Urteil
9 A 2550/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0218.9A2550.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 v. H. des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger betreibt als sondergesetzlicher Wasserverband die Abwasserbeseitigung im Wasserverbandsgebiet Eifel-Rur. Der Kläger informierte den Funktionsvorgänger der Beklagten, das frühere Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (im Folgenden für beide: die Beklagte), unter dem 29. Juli 1998 über den vorgesehenen Anschluss einer vorhandenen Einleitung an eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG. In den Jahren 1998/1999 wurde ein Verbindungssammler von T. -C. nach T. -L. gebaut und am 30. Juni 1999 an das Kanalnetz der Kläranlage T. angeschlossen. Am selben Tag wurde die Kläranlage C. außer Betrieb genommen. Die Gesamtkosten für den Bau des Verbindungssammlers beliefen sich auf 1.209.975,50 DM. Auf Antrag des Klägers vom 10. April 2000 wurden Investitionskosten in Höhe von 23.793,57 DM mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage C. bzw. die zugehörigen Mischwasserkanalnetze als wegfallenden Einleitungen verrechnet. 3 Am 6. Juni 2006 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 – 9 C 13.03 –, die Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers C. -L. mit den für die Kläranlage T. und die zugehörigen Mischwasserkanalnetze gezahlten Abwasserabgaben gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG zu verrechnen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. August 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, der geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 78 Abs. 2 LWG NRW verjährt. 4 Der Kläger legte rechtzeitig Widerspruch ein und verwies hilfsweise auf seine Verrechnungserklärung vom 10. April 2000, in dem die zusätzliche Verrechnungsmöglichkeit von Kanalinvestitionen nicht ausdrücklich beantragt worden sei. Soweit notwendig, werde um Wiederaufnahme des Verfahrens gebeten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2007 zurück. Über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werde gesondert entschieden. 5 Der Kläger hat zur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage ausgeführt, der Anspruch sei nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW verjährt. Er mache nicht die Erstattung überzahlter Beträge, sondern die Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG geltend. Hierfür sehe § 78 Abs. 2 LWG NRW in der bei Durchführung der Investitionsmaßnahme geltenden Fassung keine Verjährungsregelung vor. Selbst wenn man das Landeswassergesetz in seiner aktuellen Fassung zugrunde lege, sei der Anspruch auf Verrechnung nicht verjährt. Auf die Verrechnung fänden die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Aufrechnung sinngemäß Anwendung. Für eine Verrechnung bedürfe es daher einer Willenserklärung des Verrechnungsberechtigten. Erst danach, wenn die Behörde diese Verrechnungserklärung anerkannt habe, entstehe der Anspruch auf Rückzahlung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2006 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 4. April 2007 zu verpflichten, seine Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers C. -L. mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage T. und der zugehörigen Mischwasserkanalnetze für die Jahre 1996 bis 1998 (taggenau) in Höhe von 182.970,42 Euro zu verrechnen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen, der Erstattungsanspruch entstehe nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit der Inbetriebnahme der Anlage, die errichtet bzw. erweitert werde. Bei einem Anschluss vorhandener Einleitungen an eine andere Abwasserbehandlungsanlage sei der Zeitpunkt dieses Anschlusses relevant. 11 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Verrechnung seiner Aufwendungen nicht mehr verlangen, da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG, die den Bau von Zuführungskanälen wie eine Erweiterung der betreffenden Abwasseranlage nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ansehe und auch auf der Ebene der Verrechnung gleichstelle, sei Teil des Festsetzungsverfahrens. Sie könne nicht lediglich im Wege einer rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden. Die Investitionsaufwendungen begründeten keine selbstständigen Forderungen des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen. Die Verrechnung betreffe, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2005 – 9 C 4.04 – klargestellt habe, nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung. Hierüber sei im Abgabenbescheid selbst zu entscheiden. Sei der Bescheid schon ergangen, müsse der hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des Verrechnungsanspruchs wieder beseitigt werden. Sei danach die Verrechnung als Teil des Festsetzungsverfahrens anzusehen, so folge daraus, dass die Fristen der Festsetzungsverjährung auch für die Verrechnung gälten. Diese Frist sei bei Stellung des Verrechnungsantrages bereits abgelaufen gewesen (§ 77 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LWG NRW). 12 Der Kläger trägt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vor, die Beklagte könne ihm gegenüber nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Sein Anspruch auf Erlass des begehrten Verrechnungsbescheides bestehe in der geltend gemachten Höhe. Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertrete, § 77 Abs. 2 LWG NRW enthalte für die Verrechnungserklärung nach § 10 Abs. 3, 4 AbwAG eine Verjährungsregelung, so entspreche diese Auslegung nicht dem Wortlaut der Vorschrift. Es sei bereits zweifelhaft, ob § 77 Abs. 2 LWG NRW von seinem Wortlaut und seiner Systematik her eine Regelung treffe, die an den Abgabenschuldner und Verrechnungsberechtigten gerichtet sei. § 77 Abs. 2 LWG NRW sei auf die Fälle des § 10 Abs. 4 AbwAG jedenfalls nicht anwendbar. Die Norm enthalte zwar eine Regelung zum Festsetzungs-, nicht aber eine solche zum Verrechnungsbescheid. § 77 Abs. 2 LWG NRW sei auch nicht entsprechend anwendbar. Die angefochtene Entscheidung verkenne zudem die Systematik des Landeswassergesetzes NRW und die damit in Zusammenhang stehenden bundesrechtlichen Regelungen des Abwasserabgabengesetzes sowie das Verhältnis zur Abgabenordnung. Das Abwasserabgabenrecht kenne keine allgemeine Geltung des Instituts der Festsetzungsverjährung. Soweit der Landesgesetzgeber diese nicht explizit normiere oder auf Regelungen der Abgabenordnung verweise, finde die Festsetzungsverjährung keine Anwendung. Der Anspruch auf Verrechnung sei auch nicht nach § 78 Abs. 2 LWG NRW verjährt. Die Annahme einer Verjährung der Verrechnungsmöglichkeit nach § 77 Abs. 2 oder 78 Abs. 2 LWG NRW verstoße schließlich gegen höherrangiges Recht. Der Landesgesetzgeber sei nicht berechtigt gewesen, die nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG zeitlich unbeschränkte Möglichkeit zur Erklärung der Verrechnung der Verjährung zu unterwerfen. 13 Der Kläger beantragt, 14 das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Sie ist der Ansicht, die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3, 4 AbwAG entstehe nicht automatisch kraft Gesetzes, sobald die Verrechnungssituation vorliege. Vielmehr bedürfe es einer das Festsetzungsverfahren betreffenden Entscheidung durch Verwaltungsakt, ggf. unter Durchbrechung der Bestandskraft der Abgabenfestsetzung. In diesem Zusammenhang greife die Verjährungsvorschrift des § 77 Abs. 2 LWG NRW und nicht diejenige des § 78 Abs. 2 LWG NRW. Dem stehe nicht entgegen, dass in § 77 Abs. 2 LWG NRW nur der "Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG" genannt sei. Denn die endgültige Abrechnung richte sich immer nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG, auf den § 10 Abs. 4 AbwAG aber verweise. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte). 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann die Verrechnung seiner Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG nicht mehr verlangen, da im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Festsetzungsverjährung nach § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW eingetreten war. 21 1. Der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG unterliegt der Festsetzungsverjährung. 22 a) Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung betrifft. Betrifft sie aber die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, ist sie unabhängig davon Teil der Festsetzung, ob über die Verrechnung zugleich mit der Abgabenfestsetzung oder erst später durch Änderung der ursprünglichen, ggf. bereits bestandskräftigen Festsetzung entschieden wird. Ist der Abgabenbescheid schon ergangen, wird der hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des Verrechnungsanspruchs mittels Verwaltungsakts wieder beseitigt, auch wenn zwischenzeitlich Bestandskraft eingetreten ist. Für diese Handlungsform bietet § 10 Abs. 3 AbwAG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Der (zusätzlichen) Anfechtung des ursprünglichen Abgabenbescheids bedarf es nicht. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann dagegen nicht lediglich im Wege einer bloßen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden. Denn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbstständige Forderung des Abgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung entgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 – 9 C 4.04 –, BVerwGE 123, 292, und vom 26. Juni 2008 – 7 C 2.08 –, NVwZ 2008, 1124; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rn. 55a. 24 Die Verrechnung bildet demnach einen – von der Mitwirkung des Abgabenpflichten abhängigen (vgl. § 66 Abs. 2 bis 4, 6 LWG NRW) – unselbstständigen Zwischenschritt in dem von Amts wegen betriebenen Verfahren zur Festsetzung der Abwasserabgabe. 25 Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rn. 53. 26 Mit dem Rechtsinstitut der Aufrechnung, wie sie durch § 85 Nr. 1 i) LWG NRW i. V. m. § 226 AO geregelt wird, hat die die Verrechnung betreffende Festsetzung nichts zu tun. Überdies kann der Abgabeschuldner gegen Ansprüche des Abgabegläubigers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Hauptansprüchen aufrechnen (§ 226 Abs. 3 AO); eine solche Aufrechnungslage besteht im Fall der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht. 27 Vgl. Köhler/Meyer, AbwAG, 2. Aufl. 2006, § 1 Rn. 224; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG/AbwAG, § 10 AbwAG Rn. 46. 28 Diese zu § 10 Abs. 3 AbwAG dargelegten Grundsätze gelten ebenso für den hier einschlägigen Fall des § 10 Abs. 4 AbwAG, der § 10 Abs. 3 AbwAG für entsprechend anwendbar erklärt. 29 b) Der bundesrechtlichen Einordnung entsprechend hat auch der Landesgesetzgeber die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG als Teil des Festsetzungsverfahrens angesehen und anlässlich der Änderung des Abs. 3 und der Einführung des Abs. 4 dieser Norm durch das 4. Änderungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (BGBl. 1994 I S. 1453) durch die Ergänzung des § 77 Abs. 2 LWG NRW (Art. 1 Nr. 52 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 7. März 1995, GV NRW S. 248) reagiert. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 11/7653, S. 195) ist ausgeführt: 30 "Durch das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG vom 5. Juli 1994 sind nicht unwesentliche Verfahrensumstellungen notwendig. Diese wirken sich erstmals für das Veranlagungsjahr 1994 aus. Da die neuen Verrechnungstatbestände sich auch auf die Veranlagungsjahre vor 1994 auswirken können, wird die Festsetzungsfrist bis 1996 jeweils um ein Jahr verlängert, damit die notwendigen Vollzugsumstellungen vorgenommen werden können." 31 Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seine Motivation allein auf bereits erklärte Verrechnungen bezogen hat, sind dem Senat aus dieser Begründung – Verlängerung der Festsetzungsfrist bis zum Veranlagungsjahr 1996 – und in Anbetracht des Zeitpunkts der gesetzgeberischen Aktivitäten, zu welchem Verrechnungserklärungen auch für die Veranlagungsjahre vor 1994 noch möglich waren, nicht ersichtlich. 32 Die Erwähnung nur von § 10 Abs. 3 AbwAG in § 77 Abs. 2 LWG NRW ist unschädlich. Die Regelung des § 10 Abs. 4 AbwAG ist über die Verweisung auf § 10 Abs. 3 AbwAG erfasst. Zu keiner abweichenden Beurteilung führen die gesetzgeberischen Erwägungen anlässlich der Änderung des § 78 LWG NRW (Art. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005, GV NRW, S. 463). In § 78 Abs. 2 LWG NRW wurden u. a. die Wörter "sowie Rückzahlungen nach den § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes" eingefügt. Begründet wurde dies mit dem Interesse eines geordneten Vollzugs; es werde klargestellt, dass auch die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG zu leistenden Rückzahlungen der in § 78 Abs. 2 LWG NRW festgelegten Verjährung unterlägen. 33 Vgl. LT-Drs. 13/6222, S. 60, 108. 34 Es handelt sich hiernach bei den in § 78 LWG NRW getroffenen Regelungen um solche der Zahlungsverjährung. Rückschlüsse auf die sich nach § 77 LWG NRW bemessende Festsetzungsverjährung lassen sich hieraus nicht ziehen. 35 Unerheblich ist, dass § 77 Abs. 2 LWG NRW expressis verbis keine Regelung zum "Verrechnungsbescheid" enthält. Einen solchen Fachbegriff kennt das Gesetz ohnehin nicht; eines solchen bedarf es auch nicht. Entscheidend ist allein – worauf auch der Kläger zutreffend hinweist –, dass über die Verrechnung dem Grunde und der Höhe nach durch Verwaltungsakt entschieden werden muss. Da das auch noch nach Festsetzung und Zahlung der Abwasserabgabe geschehen kann, setzt dies eine Durchbrechung der (möglicherweise) bereits eingetretenen Bestandskraft des Festsetzungsbescheids voraus. Der "Verrechnungsbescheid" ist damit der Sache nach ein ändernder Festsetzungsbescheid und betrifft nicht nur die Zahlungspflicht. 36 Der Systematik des Abwasserabgabenrechts und insbesondere des Landeswassergesetzes NRW wird damit konsequent Rechnung getragen. Dass dieses entgegen der Annahme des Klägers das Institut der Festsetzungsverjährung kennt, ergibt sich bereits aus dem Verweis des § 85 Nr. 1 h) LWG NRW auf Regelungen zur Festsetzungsverjährung in § 171 AO (Ablaufhemmung). Regelungen zur Hemmung der Festsetzungsverjährung machen ersichtlich nur Sinn, wenn die Festsetzungsverjährung als solche als Rechtsinstitut etabliert ist. Das Institut der Festsetzungsverjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Es bewirkt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Rechte aus dem Abgabenschuldverhältnis erlöschen und die Ungewissheit über das Bestehen von Ansprüchen endgültig entfällt. Der Abgabenpflichtige braucht nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr damit zu rechnen, dass Abgaben für zurückliegende Jahre gegen ihn festgesetzt werden. Andererseits kann der Abgabengläubiger nach Ablauf der Frist sicher sein, dass etwaige Erstattungsansprüche nicht mehr bestehen. Dementsprechend bringt § 169 Abs. 1 Satz 1 AO für das allgemeine Steuerrecht zum Ausdruck, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese Vorstellung liegt der landesgesetzlichen Konzeption in § 77 Abs. 2 LWG NRW ebenfalls zugrunde. § 77 Abs. 2, 3 LWG NRW enthält eindeutige Regelungen zur Festsetzungsfrist. Die hiermit bezweckte Rechtsfolge liegt auf der Hand: Nach Fristablauf tritt Festsetzungsverjährung ein; jegliche Abgabenfestsetzung unabhängig davon, ob sie erstmals erfolgt oder die Änderung einer bereits zuvor getroffenen Festsetzung zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Die vom Kläger monierte Diskrepanz zwischen § 77 Abs. 2 LWG NRW, der nur den Begriff der Festsetzungsfrist verwendet, und der ausdrücklich als solchen bezeichneten Festsetzungsverjährung in § 169 AO, welche über § 85 LWG NRW nicht in Bezug genommen wird, besteht danach nicht. 37 c) § 77 Abs. 2 LWG NRW verstößt mit dem hier dargestellten Verständnis nicht gegen das mit § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG verfolgte Modell einer Verrechnung getätigter Investitionen mit der Abwasserabgabe. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abwasserabgabe bereits festgesetzt worden sein sollte und erst nachträglich die Verrechnung erklärt wird. § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sieht vor, dass die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden können (sog. Bauphasenprivileg). Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG). Nach § 10 Abs. 4 AbwAG gilt die Regelung entsprechend für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die bestimmten Anforderungen entspricht oder angepasst wird. 38 Zeitlich ist die Verrechnung bis zum Ablauf der zweijährigen Festsetzungsverjährung möglich, die nach § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW nach Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden bzw. – im Falle des § 10 Abs. 4 AbwAG – der Anschluss an eine solche erfolgt ist. Diese Verjährungsregelung, die an die endgültige Fertigstellung der Investitionsmaßnahme anknüpft, macht auch Sinn, da erst ab diesem Zeitpunkt beurteilt werden kann, ob ggf. Nacherhebungsansprüche geltend zu machen sind (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG). 39 d) Die landesgesetzliche Regelung einer Festsetzungsverjährung verstößt nicht gegen bundesrechtliche Rahmenvorgaben. Rahmenvorschriften des Bundes nach Art. 75 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, auf dem die hier maßgeblichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes beruhen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wenn auch nicht in allen Einzelbestimmungen, so doch als Ganzes – durch den Landesgesetzgeber ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt sein. 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137. 41 Mit dem erforderlichen substanziellen Gewicht der Landesgesetzgebung ist es nicht vereinbar, diese auf einen bloßen Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen zu beschränken. 42 Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226, m. w. N. 43 Sie müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übriglassen. Dieser sich aus dem Wesen der Rahmengesetzgebung ergebende Beurteilungsansatz schließt zwar nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Vollregelung trifft. Ein Ausschluss der landesgesetzlichen Einführung von Verjährungsregelungen lässt sich dem Abwasserabgabengesetz jedoch ausdrücklich nicht entnehmen; für eine Interpretation des Abwasserabgabengesetzes in diesem Sinne besteht kein Anlass. Die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes spricht bei Rahmenrecht im Zweifel dafür, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1990 – 4 NB 4.90 –, NVwZ 1991, 71; Urteil vom 3. Juli 1992 – 8 C 102.89 –, NVwZ 1992, 1210. 45 Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3, 4 AbwAG ist eine zwingende Vorgabe des Bundesrechts nicht zu entnehmen, nach welcher eine Festsetzungsverjährung nicht angeordnet werden dürfte. Diese Rahmenvorschrift eröffnet daher auch ohne eine ausdrücklich an den Landesgesetzgeber gerichtete Ermächtigung eine eigene gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit zur Ausfüllung der Rahmenbestimmung. Hiervon hat der Landesgesetzgeber u. a. in § 66 LWG NRW, aber auch in § 77 LWG NRW Gebrauch gemacht. 46 Die vom Kläger behauptete Normenkollision, wie sie eine Anwendung des Art. 31 GG voraussetzte, mit dem Rechtsgedanken des § 215 BGB besteht ebenfalls nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 215 BGB im Steuerschuldverhältnis keine Anwendung findet. § 226 Abs. 1 AO, der über § 85 Nr. 1 i) LWG NRW in Bezug genommen wird, sieht vor, dass für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten. Dies steht jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 226 Abs. 2 AO, wonach mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nicht aufgerechnet werden kann, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind. Die hiervon abweichende Regelung des § 215 BGB kann hiernach keine Anwendung finden. Für einen hieraus ggf. zu entwickelnden "Rechtsgedanken" gilt dies erst recht. Im Übrigen beträfe die vom Kläger bemühte Konstruktion nicht das Festsetzungs-, sondern allenfalls das Zahlungsverfahren. 47 e) Da § 77 Abs. 2 LWG NRW direkt Anwendung findet und es einer Analogie nicht bedarf, erübrigt sich eine Stellungnahme zu den Ausführungen des Klägers, wonach es an den Voraussetzungen für die entsprechende Anwendung dieser Norm fehle. 48 2. Die Festsetzungsfrist hat damit gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW mit Ablauf des Jahres 1999 begonnen, da der Anschluss an die Abwasserbehandlungsanlage als fristauslösendes Ereignis am 30. Juni 1999 erfolgte. Die zweijährige Festsetzungsfrist gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW endete somit mit Ablauf des Jahres 2001. 49 Der Fristablauf war nicht gemäß § 85 Nr. 1 h) LWG NRW i. V. m. § 171 Abs. 3 AO gehemmt. Nach dieser Vorschrift läuft die Festsetzungsfrist zwar insoweit nicht ab, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Einen solchen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung einer Abgabefestsetzung hat der Kläger vor Eintritt der Festsetzungsverjährung jedoch nicht gestellt, selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers unterstellt, dass hierzu auch ein Verrechnungsantrag nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG zählt. Der Kläger hatte zwar mit Antrag vom 10. April 2000 (pauschal) die Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabe beantragt. Dieser Antrag kann aus damaliger Sicht aller Beteiligten jedoch nur auf die Verrechnung mit der Abwasserabgabe hinsichtlich der wegfallenden Anlage gerichtet gewesen sein. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 – 9 C 13.03 – war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Ein entsprechendes Begehren des Klägers, was auf die Verrechnung mit der Abgabe für die aufnehmende Anlage gerichtet gewesen wäre, lässt sich weder seinem Antrag noch sonstigen Begleitumständen entnehmen. Dass auch der Kläger einen solchen Antrag offensichtlich nicht hat stellen wollen, belegt auch sein anschließendes Verhalten. Rechtsmittel gegen die – bloß eingeschränkte – Anerkennung der Verrechnung lediglich mit der Abgabe für die wegfallende Anlage hat der Kläger nicht ergriffen. Auch in der Folgezeit belegt das Verhalten des Klägers, dass dieser mit dem Antrag vom 10. April 2000 lediglich die Verrechnung mit der Abgabe für die wegfallende Anlage begehren wollte. Erst mit Schreiben vom 1. Juni 2006 hat der Kläger ausdrücklich "zusätzlich die Verrechnung der Abwasserabgabe der Kläranlage T. " beantragt. 50 Entgegen der Annahme des Klägers richtet sich der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht nur gegen den Abgabengläubiger. Nach ihrem Eintritt sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Abgabenschuldners nicht mehr zulässig. Damit liegt der auf § 10 Abs. 4 AbwAG gründende Anspruch des Abgabenschuldners nicht "in den Händen der Behörde", wie der Kläger befürchtet. Setzt die Behörde die Abgabe nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist fest, wird – endgültig – keine Abgabe mehr geschuldet. Unabhängig hiervon bleibt es dem Schuldner unbenommen, seinen Verrechnungsanspruch schon vor der Abgabenfestsetzung gegenüber der Behörde geltend zu machen. Er ist nicht darauf verwiesen, diesen erst nach der Festsetzung in einem hiergegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. 51 Eine Durchbrechung der bestandskräftigen Festsetzung unter Berufung auf § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG kommt hiernach, nachdem die Verrechnung der Investitionskosten mit der Abwasserabgabe für Einleitungen der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage, an die zugeführt wird, erst am 6. Juni 2006 beantragt worden ist, wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht in Betracht. 52 3. Auf die ursprünglichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und die aktuellen Darlegungen des Klägers zu § 78 LWG NRW kommt es nach den Ausführungen unter 1. und 2. nicht mehr an. Diese betreffen die Frage der Zahlungs- und nicht der Festsetzungsverjährung. Zahlungsverjährung kann überhaupt erst dann einsetzen, wenn die Abgabe festgesetzt ist bzw. ein Rückzahlungsanspruch festgestellt worden ist (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Halbs. AbwAG). Da § 77 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW – wie oben dargelegt – den vorliegenden Sachverhalt bereits erfasst, bedurfte es einer gesetzlichen Ergänzung oder Änderung dieser Norm nicht. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Insbesondere ist es höchstrichterlich geklärt, dass die Verrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern ihre Höhe und mithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung betrifft. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – 9 C 4.04 –, a. a. O.