Beschluss
8 B 31/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0208.8B31.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.12.2020 gegen den Bescheid vom 14.12.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die Zulässigkeit ergibt sich daraus, dass Rechtsmittel und sonstige Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 248 Abs. 1 LVwG). Insoweit ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.12.2020 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 14.12.2020 anzuordnen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Festsetzung des Zwangsgeldes erweist sich nach dieser im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 228, 229 Abs. 1, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236 und 237 LVwG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Anforderungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes sind erfüllt. Zunächst ist die Ordnungsverfügung vom 10.03.2009, um deren Vollstreckung es hier geht, bestandskräftig. Insoweit liegt ein vollzugsfähiger Verwaltungsakt gem. § 229 Abs. 1 Nr. 1 LVwG vor. Das gegen den Bescheid vom 10.03.2009 angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren (8 A 166/09) endete mit einem Vergleich. Inhalt dieses Vergleiches war, dass die Kläger die Klage zurücknehmen (Ziffer 1) und der Beklagte zusichert, aus den streitgegenständlichen Bescheiden vom 10.03.2009 und 29.09.2009 nicht vor dem 31.12.2012 zu vollstrecken (Ziffer 2). Dieser Vergleich beendete das gerichtliche Verfahren unmittelbar, nachdem kein Widerruf innerhalb der nach Ziffer 5 des Vergleiches genannten Frist erfolgte. Durch die im Rahmen des Vergleiches erklärte Klagrücknahme ist die Ordnungsverfügung vom 10.03.2009 (idF des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2009) bestandskräftig geworden. Dieser Vergleich ist auch wirksam. Zunächst ist gar kein Antrag in dem Verfahren 8 A 166/09 gestellt worden, mit dem Inhalt festzustellen, dass der Vergleich unwirksam sei. Derjenige, der die Wirksamkeit des Vergleiches bestreitet, ist gehalten, die Feststellung zu beantragen, dass das Verfahren nicht wirksam durch einen Vergleich beendet und deshalb weiter zu verfolgen sei. Ein solcher Antrag in dem Verfahren 8 A 166/09 ist aber nicht gestellt worden. Allein der Umstand, dass in diesem Eilverfahren die Unwirksamkeit des Vergleiches bestritten wird, ist nicht ausreichend. Die erkennende Kammer hat davon abgesehen, einen diesbezüglichen Hinweis zu erteilen, weil sie in diesem Eilverfahren nach summarischer Überprüfung der Auffassung ist, dass es auch keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Vergleiches vom 22.06.2011 in dem Verfahren 8 A 166/09 gibt. Für eine arglistige Täuschung gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine „zielgerichtet falsche Behauptung“ im Hinblick auf die differenzierenden Regelungen in § 35 BauGB zum Abschluss des Vergleiches geführt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass damals von dem Antragsgegner keine bzw. falsche Hinweise auf Ausnahmeregelungen gemacht worden sind, gibt es gar keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche arglistige Täuschung. Die werden von den Antragstellern auch gar nicht vorgetragen. Die Sach- und Rechtslage ist ausweislich des Protokolls in dem Verfahren 8 A 166/09 vom 22.06.2011 durch das Gericht mit den Beteiligten erörtert worden. Die Antragsteller waren anwaltlich vertreten. Der nunmehr nach fast 10 Jahren nach Abschluss des Vergleiches erhobene Vorwurf einer arglistigen Täuschung ist nicht nachvollziehbar, zumal es in dem Verfahren in erster Linie um die Frage der Bestandskraft ging. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes mit einer weiteren Androhung eines weiteren Zwangsgeldes verbunden wurde. Vielmehr kann eine erneute Zwangsgeldandrohung bereits vor Beitreibung eines festgesetzten Zwangsgeldes erfolgen und mit der Zwangsgeldfestsetzung verbunden werden. Das hier festgesetzte Zwangsgeld ist auch ordnungsgemäß angedroht worden. Die Androhung des Zwangsgeldes erfolgte mit der damaligen Ordnungsverfügung vom 10.03.2009. Es besteht auch kein Vollstreckungshindernis. Soweit die Antragsteller auf § 241 Abs. 1 Nr. 1 LVwG hinweisen, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Die Ordnungsverfügung vom 10.03.2009 ist nicht aufgehoben worden. Es kommt in diesem Verfahren auch nicht darauf an, ob die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegner die Ordnungsverfügung gem. § 116 Abs. 1 LVwG zurücknimmt. Maßgeblich ist hier, dass die Ordnungsverfügung bislang nicht zurückgenommen wurde und deshalb Bestand hat. Es kann auch dahinstehen, ob die damalige Ordnungsverfügung vom 10.03.2009 rechtswidrig (geworden) ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung kommt es in diesem Verfahren nicht an. Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt sind nur außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 248 Abs. 2 LVwG). Den von den Antragstellern geäußerten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 10.03.2009 ist daher in diesem Verfahren nicht nachzugehen. Entscheidend ist, dass die Ordnungsverfügung vom 10.03.2009 bestandskräftig und damit wirksam ist. Es gibt auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Festsetzung des Zwangsgeldes. Das in Höhe von 1.000,-- Euro festgesetzte Zwangsgeld ist angemessen. Es gibt keine Hinweise auf eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragsteller. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.