bzw. die laufenden Beratungen zum Schiedsverfahren schädlich sein könnte. Vor diesem Hintergrund nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen Bezug (Urteilsabdruck S. 38 bis 40). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Befürchtung der Beklagten, Mitarbeiter würden bei Gewährung des Informationszugangs zukünftig notwendige Kommunikation aus Angst vor der Verwendung ihrer Beiträge im Schiedsverfahren oder in einer begleitenden Medienkampagne unterlassen, nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG nicht begründen kann. So ist das Risiko einer Verwendung von für die Beklagte nachteiligen Informationen in einem Gerichtsverfahren ebenso wenig vom Schutzbereich der Norm erfasst wie darauf gerichtete Befürchtungen der Mitarbeiter. Ist die Verwaltung aufgrund eines bestimmten Handelns zivilrechtlichen oder anderweitigen Ansprüchen ausgesetzt, ist das Unterliegen in einem entsprechenden Gerichtsverfahren nicht Folge eines bestimmten Beratungsbeitrags und dessen Bekanntwerdens, sondern des gegebenenfalls rechts- bzw. vertragswidrigen Handelns der Verwaltung. Dasselbe gilt für eine kritische Presseberichterstattung über möglicherweise fragwürdiges Verwaltungshandeln. Der Ausschlusstatbestand ist kein Deckmantel für etwaige Fehlleistungen und Inkompetenz; er dient insbesondere nicht dazu, dass Entscheidungsträger für ihr Verhalten nicht politisch oder rechtlich verantwortlich gemacht werden können (vgl. die insoweit durch das BVerwG unbeanstandeten Ausführungen im Urteil des Senats vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 - juris Rn. 51). Vielmehr zielt er darauf, den Freiraum für einen sachorientierten Entscheidungsprozess zu gewährleisten und zu verhindern, dass Sachargumente im Hinblick auf spätere Publizität nicht offen ausgetauscht werden. Dies hat die Beklagte jedoch nicht aufgezeigt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Mitarbeiter einer Ministerialverwaltung im Zuge der mit ihren Aufgaben einhergehenden Verantwortung in der Lage sind, eine - in einer Demokratie grundsätzlich wünschenswerte - kritische Berichterstattung sowie Gerichtsentscheidungen über Verwaltungshandeln hinzunehmen und sich dadurch nicht von der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben abhalten zu lassen. Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte bezüglich der Anträge 54, 57, 63, 64, 66 und 103 ohne Erfolg auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beruft. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass dem Schutzbereich nicht nur die Willensbildung der Bundesregierung als Kollegialorgan, sondern beispielsweise auch die Vorbereitung von Ressortentscheidungen unterfalle, nimmt das Verwaltungsgericht eine entsprechende Einschränkung des Schutzguts schon nicht vor. Die erstinstanzliche Differenzierung trägt vielmehr dem zum Kernbereichsschutz in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - juris Rn. 18 m.w.N.) anerkannten Umstand Rechnung, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die internen Willensprozesse der Bundesregierung aufgrund des Inhalts der Dokumente nicht dargelegt ist und allein der Umstand, dass Kommunikation des damaligen Bundesministers betroffen ist, hierfür nicht ausreicht. Das Berufungsvorbringen der Beklagten, das sich im Wesentlichen in der Wiederholung ihrer pauschalen, zu allen sechs Unterlagen fast identischen erstinstanzlichen Ausführungen erschöpft, lässt sowohl eine Auseinandersetzung hiermit als auch weiterhin eine auf die einzelnen Inhalte bezogene Begründung vermissen. Unabhängig davon hat die Beklagte nicht dargelegt, warum diese Informationen auch nach Abschluss des Vorgangs weiterhin schutzwürdig sein sollen (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 23). Denn ein solcher Schutz bestünde für den hier allenfalls im Vorfeld einer Entscheidung des Bundesverkehrsministeriums betroffenen Beratungsprozess - anders als für den nicht betroffenen „Kernbereich des Kernbereichs“ in Gestalt vertraulicher Beratungen des Kabinetts (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24) - lediglich in abgeschwächter Form, so dass sich Beeinträchtigungen gerade nicht aufdrängen. Eine Darlegung in Bezug auf die einzelnen Unterlagen ist indes auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt. 6. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Var. 2 IFG wegen der Einstufung der mit den Anträgen 1 bis 37 und 41 begehrten Unterlagen als Verschlusssachen. Soweit sie diesen Ausschlussgrund zunächst auch für die mit den Anträgen 47 bis 50 begehrten Unterlagen geltend gemacht hat, hat der Beklagtenvertreter dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten, da weder diese noch die - wohl eigentlich gemeinten - Unterlagen zu den Anträgen 42 bis 45 als Verschlusssachen eingestuft sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es auch bezüglich der übrigen Unterlagen an dem erforderlichen Vorliegen der materiellen Gründe für die formal erfolgte Einstufung als VS-NfD (Anträge 2 bis 21 und 24) und als „VS-VERTRAULICH“ (Anträge 1, 22, 23, 25 bis 32, 34 bis 37 und 41) fehlt. Die erstinstanzlichen Ausführungen zu den Anforderungen an eine Einstufung und an die mangelnde Darlegung durch die Beklagte sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auch hier gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen auf Seite 40 bis 43 der Urteilsabschrift Bezug genommen. Soweit die Beklagte hiergegen geltend macht, die Unterlagen erlaubten jenseits projektspezifischer Informationen Rückschlüsse auf das Projektmanagement und die Schwerpunktsetzung des BMDV bei Großprojekten, wodurch sie gleichsam zum „gläsernen Vertragspartner“ werde, macht sie mit ihrem Vorbringen keine wesentlich neuen Aspekte geltend. Insbesondere legt sie weiterhin nicht substantiiert dar, inwieweit sich aus den Unterlagen - auch nach Veröffentlichung der Verträge - exklusives Wissen ergeben sollte bzw. welche konkreten strategischen Vorteile künftige Vertragspartner daraus ziehen sollten. Im Übrigen erscheint es fernliegend, dass sich aus dem Umgang mit konkreten Entscheidungen innerhalb eines bestimmten Projekts generelle Aussagen zu dem Verhalten der Beklagten bei anderen Projekten ziehen lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMDV, KBA und BAG lässt die Beklagte außer Acht, dass solche Informationen mit Blick auf die Budgetöffentlichkeit ohnehin weitgehend der Publizität unterliegen. Schließlich ist eine Relevanz der Informationen für spätere Projekte auch deshalb fernliegend, da es ihnen angesichts der verstrichenen Zeit sowie des personellen und politischen Wechsels im Ministerium an Aktualität mangelt. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich ferner darauf, dass alle als VS-VERTRAULICH eingestuften Dokumente interne Stellungnahmen und Bewertungen zum EuGH-Urteil sowie dessen Folgen und Konsequenzen enthielten und die Beziehungen der Bundesrepublik zu Österreich daher durch eine Bekanntgabe erneut belastet werden könnten. Bei den von Antrag 1 erfassten Gutachtenfassungen des Beratungsunternehmens U ... überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es sich nach Angaben der Beklagten um überschlägige Berechnungen zur Abschätzung der finanziellen Folgen einer potentiellen Kündigung der Betreiberverträge handelt, ohne dass eine diplomatische Brisanz dargelegt oder erkennbar ist. Die übrigen Unterlagen sind sämtlich vor dem Erlass des Urteils des EuGH am 18. Juni 2019 erstellt worden und können die behaupteten Inhalte daher nicht enthalten. Soweit der Beklagtenvertreter auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, gemeint seien Stellungnahmen und Bewertungen zu dem Verfahren vor dem EuGH, erschöpft sich der Vortrag in einer bloßen Behauptung und zeigt keine auf die konkreten Unterlagen bezogenen Anhaltspunkte für eine rechtmäßige Einstufung als Verschlusssache auf. Darüber hinaus ist der Vortrag angesichts der eindeutigen Formulierung in der Berufungsbegründung und des Umstands, dass sich der ganz überwiegende Teil der Unterlagen (Anträge 28 bis 32, 34 bis 37 und 41) nach den erstinstanzlichen Angaben der Beklagten lediglich mit Analysen und Bewertungen zu den vertraglichen Leistungen der Betreiberparteien beschäftigt, ohne dass das Vertragsverletzungsverfahren auch nur erwähnt wird, nicht ansatzweise plausibel. Dasselbe gilt für Antrag 27. Soweit für die von den Anträgen 23 und 26 erfassten Statusberichte bzw. mittelbar auch für die hiermit in Zusammenhang stehenden Dokumente (Anträge 22 und 25) erstinstanzlich auf thematisierte Verzögerungen durch das Vertragsverletzungsverfahren verwiesen worden ist, lässt auch dies nicht auf die Möglichkeit diplomatisch brisanter Inhalte schließen. Dagegen spricht im Übrigen, dass diese Unterlagen von externen Beratern stammen und es sich somit um der Beklagten nicht unmittelbar zurechenbare Äußerungen handelt. 7. Der mit dem Antrag 1 begehrte Informationszugang zu den Gutachten des Beratungsunternehmens U ... ist auch nicht nach § 3 Nr. 4 Var. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 WPO ausgeschlossen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte als „Herrin des Geheimnisses“ nicht auf die Verschwiegenheitspflicht der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer berufen und hat auch nicht dargelegt, dass hiervon ausnahmsweise abzuweichen wäre. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 17 ff.); der Senat macht sie sich zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 43 bis 45 des Urteilsabdrucks. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, weil es sich vorliegend nicht nur um die Anfertigung einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme in Bezug auf einen feststehenden Sachverhalt handele, sondern um eine langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit, bei der ein stärkeres Eigeninteresse des Geheimnisträgers an der Geheimhaltung bestünde. Angesichts dessen, dass die Behörden in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ebenfalls seit vielen Jahren mit dem betroffenen Beratungsunternehmen zusammenarbeiteten und diesem zu dem konkreten Vorgang weitgehende und kontinuierliche Aufgaben übertragen hatten (vgl. Urteil des Senats vom 1. August 2019 - OVG 12 B 34.18 - juris Rn. 40; VG Berlin, Urteil vom 19. Juli 2018 - VG 2 K 348.16 - Urteilsabdruck, S. 13), ergeben sich schon keine Anhaltspunkte für eine angeblich geringere sachliche oder zeitliche Einbindung. Auch aus dem Einwand, in dem dort entschiedenen Fall habe es sich um einen abgeschlossenen Sachverhalt gehandelt, ergibt sich keine mangelnde Vergleichbarkeit, da dort - wie auch hier - jeweils im Zeitpunkt der Tätigkeit der Beratungsunternehmen ein laufender und im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein abgeschlossener Prozess (vgl. Urteil des Senats vom 1. August 2019, a.a.O., Rn. 51) betroffen war. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, vorliegend sei jedenfalls ein Ausnahmefall anzunehmen, da die Geheimnisträger höchstpersönliche Wahrnehmungen und Bewertungen bei der Erstellung des begehrten Gutachtens einbezogen und aufgrund der langjährigen Begleitung erhaltene Hintergrundinformationen verwendet hätten, wiederholt sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit den zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit sie behauptet, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der höchstpersönlichen Wahrnehmung falsch ausgelegt, indem es eine zu enge Verbindung mit der Person des Wahrnehmenden angenommen hätte, lässt sich dem Urteil eine solche Auslegung an keiner Stelle entnehmen. Im Übrigen bleibt ihr Vorbringen auch weiterhin abstrakt und ohne konkreten Bezug zu den mit Antrag 1 begehrten Informationen. Darüber hinaus erscheint es angesichts des von der Beklagten geschilderten Inhalts der begehrten Gutachten auch fernliegend, dass darin derartige Informationen enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Informationen, die der Auftraggeber den Geheimnisträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verwendung in den von ihnen erstellten Unterlagen zur Verfügung stellt, nicht als derartige Hintergrundinformationen zu werten (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2021 - OVG 12 B 20/20 - juris Rn. 28). Da die Beklagte das Beratungsunternehmen mit der Erstellung einer überschlägigen Einschätzung der finanziellen Kündigungsfolgen beauftragt hat, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass in die Berechnungen lediglich die hierfür erforderlichen Daten eingestellt wurden und mit der Beauftragung auch das Einverständnis zu deren Verwendung verbunden war. 8. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 6 Var. 1 IFG nicht dargetan ist. Hierauf hat sich die Beklagte für die von den Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 9-11, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 26, 39, 42-45, 47, 50-52, 57, 65, 69-72, 79, 82, 93, 95, 98, 101, 102, 110-112, 114, 116-118, 124, 125, 126 und 127 erfassten Unterlagen berufen. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen (Urteilsabdruck S. 45 und 46) Bezug. Ohne Erfolg wendet die Beklagte hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Entfallen der Wettbewerbsrelevanz nach Abschluss des Vergabeverfahrens, der Kündigung der Verträge und der vollständigen Veröffentlichung der Vertragsinhalte ausgegangen. Mit diesem Vortrag wiederholt sie im Wesentlichen - ganz überwiegend sogar wörtlich - ihren erstinstanzlichen Vortrag zu vergleichbaren Projekten, ohne die zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Darlegung einer Übertragbarkeit auf andere Beschaffungsvorgänge und zur fehlenden Nachvollziehbarkeit einer potentiellen Schwächung ihrer Verhandlungsposition zu entkräften. 9. Dem Informationszugang steht auch nicht der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG entgegen. Dies gilt jedenfalls, nachdem die Kläger ihr Begehren dahingehend umgestellt haben, dass sie auch auf die Offenlegung personenbezogener Daten von nicht sachbearbeitenden Behördenmitarbeitern in den streitgegenständlichen Dokumenten verzichten. Der Senat hat dies durch eine Klarstellung in der Entscheidungsformel berücksichtigt. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass die Akteneinsicht auch im Hinblick auf die damit noch allein beantragte Offenlegung personenbezogener Daten von sachbearbeitenden Behördenmitarbeitern und der vom BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragten Gutachter, Sachverständigen und Berater in den begehrten Dokumenten zu versagen sei. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Allerdings sind gemäß § 5 Abs. 4 IFG Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Der durch das erstinstanzliche Gericht angelegte Maßstab an die Bearbeitereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG steht im Einklang mit der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Danach fallen unter diesen Begriff nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 25.19 - juris Rn. 43 f.). Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im auch nach § 5 Abs. 4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 43 f.). Die von der Beklagten vertretene, deutlich restriktivere Auslegung, wonach Bearbeiter nur der Ersteller oder allenfalls noch der Mitzeichner des begehrten Dokuments ist, findet weder im Wortlaut der Vorschrift eine Stütze noch in der - auch von der Beklagten - zitierten Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, das auf die sachbearbeitende Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs abstellt und hiervon lediglich bloße Sekretariatstätigkeiten ausnimmt. Gegen die Auslegung der Beklagten spricht auch die weitere bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach Personen, denen im Zuge des in Rede stehenden Verwaltungsvorgangs inhaltliche Stellungnahmen, Entwürfe und dergleichen per E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sind ("cc"), ebenfalls als Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG zu qualifizieren sein können, wenn eine sachliche Befassung im Rahmen des konkreten Vorgangs gegeben ist (vgl. BVerwG zu den Voraussetzungen des dort im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG analog angewandten § 5 Abs. 4 IFG: Urteil vom 1. September 2022 - 10 C 5.21 - juris Rn. 36). Dies schließt die Verengung auf die Ersteller bzw. Mitzeichner des konkret begehrten Dokuments aus, was im Übrigen auch Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Die in § 5 Abs. 4 IFG aufgeführten personenbezogenen Daten, die in einem funktionalen Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe durch einen Bearbeiter stehen, werden grundsätzlich nicht von § 5 Abs. 1 IFG geschützt, weil sie regelmäßig nur dessen amtliche Funktion betreffen (vgl. Entwurfsbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 14) und in diesem Rahmen ein übermäßiger Anonymisierungsaufwand vermieden werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 42). Ohne Erfolg macht die Beklagte zudem einen Ausnahmetatbestand im Sinne von § 5 Abs. 4 a.E. IFG geltend. Dabei kann offen bleiben, ob ein solcher nur dann zu bejahen ist, wenn einer der in §§ 3 bis 6 IFG genannten Ausschlussgründe gegeben ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 28. Mai 2008 - VG 2 A 70/07 - Urteilsabdruck S. 7), oder ob, wie die Beklagte meint, darüber hinausgehende ungeschriebene Ausnahmetatbestände gelten. Soweit die Beklagte befürchtet, für die betroffenen Personen bestehe - insbesondere im privaten Umfeld - das konkrete Risiko erheblicher Nachteile durch eine negative Medienberichterstattung, legt sie hierfür schon keine konkreten, auf einzelne Personen bzw. einzelne Informationen bezogenen Anknüpfungstatsachen dar. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus den vorgelegten Presseartikeln, die allenfalls auf eine kritische Berichterstattung schließen, nicht aber persönliche Bloßstellungen und Beschuldigungen der Mitarbeiter befürchten lassen. Auch vor dem Hintergrund, dass das Thema „Pkw-Maut“ durch den abgeschlossenen Vergleich im Schiedsverfahren Erhebung erneut in das Blickfeld der Medien geraten ist, ist keine derart aufgeheizte Diskussion ersichtlich, dass allein die Nennung im Zusammenhang mit Abschluss und Kündigung der Verträge eine konkrete Gefahr erheblicher, womöglich sicherheitsrelevanter Nachteile für die Betroffenen begründet. Die Vermutung der Beklagten, es könne insoweit zu Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen kommen, bleibt unsubstantiiert. Im Übrigen wären die betroffenen Personen einer etwaigen persönlichkeitsverletzenden Berichterstattung auch bei Bekanntgabe ihrer Daten im Rahmen des Informationszugangs nicht schutzlos ausgeliefert, da die Rechtsordnung geeignete Instrumente vorsieht, um sich hiergegen angemessen zur Wehr setzen zu können (vgl. zum presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - juris Rn. 36). Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzwürdigkeit von Daten über Ermittlungsverfahren verweist, ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass gegen eine der hier betroffenen Personen ermittelt würde. Ihre Annahme, aufgrund der Berichterstattung über eingeleitete Strafverfahren gegen einzelne Beteiligte müssten die Betroffenen befürchten, dass über sie ebenso berichtet werde, wenn ihr Name im Zusammenhang mit den Betreiberverträgen genannt würde, ist fernliegend. Soweit sie hierzu einen Zeitungsartikel aus Mai 2022 zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den ehemaligen Bundesverkehrsminister vorgelegt hat, handelte es sich um Ermittlungen wegen des Verdachts der Falschaussage im Untersuchungsausschuss. Dies ist mit der Situation von Sachbearbeitern des ISA-Projekts nicht vergleichbar. Hinsichtlich gutachterlicher, sachverständiger oder vergleichbarer Tätigkeiten Externer kommt zudem die Regelung des § 5 Abs. 3 IFG zum Tragen, wonach das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiegt, wenn sich - wie hier aufgrund des klägerischen Verzichts auch lediglich begehrt - die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Soweit die Beklagte auch hier die Auffassung vertritt, die Vorschrift sei nur für direkt mit der abgegebenen Stellungnahme verbundene Daten anwendbar, nicht jedoch, wenn dem Gutachter beispielsweise eine E-Mail zur Kenntnisnahme zugeleitet worden sei ("cc"), ergibt sich eine derart enge Auslegung weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck der Norm. Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz die informationspflichtige Stelle bei der Heranziehung externen Sachverstands zur Transparenz; die Zuarbeit von Gutachtern, Sachverständigen und vergleichbaren Personen muss im Regelfall nach außen hin verantwortet werden, so dass die Preisgabe der ohnehin lediglich funktionsbezogenen Daten nur im Ausnahmefall ausgeschlossen ist (Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 84) und auch die Voraussetzung der Abgabe einer Stellungnahme in einem Verfahren weit auszulegen ist (vgl. Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 92). Vor diesem Hintergrund greift die Vorschrift für die funktionsbezogenen Daten eines solchen Dritten, wenn dieser durch Abgabe einer Stellungnahme in diesem Verfahren inhaltlich tätig war und die Daten hiermit in funktionalem Zusammenhang stehen. Gründe, die ausnahmsweise ein Abweichen vom Regelfall des § 5 Abs. 3 IFG rechtfertigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Maßgebend für die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13 f. sowie VG Berlin, Urteil vom 11. November 2016 - VG 2 K 107.16 - juris Rn. 25 m.w.N.). Eine solche Gefahr hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie auch hier pauschal auf Nachteile im privaten Umfeld und die besondere Sensibilität von Daten zu einem Ermittlungsverfahren verweist, wird auf die obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 4 IFG Bezug genommen. Mangels Darlegung konkreter Umstände, die die Schutzbedürftigkeit der Daten belegen, bedarf es keines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG. Ein solches ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 IFG nur dann erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. März 2016 - VG 2 K 185.14 -, juris Rn. 25; Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 53). 10. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Die Beklagte, die sich hierauf für die von den Anträgen 2-4, 6-8, 10-12, 14-16, 18-20, 22-24, 26, 29, 31 und 35 erfassten Unterlagen beruft, hat bereits nicht dargelegt, dass diese Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthalten können. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information muss von der Behörde nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - juris Rn. 28). Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden "Darlegungs- und Beweisnotstands" der Behörde nicht überspannt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität (vgl. zu Verschlusssachen BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 20.17 - juris Rn. 38). Das Verwaltungsgericht hat es zutreffend zwar als plausibel angesehen, dass die von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandte Methodik ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 6 Satz 2 IFG darstellen kann, die Beklagte jedoch nicht mit einem Mindestmaß an Plausibilität dargelegt hat, dass in den betreffenden Dokumenten Informationen zu dieser Methodik vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 48 und 49 der Urteilsabschrift wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Aus dem Berufungsvorbringen der Beklagten ergibt sich nichts anderes. Die Beklagte beschränkt sich im Wesentlichen auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Darlegungsanforderungen überspannt, und geht davon aus, dass nähere Darlegungen zwangsläufig zu einer Offenbarung der Geschäftsgeheimnisse führen würden. Dem folgt der Senat nicht. Böten die Unterlagen tatsächlich Anhaltspunkte für die Offenbarung einer geschützten Methodik, die für die Beklagte ansatzweise erkennbar wären, ist nicht nachvollziehbar, warum sie diese nicht näher benennen und lokalisieren kann. Zur Erreichung des erforderlichen Maßes an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit für die richterliche Überzeugungsbildung würde eine auf die konkreten Unterlagen bezogene Erläuterung ausreichen, aus welchen Gründen in Bezug auf bestimmte Passagen von der Erkennbarkeit einer geschützten Methodik auszugehen wäre, ohne dass diese selbst im Einzelnen dargestellt werden müsste. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sich die Unternehmen selbst auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer verwendeten Darstellungsform oder des konkreten Beratungsansatzes berufen. Für entsprechende Rücksprachen hat sie offenbar weder im Verwaltungsverfahren noch im Berufungsverfahren Veranlassung gesehen. Sie hat auch keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die einzelnen Unterlagen dargetan. Soweit sie darauf verweist, dass die Darlegung einer exklusiven Methodik entbehrlich sei, weil das durch die Berater angewandte einzigartige Know-how bezüglich Bewertungen und deren Darstellung im Rahmen von hochkomplexen Großprojekten eine dem Beratungsunternehmen eigene und besondere Leistung sei, handelt es sich lediglich um allgemeine Ausführungen ohne jeglichen Bezug zu konkreten Informationen. Darüber hinaus beschränkt sich der Vortrag auf die Behauptung einer zugrundeliegenden Methodik, ohne sich mit deren Erkennbarkeit aus den hier begehrten Dokumenten, die allenfalls auf dieser Grundlage erstellte Arbeitsergebnisse darstellen dürften, auseinanderzusetzen. Auch aus ihren Ausführungen zu einer exklusiven Darstellungsform ergibt sich nichts anderes. Zwar steht außer Frage, dass eine geeignete Aufbereitung der Arbeitsergebnisse zu den Kernaufgaben eines Beratungsunternehmens gehört. Jedoch kann allein aus dem Umstand, dass die von der Beklagten beauftragten Unternehmen dieser Aufgabe nachgekommen sind, nicht auf die Erkennbarkeit einer exklusiven Methodik geschlossen werden, zumal die Beklagte noch nicht einmal vorgetragen hat, dass die einzelnen Beratungsunternehmen jeweils einheitliche bzw. nennenswert von den anderen Unternehmen abweichende und bisher geheim gehaltene Darstellungsformen verwendet hätten. Soweit sie sich auf die Erkennbarkeit eines Beratungsansatzes aus einem Gesamtzusammenhang bestimmter Dokumente beruft, fehlt es ebenfalls an einer plausiblen Darlegung, wie und an welchen Stellen projektbezogene Einschätzungen oder Empfehlungen eine wettbewerbsrelevante Methodik des Unternehmens offenbaren sollen. Da die Beklagte schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 - juris Rn. 38) für die konkrete Möglichkeit (vgl. Schoch, a.a.O., § 8 Rn. 32) einer Drittbetroffenheit der Beratungsunternehmen vorgetragen hat und die Voraussetzungen zur Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 IFG daher nicht vorliegen, kommt entgegen ihrer Auffassung auch nicht lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht. 11. Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Beklagte dem Begehren der Kläger auch den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 3 IFG nicht mit Erfolg entgegenhalten kann. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag dann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Letzteres ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht für den Teil der mit Antrag 89 begehrten Informationen der Fall, der eine von einem Mitarbeiter des BMVI erstellte zusammenfassende Übersicht über die Reaktion von Verbänden auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019 enthalten soll. Die Kläger können sich diese Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, auch wenn die Reaktionen der Verbände selbst in der Presse veröffentlicht wurden. § 9 Abs. 3 IFG greift nur dann, wenn Identität zwischen der begehrten und der aus öffentlichen Quellen beschaffbaren bzw. der bereits erhaltenen Information besteht (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. April 2016 - 5 BV 15.799 - juris Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 29. April 2020 - VG 2 K 202.18 - juris Rn. 32 ff.; Sicko in: BeckOK InfoMedienR, IFG, Stand: 1. Mai 2023, § 9 Rn. 34). Eine solche trägt letztlich die Beklagte selbst nicht vor, wenn sie den Inhalt mit einer „teils wörtlichen Darstellung der Aussagen“ der Verbände beschreibt. Auch die von ihr behauptete inhaltliche Identität liegt nicht vor. Ist - wie hier - eine eigene Zusammenfassung eines Behördenmitarbeiters betroffen, setzt dies wertende Elemente zu den aus Sicht des Verfassers wesentlichen Inhalten voraus, was wiederum eine eigene inhaltliche Information darstellt. Dasselbe gilt, soweit der Verfasser hier eine weitere Bewertung vorgenommen hat, indem er die Beiträge in positive und besorgte Reaktionen sortiert hat. Soweit die Beklagte eine Identität nach § 9 Abs. 3 Var. 2 IFG auch für Teile der von den Anträgen 75 und 79 erfassten Unterlagen geltend macht und vorträgt, dass hier ein Artikel zitiert werde bzw. die Vorabmeldung zu einem später erschienen Artikel enthalten sei, hat sie gleichfalls die notwendige Identität der Informationen nicht dargelegt. Insbesondere hat sie auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeführt, ob in den benannten Abschnitten Abdrucke der gesamten Artikel enthalten sind, oder ob nur Auszüge zitiert werden und somit durch die Auswahl ebenfalls wertende Elemente des Verfassers enthalten sind, bzw. ob der später erschienene Artikel mit der Vorabmeldung tatsächlich deckungsgleich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kläger nicht mit Kosten zu belasten, auch wenn die Berufung insoweit nicht ohne Erfolgschancen war. Die Beklagte hat - wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat - zum Vorhandensein personenbezogener Daten nicht sachbearbeitender Behördenangehöriger keine konkreten Angaben gemacht, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese in erheblichem Umfang in den begehrten Dokumenten enthalten sind. Angesichts dessen sowie der großen Menge der sonstigen streitgegenständlichen Daten kommt eine Kostentragung nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Beweisregeln im Schiedsverfahren und dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g Var. 1 IFG hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Maßstäbe für die Annahme nachteiliger Auswirkungen im Sinne des Ausschlussgrundes sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - juris Rn. 12, 17 f.). Das Verhältnis zu den schiedsverfahrensrechtlichen Beweisregeln lässt sich ohne weiteres aufgrund der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze unter Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien beantworten. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Mangels Bezifferbarkeit des Wertes des Streitgegenstandes ist der Auffangstreitwert des § 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Kläger begehren Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Infrastrukturabgabe (sog. „Pkw-Maut“ oder „ISA“). Nachdem der Deutsche Bundestag im Jahr 2015 das Infrastrukturabgabengesetz, das für die Benutzung der Bundesfernstraßen die Entrichtung einer Infrastrukturabgabe vorsah, beschlossen hatte, leitete das damalige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, nunmehr Bundesministerium für Digitales und Verkehr - BMDV) im Jahr 2017 zwei Vergabeverfahren zur Erhebung und zur automatischen Kontrolle der ISA ein. Die P ... erhielt am 22. Oktober 2018 den Zuschlag für den Betrieb des Systems ISA Automatische Kontrolle. Sie und die von ihr gegründete Projektgesellschaft R ... (im Folgenden: Betreiberparteien Kontrolle) schlossen mit der Beklagten den „Vertrag über die Planung, Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtung Systems" (im Folgenden: Betreibervertrag Kontrolle). Die P ..., die f ... und die H ... (im Folgenden: Betreiberparteien Erhebung) schlossen parallel mit der Beklagten den „Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe" (im Folgenden: Betreibervertrag Erhebung). Die Verträge enthielten jeweils eine Schiedsvereinbarung, wonach grundsätzlich alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Betreibervertrag oder über dessen Gültigkeit zwischen den Beteiligten ergeben, nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchiedsO) unter Ausschluss der Fach- und der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entschieden werden. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2019 entschieden hatte, dass die ISA in Kombination mit einer Kraftfahrzeugsteuerentlastung Unionsrecht verletzt, kündigte die Beklagte die Betreiberverträge. Zur Begründung berief sie sich gegenüber den Betreiberparteien Kontrolle zum einen auf eine nicht vertragsgemäße Vorlage von Spezifikationsdokumenten, zum anderen auf ordnungspolitische Gründe aufgrund des Urteils des EuGH. Die Betreiberparteien Kontrolle und die Beklagte machen in einem Schiedsverfahren wechselseitig zivilrechtliche Ansprüche aus dem Betreibervertrag geltend (Schiedsverfahren Kontrolle). Ein weiteres schiedsrichterliches Verfahren, in dem die Betreiberparteien Erhebung und die Beklagte wechselseitig Ansprüche geltend gemacht haben (Schiedsverfahren Erhebung), ist Anfang Juli 2023 mit einem Vergleich der dortigen Beteiligten beendet worden. Am 19. Dezember 2019 sowie am 6. Juli 2020 beantragten die Betreiberparteien Kontrolle beim BMVI unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Zugang zu verschiedenen, jeweils näher bezeichneten Unterlagen im Zusammenhang mit der ISA-Kontrolle. Das BMVI gewährte auf den Antrag vom 19. Dezember 2019 mit Bescheid vom 19. März 2020 teilweise Informationszugang und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMVI mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 zurück. Den Antrag vom 6. Juli 2020 lehnte es mit Bescheid vom 5. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2020 ab. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens OVG 12 B 12/22 (VG 2 K 117/20), in dem die Betreiberparteien Kontrolle ihren Antrag auf Informationszugang weiterverfolgen und von den hiesigen Klägern als Prozessbevollmächtigte vertreten werden. Im Umfang der dort erstinstanzlich angekündigten Klageanträge beantragten die Kläger des hiesigen Verfahrens sodann mit Schreiben vom 20. Januar 2021 im eigenen Namen Informationszugang beim BMVI. Dieses lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 2021 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2021 zurück. Am 13. Juli 2021 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Nachdem das Verwaltungsgericht der Klage der Betreiberparteien Kontrolle in dem Parallelverfahren (VG 2 K 117/20) mit Urteil vom 8. Dezember 2021 überwiegend stattgegeben und die Beklagte hiergegen Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt hatte (OVG 12 B 12/22), ordnete die Beklagte den Anträgen der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2022 weitere 112 Dokumente zu. Mit Bescheid vom 21. April 2022 gewährte sie der Klägerin zu 2 im Verfahren OVG 12 B 12/22 zu 22 dieser Dokumente Zugang durch Übersendung an die Kläger des hiesigen Verfahrens. Bezüglich einiger Dokumente haben die Beteiligten das Verfahren erstinstanzlich (teilweise) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Klage mit dem verbliebenen Gegenstand hat das Verwaltungsgericht mit Ausnahme der Anträge, die es als unbegründet abgewiesen hat (Anträge 58 und 62 sowie teilweise 91 und 97), mit Urteil vom 25. November 2022 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit stehe dem nicht entgegen, da die Beteiligten nicht identisch mit denen des Verfahrens VG 2 K 117/20 seien. Die Klage sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Soweit die Beklagte geltend mache, die Kläger wollten lediglich die Schiedsvereinbarung des Betreibervertrags Kontrolle unterlaufen, binde die Vereinbarung die Kläger als Nichtbeteiligte an diesem Vertrag nicht. Die Klage sei auch begründet. Das Informationsfreiheitsgesetz werde nicht durch die für das Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln verdrängt, da letztere nicht den Zugang zu amtlichen Informationen regelten und daher keine vorrangigen Spezialregelungen darstellten. Bei den Unterlagen handele es sich um amtliche Informationen. Insbesondere seien die mit den Anträgen 1 und 33 begehrten Dokumente keine durch § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG hiervon ausgenommenen Entwürfe. Die mit Antrag 1 begehrten, am Tag der Verkündung des EuGH-Urteils bzw. an den Folgetagen an die Beklagte übersandten vier Fassungen eines Gutachtens des Beratungsunternehmens U ... (im Folgenden: U ... ) seien jeweils als fertiges Arbeitsprodukt an das BMVI übermittelt worden. Sie stellten nicht lediglich Vorüberlegungen des Bearbeiters dar, auch wenn sie in kurzen Zeitabständen und unter dem Hinweis auf die Vorläufigkeit erstellt worden seien. Nichts anderes ergebe sich, sollte U ... seine Einschätzung später geändert haben, da die Qualifikation als amtliche Information nicht nachträglich entfallen könne. Darüber hinaus scheide die Anwendung des § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG hier auch deshalb aus, weil die Informationen, die sich inhaltlich auf potentielle Entschädigungszahlungen im Falle einer Kündigung bezögen, in engem Zusammenhang mit wesentlichen Entscheidungen des Bundesministers gestanden hätten und somit Bestandteil des Vorgangs hätten werden müssen. Ausschlussgründe stünden dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die Offenlegung der mit den Anträgen 59, 61 und 135 begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könne. Für die von den Anträgen 59 und 61 erfassten Unterlagen habe die Beklagte lediglich zu darin enthaltenen Sachinformationen vorgetragen, für die nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut nicht ersichtlich seien. Es sei auch nicht dargelegt, dass die Offenlegung der streitgegenständlichen Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren haben könne. Die (mögliche) Relevanz der Unterlagen für das Schiedsverfahren reiche hierfür nicht aus. Eine Beeinträchtigung des Verfahrensablaufs ergebe sich nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass durch den Informationszugang die geltenden Beweisregeln unterlaufen würden. Das Schiedsgericht könne frei darüber entscheiden, ob es die auf anderem Weg erlangten und ggf. nach den dortigen Regeln in das Verfahren eingeführten Informationen als entscheidungserheblich ansehe, und es sei auch nicht in seinem Ermessen eingeschränkt, die Vorlage von Dokumenten anzuordnen und eigene Ermittlungen anzustellen. Eine drohende Verzögerung des Schiedsverfahrens sei nicht ersichtlich. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme stehe dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen; insbesondere könne der Grundsatz der Waffengleichheit nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie nach dem IFG materiell-rechtlich informationspflichtig sei. Die Vertraulichkeitspflicht des Schiedsverfahrens gelte schließlich nicht für öffentlich zugängliche und damit für solche Informationen, die dem IFG unterfielen. Für die von der Beklagten befürchtete tendenziöse Berichterstattung oder einen hierdurch verursachten unzumutbaren Druck auf die Schiedsrichter bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, zumal die Beklagte fehlerhaften Presseberichten entgegentreten könne. Soweit sie schließlich befürchte, die Kläger könnten Unterlagen, die nicht unbedingt die abschließende Position der Beklagten wiedergäben, nutzen, um unzutreffende Behauptungen über die Leistungserbringung aufzustellen, ziele sie auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und materiell-rechtlichen Position, die nicht dem Schutzbereich des Ausschlussgrundes unterfalle. Eine Beeinträchtigung behördlicher Beratungen sei nicht dargetan. Es fehle schon an der Darlegung, dass oder bezüglich welcher Passagen die jeweiligen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess und nicht lediglich nicht geschützte Sachinformationen, Beratungsgrundlagen oder Beratungsergebnisse enthielten. Soweit einige der Unterlagen von externen Gutachtern erstellt worden seien, sei fernliegend, dass diese den Beratungsprozess widerspiegelten. Insoweit sei grundsätzlich von Beratungsgrundlagen in Form von dem behördlichen Entscheidungsprozess vorgelagerten Sachinformationen auszugehen, da die abschließende Beratung der Behörde oblegen habe. Für einige der begehrten Unterlagen sei das Vorhandensein von Informationen über den Beratungsprozess zwar nicht ausgeschlossen, jedoch habe die Beklagte nicht passagengenau dargelegt, für welche Dokumente(nteile) dies jeweils gelte. Unabhängig davon seien auch nachteilige Auswirkungen der Bekanntgabe auf behördliche Beratungen nicht dargelegt. Die begehrten Unterlagen beträfen einen abgeschlossenen Beratungsprozess, da die Vorgänge zum Vergabeverfahren sowie zu Abschluss, Durchführung und Kündigung des Vertrages jeweils beendet seien. Der pauschale Vortrag, das Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und die Veröffentlichung würde eine unbefangene interne Diskussion zukünftig hindern, reiche für die Annahme einer Beeinträchtigung nicht aus. Soweit die Beklagte sich bezüglich bestimmter Unterlagen auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berufe, sei nicht der Kernbereich des Kernbereichs betroffen. Im Übrigen sei auch nicht dargelegt, dass die Informationen Rückschlüsse auf interne Willensbildungsprozesse der Bundesregierung zuließen; dafür sei insbesondere nicht ausreichend, dass Kommunikation des damaligen Bundesministers betroffen sei. Die Beklagte habe auch die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung der von ihr benannten Unterlagen als Verschlusssachen - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) bzw. als Verschlusssachen - VERTRAULICH (VS-VERTRAULICH) nicht dargelegt. Die von ihr befürchteten Nachteile für andere Großprojekte, wie das angeführte Projekt eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge, seien fernliegend. Eine Übertragbarkeit der Informationen und eine daraus resultierende Verschlechterung der Verhandlungsposition der Beklagten seien angesichts der vorgetragenen projektspezifischen Inhalte der streitigen Unterlagen nicht plausibel dargelegt. Für eine Einstufung als VS-VERTRAULICH reiche dies ohnehin nicht aus, da kein hierdurch geschütztes Rechtsgut betroffen sei. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, die Informationen könnten von den Klägerinnen des Verfahrens OVG 12 B 12/22 bzw. im Rahmen einer Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, seien hierfür keine Anhaltspunkte dargetan; zudem könne die Beklagte dem auch durch Richtigstellung begegnen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich des Antrags 1 als „Herrin des Geheimnisses“ auch nicht auf die Verschwiegenheitspflicht der von ihr mandatierten Wirtschaftsprüfer berufen. Ein ausnahmsweise anzunehmendes eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berufsgeheimnisträger sei nicht dargelegt. Soweit die Beklagte geltend mache, der Informationszugang sei geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, fehle es an der nachvollziehbaren Darlegung einer konkreten Gefährdung. Der Umstand, dass das Vergabeverfahren abgeschlossen, die Verträge gekündigt und die Vertragsinhalte vollständig veröffentlicht seien, spreche vorliegend dafür, dass eine mögliche Wettbewerbsrelevanz durch Zeitablauf entfallen sei. Soweit die Beklagte die Erhebung einer ähnlich gearteten Maut als jedenfalls nicht ausgeschlossen ansehe, handele es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Der Vortrag lasse auch nicht nachvollziehbar erkennen, dass die angegebenen projektspezifischen Informationen auf andere Beschaffungsvorgänge übertragbar seien und ihre Kenntnis die fiskalischen Interessen des Bundes bei diesen Vorhaben beeinträchtigen könnte. Die rein abstrakte Befürchtung der Beklagten, in zukünftigen Projekten zum „gläsernen Partner“ zu werden, genüge nicht. Der Schutz personenbezogener Daten stehe dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Soweit der weitgehende Verzicht der Kläger auf die Offenlegung personenbezogener Daten sich nicht auf bestimmte Daten externer technischer und wirtschaftlicher Gutachter und Sachverständiger sowie Behördenangehöriger erstrecke, habe die Beklagte nicht dargelegt, dass diese Personen nicht Bearbeiter im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG seien bzw. dass und an welcher Stelle die Unterlagen Daten von nicht sachbearbeitenden Personen enthielten. Auch ein Ausnahmetatbestand sei nicht dargetan. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen stehe dem Informationszugang nicht entgegen. Soweit die Beklagte geltend mache, bestimmte Dokumente ließen (möglicherweise) eine geheimhaltungsbedürftige exklusive Methodik der beauftragten Berater erkennen, habe sie dies nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität dargelegt. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens komme daher nicht in Betracht. Dem Informationszugang stehe auch keine Beschaffbarkeit der Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen entgegen. Es handele sich um intern gebliebenen E-Mailverkehr. Zu Antrag 89, der eine zusammenfassende Übersicht der in der Presse verfügbaren Reaktion von Verbänden und die Prognose weiterer Reaktionen enthalte, sei eine Identität mit den Presseveröffentlichungen nicht gegeben. Unabhängig davon sei eine solche auch nicht passagengenau dargelegt. Gegen das Urteil hat die Beklagte am 8. Februar 2023 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft teilweise ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klage sei bereits unzulässig, da sie allein zur Umgehung der Schiedsvereinbarung erhoben worden sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. So seien einige Unterlagen schon nicht streitgegenständlich, da sie keine bzw. keine inhaltlichen Informationen über das Projekt ISA enthielten. Die von Antrag 1 erfassten Dokumente seien als Entwürfe keine amtlichen Informationen. Es entspreche üblicher Praxis, dass solche Entwürfe durch Beratungsunternehmen auf Wunsch auch vor Fertigstellung der eigentlichen Arbeitsprodukte übersandt würden, um den Kunden über aktuelle Zwischenstände zu informieren und offene Punkte zu adressieren. Bereits Anzahl, Abfolge und Kürze der Abstände der Übersendungen sowie die Kennzeichnung als vorläufige Versionen und die Angabe des jeweiligen Arbeitsstandes durch die Berater zeigten, dass es sich jeweils nur um Zwischenstände der laufenden Arbeit gehandelt habe. Damit habe die Qualifikation als amtliche Information nie bestanden. Dies werde dadurch bestätigt, dass das Beratungsunternehmen sich einen Tag nach der letzten Übersendung von den Fassungen distanziert habe. Die Dokumente sollten als unfertige Vorstücke nicht Bestandteil des Vorgangs werden und seien aufgrund ihrer Vorläufigkeit auch keine taugliche Grundlage für den weiteren Entscheidungsprozess des BMDV über die Kündigung gewesen. Der zeitliche Zusammenhang zur Kündigungsentscheidung sei nicht maßgebend, zumal die beiden letzten Fassungen erst danach übersandt worden seien. Auch bei den beiden ersten Fassungen sei nicht ersichtlich, dass diese von dem Minister bei der Entscheidung berücksichtigt worden seien. Aus dem Umstand, dass die Dokumente sich nicht bei den Akten im zuständigen Referat befunden hätten, sei zu schließen, dass sie nicht Bestandteil des Vorgangs und auch keine relevante Entscheidungsgrundlage sein sollten. Dem Informationszugang stünden zudem Ablehnungsgründe entgegen. Die Bekanntgabe der mit den Anträgen 59 und 61 begehrten Unterlagen könne nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu Österreich haben, da sie Informationen zum Umgang der Beklagten mit der damaligen Konfliktlage zwischen den beiden Staaten enthielten. Die Bekanntgabe der mit den Anträgen 1-15, 17-19, 21-23, 25-32, 34-38, 40-46, 48, 50, 51, 57, 67, 83, 84, 86, 88, 90-94, 101, 102, 105-107, 109, 111, 112, 117-119, 122, 123 und 131 begehrten Unterlagen könne nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren haben. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Kläger nicht Parteien des Schiedsprozesses seien, da sie in einer besonderen Nähebeziehung zu den Betreiberparteien Kontrolle stünden und daher mit einer Weitergabe zu rechnen sei. Die Beteiligten des Schiedsverfahrens hätten sich mit der Schiedsvereinbarung auf die Anwendung der DIS-SchiedsO und die Regeln der International Bar Association zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (im Folgenden: IBA-Regeln) verständigt. Damit sei eine - grundsätzlich mögliche - vertragliche Abbedingung des IFG erfolgt. Bei Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG würde die dortige Differenzierung nach dem Besitzer der Unterlagen und die Kompetenz des Schiedsgerichts unterlaufen, über die Vorlage von Dokumenten im Rahmen eines Editionsbegehrens zu entscheiden; auch eine faire Beweisaufnahme würde verhindert. Darüber hinaus sei auch die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens gefährdet, da die begehrten Informationen Gegenstand des Schiedsverfahrens und nicht öffentlich zugänglich seien. Schließlich werde die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts durch die zu erwartende tendenziöse Berichterstattung gefährdet. Der Einsicht in sämtliche Unterlagen mit Ausnahme der Anträge 33, 80, 81, 87, 113 und 120 stehe der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen entgegen. Schon der Schutzbereich der Regelung sei durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft bestimmt worden. Soweit externe Berater oder Gutachter bestimmte Dokumente verfasst hätten, unterfielen diese ebenfalls dem Schutz der Regelung, da deren Bewertungen und Handlungsvorschläge einen zentralen Teil des behördeninternen Dialogs gebildet und diesen strukturiert und gelenkt hätten. Dass der jeweilige Autor nicht selbst zur Entscheidung berufen sei, sei irrelevant. Alle Passagen der Statusberichte, E-Mails, Präsentationen und Berichte gäben den Zustand und den Projektfortschrift sowie hierauf bezogene vorläufige Bewertungen der Beklagten wieder. Dabei seien, ebenso wie bei den streitgegenständlichen Protokollen, im Schwerpunkt Bewertungen zum Projekt und vorgeschlagene und beschlossene Handlungsstrategien enthalten und nicht - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen sei - lediglich Sachinformationen. Es dürfe der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie aufgrund des Umfangs des Projekts externe Berater zur Unterstützung bei der Leitung und Strukturierung der eigenen Beratungen genutzt habe. Soweit Anfragen Externer weitergeleitet worden seien, gehe das Verwaltungsgericht fälschlich davon aus, dass die Dokumente nur die Anfragen weiterleiteten, wiedergäben oder zusammenfassten, obwohl darin die jeweilige Reaktion einschließlich der Frage, welche Informationen herausgegeben werden könnten, abgestimmt werde. Die Unterlagen enthielten insgesamt Informationen über Beratungsvorgänge. Dies gelte auch für die als „Ergebnisprotokolle“ bezeichneten Dokumente, die Handlungsvorschläge, Bewertungen und Abwägungen enthielten. Darüber hinaus könnten diese Protokolle auch deshalb keine Beratungsergebnisse, sondern nur eine Zusammenfassung der einzelnen Termine im Sinne einer vorläufigen Analyse enthalten, da sie teilweise vor Abschluss des Vergabeverfahrens erstellt worden seien und die Beratungen zum Projekt ISA wegen des weiterhin laufenden Schiedsverfahrens noch andauerten. Näher bezeichnete Dokumente bzw. Dokumententeile enthielten insbesondere (vorläufige) Bewertungen u.a. zu dem Urteil des EuGH und dessen Auswirkungen, (subjektive) Priorisierungen, Meinungsäußerungen, Prognosen, strategische Überlegungen und die Erörterung des weiteren Vorgehens, Darlegungen zum Stand der innerbehördlichen Beratungen, Angaben zu Themen, Schwerpunkten, Teilnehmern und zeitlichem Ablauf der Beratungen sowie Diskussionen verschiedener Handlungsoptionen. Die E-Mailverläufe bauten aufeinander auf, so dass im Falle einer isolierten Bekanntgabe einzelner Teile Missverständnisse drohten. Auch wegen der hochkomplexen Materie und des langen Zeitraums der Beratungen sei eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang erforderlich. Jedenfalls seien einzelne Passagen besonders geschützt. Insbesondere ergebe sich aus den E-Mailverläufen teilweise die im Rahmen der Beratung erfolgte Überarbeitung von Entwürfen, die zur Diskussion, Überarbeitung und Freigabe an andere Mitarbeiter übersandt worden seien. Eine Beeinträchtigung behördlicher Beratungen sei hinreichend wahrscheinlich. Der Vorgang sei nicht abgeschlossen. Da die Bewertungen aus dem Vergabeverfahren und der Vertragsdurchführung auch noch Auswirkungen im Schiedsverfahren hätten, sei eine Unterteilung in einzelne Teilberatungsvorgänge sachfremd. Die dortigen Themen und Bewertungen seien weiterhin Gegenstand der laufenden innerbehördlichen Beratungen zum Schiedsgerichtsverfahren. Der Informationszugang hätte zur Folge, dass die Beklagte und deren Berater in den Beratungen nicht mehr den notwendigen Freiraum für fachlich gebotene Meinungsäußerungen hätten. Beratungsbeiträge könnten deshalb unterlassen werden, weil die Beklagte befürchten müsse, dass vertrauliche Inhalte entweder im Schiedsverfahren verwendet oder an die Presse gegeben würden. Da in der Vergangenheit durch die Betreiberparteien Informationen an die Presse weitergereicht und von dieser für eine tendenziöse Berichterstattung genutzt worden seien, sei dies auch in Zukunft nicht auszuschließen. Darüber hinaus sei die Herausgabe hinsichtlich der Anträge 54, 57, 63, 64, 66 und 103 auch im Hinblick auf den hier betroffenen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Schutzbereich nicht nur die Willensbildung der Bundesregierung als Kollegialorgan, sondern auch Entscheidungen einzelner Minister oder Ausschüsse umfasse. Die Dokumente beträfen die Entscheidungsfindung des Bundesministers zu einer möglichen Kündigung der Betreiberverträge und damit die Beratschlagung über den innersten Bereich der Regierung. Dem Informationszugang zu den begehrten Unterlagen stünde auch teilweise die Einstufung als Verschlusssachen VS-NfD (Anträge 2-21 und 24) bzw. VS-VERTRAULICH (Anträge 1, 22, 23, 25, 26, 27-32, 34-37 und 41) entgegen. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen könne nachteilige bzw. schädliche Auswirkungen für andere Projekte der Beklagten haben, insbesondere für das entgegen der erstinstanzlichen Auffassung vergleichbare Projekt eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge. Die Unterlagen erlaubten generelle Rückschlüsse auf das Projektmanagement und die Schwerpunktsetzung der Beklagten bei solchen Großprojekten, so dass sie zukünftig zum „gläsernen Vertragspartner“ würde. Zudem sei auch hier zu befürchten, dass die Informationen im Rahmen einer tendenziösen Medienkampagne verfremdet wiedergegeben und zum Nachteil der Beklagten genutzt würden und damit auch ihr Ansehen im Ausland beschädigen könnten. Soweit die Unterlagen interne Stellungnahmen und Bewertungen zu dem EuGH-Urteil bzw. dem Vertragsverletzungsverfahren enthielten, bestehe zudem die Gefahr, dass die Beziehungen zwischen Österreich und Deutschland durch den Komplex ISA erneut belastet würden. Einer Freigabe der mit Antrag 1 begehrten Dokumente stehe das Berufsgeheimnis der beauftragten Wirtschaftsprüfer von U ... entgegen. Hierauf könne sich die Beklagte als Auftraggeberin berufen, weil eigene Geheimhaltungsinteressen der Berater betroffen seien. Diese hätten an dem damals noch laufenden Prozess langfristig mitgewirkt, was nicht mit einer bloßen schriftlichen Stellungnahme vergleichbar sei. Wegen ihrer stärkeren Einbindung sei auch ihr eigenes Interesse an der Geheimhaltung höher zu bewerten, insbesondere weil sie höchstpersönliche Wahrnehmungen in die Beratung eingebracht hätten. Aufgrund der langen Mitwirkung und der engen Vertrauensbeziehung hätten sie Hintergrundinformationen erhalten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verwendet hätten. Der Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr stehe dem Zugang zum überwiegenden Teil der Unterlagen (Anträge 1, 2,5, 6, 7, 8-10, 13, 14, 17, 18, 21, 22, 26, 44 und 47-50) entgegen. Die Wettbewerbsrelevanz der Informationen sei nicht durch Zeitablauf entfallen, da nachteilige Auswirkungen für zukünftige Beschaffungsvorgänge zu besorgen seien. Die Informationen erlaubten u.a. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten und ihre Haushalts- und Kalkulationsplanungen. Dies und die Informationen über ihr Verhandlungs- und Vertragsdurchführungsverhalten seien für künftige Vertragsschlüsse oder Vergabeverfahren von großer Relevanz und daher geheim zu halten. Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten seien zu schwärzen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht zwischen Beschäftigten der Beklagten sowie externen wirtschaftlichen und rechtlichen Gutachtern oder Sachverständigen differenziert. Letztere könnten keine Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sein. Behördenmitarbeiter könnten nur dann Bearbeiter sein, wenn sie Verfasser oder zumindest Mitzeichner der streitgegenständlichen Dokumente seien. Unabhängig davon lägen Ausschlusstatbestände aufgrund der Grundrechtspositionen dieser Personen vor. Die Interessen aller in den Unterlagen benannten Personen an der Geheimhaltung überwögen die der Kläger am Informationszugang. Für die Betroffenen bestehe das konkrete Risiko erheblicher Nachteile, insbesondere im privaten Umfeld, da das mediale Interesse an einer Suche nach einem vermeintlich Schuldigen erheblich gestiegen sei. Dies werde bereits aus der jüngsten Berichterstattung über Strafverfahren gegen einzelne Beteiligte deutlich. Die hier betroffenen Personen müssten eine vergleichbare Berichterstattung befürchten, wenn ihr Name im Zusammenhang mit Abschluss und Kündigung der Betreiberverträge bekannt werde. Der Zugang zu den mit den Anträgen 2-4, 6-8, 10-12, 14-16, 18-20, 22-24, 26, 29, 31 und 35 begehrten Informationen sei ausgeschlossen, weil diese Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthielten. Die Unterlagen enthielten Know-how über die Art und Weise der Aufbereitung und Darstellung der projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen, was den entscheidenden Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit den „Unique-Selling-Point“ der Unternehmen darstelle. Wiedergegeben seien nicht nur projektspezifische Informationen, sondern auch das interne Wissen über die Aufbereitung und Strukturierung einer großen Anzahl von komplexen Informationen in einem Großprojekt. Durch den Gesamtkontext der teilweise in einem inneren Zusammenhang stehenden Dokumente seien darüber hinaus Rückschlüsse auf einen sich infolge geänderter Umstände überholenden Beratungsansatz möglich. Unabhängig davon hätte das Verwaltungsgericht der Klage mangels Spruchreife nicht stattgeben und die Beklagte allenfalls zur Neubescheidung verpflichten dürfen, da das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Informationen nicht ausgeschlossen und ein Drittbeteiligungsverfahren bisher nicht durchgeführt worden sei. Dem Anspruch auf Informationszugang stünde hinsichtlich des Antrags 89 teilweise entgegen, dass die Kläger sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnten. Insoweit handele es sich lediglich um eine von einem Behördenmitarbeiter erstellte Zusammenfassung von bereits in der Presse veröffentlichten Reaktionen der Verbände auf das Urteil des EuGH. Der Ausschlussgrund gelte auch für die von den Anträgen 75 und 79 erfassten Dokumente, soweit diese bereits veröffentlichte Presseartikel zitierten. In Bezug auf den Zugang zu personenbezogenen Daten nicht sachbearbeitender Behördenmitarbeiter haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt, nachdem die Kläger einen entsprechenden Verzicht erklärt haben. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2022 zu ändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, insgesamt abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und treten dem Vorbringen der Beklagten in allen Punkten entgegen. Sie sind der Ansicht, dass das Berufungsvorbringen der Beklagten keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung biete. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die hiesige Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.