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Beschluss

OVG 2 A 4.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0702.OVG2A4.14.0A
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Leitsätze
1. Für einen auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Veränderung mittlerweile aufgrund des Erlasses einer weiteren Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.(Rn.14) 2. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist.(Rn.15)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese Veränderung mittlerweile aufgrund des Erlasses einer weiteren Veränderungssperre außer Kraft getreten ist.(Rn.14) 2. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist.(Rn.15) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin besitzt kein Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Veränderungssperre, da diese mit Inkrafttreten der nachfolgenden Veränderungssperre vom 26. März 2014, jedenfalls aber der weiteren Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist. Die Antragsgegnerin hat zwar in den Satzungen vom 16. März 2014 und 10. Dezember 2014 die jeweils vorangegangene Veränderungssperre nicht förmlich aufgehoben. Nach dem gewohnheitsrechtlichen Rechtssatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängt aber die jüngere Veränderungssperre die ältere, sofern sie wirksam ist (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 – OVG 2 S 63.13 –, juris Rn. 3; vgl. zum Bebauungsplan BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – 4 VR 2.09 –, juris Rn. 2). Dies ist hier sowohl hinsichtlich der Veränderungssperre vom 26. März 2014 als auch hinsichtlich der weiteren Veränderungssperre vom 10. Dezember 2014 der Fall. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe der in den Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.15 und OVG 2 A 6.14 ergangenen Urteile verweisen werden. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auch nicht auf die bei Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses mögliche Feststellung umgestellt, dass die Satzung unwirksam war (vgl. etwa Urteil des Senats vom 31. Mai 2013 – OVG 2 A 9.10 –, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 19. Juni 2013 beschlossene Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“. Die Antragsgegnerin fasste an diesem Tag einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und beschloss zugleich die Satzung über die Veränderungssperre. Beides machte sie in ihrem Amtsblatt vom 17. Juli 2013 bekannt. Zu dem Aufstellungsbeschluss wurde in dem Amtsblatt eine verkleinerte Karte zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans abgedruckt. Eine weitere, stark verkleinerte Karte wurde als Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre abgedruckt. Am 26. März 2014 wiederholte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und beschloss erneut eine Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.14. Am 10. Dezember 2014 beschloss die Antragsgegnerin nochmals eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan. Sie ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 2 A 6.15. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“ liegt südlich des Ortsteiles Groß Ziescht der Antragsgegnerin in den Gemarkungen Groß Ziescht und Merzdorf. Der am 16. Dezember 2014 beschlossene, inzwischen von der Landesplanungsbehörde genehmigte, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats jedoch noch nicht veröffentlichte Regionalplan Havelland-Fläming 2020 sieht dort ein Eignungsgebiet für die Windenergienutzung (WEG 38 „Merzdorfer Heide“) vor. Ziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Der Bebauungsplan soll die Standortflächen, die Erschließung und den Ausgleich der Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft regeln und die Höhe der Anlagen begrenzen. Aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 25. Februar 2015 hat die Antragsgegnerin im März 2015 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingeleitet. Die Antragstellerin plant die Errichtung von fünf Windenergieanlagen, davon vier Anlagen im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Für drei dieser Anlagen (bezeichnet als WKA 05, 06 und 08) erteilte ihr das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 28. November 2014 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, indem es das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzte und eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuließ. Für die als WKA 04 bezeichnete weitere Windkraftanlage im Geltungsbereich der Veränderungssperre wurde das Verfahren abgetrennt und steht eine Entscheidung über den Genehmigungsantrag noch aus. Für die außerhalb des Geltungsbereichs der Veränderungssperre geplante Windkraftanlage (WKA 07) war das Genehmigungsverfahren bereits zuvor abgetrennt worden und ruht derzeit. Die Antragstellerin hat den hier streitgegenständlichen Normenkontrollantrag am 4. Juni 2014 gestellt. Sie macht geltend, die Veränderungssperre leide an formellen und materiellen Fehlern. Insbesondere wendet sie ein, der Geltungsbereich der Veränderungssperre lasse sich der im Amtsblatt vom 17. Juli 2013 abgedruckten Karte nicht hinreichend bestimmt entnehmen. Gleiches gelte hinsichtlich der im selben Amtsblatt abgedruckten Karte zum räumlichen Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans, weshalb es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre gefehlt habe. Die Antragstellerin beantragt, die am 19. Juni 2013 beschlossene Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 24/13 „Windpark Groß Ziescht“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Baruth/Mark vom 17. Juli 2013, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Veränderungssperre sei inzwischen durch den Erlass der neuen Veränderungssperre vom 26. März 2014 gegenstandlos geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens, der Normenkontrollverfahren OVG 2 A 6.14 und OVG 2 A 6.15, in denen der Senat die Normenkontrollanträge mit Urteilen vom 2. Juli 2015 ebenfalls zurückgewiesen hat, und der auf Erlass einstweiliger Anordnungen gerichteten Verfahren – OVG 2 S 7.14, OVG 2 S 38.14 und OVG 2 S 26.15 – sowie auf die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen.