Beschluss
OVG 2 S 10.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0806.OVG2S10.10.0A
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Leitsätze
1. Hat die zuständige Behörde von ihrer Befugnis nach § 67 a Satz 3 BWG Gebrauch gemacht, steht die Wahl der Messart nicht mehr im Belieben des Erlaubnisinhabers. (Rn.10)
2. § 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - auszulegen. Jede Benutzung erfordert danach ein zweckgerichtetes, (nach seiner objektiven Eignung) auf das Grundwasser bezogenes Verhalten. Bereits mit diesem Vorgang der Grundwassergewinnung ist der Tatbestand der Benutzung erfüllt, ohne dass es auf den konkreten Nutzen für den jeweiligen Förderer ankommt. (Rn.12)
3. Der Begriff des Einleitens in das Grundwasser i.S.d. § 13 a Abs. 2 Satz 3 BWG ist gleichfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG a.F.) auszulegen und erfordert wie die anderen Benutzungen eine Handlung, die (objektiv) darauf gerichtet ist, dass die dem Boden zugeführten Stoffe - z.B. Wasser - in das Grundwasser gelangen. Jedenfalls ein infolge technischer Defekte oder undichter Leitungen nicht beabsichtigtes und unkontrolliertes Versickern von Wasser im Boden erfüllt diese Voraussetzung einer zielgerichteten Handlung gerade nicht.(Rn.14)
4. Der Eintritt der Bestandskraft der für die Jahre 2001 bis 2007 jeweils erlassenen Festsetzungsbescheide steht für sich gesehen einer Nacherhebung des Grundwasserentnahmeentgelts bis zu der tatsächlich entstandenen Höhe nicht entgegen.(Rn.16)
5. Das Grundwasserentnahmeentgelt ist für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser zu entrichten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG). Die Erhebung dieser nicht steuerlichen Abgaben in Form von (Verleihungs-)Gebühren liegt nicht im behördlichen Ermessen. Kraft der genannten landesgesetzlichen Regelung entsteht mit der Förderung von Grundwasser das gesetzliche Schuldverhältnis, das durch den jeweiligen Festsetzungsbescheid (§ 13 a Abs. 4 Satz 1 BWG) lediglich konkretisiert wird. Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich benutzten Menge des Grundwassers (§ 13 a Abs. 2 Satz 1 BWG) und ist damit materiell-rechtlich grundsätzlich in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.(Rn.17)
6. Jegliche Entgeltfestsetzung ist unabhängig davon, ob sie erstmals erfolgt, die Änderung einer bereits zuvor getroffenen Festsetzung oder eine Nacherhebung zum Gegenstand hat, bis zur materiell-rechtlich richtigen Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts möglich, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (Rn.18)
7. Bezogen auf das Grundwasserentnahmeentgelt liegt eine Hinterziehung des Entgelts vor, wenn der zuständigen Stelle über erhebungserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht werden und dadurch das zu entrichtende Entgelt verkürzt, d.h. nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird.(Rn.24)
8. Bei einem Abgabenbescheid, der eine Abgabe zu niedrig festgesetzt hat, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich begründeten Vorteil begründet oder bestätigt. Er enthält insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll. Grundsätzlich kann sich der Betroffene gegenüber erhöhten Nacherhebungsbescheiden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2009 - VG 10 K 39/10 - wird aufgehoben, soweit sie einen Betrag in Höhe von 75.729,49 EUR betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.729,49 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat die zuständige Behörde von ihrer Befugnis nach § 67 a Satz 3 BWG Gebrauch gemacht, steht die Wahl der Messart nicht mehr im Belieben des Erlaubnisinhabers. (Rn.10) 2. § 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG ist unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - auszulegen. Jede Benutzung erfordert danach ein zweckgerichtetes, (nach seiner objektiven Eignung) auf das Grundwasser bezogenes Verhalten. Bereits mit diesem Vorgang der Grundwassergewinnung ist der Tatbestand der Benutzung erfüllt, ohne dass es auf den konkreten Nutzen für den jeweiligen Förderer ankommt. (Rn.12) 3. Der Begriff des Einleitens in das Grundwasser i.S.d. § 13 a Abs. 2 Satz 3 BWG ist gleichfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG a.F.) auszulegen und erfordert wie die anderen Benutzungen eine Handlung, die (objektiv) darauf gerichtet ist, dass die dem Boden zugeführten Stoffe - z.B. Wasser - in das Grundwasser gelangen. Jedenfalls ein infolge technischer Defekte oder undichter Leitungen nicht beabsichtigtes und unkontrolliertes Versickern von Wasser im Boden erfüllt diese Voraussetzung einer zielgerichteten Handlung gerade nicht.(Rn.14) 4. Der Eintritt der Bestandskraft der für die Jahre 2001 bis 2007 jeweils erlassenen Festsetzungsbescheide steht für sich gesehen einer Nacherhebung des Grundwasserentnahmeentgelts bis zu der tatsächlich entstandenen Höhe nicht entgegen.(Rn.16) 5. Das Grundwasserentnahmeentgelt ist für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser zu entrichten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG). Die Erhebung dieser nicht steuerlichen Abgaben in Form von (Verleihungs-)Gebühren liegt nicht im behördlichen Ermessen. Kraft der genannten landesgesetzlichen Regelung entsteht mit der Förderung von Grundwasser das gesetzliche Schuldverhältnis, das durch den jeweiligen Festsetzungsbescheid (§ 13 a Abs. 4 Satz 1 BWG) lediglich konkretisiert wird. Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich benutzten Menge des Grundwassers (§ 13 a Abs. 2 Satz 1 BWG) und ist damit materiell-rechtlich grundsätzlich in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben.(Rn.17) 6. Jegliche Entgeltfestsetzung ist unabhängig davon, ob sie erstmals erfolgt, die Änderung einer bereits zuvor getroffenen Festsetzung oder eine Nacherhebung zum Gegenstand hat, bis zur materiell-rechtlich richtigen Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts möglich, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. (Rn.18) 7. Bezogen auf das Grundwasserentnahmeentgelt liegt eine Hinterziehung des Entgelts vor, wenn der zuständigen Stelle über erhebungserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht werden und dadurch das zu entrichtende Entgelt verkürzt, d.h. nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird.(Rn.24) 8. Bei einem Abgabenbescheid, der eine Abgabe zu niedrig festgesetzt hat, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich begründeten Vorteil begründet oder bestätigt. Er enthält insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll. Grundsätzlich kann sich der Betroffene gegenüber erhöhten Nacherhebungsbescheiden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen.(Rn.27) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 2009 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. September 2009 - VG 10 K 39/10 - wird aufgehoben, soweit sie einen Betrag in Höhe von 75.729,49 EUR betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.729,49 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in Berlin-Köpenick eine Brauerei. Das für die Produktion des Bieres benötigte Wasser fördert sie am Produktionsstandort M. aus Tiefbrunnen. Die Förderung erfolgte auf der Grundlage der wasserbehördlichen Erlaubnis vom 9. Mai 1996, nach der erlaubt war, auf dem Grundstück M.1... in B. Grundwasser zu Kühl- und Produktionszwecken aus sieben Tiefbrunnen bis zu einer Jahreshöchstfördermenge von 350.000 m³ zu fördern. Die Erlaubnis wurde unter verschiedenen Auflagen erteilt, u. a.: „3. Für die ordnungsgemäße bauliche Beschaffenheit und Betriebssicherheit der Anlage ist der Erlaubnisinhaber verantwortlich. Ggf. sind entsprechende Nachrüstungen erforderlich, falls die vorgegebenen Bedingungen nicht eingehalten werden. … 8. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, in den Brunnen eine Wassermengenmesseinrichtung zu installieren (Wasseruhr oder vergleichbare Instrumente), um den Wasserverbrauch ermitteln zu können, der in monatlicher Aufschlüsselung einmal pro Jahr gemeldet werden muss. (Meldung jeweils im Januar für das vorhergehende Kalenderjahr).“ Nach eigenen Angaben erfasste die Antragstellerin die geförderten Wassermengen durchgehend mithilfe eines dem Brauereileitungssystem vorgeschalteten IDM-Gesamtwasserzählers und meldete den so ermittelten Wasserverbrauch für die streitgegenständlichen Jahre 2001-2008 jeweils dem Antragsgegner, der anhand dieser Angaben das von der Antragstellerin zu entrichtende Grundwasserentnahmeentgelt für die Jahre 2001 bis 2007 berechnete und mit einem den jeweiligen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) betreffenden Festsetzungsbescheid geltend machte. Eine Messung der Wassermengen anhand der installierten Brunnenzähler fand nicht statt. Anlässlich einer Ortsbegehung am 29. Januar 2009 wurden diese Wasseruhren abgelesen und den beim Antragsgegner aktenkundigen Zählerständen gegenübergestellt. Ein Vergleich der durch Ablesung der Wasseruhren ermittelten Fördermengen mit den gemeldeten Fördermengen ergab, dass in der Zeit von April 2001 bis Januar 2009 insgesamt 722.730 m³ Grundwasser gefördert, jedoch nur 231.871 m³ Wasser gemeldet worden waren. Daraufhin setzte der Antragsgegner - nach Anhörung der Antragstellerin - mit Bescheid vom 2. September 2009 ein Grundwasserentnahmeentgelt für die Jahre 2001-2008 in Höhe von insgesamt 209.166,30 € fest und forderte die Antragstellerin nach Abzug der nach dem Berliner Wassergesetz entgeltfreien Fördermengen sowie der bereits geleisteten Zahlungen zur Begleichung des noch offenen Restbetrages in Höhe von 151.458,98 EUR auf. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 2. September 2009 erhobenen Klage angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. II. Die Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das - vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfende (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine teilweise Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner ist nach der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung berechtigt, das von der Antragstellerin zu entrichtende Grundwasserentnahmeentgelt für die Jahre 2004, 2005 und 2007 entsprechend dem festgestellten höheren Verbrauch neu sowie für 2008 erstmals festzusetzen. Für die Jahre 2001 bis 2003 und 2006 war die Festsetzungsfrist bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides abgelaufen. 1. Zu Recht legt der Antragsgegner seiner Nachforderung die mittels der Brunnenzähler festgestellten Wassermengen zugrunde und macht mit der Beschwerde geltend, dass der IDM-Gesamtwasserzähler, auf den sich die Antragstellerin beruft, für die Feststellung der Entnahmemenge und damit für die Höhe des zu zahlenden Entgelts keine Relevanz habe, da nach der der Antragstellerin erteilten wasserbehördlichen Erlaubnis die Messung der Fördermengen an jedem Brunnen erfolgen müsse und Änderungen der Wasserbehörde anzuzeigen seien. Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Wassergesetzes - BWG - vom 23. Februar 1960, in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Art. I Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139) erhebt das Land Berlin für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt. Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich i.S.v. Abs. 1 benutzten Menge des Grundwassers (Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 BWG hat der Entgeltpflichtige die Mengen des entnommenen, zu Tage geförderten, zu Tage geleiteten oder abgeleiteten und gegebenenfalls des eingeleiteten Wassers durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. § 67 a BWG bestimmt, dass derjenige, der i. S. d. § 13 a Wasser benutzt, die Anlagen mit Geräten auszurüsten hat, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann (Satz 1). Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die für die Erhebung des Grundwasserentnahmeentgelts nach § 13 a zuständige Behörde festgelegt werden (Satz 3). Entsprechend hat der Antragsgegner die der Antragstellerin erteilte wasserbehördliche Erlaubnis vom 9. Mai 1996 mit der o.a. Auflage Nr. 8 versehen. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, es habe keinen Grund für Messungen direkt in den Brunnen gegeben, da der IDM-Gesamtwasserzähler plausible Verbrauchsmengen ausgewiesen, es sich dabei um die tatsächlich verbrauchte Menge gehandelt habe und die Auflage nicht zwingend vorschreibe, dass die Messung der Wassermenge einzig und allein in den Brunnen erfolgen dürfe oder dass ausschließlich auf dort gemessene Ergebnisse abzustellen sei. Bei der nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 BWG für die Höhe des Entgelts maßgeblichen tatsächlich benutzten Grundwassermenge handelt es sich um die Menge, die mit den vom Antragsgegner festgelegten bzw. vorgeschriebenen Messeinrichtungen gemessen wurde. Hat die zuständige Behörde - wie hier - von ihrer Befugnis nach § 67 a Satz 3 BWG Gebrauch gemacht, steht die Wahl der Messart nicht mehr im Belieben des Erlaubnisinhabers. Dies ist dem eindeutigen Wortlaut der der wasserbehördlichen Erlaubnis vom 9. Mai 1996 u.a. beigefügten Auflage 8 auch unmissverständlich zu entnehmen. Auf eine etwaige Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse des IDM-Gesamtwasserzählers kommt es mithin nicht an. Aus dem geltend gemachten schlechten Zustand der Pumpen und Zähler in den Brunnen, insbesondere den festgestellten Verockerungen, kann die Antragstellerin gleichfalls nichts für sich herleiten. Ausweislich des oben beschriebenen Inhalts der Auflage 3 der wasserbehördlichen Erlaubnis vom 9. Mai 1996 liegen Zustand und Funktionsfähigkeit der Brunnenanlagen im Verantwortungsbereich der Antragstellerin als Erlaubnisinhaberin. Hierzu gehören auch die vorgeschriebenen Messeinrichtungen, die ggf. regelmäßig neu zu eichen sind, zumal es mit Blick auf § 13 a Abs. 2 Satz 1 BWG i.V.m. § 67 a Satz 3 BWG und - wie hier - einer entsprechenden Auflage ohnehin im Interesse eines jeden Erlaubnisinhabers liegen dürfte, eine einwandfreie Messfähigkeit des jeweiligen Zählers sicherzustellen. Unabhängig hiervon stehen Verockerungen bisher nur für einen der drei Brunnen (Brunnen 7), mit denen die Antragstellerin Grundwasser fördert, in Rede. Ebenso wenig steht der Nachberechnung das Argument der Antragstellerin entgegen, bei der vom Antragsgegner zugrunde gelegten - höheren - Grundwassermenge handele es sich infolge der defekten Zähler oder der unverzüglichen Versickerung des durch die Zähler geflossenen Wassers nicht um die tatsächlich von ihr benutzte Wassermenge, da es insoweit an einem bewussten und gewollten Entnehmen von Grundwasser fehle. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass § 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - auszulegen ist (Urteil vom 17. Mai 2006 - OVG 2 B 2.06 -, juris, zu § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG a.F., der wörtlich § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG entspricht) und jede Benutzung danach ein zweckgerichtetes, (nach seiner objektiven Eignung) auf das Grundwasser bezogenes Verhalten erfordert (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, Komm., 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 54). Unter zutagefördern, der hier einschlägigen Alternative, ist ein planmäßiges Emporheben von Grundwasser mittels besonderer dazu bestimmter oder geeigneter Einrichtungen (z.B. Pumpen) zu verstehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., Rn. 55). Bereits mit diesem Vorgang der Grundwassergewinnung ist jedoch - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - der Tatbestand der Benutzung erfüllt, ohne dass es auf den konkreten Nutzen für den jeweiligen Förderer ankommt. Dass der Landesgesetzgeber in diesem Sinne als Bemessungsgrundlage für das Entgelt die von dem Benutzer tatsächlich geförderte Wassermenge angesehen hat, ergibt sich ferner aus der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 11/371, S. 4). Diese Auslegung verstößt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2006 (a.a.O., insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 750) die Verfassungsmäßigkeit des § 13 a BWG bejaht und dabei auch keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gesehen. Allein mit der Förderung des Grundwassers nimmt die Antragstellerin eine Eingriffsmöglichkeit in das Gemeinschaftsgut Grundwasser für sich in Anspruch und wird damit potenziell entgeltpflichtig, und zwar in Höhe der geförderten Menge. Die unmittelbare wirtschaftliche Verwertung der gesamten Menge des entnommenen Grundwassers ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 2006, a.a.O.). Etwaige Fehlmessungen gehen dabei aus den oben dargestellten Gründen zu ihren Lasten. 2. Gleichfalls beachtlich ist der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Einwand des Antragsgegners, eine Reduzierung der entgeltpflichtigen Menge komme nicht in Betracht, weil weder der Verbleib des Wassers klar sei, noch feststehe, dass es keine nachteiligen Veränderungen aufweise. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 3 BWG sind von der für die Entgeltbemessung maßgeblichen Menge des benutzten Grundwassers u.a. diejenigen Anteile des geförderten Grundwassers abzuziehen, die nicht nachteilig verändert wieder in das Grundwasser eingeleitet werden. Die abzugsfähige Menge hat der Entgeltpflichtige durch Messungen oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 BWG). Bereits einen solchen Nachweis hat die Antragstellerin nicht er-bracht, sodass die Frage einer etwaigen nachteiligen Veränderung des Wassers vorliegend keiner Entscheidung bedarf. Ihr erstinstanzlicher Vortrag, die Leitungen seien unbestritten undicht, sodass Wasser wieder in das Grundwasser gelangt und untrennbar mit diesem vermengt worden sei, reicht hierfür ersichtlich nicht aus, zumal der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung darauf hinweist, die eingereichten Fotos beträfen ausgebaute und defekte Rohre der Pumpen, die naturgemäß vor den Wasseruhren lägen. Soweit die Antragstellerin dem nunmehr entgegenhält, sie habe schlüssig dargelegt, dass die von dem IDM-Zähler ermittelte Wassermenge für einen Produktionsbetrieb wie den ihren üblich sei, dieser Messwert daher mit hoher Wahrscheinlichkeit der Menge des tatsächlich von ihr benutzten Grundwassers entspreche, sodass - sollte die durch die Brunnenzähler ermittelte Wassermenge tatsächlich zutage gefördert worden sein - der Schluss nahe liege, das Wasser sei im Bereich zwischen den Wasseruhren in den Brunnen und dem IDM-Zähler ausgetreten und versickert, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Die Nachweispflicht trifft jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den Entgeltpflichtigen. Sie wird vorliegend entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht überspannt, denn objektiv Unmögliches wird mit der Messung des wieder eingeleiteten Wassers nicht verlangt. Der Begriff des Einleitens in das Grundwasser ist nämlich gleichfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschrift des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG a.F.) auszulegen und erfordert wie die anderen Benutzungen eine Handlung, die (objektiv) darauf gerichtet ist, dass die dem Boden zugeführten Stoffe - hier das Wasser - in das Grundwasser gelangen (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3 Rn. 46). Jedenfalls ein infolge technischer Defekte oder undichter Leitungen nicht beabsichtigtes und unkontrolliertes Versickern von Wasser im Boden erfüllt diese Voraussetzung einer zielgerichteten Handlung gerade nicht. Im Falle eines Einleitens von Wasser in das Grundwasser in dem Sinn der o.a. Auslegung wäre ein Mengennachweis aber möglich. Angesichts dessen kommt es auf die von der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten Erklärungen der von ihr beauftragten Brunnen-Bau-Firmen nicht an, zumal sie sich bzgl. des Wasserverbleibs auf Vermutungen beschränken, ihnen mithin lediglich begrenzte Aussagekraft zukommt. 3. Schließlich kann die Antragstellerin der Nachberechnung nicht mit Erfolg entgegen halten, ein Grundwasserentnahmeentgelt sei für die Jahre 2001 bis 2007 mittels inzwischen bestandskräftiger Bescheide festgesetzt worden, § 13 a BWG sehe eine nachträgliche Korrektur oder Ergänzung nicht vor, und die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG, worauf der angegriffene Bescheid zudem nicht gestützt worden sei, seien nicht erfüllt. a) Der Eintritt der Bestandskraft der für die Jahre 2001 bis 2007 jeweils erlassenen Festsetzungsbescheide steht für sich gesehen einer Nacherhebung des Grundwasserentnahmeentgelts bis zu der tatsächlich entstandenen Höhe nicht entgegen. Das Grundwasserentnahmeentgelt ist für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser zu entrichten (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 BWG). Die Erhebung dieser nicht steuerlichen Abgaben in Form von (Verleihungs-)Gebühren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - OVG 2 B 13.98 -, juris) liegt nicht im behördlichen Ermessen. Kraft der genannten landesgesetzlichen Regelung entsteht mit der Förderung von Grundwasser das gesetzliche Schuldverhältnis, das durch den jeweiligen Festsetzungsbescheid (§ 13 a Abs. 4 Satz 1 BWG) lediglich konkretisiert wird. Das Entgelt bemisst sich nach der tatsächlich benutzten Menge des Grundwassers (§ 13 a Abs. 2 Satz 1 BWG) und ist damit materiell-rechtlich grundsätzlich in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009 - 22 ZB 07.819 -, juris z. Abwasserabgaben). Gemäß § 13 a Abs. 4 Satz 2 HS 1, Satz 4 BWG beträgt die Festsetzungsfrist für das zu erhebende Entgelt zwei Jahre und beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Grundwasser genutzt worden ist. Die Festsetzungsfrist bewirkt, dass nach ihrem Ablauf die Rechte aus dem Schuldverhältnis kraft Gesetzes erlöschen und die Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen endgültig entfällt. Sie dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Der Entgeltpflichtige braucht nach Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung nicht mehr damit zu rechnen, dass Abgaben für zurückliegende Jahre gegen ihn festgesetzt werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, NVwZ 2010, 849, z. Abwasserabgabe; Ruban, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO FGO, Komm., Stand: März 2010, AO Vor § 169 Rn. 4, z. Steuerrecht). Dementsprechend bringt § 169 Abs. 1 Satz 1 AO für das allgemeine Steuerrecht zum Ausdruck, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Kruse, in: Tipke/Kruse, AO FGO, Komm., Stand: September 2009, Vor § 169 Rn. 2). Diese Vorstellung liegt ersichtlich in gleicher Weise der landesgesetzlichen Konzeption in § 13 a Abs. 4 BWG zugrunde, der eindeutige und differenzierte Regelungen zur Festsetzungsfrist enthält. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Bestandskraft der Festsetzungsbescheide. Der Landesgesetzgeber hat die einzelnen Verfahrensvorschriften bei der Erhebung des Entgelts teilweise den steuerrechtlichen Vorschriften entlehnt, wie die Bestimmung über die Vorauszahlung in § 13 a Abs. 6 BWG, teilweise aber auch den Regelungen über die Erhebung der Abwasserabgabe (vgl. Amtliche Begründung zum Achten Änderungsgesetz des Berliner Wassergesetzes, Abgeordnetenhaus-Drucksache 12/5862, S. 4, 6). So entsprechen die in den Absätzen 4 und 5 des § 13 a BWG getroffenen Regelungen inhaltlich weitgehend den Bestimmungen in § 11 (Festsetzung der Abgabe, Festsetzungsfrist) und § 12 Abs. 1 (Fälligkeit) des Berliner Abwasserabgabengesetzes - AbwAGBln -. Soweit das Berliner Abwasserabgabengesetz in § 13 darüber hinaus auf Vorschriften der Abgabenordnung verweist, werden nicht die Bestimmungen zur Bestandskraft eines Steuerbescheids (§§ 172 bis 177 AO) für entsprechend anwendbar erklärt, die u.a. den Schutz des Steuerpflichtigen vor Steuernacherhebungen bezwecken. Eine entsprechende Bezugnahme enthält das Berliner Wassergesetz ebenso wenig wie eine ausdrückliche Regelung zur Bestandskraft von Festsetzungsbescheiden, was jedoch im Falle einer dahin gehenden Absicht des Landesgesetzgebers in Anbetracht der bewussten Übernahme der Konzeption des Berliner Abwasserabgabengesetzes nahe gelegen hätte, wenn nicht sogar geboten gewesen wäre. Dies bedeutet, dass jegliche Entgeltfestsetzung unabhängig davon, ob sie erstmals erfolgt, die Änderung einer bereits zuvor getroffenen Festsetzung oder eine Nacherhebung zum Gegenstand hat, bis zur materiell-rechtlich richtigen Höhe des Grundwasserentnahmeentgelts möglich ist, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Auch ein Vergleich mit anderen Abgaberegelungen zeigt, dass der Gesetzgeber häufig eine Nacherhebung zugelassen hat oder sogar fordert. Insbesondere im Kommunalabgabenrecht sind Abgaben, die durch bestandskräftigen Bescheid zu niedrig festgesetzt wurden, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nachzufordern (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009, a.a.O., m.w.N.). b) Im Einzelnen gilt für die hier streitgegenständlichen Kalenderjahre Folgendes: aa) Für das Jahr 2008 hat der Antragsgegner in der Vergangenheit keine gesonderte Entgeltfestsetzung getroffen. Das auf diesen Zeitraum entfallende Grundwasserentnahmeentgelt ist in der die Jahre 2001 bis 2008 betreffenden Gesamtfestsetzung des streitgegenständlichen Festsetzungsbescheids vom 2. September 2009 enthalten. Die mit Ablauf des Jahres 2008 beginnende 2-jährige Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen (§ 13 a Abs. 4 Sätze 2 und 4 BWG), sodass die Erhebung zulässig ist. Das Gleiche gilt für das Jahr 2007, für welches die Festsetzungsfrist nach den genannten Vorschriften erst Ende 2009 verstrichen ist. bb) Die Nacherhebungen für die Jahre 2004 und 2005 sind gleichfalls rechtzeitig erfolgt. Die Festsetzungsfrist betrug für diese beiden Veranlagungszeiträume gemäß § 13 a Abs. 4 Satz 2 HS 2 BWG jeweils 5 Jahre, da die Antragstellerin in beiden Fällen die Frist für die Abgabeerklärung nach Abs. 3 Satz 3 von § 13 a BWG überschritten hat. Danach ist die Erklärung für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres abzugeben. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs ist die Abgabeerklärung der Antragstellerin für das Jahr 2004 im Juni 2005, die für das Jahr 2005 im Mai 2006 bei dem Antragsgegner eingegangen. Die ihr in beiden Fällen eingeräumten Fristverlängerungen bis zum 20. Juni 2005 bzw. 6. Juni 2006 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Die jeweils gesetzten Nachfristen dienen allein dem Zweck, eine Schätzung des Verbrauchs durch die Behörde zu vermeiden (vgl. § 13 a Abs. 3 Sätze 5 und 6 BWG). cc) Offen ist dagegen, ob der Antragsgegner berechtigt ist, Grundwasserentnahmeentgelt für die Jahre 2001 bis 2003 nachzuerheben. Zwar war bei Erlass des angefochtenen Bescheids vom 2. September 2009 auch die 5-jährige Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, sie könnte sich vorliegend jedoch auf 10 Jahre verlängert haben. Dies ist nach § 13 a Abs. 4 Satz 4 BWG der Fall, wenn ein Entgelt hinterzogen oder verkürzt oder eine Erklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. Die Alternative der nicht hinreichend vollständig abgegebenen Erklärung ist nicht gegeben, da der zu verwendende amtlich vorgeschriebene Vordruck (vgl. § 13 a Abs. 3 Satz 4 BWG) in allen drei Fällen die von der Antragstellerin geforderten Angaben ausnahmslos enthält und damit eine taugliche Grundlage für die Festsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts darstellte. Dass die Mengenangaben unzutreffend waren, es sich mithin um falsche Angaben handelte, ist nicht gleichzusetzen mit einer unvollständigen Erklärung, da die vom Gesetzgeber angeordnete Fristverlängerung bei dieser Alternative ersichtlich dazu dient, der Behörde überhaupt eine Festsetzung zu ermöglichen, sei es anhand nachgereichter Auskünfte, sei es mittels einer - ggf. auch nicht kurzfristig möglichen - Schätzung. In Betracht kommt indessen die Variante der Entgelthinterziehung oder Entgeltverkürzung. Zur Auslegung dieser Tatbestandsalternativen sind die in § 370 AO für das Steuerrecht beschriebenen Tathandlungen heranzuziehen, da der Landesgesetzgeber - wie bereits ausgeführt - die einzelnen Verfahrensvorschriften bei der Erhebung des Entgelts auch den steuerrechtlichen Vorschriften entlehnt hat. Übertragen auf das Grundwasserentnahmeentgelt liegt danach eine Hinterziehung des Entgelts vor, wenn der zuständigen Stelle über erhebungserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht werden und dadurch das zu entrichtende Entgelt verkürzt, d.h. nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 HS 1 AO; Klein, AO, Komm., 10. Aufl. 2009, § 370 Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind mit den in den beim Antragsgegner eingereichten Abgabeerklärungen enthaltenen unzutreffenden Mengenangaben erfüllt. Die Annahme einer Entgelthinterziehung oder Entgeltverkürzung setzt jedoch voraus, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Hinterziehung vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 2 S 1830/07 -, juris, z. Frischwasserabgabe; Klein, a.a.O., § 169 Rn. 26; Ruban, a.a.O., AO § 169 Rn. 36). Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei § 13 a Abs. 4 Satz 4 BWG nicht um eine Straf- oder Bußgeldvorschrift handelt, da § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eine vergleichbare Regelung enthält und ebenfalls die Verlängerung der Festsetzungsfrist betrifft. Sinn der Vorschrift ist neben der erschwerten Aufklärbarkeit, dass nur dem Ehrlichen das vom Rechtsinstitut der Verjährung geschützte Vertrauen, nach Ablauf der regulären Frist im Interesse der Rechtssicherheit keinen Nachforderungen mehr ausgesetzt zu sein, zugutegehalten werden soll (vgl. Klein, a.a.O., § 169 Rn. 25). Ob im Fall der Antragstellerin sämtliche Voraussetzungen einer Entgelthinterziehung, insbesondere die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen, erfüllt sind, bedarf weiterer Ermittlungen und muss daher der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. dd) Aus den gleichen Gründen kann für das Jahr 2006 nicht festgestellt werden, ob eine Nacherhebung zulässig ist. Für diesen Veranlagungszeitraum hat die Antragstellerin die Abgabeerklärung zwar rechtzeitig eingereicht mit der Folge, dass an sich eine 2-jährige Festsetzungsfrist galt. Auch hier kommt jedoch eine Verlängerung auf 10 Jahre wegen falscher Angaben in Betracht. Dass der Antragsgegner sich in diesem Fall in dem Festsetzungsbescheid vom 7. Februar 2007 ausdrücklich eine Nachberechnung vorbehalten hat, sollten höhere Entnahmemengen bekannt werden, macht die Prüfung einer Entgelthinterziehung oder –verkürzung nicht entbehrlich. Denn ein solcher Vorbehalt ist nicht geeignet, das kraft Gesetzes mit Ablauf einer vom Gesetzgeber bestimmten Frist angeordnete Erlöschen des Schuldverhältnisses auszuschließen. Dies liefe der oben beschriebenen Funktion des Instituts der Festsetzungsverjährung zuwider und ließe die differenzierte Fristenregelung des § 13 a Abs. 4 BWG leerlaufen. c) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, sie habe auf die in der Vergangenheit erfolgten Festsetzungen des Grundwasserentnahmeentgelts vertrauen dürfen, weil sie für sämtliche Veranlagungszeiträume den tatsächlichen Wasserverbrauch angegeben habe. Bei einem Abgabenbescheid, der eine Abgabe zu niedrig festgesetzt hat, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich begründeten Vorteil begründet oder bestätigt. Er enthält insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris). Grundsätzlich kann sich der Betroffene gegenüber erhöhten Nacherhebungsbescheiden nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - BVerwG 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, z. Erschließungsbeitragsrecht; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 9 B 95/03 -, juris). Maßgeblich ist insoweit jeweils die Erwägung, dass die Gemeinde ihre Leistung u.a. auch zugunsten des Betroffenen erbracht hat und sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit im Interesse des Haushalts und der Beitragsgerechtigkeit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können (BVerwG, a.a.O.). Unabhängig hiervon fehlt es vorliegend aber bereits an einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Dezember 2009, a.a.O.; Bay. VGH, Beschluss vom 23. April 2009, a.a.O., m.w.N.), da der Antragstellerin bekannt war, dass der von ihr jeweils gemeldete Wasserverbrauch nicht an den durch die wasserbehördliche Erlaubnis vorgeschriebenen Messeinrichtungen abgelesen worden war. 4. Die Bestimmung des Umfangs, in dem der Senat die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgehoben hat, ist dem teilweise offenen Ausgang des Hauptsachverfahrens sowie dem Umstand geschuldet, dass der angefochtene Festsetzungsbescheid für die einzelnen Veranlagungszeiträume/Jahre keine betragsmäßige Aufschlüsselung enthält, und beschränkt sich auf eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende überschlägige Berechnung des Betrages, den die Antragstellerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand voraussichtlich wird nachentrichten müssen. Von den acht in Rede stehenden Jahren ist aus den oben dargestellten Gründen eine Nacherhebung in jedem Fall für vier Jahre zulässig, sodass sich eine Halbierung des festgesetzten Gesamtbetrages anbietet. Zwar bleibt dabei unberücksichtigt, dass sich der Wasserverbrauch der Antragstellerin nach ihren Angaben aus produktionstechnischen Gründen bzw. standortbezogenen Entscheidungen im Laufe der Jahre kontinuierlich verringert hat und die Neu-/Erstfestsetzung des Grundwasserentnahmeentgelts gerade für die Jahre 2004, 2005, 2007 und 2008 möglich ist. Die Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit dies - trotz der die Antragstellerin treffenden Nachweispflicht - eine weitere, unter Umständen prozentuale Reduzierung des zu entrichtenden Betrages rechtfertigen könnte, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn erst, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich nicht für alle streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume Nacherhebungen zulässig sind, wären derartige Erwägungen anzustellen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ist es mit Blick auf die vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Interessenbewertung in jedem Fall gerechtfertigt, es bei einer Halbierung des mit dem angefochtenen Bescheid angeforderten Betrages zu belassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).