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Beschluss

4 VR 2/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung; ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den ersetzten Plan ist dann unstatthaft. • Solange der ersetzende Bebauungsplan nicht für unwirksam erklärt oder vorläufig außer Vollzug gesetzt ist, fehlt dem Antragsteller gegen den alten Plan das Rechtsschutzinteresse. • Allein vergangene Vollzugsmaßnahmen auf Grundlage des alten Plans begründen kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse, da gegenwärtig auf Grundlage des neuen Plans vollzogen werden kann. • Es ist dem Antragsteller zumutbar, im Fall der Erfolglosigkeit von Verfahren gegen den neuen Plan erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den alten Plan zu stellen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines Eilantrags gegen ersetzten Bebauungsplan • Wenn eine Gemeinde einen früheren Bebauungsplan durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, verliert der alte Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung; ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den ersetzten Plan ist dann unstatthaft. • Solange der ersetzende Bebauungsplan nicht für unwirksam erklärt oder vorläufig außer Vollzug gesetzt ist, fehlt dem Antragsteller gegen den alten Plan das Rechtsschutzinteresse. • Allein vergangene Vollzugsmaßnahmen auf Grundlage des alten Plans begründen kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse, da gegenwärtig auf Grundlage des neuen Plans vollzogen werden kann. • Es ist dem Antragsteller zumutbar, im Fall der Erfolglosigkeit von Verfahren gegen den neuen Plan erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den alten Plan zu stellen. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 67 mit dem Ziel, dessen Außervollzugsetzung zu erreichen. Die Antragsgegnerin hatte jedoch den Bebauungsplan Nr. 72 beschlossen, der nach ihrem Willen den Plan Nr. 67 ersetzen sollte. Der Plan Nr. 72 wurde am 8. Februar 2010 als Satzung beschlossen und am 11. Februar 2010 bekanntgemacht. Die Antragsgegnerin erklärte, künftig allein auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 72 handeln zu wollen. Der Antragsteller berief sich auf vorangegangene Vollzugsmaßnahmen nach Plan Nr. 67 und machte geltend, die Aufstellung des neuen Plans diene der Umgehung seines Rechtsschutzes. Es bestand ein parallel anhängiges Verfahren gegen Plan Nr. 72; dieser war jedoch weder für unwirksam erklärt noch vorläufig außer Vollzug gesetzt. • Grundsätzlich verdrängt eine später erlassene rechtswirksame Regelung eine frühere Norm; daher verliert ein durch einen neuen Bebauungsplan ersetzter alter Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, so dass ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den alten Plan unstatthaft wird. • Für den Bestand eines Rechtsschutzinteresses ist entscheidend, dass die begehrte vorläufige Regelung den aktuellen Rechtsschutzbedarf beeinflusst. Solange der neue Bebauungsplan nicht aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt ist, kann auf seiner Grundlage gebaut werden; die Außervollzugsetzung des alten Plans würde daran nichts ändern. • Die Antragsgegnerin hat hinreichend deutlich erklärt, dass sie den neuen Bebauungsplan als alleinige Vollzugsgrundlage ansieht; aus früheren Vollzugsmaßnahmen nach dem alten Plan lässt sich kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse ableiten. • Die Behauptung, die Antragsgegnerin verfolge mit dem neuen Plan allein das Ziel, Rechtsschutz zu unterlaufen, ist nicht substanziiert; die Aufstellung des neuen Plans diente erkennbar der Beseitigung rechtlicher Bedenken gegen den alten Plan. • Es ist zumutbar, im Falle einer späteren Erfolglosigkeit der Verfahren gegen den neuen Plan erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den alten Plan zu stellen; ein vorsorglicher vorläufiger Rechtsschutz gegen den alten Plan ist nicht erforderlich. Der Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der Eilantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 67 war unstatthaft oder mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Gemeinde den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 72 in Kraft gesetzt hatte und dieser fortan die Vollzugsgrundlage bildete. Da der Plan Nr. 72 weder für unwirksam erklärt noch vorläufig außer Vollzug gesetzt war, würde die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans Nr. 67 die tatsächliche Vollzugsgrundlage nicht ändern. Die Kritik des Antragstellers, die Gemeinde wolle ihm effektiven Rechtsschutz entziehen, wurde nicht überzeugt dargelegt. Sollte der neue Plan später aufgehoben werden, steht dem Antragsteller frei, erneut einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den alten Plan zu stellen.