Urteil
OVG 2 B 12.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:1014.OVG2B12.14.0A
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Leitsätze
1. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.(Rn.19)
2. Die Regelung des § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern.(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das der Klägerin sowie dem Beigeladenen am 17. August 2012 und dem Beklagten am 21. August 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 und dessen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Beklagte und der Beigeladene. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind jeweils die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.(Rn.19) 2. Die Regelung des § 35 Abs 3 S 1 Nr 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern.(Rn.27) Auf die Berufung der Klägerin wird das der Klägerin sowie dem Beigeladenen am 17. August 2012 und dem Beklagten am 21. August 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 und dessen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Beklagte und der Beigeladene. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Hiervon ausgenommen sind jeweils die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung der Klägerin (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die rechtzeitig erhobene, ohne Vorverfahren zulässige Anfechtungsklage der Klägerin (§ 42 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 74 Abs. 1 VwGO) zu Unrecht abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2010 und dessen Vorbescheid vom 20. Juli 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben u.a. nach den §§ 34, 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Gemeinde darf das Einvernehmen in diesen Fällen nur aus den sich aus den §§ 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die zuständige Landesbehörde kann ein von der Gemeinde rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Wird das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig ersetzt, so kann die Gemeinde dies als Verletzung ihres Mitentscheidungsrechts nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dadurch geschützten gemeindlichen Planungshoheit geltend machen. Auf ihr Rechtsmittel sind alle Voraussetzungen der §§ 34, 35 BauGB zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, juris Rn. 34; Beschluss des Senats vom 29. November 2005 – OVG 2 S 115.05 – BA S. 3 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 – OVG 11 B 11.05 –, juris Rn. 38 ff.). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist bei der gemeindlichen Anfechtung eines Vorbescheids – ebenso wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung – die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Dabei sind nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, während spätere Änderungen zu seinen Lasten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2009 – 12 LC 136.07 –, juris Rn. 30 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 52). Hiervon ausgehend verletzen die angefochtenen Bescheide die Klägerin in ihren Rechten, denn das Grundstück des Beigeladenen ist entgegen der Entscheidung des Beklagten nicht mit einem Wohnhaus bebaubar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans geplanten Vorhabens lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten und des Beigeladenen nicht auf § 34 Abs. 1 BauGB stützen (dazu nachfolgend unter 1). Ebenso wenig ist es nach § 35 BauGB zulässig (dazu unter 2). 1. Aus § 34 Abs. 1 BauGB ergibt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht, denn das Grundstück, auf dem es ausgeführt werden soll, liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei fällt ein Grundstück nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil dieses Zusammenhanges bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris Rn. 11, 13 und 16). Hieran gemessen gehört das streitgegenständliche Grundstück keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Einen derartigen Bebauungszusammenhang weisen allerdings das Gebiet nördlich der F...-Straße und das Schulgelände westlich des Grundstücks des Beigeladenen auf. Der durch die Bebauung mit Wohnhäusern gebildete geschlossene Bebauungszusammenhang nördlich der F...-Straße wird jedoch nach Süden insgesamt durch diese Straße begrenzt. Das ergibt sich daraus, dass die südliche Seite der F...-Straße östlich des Schulgrundstücks fast durchgängig unbebaute Grundstücke aufweist und die wenigen dort mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke nicht den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit dem nördlich der Straße vorhandenen Bebauungszusammenhang aufweisen, sondern es sich dabei um eine letztlich zusammenhanglose Streubebauung innerhalb der sich in südlicher Richtung bis zum G... Damm erstreckenden Waldfläche handelt, die in ihrer gesamten Ausdehnung einen sog. „Außenbereich im Innenbereich“ darstellt. Der im hier interessierenden Bereich den Bebauungszusammenhang nach Süden hin abschließende Charakter der F...-Straße zeigt sich bereits in dem Abschnitt zwischen dem Schulgrundstück und dem Flurstück 9..., in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet. Die Bebauung der südlichen Straßenseite endet hier in Richtung Osten mit den Schulgebäuden der H...-Grundschule. Die daran angrenzenden unbebauten Grundstücke stellen einen nach Norden bis zur F...-Straße heranreichenden Ausläufer der sich in Richtung Süden bis zum Güterfelder Damm hin ersteckenden unbebauten Grünfläche dar. Sie sind daher nicht mehr durch die Bebauung nördlich der F...-Straße geprägt. Eindeutig ist der trennende Charakter der F...-Straße zudem wenige Grundstücke weiter östlich in Höhe der auf der Südseite anliegenden Flurstücke 9..., 9... und 3... festzustellen, auf denen der Wald bis an die F...-Straße heranreicht. Dasselbe gilt für die weiteren sich in östlicher Richtung auf der südlichen Straßenseite anschließenden Grundstücke. Unter Berücksichtigung der Bebauungssituation und der weiteren im Ortstermin festgestellten örtlichen Gegebenheiten lassen sich zur Überzeugung des Berichterstatters auch die beiden dazwischen liegenden, an die F...-Straße angrenzenden, mit Wohnhäusern bebauten Flurstücke 9... und 9... nicht dem Bebauungszusammenhang nördlich der Straße zurechnen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine keinem geschlossenen Bebauungszusammenhang angehörende Streubebauung. Ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der Bebauung nördlich der Straße ergibt sich schon deshalb nicht, weil die Bebauung der beiden Grundstücke sich nach Gewicht und Struktur erheblich von der Bebauung auf der nördlichen Straßenseite unterscheidet. Während diese Seite der Straßen durchgehend dicht und regelmäßig mit Wohngebäuden bebaut ist, so dass sich dort – in dem hier interessierenden Abschnitt besonders deutlich aufgrund der längeren Reihenhausblöcke entlang der Straße – der Eindruck eines geschlossenen Siedlungscharakters ergibt, weisen die beiden Grundstücke südlich der Straße lediglich zwei alleinstehende Einfamilienhäuser von zudem unterschiedlicher Größe und Anordnung auf. Das eingeschossige Wohnhaus auf dem Flurstück 9... (F...-Straße 8...) ist dabei deutlich von der Straße zurückgesetzt und tritt in der Höhe spürbar gegenüber der Bebauung auf der nördlichen Straßenseite zurück, so dass es schon deshalb nicht als Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs nördlich der Straße wahrnehmbar ist. Das dem Grundstück des Beigeladenen benachbarte Wohnhaus auf dem Grundstück Flurstück 9... (F...-Straße 8...) tritt zwar mit seiner nördlichen Giebelseite durchaus prägend und deutlich zur Straße hin in Erscheinung. Gleichwohl erscheint es nur als Teil einer vereinzelten, gegenüber der Bebauung auf der Nordseite der Straße erheblich andersartigen Bebauung und vermag daher den Eindruck einer insgesamt trennenden Wirkung der F...-Straße nicht zu entkräften. Hinsichtlich der weiter im Wald gelegenen Wohngebäude auf den Flurstücken 9..., 9..., 9... und 9... ist es bereits wegen des großen Abstands ausgeschlossen, noch einen Zusammenhang mit der Bebauung nördlich der F...-Straße anzunehmen. Diese Grundstücke sind u.a. durch die mit Wald bewachsenen Flurstücke 9..., 9..., 3... und 9... weit von der Straße getrennt. Ihre Bebauung ist von der Straße aus nicht wahrnehmbar. Sie weist keinen geschlossenen Bebauungszusammenhang, weder untereinander noch zu den Gebäuden auf den Grundstücken Flurstücke 9... und 9..., auf. Der Bebauung südlich der F...-Straße fehlen darüber hinaus das für die Annahme eines eigenständigen Ortsteils erforderliche Gewicht und die dafür vorauszusetzende organische Siedlungsstruktur. Das streitgegenständliche Grundstück des Beigeladenen lässt sich unter diesen Umständen nicht als eine „Baulücke im engeren Sinne“ ansehen, deren Bebaubarkeit sich aus der prägenden Wirkung eines angrenzenden Bebauungszusammenhangs ergibt. Wie bereits ausführt, gehört das Grundstück weder dem Bebauungszusammenhang nördlich der F...-Straße noch dem durch die Schulgebäude gebildeten Bebauungszusammenhang an. Den benachbarten Wohngebäuden auf den östlich angrenzenden Flurstücken 9... und 9... kommt eine die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks in einer bestimmten Art und Weise prägende Wirkung schon deshalb nicht zu, weil sie weder einen Teil des Bebauungszusammenhangs nördlich der Straße noch einen eigenständigen Ortsteil darstellen. Selbst wenn diese Grundstücke noch Teil des Bebauungszusammenhanges wären, rechtfertigte dies im Ergebnis keine andere Beurteilung, denn das streitgegenständliche Grundstück könnte ebenso als durch das gänzlich anders – mit größeren Gebäuden bzw. Gebäudeteilen in aufgelockerter Anordnung – bebaute Schulgelände geprägt angesehen werden. Angesichts der deutlich unterschiedlichen Eigenart der angrenzenden Bebauung wäre es willkürlich, das Grundstück einem der beiden angrenzenden Bebauungszusammenhänge zuzuordnen. 2. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 BauGB zulässig. Da es nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, hängt die Zulässigkeit davon ab, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind (§ 35 Abs. 2 BauGB). Dies ist indes schon deshalb der Fall, weil das Vorhaben die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). a) Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern. Die beabsichtigte Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen hätte die Erweiterung einer Splittersiedlung zur Folge, denn damit träte ein weiteres Wohngebäude zu den auf den Flurstücken 9... und 9... schon vorhandenen Wohngebäuden hinzu. Dabei handelt es sich, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, bereits um eine die Voraussetzungen einer Splittersiedlung erfüllende Streubebauung. Darunter fällt eine bloße Ansammlung von Gebäuden außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der mangels angemessener Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und die damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 – 4 B 45.14 –, juris Rn. 6). Im Ergebnis nichts anderes würde gelten, wenn die Wohnhäuser auf den Flurstücken 9... und 9... noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wären. In einer Bebauung des angrenzenden, aus den oben dargelegten Gründen des Grundstücks des Beigeladenen, das – wie ausgeführt – diesem Bebauungszusammenhang nicht angehört, wäre dann eine (in diesem Bereich erstmalige) Entstehung einer Splittersiedlung zu sehen. Entgegen der vom Beigeladenen verteidigten Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es nicht an der weiteren Voraussetzung, dass es sich um einen zu missbilligenden bzw. unerwünschten und damit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „zu befürchtenden“ Vorgang der Zersiedelung des Außenbereichs handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris Rn. 21). Zum einen ist die Annahme eines zu missbilligenden Vorgangs der Zersiedelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel gerechtfertigt. Zwar bedarf eine dieser Regel folgende Annahme zumindest in den Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung, d.h. der bloßen Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen Bereichs, einer konkrete Begründung. Anders als in solchen Fällen streitet gegen die Erweiterung einer Splittersiedlung jedoch eine starke Vermutung, so dass deren Missbilligung in der Regel ohne weiteres gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 21 und 25). Nichts anderes kann für den Fall einer zu erwartenden (erstmaligen) Entstehung einer Splittersiedlung gelten. Im vorliegenden Fall fehlt es zudem nicht an konkreten Gründen für eine Missbilligung. So geht es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beigeladenen nicht um die bloße Schließung einer Baulücke, die siedlungsstrukturell nicht zu missbilligen ist, weil das hinzu kommende Wohngebäude in eine organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung träte. Wie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung nach § 34 BauGB ausgeführt, lässt sich keine eindeutige Prägung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die angrenzende Bebauung feststellen, denn diese Bebauung – auf der einen Seite die Schulgebäude und auf der anderen Seite die Wohnbebauung der Flurstücke 9... und 9... – weist nach Art, Gewicht und Struktur erhebliche Unterschiede auf. Eine bestimmte organische, d.h. siedlungsstrukturell vorgeprägte Fortsetzung der Bebauung drängt sich in dieser Lage nicht auf. Vielmehr bedürfte eine Fortentwicklung der Bebauung in Anknüpfung an die vorhandene Bebauung einer planerischen Entscheidung, die unterschiedlich ausfallen kann. Schon aus diesem Grund ist das gesetzliche Anliegen, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen im Außenbereich zu verhindern, hier beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass die Zulassung eines weiteren Wohngebäudes zu einer nicht unerheblichen Erweiterung des mit der Bebauung der Flurstücke 9... und 9... schon vorhandenen Siedlungssplitters führen würde. Eine unerwünschte Zersiedelung ist bereits dann anzunehmen, wenn sich das Vorhaben und weitere Vorhaben, die bei seiner Zulassung nicht verhindert werden könnten, der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 22). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird, wenn also zum Beispiel zwischen zwei Wohnhäuser ein drittes Wohnhaus gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 –, juris Rn. 13). Dies wäre hier der Fall, denn die von der F...-Straße aus wahrnehmbare Streubebauung der beiden Grundstücke Flurstücke 9... und 9... würde um die Hälfte ihres Bestandes erweitert. Ohne entscheidende Bedeutung ist danach, ob dem Vorhaben des Beigeladenen, wie die Klägerin meint, daneben auch eine nicht übersehbare Vorbildwirkung zukommt. b) Über die nach Auffassung der Klägerin außerdem zu befürchtende Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 BauGB muss danach ebenfalls nicht entschieden werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat, war er nur für das erstinstanzliche Verfahren an den Kosten zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung, dass dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten erstattet werden (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), ist nicht veranlasst, da er mit seinem Antrag unterlegen ist bzw. im Berufungsverfahren materiell im Lage des Unterlegenen steht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Sie war aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses von dem Berichterstatter zu treffen (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Bebaubarkeit des Grundstücks Flurstück 9... der Flur 4... der Gemarkung Stahnsdorf. Das im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück liegt auf der südlichen Straßenseite an der F...-Straße. Die nördliche Seite der Straße ist mit Wohnhäusern bebaut. Dabei handelt es sich in dem Abschnitt von der Einmündung der B... Straße bis etwa zur Mitte zwischen den Einmündungen des W... Stegs und der K... Straße um Reihenhausblöcke. Von dort setzt sich die Bebauung auf der nördlichen Straßenseite nach Osten in Form freistehender Wohnhäuser fort. Südlich der F...-Straße befindet sich eine nur vereinzelt bebaute weitläufige, im Wesentlichen bewaldete Fläche, die sich bis zum G... Damm erstreckt. Das Grundstück des Beigeladenen ist unbebaut. Es liegt, ebenso wie die benachbarten Grundstücke und das Gebiet nördlich der F...-Straße, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück grenzt mit einer Breite von etwa 26 m an die F...-Straße an und ist etwa ebenso tief. Östlich schließen sich das Flurstück 9... und danach das Flurstück 9... an, die mit Wohnhäusern bebaut sind (F...-Straße 8... und 8...). Westlich des Grundstücks liegen die unbebauten, jeweils etwa vier Meter breiten Grundstücke Flurstücke 9... (im Eigentum des Beigeladenen) und 9... (im Eigentum der Klägerin). Daran grenzt das Grundstück der H...-Grundschule (F...-Straße 7...) an. Südlich der F...-Straße ist ein Bereich östlich des Schulgrundstücks bis zu den Grundstücken an der K... Straße, wohl seit den 20er oder 30er Jahren des letzten Jahrhunderts, für eine spätere Bebauung parzelliert. Die von der F...-Straße abgehende K... Straße ist über eine Länge von etwa 25 m asphaltiert und setzt sich weiter als befestigte Fahrbahn fort. Bisher nicht angelegt ist die im Liegenschaftskataster eingezeichnete L... Straße. In dem parzellierten Bereich sind neben den Flurstücken 9... und 9... vier weitere Grundstücke mit Wohngebäuden bebaut, nämlich die Flurstücke 9... und 9..., die die postalische Bezeichnung L... Straße ... und 4... führen, sowie die Flurstücke 9... und 9... (K... Straße 6... und 9...). Der Beigeladene beantragte am 2. Februar 2009 einen Vorbescheid dazu, ob auf seinem Grundstück an einem genauer bezeichneten Standort die Errichtung eines Wohnhauses mit einer Grundfläche von ca. 150-180 m² nach Art und Maß der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig sei. Die Klägerin versagte mit am 16. März 2009 bei dem Beklagten eingegangener Stellungnahme ihr Einvernehmen. Der Beklagte erteilte, nachdem er die Frage zunächst abschlägig beschieden hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2010 sowie damit verbundenem Bescheid vom 20. Juli 2010 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens den beantragten Vorbescheid. Das Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Die Bescheide wurden dem Beigeladenen am 23. Juli 2010 bekannt gegeben. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht durch das im Tenor bezeichnete Urteil abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob sich die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB richte. Sollte das Grundstück im Außenbereich liegen, wäre das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Öffentliche Belange seien nicht beeinträchtigt. Das Vorhaben lasse insbesondere nicht die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Es bedürfe in diesen Fällen einer konkreten Begründung für die Missbilligung. Das Vorhaben stelle sich aber lediglich als Schließung der Baulücke zwischen der H...-Grundschule und den mit Wohnhäusern bebauten östlich gelegenen Flurstücken 9... und 9... dar. Es habe keine weit reichende oder nicht übersehbare Vorbildwirkung. Auf den bereits parzellierten Flurstücken des sog. Kutenwaldes sei bei realistischer Betrachtung die Errichtung weiterer Wohngebäude nicht möglich. Die Klägerin hat die Berufung, die der Senat mit ihr am 2. September 2014 zugestelltem Beschluss zugelassen hat, erstmals mit am 30. September 2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) nicht zu befürchten sei. Außerdem seien öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vorbescheid des Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 28. Juni 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich das Bauvorhaben im Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) befinde, weshalb es auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts bei Annahme einer Außenbereichslage nicht ankomme. Der Beigeladene tritt der Berufung ebenfalls entgegen, stellt aber keinen Antrag. Er macht im Wesentlichen geltend, die durch das Vorhaben bewirkte Schließung einer Baulücke laufe dem mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB verfolgten Anliegen, eine unorganische Siedlungsstruktur und Zersiedlung des Außenbereichs zu verhindern, nicht zuwider, denn durch den Lückenschluss würde ein organischer Siedlungszusammenhang entstehen. Die Annahme der Klägerin, im Falle der Genehmigung des Vorhabens würde eine Bebauung auf den Flurstücken 964, 962, 961 sowie 955 und 956 möglich, treffe nicht zu, denn hinsichtlich dieser Grundstücke könne von der Schließung einer Lücke nicht die Rede sein. Gegenüber der Annahme der Klägerin, im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB sei bereits ein Entwurf des Flächennutzungsplans von Bedeutung, sei zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch kein Entwurf, sondern lediglich ein Vorentwurf des Flächennutzungsplans vorgelegen habe. Zudem bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Vorentwurfs, bei dem es sich hinsichtlich des Vorhabengrundstücks um eine Verhinderungsplanung handle. Belange des Bodenschutzes, die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihr Erholungswert seien ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Vorhabengrundstück liege nur am Rande des vorhandenen Waldgebiets. Es sei nur vereinzelt mit Bäumen und im Übrigen mit Wiesenpflanzen und Sträuchern bewachsen. Der Berichterstatter hat das Vorhabengrundstück und die nähere Umgebung im Erörterungs- und Ortstermin am 30. September 2015 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten, auch des wegen eines vorangegangenen negativen Vorbescheids beim Verwaltungsgericht Potsdam geführten Verfahrens – VG 4 K 1222/08 – sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.