Beschluss
12 S 17/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0821.12S17.25.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. April 2025 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. April 2025 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 80 AsylG (in der seit dem 27. Februar 2024 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Februar 2024 - BGBl. I Nr. 54) unstatthaft. Danach können u. a. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) vorbehaltlich des hier nicht erheblichen § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine solche Rechtsstreitigkeit liegt hier vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 die Asylanträge der Antragsteller abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und den Antragstellern gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG - nunmehr: AsylG - die Abschiebung nach Mazedonien angedroht. Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2021 hat es die Asylfolgeanträge der Antragsteller abgelehnt, ohne eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen. Die Antragsteller begehren im hiesigen Verfahren, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Antragsteller abzuschieben, nachdem zuvor bereits ein konkreter Termin für die Abschiebung bestimmt worden war und diese infolge eines sog. „Hängebeschlusses“ des Ausgangsgerichts nicht durchgesetzt werden konnte. Die Aussetzung der nach § 34 Abs. 1 AsylG angedrohten Abschiebung ist eine „Maßnahme“ i. S. d. § 80 AsylG (so zutreffend unter Hinweis auf § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die ganz überwiegende Rechtsprechung der Obergerichte: vgl. u. a. BayVGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526/1527 - juris Rn. 20 ff. und vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschlüsse vom 11. November 2024 - 11 S 1747/24 - juris 4 ff. und vom 15. November 2024 - 12 S 1821/24 - juris 7; OVG NI, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - 13 ME 201/24 -, juris Rn. 4 ff.; HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 3 ff.; OVG NW, Beschlüsse vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 8 ff. und vom 13. November 2024 - 17 B 926/24 - juris Rn. 2 ff.; OVG HH, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 6 f.; OVG ST, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 3 f.; OVG BE-BB, Beschluss vom 23. April 2024 - 6 S 15/24 - n. v.; vgl. ferner etwa Neundorf, in: BeckOK, Stand 10/24, § 80 AsylG Rn. 4a; Dietz, Ausländer und Asylrecht, 3. Teil, Stand 6/2025, Rn. 100). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein dagegen geäußerten Bedenken (u. a. im Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 6 MB 28/24 - juris Rn. 15 ff.) im Hinblick auf eine vermeintlich unzureichende Bestimmtheit des Rechtsmittelausschlusses teilt der Senat angesichts der gesetzlichen Umschreibung des Begriffs „ausländerrechtlicher Maßnahmen“ in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Auch bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erstreckung des Rechtsmittelausschlusses auf die hier in Rede stehenden ausländerrechtlichen Maßnahmen (hierzu etwa VGH BW, Beschluss vom 11. November 2024, a. a. O Rn. 5 sowie OVG NW, Beschluss vom 27. August 2024, a. a. O. Rn. 12 ff. und 49 ff.), die auch dem Ziel der Gesetzesänderung entspricht, eine beschleunigte Umsetzung erfolgloser Asylgesuche zu ermöglichen (zur Genese der Änderung eingehend OVG NW, a. a. O. Rn. 26 ff. m. w. N.). Den damit einhergehenden Verzicht auf eine mögliche Vereinheitlichung der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, da sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller die Beschwerde auf Grund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss erhoben haben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragsteller. In Verfahren, in denen nach § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, können die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet bzw. der Staatskasse auferlegt werden. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Kostenausspruch bzw. an einer zu füllenden Regelungslücke. § 21 GKG findet auch keine entsprechende Anwendung, weil es sich bei dieser Vorschrift nach seinem Wortlaut um eine abschließende Regelung zu den Gerichtskosten handelt (vgl hierzu VGH BW, Beschluss vom 11. November 2024, a. a. O. Rn. 6 m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).