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Beschluss

4 B 16/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Richter kann wegen enger persönlicher Beziehungen zu einer Beteiligten von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; dies rechtfertigt Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO. • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die vom Beschwerdeführer gerügten bundesrechtsrelevanten Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind oder die Beschwerde die Darlegungsanforderungen für die Zulassungstatbestände nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 VwGO). • Für die Abgrenzung von Doppelhaus und Hausgruppe gibt es keine rein quantitativ-mathematische Formel; maßgeblich ist die Einzelfallwürdigung unter Abwägung quantitativer und qualitativer Kriterien. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB kann trotz bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit verletzt sein; seine Beurteilung ist tatrichterliche Prüfung und keine revisionsgerichtliche Rechtsfrage. • Bei Divergenzrügen muss konkret ein abweichender, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und dargelegt werden, dass das angefochtene Urteil darauf beruht.
Entscheidungsgründe
Revision gegen OVG-Entscheidung zu Doppelhaus/Hausgruppe nicht zugelassen • Ein Richter kann wegen enger persönlicher Beziehungen zu einer Beteiligten von der Mitwirkung ausgeschlossen werden; dies rechtfertigt Ablehnung nach § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO. • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die vom Beschwerdeführer gerügten bundesrechtsrelevanten Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind oder die Beschwerde die Darlegungsanforderungen für die Zulassungstatbestände nicht erfüllt (§ 132 Abs. 2 VwGO). • Für die Abgrenzung von Doppelhaus und Hausgruppe gibt es keine rein quantitativ-mathematische Formel; maßgeblich ist die Einzelfallwürdigung unter Abwägung quantitativer und qualitativer Kriterien. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB kann trotz bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit verletzt sein; seine Beurteilung ist tatrichterliche Prüfung und keine revisionsgerichtliche Rechtsfrage. • Bei Divergenzrügen muss konkret ein abweichender, die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt und dargelegt werden, dass das angefochtene Urteil darauf beruht. Die Kläger rügen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der einen grenzständigen Anbau als Teil einer Hausgruppe (nicht als einheitlichen Doppelhausbaukörper) und keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB festgestellt hat. Ferner beanstanden die Kläger, der Anbau verletze nachbarliche Belange; sie halten die vom OVG verwendeten quantitativen Kriterien für den Doppelhausbegriff für bundesrechtswidrig. Die Kläger beantragen Zulassung der Revision und rügen außerdem eine Verletzung von Art. 103 GG sowie eine Befangenheit eines Richters wegen persönlicher Beziehungen zu einer Beteiligten. Das Bundesverwaltungsgericht prüft Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO sowie die Befangenheitsrüge. • Der Senat schließt einen Richter wegen naher persönlicher Beziehungen zu einer Beteiligten von der Mitwirkung aus; dies rechtfertigt Misstrauen gegen Unparteilichkeit nach § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO. • Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet; die Revision wird nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen, da die begeh rügten Fragen entweder bereits durch Senatsrechtsprechung beantwortet sind oder die Darlegungsanforderungen für die Zulassungstatbestände nicht erfüllt werden. • Zur Abgrenzung von Doppelhaus und Hausgruppe lässt sich kein abstrakt-generelles oder mathematisch-prozentuales Kriterium aufstellen; erforderlich ist eine Einzelfallwürdigung unter Abwägung quantitativer und qualitativer Merkmale (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). • Die vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen quantitativen Kriterien (z. B. Unterschiede in Geschosszahl, Höhe, Bebauungstiefe, -breite, Brutto-Raumvolumen) stellen nach dem Senat negative, nicht notwendigerweise hinreichende Bedingungen; das OVG hat jedoch zusätzlich qualitative Umstände gewürdigt und daher keine bundesrechtswidrige Formel angewandt. • Das Verhältnis der Länge der einseitigen Grenzbebauung zur verbleibenden unbebauten Grenze ist für die Verträglichkeit der Gebäude nicht entscheidend; maßgeblich ist die wechselseitige Verträglichkeit grenzständiger Gebäude. • Die Rüge, bauordnungsrechtliche Zulässigkeit führe automatisch zur Rücksichtnahme im bauplanungs- und nachbarrechtlichen Sinne, ist unbegründet; § 34 Abs. 1 BauGB kann trotz Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften verletzt sein, dies ist jedoch eine tatrichterliche Prüfung. • Divergenzrügen scheitern, weil die Beschwerde keinen konkreten, von der Rechtsprechung des Senats abweichenden abstrakten Rechtssatz ausreichend benannt und nicht dargelegt hat, dass das angefochtene Urteil auf einer solchen Abweichung beruht. • Die Verfassungsrüge nach Art. 103 GG genügt nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht vorgetragen wurde, was auf den vermeintlich fehlenden rechtlichen Hinweis noch vorgetragen worden wäre. Die Beschwerde wird insgesamt zurückgewiesen; die Revision wird nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen. Die Befangenheitsrüge führt zur Ausschaltung des betroffenen Richters von der Entscheidung, ändert aber nichts am Ergebnis, weil die übrige Zulässigkeits- und Sachprüfung ergab, dass die vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten Kriterien und die tatrichterliche Bewertung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar sind. Es besteht kein bundesrechtswidriger Anwendungsfehler des Begriffs Doppelhaus/Hausgruppe, und das Gebot der Rücksichtnahme wurde tatrichterlich verneint. Die Kläger konnten nicht schlüssig darlegen, dass eine Revision aus den zugelassenen Gründen Erfolg verspräche, sodass die Entscheidung des OVG Bestand hat.