Beschluss
OVG 2 S 37.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0812.OVG2S37.13.0A
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Leitsätze
1. Der Annahme einer unzulässigen echten Rückwirkung in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung die zuvor geforderte zweijährige Ehebestandszeit erreicht, aber noch kein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gestellt worden war, steht entgegen, dass weder der Ablauf der zweijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) noch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft automatisch zur Umwandlung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in ein selbständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht führen, vielmehr bedarf es gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eines entsprechenden Antrages (Anschluss: VGH München, Beschlüsse vom 18. September 2012, 19 CS 12.1370, 20. Juli 2012, 10 CS 12.917; VGH Mannheim, Beschluss vom 09. Oktober 2012, 11 S 1843.12; Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2013, OVG 7 S 38.13).(Rn.2)
2. In der vorliegenden Konstellation besteht auch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen, das die Annahme einer ausnahmsweise unzulässigen unechten Rückwirkung rechtfertigen könnte.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Annahme einer unzulässigen echten Rückwirkung in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung die zuvor geforderte zweijährige Ehebestandszeit erreicht, aber noch kein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gestellt worden war, steht entgegen, dass weder der Ablauf der zweijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) noch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft automatisch zur Umwandlung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in ein selbständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht führen, vielmehr bedarf es gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eines entsprechenden Antrages (Anschluss: VGH München, Beschlüsse vom 18. September 2012, 19 CS 12.1370, 20. Juli 2012, 10 CS 12.917; VGH Mannheim, Beschluss vom 09. Oktober 2012, 11 S 1843.12; Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2013, OVG 7 S 38.13).(Rn.2) 2. In der vorliegenden Konstellation besteht auch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen, das die Annahme einer ausnahmsweise unzulässigen unechten Rückwirkung rechtfertigen könnte.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung. Dass der Antragsgegner bei der mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 getroffenen Entscheidung über die von dem Antragsteller am 18. Oktober 2011 beantragte Verlängerung der ehebedingten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht die Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) zugrundegelegt hat, die eine Ehebestandszeit von drei statt nach der bisherigen Fassung von zwei Jahren voraussetzt, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat für die am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Gesetzesänderung keine Übergangsregelung getroffen. Der Annahme einer unzulässigen echten Rückwirkung in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung die zuvor geforderte zweijährige Ehebestandszeit erreicht, aber noch kein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gestellt worden war, steht entgegen, dass weder der Ablauf der zweijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. noch die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft automatisch zur Umwandlung des abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in ein selbständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht führen, vielmehr bedarf es gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG eines entsprechenden Antrages. Deshalb wird mit der Anwendung der geänderten Vorschrift nicht auf eine bereits erlangte Rechtsposition in einer Weise eingewirkt, dass diese nachträglich entfällt (vgl. Bayer. VGH, Beschlüsse vom 18. September 2012 – 19 CS 12.1370 –, juris Rn. 11 und vom 20. Juli 2012 – 10 CS 12.917 u.a. –, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 11 S 1843.12 –, juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2013 – OVG 7 S 38.13 –, BA S. 3; Beschluss des Senats vom heutigen Tage – OVG 2 S 44.13 –). In der vorliegenden Konstellation besteht auch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen, das die Annahme einer ausnahmsweise unzulässigen unechten Rückwirkung rechtfertigen könnte, denn es fehlt an einer „Vertrauensinvestition“ unter der Gültigkeit der alten Rechtslage, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 18. September 2012, a.a.O., Rn. 13; VGH Bad.-Württ., a.a.O., Rn. 22). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2011 – 3 B 1693/11 –, wonach ausnahmsweise die Anwendung des alten Rechts in Fällen geboten sei, in denen sowohl der Zeitpunkt der Beantragung des eheunabhängigen Aufenthaltsrechts als auch der Zeitraum der gedachten Verlängerung von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG vor Inkrafttreten der Rechtsänderung liegt (a.a.O., juris Rn. 9). Dies bezieht sich gerade nicht auf Fälle, in denen wie hier der Verlängerungsantrag erst nach Inkrafttreten der Neufassung gestellt wurde. Das weitere Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Soweit er darauf hinweist, dass er sich seit dem 1. November 2012 wieder in einer gesicherten Erwerbstätigkeit befinde, und sich auf einen von der Deutschen Rentenversicherung Bund bis Ende 2012 bescheinigten Versicherungsverlauf beruft, legt er nicht näher dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies die angegriffene Entscheidung in Frage stellen sollte. Dies ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Das Vorbringen genügt insbesondere nicht, um eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG darzulegen, die das Absehen von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich machen könnte, denn der Antragsteller zeigt nicht auf, dass ihn die Ausreisepflicht wegen besonderer Integrationsleistungen oder besonderer Bindungen ungleich härter treffen würde als andere Ausländer in derselben Situation (vgl. zu den Voraussetzungen einer besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG: Marx in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2013, § 31 Rn. 111). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).