Beschluss
OVG 2 S 58.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0129.OVG2S58.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Anbau, der eine Disproportionalität der Baukörper bewirkt und sich als einseitiger Grenzanbau darstellt, der den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, liegt vor, wenn er eine nicht unerhebliche Höhe von 3,35 m (gerechnet ab der in Grenznähe 1,22 m über dem Geländeniveau liegenden Fußbodenoberkante) sowie eine erhebliche Tiefe aufweist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze 4 m beträgt.(Rn.5)
2. Diese Maße sind für die Auswirkungen auf die benachbarte Haushälfte von besonderer Bedeutung, da sich daraus zugleich die Tiefe und Höhe der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Grenzwand ergeben.(Rn.5)
3. Dass dieser Anbau nur eingeschossig ist, die Grundfläche der Doppelhaushälfte der Beigeladenen (71,56 m²) um nur ca. 26% (18,55 m²), die Geschossfläche (143,12 m²) damit um nur ca. 13% sowie die Gebäudetiefe um weniger als die Hälfte (ca. 46%) erweitert, stellen die Annahme einer quantitativ erheblichen Erweiterung nicht in Frage.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anbau, der eine Disproportionalität der Baukörper bewirkt und sich als einseitiger Grenzanbau darstellt, der den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, liegt vor, wenn er eine nicht unerhebliche Höhe von 3,35 m (gerechnet ab der in Grenznähe 1,22 m über dem Geländeniveau liegenden Fußbodenoberkante) sowie eine erhebliche Tiefe aufweist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze 4 m beträgt.(Rn.5) 2. Diese Maße sind für die Auswirkungen auf die benachbarte Haushälfte von besonderer Bedeutung, da sich daraus zugleich die Tiefe und Höhe der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Grenzwand ergeben.(Rn.5) 3. Dass dieser Anbau nur eingeschossig ist, die Grundfläche der Doppelhaushälfte der Beigeladenen (71,56 m²) um nur ca. 26% (18,55 m²), die Geschossfläche (143,12 m²) damit um nur ca. 13% sowie die Gebäudetiefe um weniger als die Hälfte (ca. 46%) erweitert, stellen die Annahme einer quantitativ erheblichen Erweiterung nicht in Frage.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung ihrer Doppelhaushälfte um einen rückwärtigen grenzständigen Anbau stattgegeben. Dies ist aus den von dem Antragsgegner mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat sich im Kern darauf gestützt, dass ein Verzicht auf die Einhaltung einer Abstandsfläche zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs des Planungsrechts (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln) nur in Betracht komme, wenn das Gebäude den Charakter eines nach dem Baunutzungsplan i.V.m. den Vorschriften der Bauordnung von 1958 zulässigen Doppelhauses (§ 8 Nr. 14 Buchst. b BauO 58) nicht verliere. 1. Ohne Erfolg wendet der Antragsgegner ein, nach den Anforderungen der zu § 22 Abs. 2 BauNVO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ein Doppelhaus (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris) sei das streitgegenständliche Vorhaben planungsrechtlich zulässig, da es sich nur um eine quantitativ und qualitativ untergeordnete bauliche Erweiterung handele. Dieser Einwand vermag bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung nicht zu überzeugen. Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalls unter Beachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, juris Rn. 5). Das im System der offenen Bauweise geltende Abstandsgebot wird bei einem Doppelhaus durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände überwunden. Die hierdurch erhöhte Ausnutzbarkeit der Grundstücke wird durch einen Verzicht auf Grenzabstände erkauft, die Freiflächen schaffen und damit u.a. dem Wohnfrieden dienen. Diese Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Zwar müssen die ein Doppelhaus bildenden Gebäude nicht vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinandergebaut sein. Sie können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden. Sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. Nicht mehr um ein Doppelhaus handelt es sich, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., Rn. 21 f.). Hieran gemessen ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand zuzustimmen, dass der Anbau eine Disproportionalität der Baukörper bewirkt und sich als einseitiger Grenzanbau darstellt, der den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet. Das Verwaltungsgericht hebt zu Recht die nicht unerhebliche Höhe des Anbaus von 3,35 m (gerechnet ab der in Grenznähe 1,22 m über dem Geländeniveau liegenden Fußbodenoberkante) sowie die erhebliche Tiefe des Anbaus hervor, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze 4 m beträgt. Diese Maße sind für die Auswirkungen auf die benachbarte Haushälfte von besonderer Bedeutung, da sich daraus zugleich die Tiefe und Höhe der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Grenzwand ergeben. Die von dem Antragsgegner weiter mitgeteilten Maßverhältnisse, wonach der Anbau nur eingeschossig sei, die Grundfläche der Doppelhaushälfte der Beigeladenen (71,56 m²) um nur ca. 26% (18,55 m²), die Geschossfläche (143,12 m²) damit um nur ca. 13% sowie die Gebäudetiefe um weniger als die Hälfte (ca. 46%) erweitere, stellen die Annahme einer quantitativ erheblichen Erweiterung nicht von vornherein in Frage. Insbesondere ist gegenüber dem Hinweis auf die bloße Eingeschossigkeit des Anbaus zu berücksichtigen, dass dieser angesichts seiner Tiefe sowie des um 1,14 m bis 1,22 m über dem Geländeniveau liegenden Sockels erheblich in Erscheinung treten wird. Zudem nimmt der Anbau an der 8,38 m breiten Außenwand der Haushälfte der Beigeladenen eine Breite von 5,04 m ein. Das 60 cm hohe Dach des Anbaus soll um 2,84 m breiter sein. Zwar ordnet sich der Anbau der Haushälfte unter. Die Beurteilung, die Harmonie des Gesamtgebäudes werde nicht beeinträchtigt, überzeugt indes nicht. Vielmehr bewirkt der Anbau aufgrund seiner erheblichen Tiefe und seiner Kubatur eine nicht unerhebliche Disproportionalität beider Gebäudehälften. Die daneben gebotene Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich zu der Bewertung führen, dass das nachbarliche Austauschverhältnis in einem die Rechte der Antragsteller verletzenden Ausmaß aus dem Gleichgewicht gebracht wird. In qualitativer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsqualität des angrenzenden Wohnraumes im Erdgeschoss des Gebäudes der Antragsteller sowie der davor liegenden Terrasse einseitig gemindert wird. Zwar bewirken die Grenzwand des Anbaus und die mit ihm einhergehende Verlagerung der Terrasse auf dem Grundstück der Beigeladenen eine bessere gegenseitige Abschirmung gegenüber wechselseitigen Störungen bei der Terrassennutzung, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist. Andererseits lässt die geplante Grenzwand eine Verschlechterung der Belichtung der Terrasse der Antragsteller und des dahinter liegenden Wohnraums an den Nachmittagsstunden erwarten. Angesichts der Dimensionen der Grenzwand ist zudem mit optisch bedrängenden, einengenden Auswirkungen zu rechnen. Diese negativen Effekte gehen einseitig zu Lasten des Grundstücks der Antragsteller. Es handelt sich nicht um einen Versprung der gesamten Gebäudehälfte, die auf der anderen Seite des Gebäudes durch einen äquivalenten Vorteil der Antragsteller ausgeglichen wird. Zudem betrifft die Situationsverschlechterung gerade die wegen der Süd- und Gartenausrichtung für die Wohnqualität besonders bedeutsame Seite des Hauses. 2. Jedenfalls im Ergebnis nicht durchzugreifen vermag der weitere Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu enge Anforderungen formuliert, indem es angenommen habe (im Anschluss an von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 184 f.), spätere Umbauten und Erweiterungen von Doppelhäusern seien nur bei gleichzeitiger oder gesicherter alsbaldiger Änderung beider Hälften nach einheitlicher Konzeption oder bei einseitiger Änderung unter Wahrung des Gesamtbildes möglich. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass bestimmte historische Interpretationen des Doppelhausbegriffes den bauplanungsrechtlichen Gehalt dieses Begriffes nicht angemessen erfassen, weil ihnen über das Planungsrecht hinausgehende bauordnungsrechtliche Ziele wie die Abwehr von Verunstaltungen oder eine positive Baugestaltungspflege zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O., juris Rn. 23 f.). Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Kommentierung stützt sich indes nicht auf bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte, sondern auf eine von § 22 Abs. 2 BauNVO abweichende Formulierung der übergeleiteten Regelung in § 8 Nr. 14 BauO 58, wonach es sich um Gebäude handeln muss, die „gleichzeitig errichtet und als Einheit gestaltet werden“; dies bestimme auch die Grenzen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einseitiger Veränderung von Doppelhäusern (von Feldmann/Knuth, a.a.O., Rn. 184). Die sich daraus ergebenden Fragen müssen hier jedoch nicht vertieft werden, denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung auf den beanstandeten Anforderungen beruht. Im Gegenteil ergibt sich aus den obigen Ausführungen (unter 1.), dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Vorhabens bereits am Maßstab der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht verneint hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).