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Beschluss

OVG 12 N 242/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0120.OVG12N242.21.00
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Leitsätze
Fehlt bei einem Antrag auf Medienzugang jeder Anhaltspunkt für eine über die Aufdeckung einer (inoffiziellen) Mitarbeit bestimmter Personen beim Ministerium des MfS der früheren DDR hinausgehende Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv nicht vor.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt bei einem Antrag auf Medienzugang jeder Anhaltspunkt für eine über die Aufdeckung einer (inoffiziellen) Mitarbeit bestimmter Personen beim Ministerium des MfS der früheren DDR hinausgehende Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, liegen die Voraussetzungen für eine Einsicht in die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv nicht vor.(Rn.3) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO), liegen nach den im Zulassungsverfahren allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19; zur Ergebnisrichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 11). Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (VGH München, Beschluss vom 21. August 2019 – 5 ZB 18.1226 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Klägerin hält die einen Anspruch auf Einsicht nach § 3b BArchivG i.V.m. §§ 34, 32 Abs. 1 StUG ausschließende Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2002 – 3 C 46.01 – BVerwGE 116, 104, juris Rn. 23 und vom 23. Juni 2004 – 3 C 41.03 – BVerwGE 121, 115, juris Rn. 52) für fehlerhaft, sie verfolge mit ihrem Einsichtsbegehren nicht den Zweck der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen DDR. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht stützen diese Annahme im Kern darauf, dass aus dem Antrag der Klägerin und ihrem späteren Vorbringen nicht erkennbar werde, dass dieser gesetzlich geforderte Zweck verfolgt werde, vielmehr gehe es ihr nur darum, ob und wie die im Antrag benannten sieben Personen aus H... bzw. Q... für den Staatssicherdienst tätig waren. Soweit sie sich im Verfahren darauf berufen habe, sie gehe davon aus, die benannten Personen hätten ein „Netzwerk in/um H...“ gebildet, dessen Arbeitsweise sie beleuchten wolle, fehle es an jedweden konkreten Anhaltspunkten für ein solches Netzwerk, die dessen Aufarbeitung als Zweck des Einsichtsbegehrens trügen. Bei inoffiziellen Mitarbeitern spreche schon die Konspiration gegen die Bildung eines Netzwerks untereinander, weil dies der Arbeitsweise des Staatssicherdienstes widersprochen hätte. Letztlich diene das Vorbringen der Klägerin allein dazu, sich mit der Behauptung der Bildung eines solchen Netzwerks einen sonst ausgeschlossenen Zugang zu personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zur Klärung der Rolle der von ihr benannten Personen in der DDR zu verschaffen. Diese Würdigung des Antrags erschüttert die Klägerin nicht mit dem Vorbringen, es gehe ihr gerade um die Aufklärung, ob ein solches Netzwerk bestanden habe, der Zugang zu den Unterlagen sei erforderlich, um dies „zu verifizieren oder auch zu falsifizieren“. Das Gericht nehme eine Beurteilung der Sinnhaftigkeit dieser Recherche vor, was weder ihm noch der Beklagten zukomme. Diese Rüge trifft schon im Ansatz nicht zu: Das erstinstanzliche Gericht hat die Sinnhaftigkeit des Antrags der Klägerin nicht in Frage gestellt, sondern seine Zielsetzung, die Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes aufarbeiten zu wollen. Dabei kann es sich sowohl auf die Formulierung des Antrags stützen, der wörtlich lautete: „Netzwerk in/um H... durch die Stasi/deren Mitarbeiter sowie die Folgen. Recherchen führen zur Frage welche Personen wie für die Stasi tätig waren. Daher meine Anfrage zu diesen Personen: …“, als auch darauf, dass der Verdacht eines Netzwerks letztlich ohne jeden konkreten Hinweis daraus abgeleitet wurde, dass und wie diese Personen gegebenenfalls für die Stasi gearbeitet hätten. Das zeigt nämlich, dass der Rechercheansatz der Klägerin nur an die genannten Personen anknüpft und es für ihren Verdacht eines Netzwerks zu DDR-Zeiten keinerlei andere Anknüpfungstatsachen als die Möglichkeit einer wie auch immer gearteten Tätigkeit dieser Personen für den Staatssicherdienst gibt, es mithin über den Verdacht einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst hinaus gar keine Grundlage für die Arbeitshypothese eines wie auch im gearteten Zusammenwirkens der Personen gab und gibt. Musste sich zudem aufgrund der ergänzenden Angaben der Klägerin zu den betreffenden Personen aufdrängen, dass es sich allenfalls um inoffizielle Mitarbeiter gehandelt haben kann, trägt auch der Hinweis der Beklagten, dass ein Netzwerk unter diesem Typus von Mitarbeitern im Widerspruch zu der konspirativen Vorgehensweise des Staatssicherheitsdienstes steht. Wenn die Klägerin zum Bestehen eines Netzwerks weiter geltend macht, es sei „doch zumindest möglich, dass sich in den Unterlagen auch Hinweise auf weitere Mitarbeiter der Stasi finden, die Teil des Netzwerkes“ seien, so würde sich dies in der allgemeinen Zusammenführung bzw. Zusammenführbarkeit der konspirativ erlangten Informationen in Dienststellen des Staatssicherheitsdienstes auf allen Ebenen erschöpfen und das Netzwerk mit der Organisation des Staatssicherheitsdienstes gleichsetzen. Diese Darlegungen verdeutlichen, dass es der Klägerin primär um die Mitarbeit der von ihr aufgeführten Personen geht und die Würdigung, der Antrag diene keinem darüber hinausreichenden Zweck, zu Recht erfolgt ist. Wenn die Recherche der Klägerin darauf zielen sollte, ob die betreffenden Personen infolge früherer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der früheren DDR nach der Wende eine „Seilschaft“ bilden oder zumindest Teil einer solchen sind, so liegt auch das neben dem vom Gesetz verlangten Rechercherahmen. Die Klägerin zeigt im Übrigen mit der Antragsbegründung nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner tatsächlichen Würdigung die Grundsätze der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO überschritten hätte. 2. Fehlt es auf der Grundlage der Antragsbegründung weiterhin daran, dass es der Klägerin auch nur ansatzweise um mehr als die Tätigkeit der genannten Personen für den Staatssicherdienst geht, sind mit dem allgemeinen Hinweis auf die Komplexität der Rechtslage, die Auslegungsbedürftigkeit der voneinander abzugrenzenden Bestimmungen der §§ 19 ff. StUG einerseits und der § 32 ff. StUG andererseits und eine bestimmte Bewertung der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Gründe für besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt, die mit offenem Ausgang in einem Berufungsverfahren zu klären wären. Auch dieser Zulassungsgrund zielt auf die Richtigkeit des Urteils im Einzelfall, setzt also voraus, dass die getroffene Entscheidung aus näher zu bezeichnenden Gründen im Ergebnis falsch sein könnte. Dafür reichen die eher allgemein gehaltenen Ausführungen der Klägerin nicht ansatzweise aus. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin aus den vorstehend erörterten tatsächlichen Gründen zutreffend nicht als unter § 32 Abs. 1 StUG subsumierbar gehalten, und es ist nicht dargelegt, dass es dabei rechtliche Begriffe verkannt haben könnte. Die Darlegungen der Klägerin würden vielmehr die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Abgrenzung zu Zugangsrechten nach §§ 19 ff. StUG in einer Weise verschwimmen lassen, die mit dem im Ansatz klaren Gehalt der gesetzlichen Regelungen und der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bezüglich des Medienzugangs unvereinbar ist. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Deren Darlegung erfordert, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich geklärte konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen mit der Fragestellung, welche Anforderungen an die Feststellung einer Missbräuchlichkeit eines Antrags nach § 34 Abs. 1 StUG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG bzw. einer Umgehung der in den §§ 19 ff. StUG aufgestellten Zugangsvoraussetzungen zu stellen sind, nicht gerecht. Insoweit mag auf sich beruhen, dass das Verwaltungsgericht von einer Missbräuchlichkeit des Antrags nicht gesprochen, sondern die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 3 StUG verneint hat, ohne die Antragstellung mit der Zielsetzung, die Tätigkeit der von der Klägerin benannten Personen für den Staatssicherheitsdienst aufdecken zu wollen, rechtlich zu missbilligen. Die Urteilsbegründung erschöpft sich vielmehr in der rechtlichen Aussage, dass das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die Verfolgung dieser Zielsetzung kein geeigneter Weg ist. Davon abgesehen begründet die Frage keinen allgemeinen Klärungsbedarf, denn der rechtliche Ausgangspunkt, dass ein Informationszugang nach § 34 StUG nur eröffnet ist, wenn es um die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes im Sinne des § 32 Abs. 1 StUG geht, folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist darüber hinaus höchstrichterlich durch die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Zur Klärung, dass diese gesetzliche Voraussetzung im Einzelfall nicht durch eine Auslegung der Vorschriften verunklart werden darf, die sie bedeutungslos werden ließe, bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Darauf läuft das Begehren der Klägerin jedoch in der Sache hinaus. 4. Das Urteil leidet auch nicht an dem behaupteten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Es spricht alles dafür, dass das Gericht die Mitteilung des früheren Bevollmächtigten richtig dahin verstanden hat, dass dieser das Mandat niedergelegt hat, weil die Klägerin keinen Kostenvorschuss geleistet habe. Denn dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus der Mitteilung der Mandatsniederlegung vom 13. September 2021, wohl aber aus der Abschlussrechnung vom 17. August 2021, die der Mitteilung beigefügt war („Sie haben auf meine Rechnung vom 15.07.2021 keine Anzahlung geleistet, sodass ich das Mandat hiermit niederlege.“). Was die Klägerin als Grund für die Terminsverlegung vorgebracht hatte, erübrigte daher eine Glaubhaftmachung auf Verlangen des Vorsitzenden gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO, weil es sich bereits aus der Mitteilung der Mandatsniederlegung nebst Kostenfestsetzungsantrag des Bevollmächtigten und den dazugehörigen Anlagen hinreichend ergab. Auf die mit dem Zulassungsvorbringen benannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 16. Juni 2020 – VIII B 151/19 – BFHE 268, 534, juris) kann sich die Klägerin für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers ohnehin nicht berufen, weil sie tatsächlich anders gelagert ist. Dort war für ein Verschulden des Klägers an der Mandatsniederlegung nichts ersichtlich und der angenommene Verstoß beruhte darauf, dass ein Schreiben des Gerichts, mit dem eine Nachbesserung der Verlegungsgründe eingefordert wurde, den Kläger nicht vor der terminierten mündlichen Verhandlung erreichen konnte. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aus den zuvor erörterten Gründen nicht vor. Abgesehen davon setzt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Vertretung bzw. Gelegenheit zum eigenen Vortrag voraus, dass mit der Rüge die Möglichkeit des Beruhens der angefochtenen Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler darlegt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2021 – 8 B 31.20 – juris Rn. 8). Das hätte vorliegend zunächst Ausführungen dazu verlangt, weshalb die Klägerin selbst an der Wahrnehmung des Termins gehindert war, und schließlich dazu, was im Falle der Vertretung bzw. persönlichen Anwesenheit Erhebliches vorgetragen worden wäre. Beides ist hier dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Die allgemeine Wendung, die Klägerin hätte einen anderen Bevollmächtigten beauftragen und dieser hätte das Gericht vielleicht von der Begründetheit der Klage überzeugen können, enthält kein rechtlich erhebliches Vorbringen, das der Sache eine Wendung hätte geben können. Die Antragsbegründung enthält solches Vorbringen aus den vorstehend zu 1. bis 3. erörterten Gründen ebenfalls nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).