Urteil
OVG 2 B 26.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0421.OVG2B26.12.0A
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Leitsätze
Hat eine Denkmalschutzbehörde ein bauzeitliches, das Denkmal prägendes Bauteil im Interesse besserer Wohnverhältnisse aufgegeben, ist sie im Rahmen eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens berechtigt, auf das Bauteil bezogene Vorgaben eines sogenannten Maßnahmenkatalogs denkmalrechtlich durchzusetzen.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat eine Denkmalschutzbehörde ein bauzeitliches, das Denkmal prägendes Bauteil im Interesse besserer Wohnverhältnisse aufgegeben, ist sie im Rahmen eines denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens berechtigt, auf das Bauteil bezogene Vorgaben eines sogenannten Maßnahmenkatalogs denkmalrechtlich durchzusetzen.(Rn.45) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und der Beklagte hat durch rügelose Einlassung in die Änderung der Klage von einer Anfechtungs- in eine Verpflichtungsklage eingewilligt (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 sowie Abs. 2 VwGO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angegriffen haben. II. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden. 1. Das Wohnhaus des Klägers unterfällt der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht. Es ist als Teil der Kleinhaussiedlung konstituierender Bestandteil der Reichsforschungssiedlung Haselhorst (a). Diese ist als Denkmalbereich (Gesamtanlage) in die Berliner Denkmalliste eingetragen. Ein Denkmalbereich ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 DSchG Bln eine Mehrheit baulicher Anlagen, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG Bln (b) im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist (c). a) Die Kleinhaussiedlung ist Bestandteil der Gesamtanlage Reichsforschungssiedlung Haselhorst. Denkmalbereiche in Form von Gesamtanlagen i.S.d. § 2 Abs. 3 DSchG Bln stellen Mehrheiten baulicher Anlagen dar, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel-)Denkmalen bestehen (OVG Berlin, Urteil vom 8. Juli 1999 - OVG 2 B 1.95 -, juris Rn. 18; Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 2 Nr. 3.2.2). Bei der Reichsforschungssiedlung handelt es sich um eine Gesamtanlage im Sinne dieser Vorschrift. Sie wurde nach Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs in den Jahren 1930 bis 1934 nach einem in der Folge überarbeiteten Bebauungsplan von Walter Gropius und Stephan Fischer und den Entwürfen von acht Architekten in acht zeitlich gestaffelten Bauabschnitten errichtet und ist auf sechs Baublöcke angelegt (vgl. Gutachten des Landesdenkmalamtes zur Denkmaleigenschaft der Reichsforschungssiedlung Haselhorst von 30. Mai 2000, GA I Bl. 22 - im Folgenden: Gutachten). Jeder dieser Baublöcke wurde in einem Zuge geplant und errichtet. Die Gebäude weisen einen funktionalen Zusammenhang auf, da die Architekten in den einzelnen Blöcken verschiedene Erschließungsformen und Wohnungsgrundrisse sowie durch die Anordnung der Zeilen und ggf. Quergebäude zueinander unterschiedliche Formen von Hofräumen und Freiflächengestaltungen durchgearbeitet haben (vgl. Gutachten, a.a.O., Bl. 5). Auch zwischen den sechs Baublöcken besteht ein innerer Funktionszusammenhang, der die gesamte Reichsforschungssiedlung als eine Gesamtanlage kennzeichnet. Im Jahr 1927 wurde angesichts der bestehenden Wohnungsnot die Reichsforschungsgesellschaft für Wirtschaftlichkeit im Bau- und Wohnungswesen e.V. gegründet, der Reichstag bewilligte ihr 10 Millionen Reichsmark „für Arbeiten und Versuche zur Verbilligung und Verbesserung des Wohnungsbaus“. Die Gemeinnützige Heimstätten-Aktiengesellschaft (Heimag), die später unter dem Namen Gemeinnützige Wohnungsbau-Aktiengesellschaft (Gewobag) firmierte, erwarb mit Mitteln der Reichsforschungsgesellschaft das Baugelände der Reichsforschungssiedlung zur Errichtung der Versuchssiedlung (vgl. Bienert: Moderne Baukunst in Haselhorst – Geschichte, Bewohner und Sanierung der Reichsforschungssiedlung in Berlin-Spandau, 1. Aufl. der überarbeiteten und erweiterten Neuauflage 2015, S. 26, 29). Es entspricht dem Konzept der Reichsforschungssiedlung, dem zufolge verschiedene Architekten zum Zwecke der Forschung unterschiedliche Typen von Experimental- und Versuchsbauten errichten sollten, dass die einzelnen Baublöcke nicht „aus einem Guss“ erscheinen, sondern sich voneinander unterscheiden. Der funktionale Zusammenhang der Reichsforschungssiedlung umfasst die Kleinhaussiedlung. Zwar wurde das Gelände der Kleinhaussiedlung nicht gemäß den ursprünglichen Planungen mit Mehrfamilienhäusern bebaut, sie stellt sich aber dennoch als Vollendung der Reichsforschungssiedlung dar. Sie befindet sich auf dem Gelände der Reichsforschungssiedlung (vgl. Karte in Heinz Johannes: neues bauen in berlin, Berlin 1931, S. 96) und ist deren achter (und letzter) Bauabschnitt sowie der sechste Baublock (vgl. Gutachten a.a.O. Bl. 2). Auch die Errichtung der Kleinhaussiedlung wurde, wie ein Artikel der Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin „Untersuchungen an Eigenheimbauten für Arbeiter und Angestellte in Berlin-Haselhorst“ (Baugilde 1934, S. 543) belegt, durch Forschungen begleitet. Die Gebäude stellten ebenfalls Versuchsbauten dar, mit denen Lösungen für die historische Problemstellung, günstigen Wohnraum für jedermann zu schaffen, gesucht werden sollten. Bei der Wandkonstruktion kamen neben der üblichen Ausführung in normalem Ziegelmauerwerk aus Vollziegeln mit der üblichen Außenwandstärke von 38 cm Hohlmauerwerk verschiedener Art mit einer geringeren Außenwandstärke zur Anwendung und neben den üblichen Ausführungen der Holzbalkendecke und der Massivdecke wurden andere Formen des Deckenbaus („Hoyer-Decke“, „Böhler-Massivdecke“, „Böhler-Stahl-Holzdecke“) zum Einsatz gebracht. Diese Maßnahmen wurden durch die Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin im Hinblick auf Güte und Kosten der Maßnahmen, der Bauvorbereitung und Baudurchführung untersucht (vgl. Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin, a.a.O., S. 545). Dass die Kleinhaussiedlung erst nach der im Juni 1931 erfolgten Auflösung der Reichsforschungsgesellschaft errichtet wurde, hebt ihren funktionalen Zusammenhang mit der übrigen Reichsforschungssiedlung nicht auf. Die gesamten Bauabschnitte 3 bis 8 wurden erst nach dieser Auflösung durchgeführt (vgl. Gutachten Bl. 2), federführend war nunmehr die Gewobag (vgl. Kurzbegründung des Denkmalwerts vom 15. Juni 1990, GA I Bl. 17 – im Folgenden: Kurzbegründung). Rechtsnachfolger der Reichsforschungsgesellschaft war die Stiftung zur Förderung von Bauforschungen (vgl. Bienert, a.a.O., S. 28), die in sämtliche Rechte und Pflichten der Reichsforschungsgesellschaft eintrat und die laufende Auswertung der Forschungsaufträge übernahm. Wie sich aus dem oben angeführten Artikel „Untersuchungen an Eigenheimbauten für Arbeiter und Angestellte in Berlin-Haselhorst“ ergibt, führte die Arbeitsgemeinschaft für Bauuntersuchungen Berlin ihre Untersuchungen in der Kleinhaussiedlung auf Veranlassung dieser Stiftung durch. b) Die Reichsforschungssiedlung ist als Gesamtanlage denkmalfähig, da ihr bau- bzw. architekturgeschichtliche, städtebauliche und wissenschaftliche Bedeutung zukommt. Ob darüber hinaus die Kategorie künstlerische Bedeutung erfüllt ist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung. Bei der Beurteilung der Denkmalfähigkeit und -würdigkeit eines Bauwerks oder – wie hier – einer Gesamtanlage kann sich das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats für die regelmäßig erforderliche sachverständige Beratung sowohl auf die von der Behörde herangezogenen Gutachten, Äußerungen oder fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen als Urteilsgrundlage als auch auf fachkundige Stellungnahmen der Behörde selbst stützen. Fachbehördliche gutachterliche Äußerungen eines Landesamtes für Denkmalpflege sind auf Grund der Sachkunde dieser Behörde, die mit ihrem Fachwissen in erster Linie dazu berufen ist, entsprechende Stellungnahmen abzugeben, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung einer Denkmaleigenschaft. Die verfahrensrechtliche Stellung der Denkmalschutzbehörde als Beteiligter steht einer solchen Verwertung nicht entgegen, da allein die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit bei der Bewertung nicht zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 -, juris Rn. 27 m.w.N.). aa) Die geschichtliche Bedeutungskategorie des Denkmalschutzrechts ist erfüllt, wenn ein Bauwerk oder Gruppen von Gebäuden historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich macht bzw. machen, also insoweit ein Aussagewert besteht (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 29). Den gutachterlichen Äußerungen des Landesamtes für Denkmalpflege ist zu entnehmen, dass der Gesamtanlage Reichsforschungssiedlung jedenfalls eine bau- und architekturgeschichtliche Bedeutung zukommt. In der Kurzbegründung des Denkmalwerts vom 15. Juni 1990 (vgl. dort Bl. 17) wird ausgeführt, die Reichsforschungssiedlung sei wichtigstes bauliches Dokument der Reichsforschungsgesellschaft und damit ein geschichtlich bemerkenswertes Dokument einer staatlich getragenen Suche nach neuen Wohnungs- und Bauformen im Siedlungsbau, die auch den Konstruktions- und Fertigungsprozess einbezieht. Sie dürfe als letzte Berliner Siedlung der Weimarer Republik angesehen werden. Architekturgeschichtlich sei der Wandel im Siedlungsbau von der Moderne zum konservativen Siedlungsbau der dreißiger Jahre hier beispielhaft nachvollziehbar. Das Gutachten vom 30. Mai 2000 (vgl. dort Bl. 28) führt zur geschichtlichen Bedeutung der Reichsforschungssiedlung aus, sie stelle in mehrfacher Hinsicht den Höhepunkt der Siedlungsbautätigkeit in der Weimarer Republik dar: Sie sei mit ihren ca. 3.500 Wohnungen mit Abstand die größte Siedlung der Republik, sie sei die „Forschungssiedlung“ der Siedlungsbau-Bewegung und sie sei zugleich die zeitlich letzte Siedlung der Weimarer Republik vor 1933. An der Planung der Siedlung seien unter den acht Architekten drei jüdischer Herkunft beteiligt, die Siedlung sei deshalb ein Dokument der „deutsch-jüdischen Symbiose“ und ihrer Zerstörung. Unter den Ausführungen zur wissenschaftlichen Bedeutung findet sich die Aussage, die Reichsforschungssiedlung stelle einen frühen Höhepunkt der Bauforschung zur Rationalisierung und Verbesserung des Wohnungsbaus für breite Schichten der Bevölkerung in Deutschland dar. bb) Eine städtebauliche Bedeutung ist u.a. dann anzunehmen, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die einem Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Außenwirkung, eine gewisse „Dominanz“ verleihen (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2010, a.a.O. Rn. 34 f.; OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591, 593). Der Umstand, dass die Gesamtanlage von namhaften Architekten als Forschungs- und Versuchssiedlung geplant und errichtet wurde, stellt eine stadtbaugeschichtliche Besonderheit dar. Darüber hinaus liegt eine deutlich wahrnehmbare Prägung des Stadtbildes vor, da eine Fläche von insgesamt 36 ha (vgl. Gutachten Bl. 22) planmäßig bebaut wurde. cc) Eine wissenschaftliche Bedeutung ist anzunehmen, wenn Gebäude oder andere Objekte wegen ihrer dokumentarischen Bedeutung für die Wissenschaft erhaltenswert sind, weil durch sie ein bestimmter Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt wird oder weil sie als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997, a.a.O., 593; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1998 - 1 S 3307/96 -, juris Rn. 18). Die Reichsforschungssiedlung dokumentiert den Stand der Bauforschung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Es wurden neue Materialien und Konstruktionen sowie Fertigungsmethoden erprobt und die Wirtschaftlichkeit verschiedener Baumethoden wissenschaftlich untersucht. In dem Gutachten des Landesdenkmalamtes vom 30. Mai 2000 (vgl. dort Bl. 28) wird die Siedlung als früher Höhepunkt der Bauforschung zur Rationalisierung und Verbesserung des Wohnungsbaus für breite Schichten der Bevölkerung bezeichnet. Auch an der Kleinhaussiedlung ist diese Form der Bauforschung – wie bereits ausgeführt wurde – ablesbar. c) An der Erhaltung der Reichsforschungssiedlung besteht im Hinblick auf die genannten Bedeutungskategorien ein öffentliches Interesse. Ein solches Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit und der Notwendigkeit seiner Erhaltung besteht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Wie bereits ausgeführt, war die Reichsforschungssiedlung der Kurzbegründung des Denkmalwerts vom 15. Juni 1990 zufolge das wichtigste bauliche Dokument der Reichsforschungsgesellschaft und die letzte Berliner Siedlung der Weimarer Republik. Diese Siedlung war, wie den Eintragungen in der Denkmaldatenbank der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (http://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste...karte...datenbank/de/denkmaldatenbank/daobj.php?obj...dok...nr=09080018) zu entnehmen ist, seit den 1930er Jahren bis heute Gegenstand verschiedener Veröffentlichungen. Die letzte dort genannte Publikation stellt das bereits zitierte, im Jahr 2013 erschienene Werk von Bienert: „Moderne Baukunst in Haselhorst. Geschichte, Bewohner und Sanierung der Reichsforschungssiedlung“ dar, das sich insbesondere mit der bau- und architekturgeschichtlichen Bedeutung der Siedlung befasst. Die Beschreibung der Siedlung in verschiedenen Veröffentlichungen über Architektur bzw. Architekten in Berlin (vgl. Hüter, Architektur in Berlin 1900-1933, 1987; Rave/Knöfel, Bauen seit 1900 in Berlin, 1999; Ribbe/Schäche, Baumeister, Architekten, Stadtplaner: Biographien zur baulichen Entwicklung Berlins, 1987) belegt, dass jedenfalls in sachverständigen Kreisen ein Bewusstsein für ihre bau- und architekturgeschichtliche sowie städtebauliche Bedeutung besteht. Der Denkmalwert der Reichsforschungssiedlung als Gesamtanlage ist nicht entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats entfällt das öffentliche Erhaltungsinteresse, wenn derart weitreichende bauliche Veränderungen erfolgt sind, dass die das jeweilige Denkmal ausmachenden Bedeutungskategorien nicht mehr sichtbar sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 38). Die an den Mehrfamiliengebäuden der Reichsforschungssiedlung von der Gewobag anhand eines Denkmalpflegeplans vorgenommenen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen führen nicht dazu, dass der denkmalfachliche Aussagewert der Siedlung als Gesamtanlage vollständig oder weitgehend überdeckt wäre. Zwar ist durch die Zusammenlegung von Wohnungen das von den Verfassern der ursprünglichen Entwürfe verfolgte Ziel, verschiedene Konzepte für die Grundrisse kleiner Wohnungen zu erproben, möglicherweise nicht mehr (vollständig) nachvollziehbar. Insbesondere die äußere Gestaltung der einzelnen Baublöcke der Zeilenbebauung, die Zuordnung der Gebäude zueinander und die Freiraumgestaltung sind jedoch weiterhin erkennbar. Dass die Anbringung einer Wärmedämmung auf den Fassaden oder der Anbau moderner Balkone die optische Wirkung der Gebäude derartig verfremdet hätte, dass sie nicht mehr als Bauwerke des Neuen Bauens erkennbar wären, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig haben die an einzelnen Gebäuden der Kleinhaussiedlung als Teil der Gesamtanlage vorgenommenen baulichen Veränderungen dazu geführt, dass der Zeugniswert der Reichsforschungssiedlung ganz oder überwiegend weggefallen wäre. Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch angesichts der vorliegenden Fotos erkennbar. 2. Der Einbau von Dachflächenfenstern in die gartenseitige Dachfläche des Wohnhauses des Klägers ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, weil hierdurch das Erscheinungsbild des Hauses verändert wird. Die Genehmigungspflicht setzt nicht voraus, dass die Beeinflussung des Erscheinungsbildes von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, juris Rn. 20). Die Genehmigung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. a) Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bezugspunkt für diese Prüfung ist die Reichsforschungssiedlung als Denkmalbereich. Der Denkmalbereich Reichsforschungssiedlung zeichnet sich durch eine besondere Form der Heterogenität aus, denn er besteht aus mehreren Baublöcken, die jeder durch in sich geschlossene Konzeptionen mit teils unterschiedlichen Forschungsaufgaben eine besondere Eigenständigkeit aufweisen. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Reichsforschungssiedlung nach den Entwürfen von acht Architekten in den Jahren von 1930 bis 1934 in sechs Baublöcken verwirklicht worden. Die einzelnen Baublöcke sind jeweils in einem Zug errichtet worden und weisen jeder für sich eine einheitliche Gestaltung auf, die sie als gesondert wahrnehmbaren Baublock kenntlich macht. Der historische Aussagewert der Gesamtanlage setzt voraus, dass die einzelnen Blöcke als solche deutlich erkennbar bleiben. Nur so kann die in der Reichsforschungssiedlung ablesbare geschichtliche Entwicklung vom Neuen Bauen in der Weimarer Republik zum konservativen Siedlungsbau der NS-Zeit nachvollzogen werden. Dies erfordert, dass die ursprünglich vorhandene einheitliche Gestaltung der jeweiligen Baublöcke nicht durch unterschiedliche Gestaltung einzelner Bestandteile dieser Blöcke aufgehoben oder beeinträchtigt wird. Bezugspunkt hierfür ist die Kleinhaussiedlung als Teil des Denkmalbereichs. Gerade in einer kleinteiligen Siedlung wie der Kleinhaussiedlung führen unterschiedliche Gestaltungselemente der einzelnen Häuser dazu, dass diese nicht mehr als „aus einem Guss“ erscheint, sie würde also nicht mehr als ein zusammenhängend konzipierter Baublock wahrgenommen. Zudem ist die Kleinhaussiedlung, wie der fachlichen Stellungnahme des Landesdenkmalamtes vom 27. Juli 2011 zu entnehmen ist, errichtet worden, um durch bautechnische Verbesserungen und bauwirtschaftliche Einsparungen möglichst vielen Arbeitern den Erwerb eines Eigenheimes zu ermöglichen. Dies erforderte die anzutreffende, einheitlich zurückhaltende Gestaltung mit sparsamen Details. Diese Aussage bleibt ebenfalls nur durch Bewahrung der einheitlichen, schlichten Gestaltung der Häuser ablesbar. Auch die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage wird beeinträchtigt, wenn das städtebauliche Charakteristikum der Reichsforschungssiedlung, die Errichtung mehrerer in sich einheitlicher, sich aber voneinander unterscheidender Baublöcke, nicht oder weniger deutlich erkennbar bleibt. b) Eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung scheidet allerdings aus, wenn bei einer so großen Anzahl von Häusern in der Kleinhaussiedlung an einem Bauteil derart umfangreiche Veränderungen vorgenommen worden sind, dass dieses Bauteil nicht mehr zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beitragen kann. Bei einem Denkmalbereich in Form einer Gesamtanlage ist die Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“, sondern auch auf die betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 18). Bezugsrahmen ist das gesamte Gebiet der Kleinhaussiedlung (vgl. zur Erhaltungsverordnung Urteil des Senats vom 13. März 2014 - OVG 2 B 7.12 -, juris Rn. 27). Maßgeblich ist, welche Abweichungen vom Originalzustand zum Zeitpunkt der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste vorlagen bzw. welche Veränderungen nach diesem Zeitpunkt denkmalrechtlich genehmigt wurden, da in diesen Fällen eine Rückführung in den bauzeitlichen Originalzustand nicht mehr verlangt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 2016 – OVG 2 B 24.12 -, juris). c) Eine denkmalrechtliche Schutzbedürftigkeit liegt schließlich nicht vor, wenn sich das konkret betroffene Bauteil bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste nicht mehr im originalgetreuen Zustand befand. Der Begriff der „Erhaltung“ beinhaltet lediglich die Bewahrung des Bestandes. Er umfasst hingegen nicht die vollständige oder teilweise Wiederherstellung des historischen Originals im Wege der Ersetzung von Bauteilen, die bereits im Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste denkmalwidrig waren, durch neue form- und materialgetreue Bauteile. Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes. Soweit es nach § 1 Abs. 1 DSchG Bln Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, Denkmale nicht nur nach Maßgabe des Gesetzes zu „erhalten“, sondern u.a. auch zu „schützen“ und zu „pflegen“, kann auch hieraus nicht das Ziel einer Rückführung zu einem vor der Eintragung des Denkmals bestehenden Originalzustand hergeleitet werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. April 2016, a.a.O. Rn. 72). 3. Die Dachflächenfenster, die der Kläger in die gartenseitige Dachfläche seines Wohnhauses eingebaut hat, sind nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln genehmigungsfähig. a) Diese Maßnahme beeinträchtigt den bau- und architekturgeschichtlichen Aussagewert sowie die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage, weil sie die Einheitlichkeit der Kleinhaussiedlung durchbricht, die erforderlich ist, um die historische Aussage der Kleinhaussiedlung als Bestandteil der Reichsforschungssiedlung sichtbar zu machen. Denn die Dachflächenfenster entsprechen hinsichtlich ihrer Größe und Lage nicht den Vorgaben des Maßnahmenkatalogs für die denkmalgeschützten Reihenhäuser der Reichsforschungssiedlung Haselhorst, Stand: März 2012. Der Beklagte ist berechtigt, die Vorgaben des Maßnahmenkatalogs denkmalrechtlich durchzusetzen, weil der überwiegende Teil der Häuser der Kleinhaussiedlung im Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Berliner Denkmalliste auf der Gartenseite noch die bauzeitlichen, geschlossenen Dachflächen aufwies (s. dazu b), der Beklagte diese bestehende bauzeitliche Einheitlichkeit des Bauteils Dach als geschlossene Dachfläche in der Folgezeit im Interesse der Denkmaleigentümer zur Schaffung moderner Wohnverhältnisse aufgegeben und der Kläger einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung des Einbaus von Dachflächenfenstern gestellt hat. An die Stelle der geschlossenen Dachflächen treten Dächer mit genau positionierten und der Größe nach bestimmten Dachflächenfenstern, um so eine „neue“ Einheitlichkeit des Bauteils Dach sicherzustellen und die städtebauliche Bedeutung der Gesamtanlage zu erhalten. Anders als in dem vom Senat in dem Verfahren OVG 2 B 24.12 entschiedenen Fall, in dem ein bestimmtes Bauteil mit dem Verlust des bauzeitlichen Originals als einheitsstiftendes Original bereits zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste untergegangen war, ist die denkmalrechtliche Durchsetzung der „neuen“ Einheitlichkeit eines Bauteils hier zulässig. Der entscheidende Unterschied liegt in der späteren Aufgabe eines im Zeitpunkt der Eintragung in bauzeitlicher Form noch vorhandenen, der Einheitlichkeit des Denkmals dienenden Bauteils durch die Denkmalschutzbehörde. Die Vorgaben des Maßnahmenkataloges sind mit Blick auf Art. 14 GG nicht zu beanstanden, insbesondere verhältnismäßig, da sich die Fenstergröße an handelsüblichen Standardabmessungen und die Lage der Fenster an dem bauordnungsrechtlich zu beachtenden Mindestabstand zwischen Fenstern und Brandwänden orientiert. Bei den abweichend von den Vorgaben des Maßnahmenkatalogs im gartenseitigen Teil des Daches eingebauten Dachflächenfenstern des Klägers handelt es sich nicht um eine nur geringfügige Beeinträchtigung des städtebaulichen Aussagewerts der Gesamtanlage. Dachflächen und Fenster sind prägende Merkmale eines Hauses und tragen wesentlich zu seinem optischen Eindruck bei. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - die Hausfassaden schlicht und zurückhaltend gestaltet sind und nur wenige schmückende Details aufweisen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Durchbrechung der einheitlichen Gestaltung durch den Einbau seiner Dachflächenfenster zudem augenfällig. Sowohl den vom Kläger eingereichten Fotos (Anlagen K 22 bis K 30 zum klägerischen Schriftsatz vom 27. September 2011) als auch den Bildern auf Blatt 28 bis 49 sowie Blatt 56 der Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass die gartenseitigen Dachflächenfenster ohne Weiteres einsehbar sind. Zwar sind sie von der Straßenseite aus nicht sichtbar. Zwischen den Gärten der Gebäude an der Riensbergstraße und dem Schwerter Weg verläuft aber ein Fußweg, von dem aus die Dachflächen mit ihren Fenstern ohne Weiteres zu erkennen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Fußweg öffentlich zugänglich ist, denn jedenfalls kann er von den Bewohnern der Siedlung und Besuchern begangen werden. Die Dachflächenfenster können sowohl von diesem Weg als auch von den umliegenden Grundstücken aus wahrgenommen werden. Die vorliegenden Fotografien (vgl. insbesondere Anlage K 30 zum klägerischen Schriftsatz vom 27. September 2011 sowie Blatt 56 der Fotodokumentation) belegen ferner, dass die von dem Kläger eingebauten Dachflächenfenster in Größe und Lage deutlich erkennbar von der überwiegenden Zahl der Fenster der übrigen Häuser abweichen. Insbesondere ist zu erkennen, dass eines der Fenster in einem erheblich größeren Abstand zu der nächstgelegenen Brandwand und damit nicht über dem darunterliegenden Fenster im ersten Stock des Gebäudes positioniert ist, sondern nahezu vollständig über dem Zwischenraum zwischen den beiden Fenstern im ersten Obergeschoss liegt. b) Bei in die gartenseitige Dachfläche der Wohnhäuser eingebauten Dachflächenfenstern, die hinsichtlich ihrer Größe und Lage den Vorgaben des Maßnahmenkatalogs entsprechen, handelt es sich um ein Bauteil, das nach wie vor zu einem einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung beiträgt. Ausweislich der Ermittlungen des Beklagten wiesen 52 Häuser der Kleinhaussiedlung zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Berliner Denkmalliste auf der Gartenseite die bauzeitlichen, geschlossenen Dachflächen auf. Zu diesem Zeitpunkt verfügten 43 Häuser der Kleinhaussiedlung gartenseitig über Dachflächenfenster, die nicht den in dem Maßnahmenkatalog festgehaltenen Vorgaben entsprachen. Die überwiegende Anzahl der nunmehr vorhandenen Fenster ist jedoch einheitlich gestaltet, da der Beklagte zwischenzeitlich in vielen Fällen denkmalrechtliche Genehmigungen zum Einbau von dem Maßnahmenkatalog entsprechenden Dachflächenfenstern erteilt hat. Die von den Klägern im Verfahren OVG 2 B 24.12 vorgelegte Fotodokumentation belegt, dass insoweit eine gewisse Regelmäßigkeit ins Auge fällt (vgl. Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom 29. Januar 2016 Bl. 28 ff. sowie Bl. 56). c) Bei Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Berliner Denkmalliste befand sich das Dach des klägerischen Hauses ausweislich eines im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos aus dem Jahr 1997 (VV Bl. 6) noch im originalgetreuen, fensterlosen Zustand. d) Private Interessen des Klägers, die die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, sind nicht ersichtlich. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Um- oder Rückbau erforderlich ist, weil der Kläger ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung so nicht genehmigungsfähige Dachflächenfenster eingebaut hat, können insoweit keine Berücksichtigung finden, denn diese sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht Folge der denkmalpflegerischen Vorgaben, sondern des Umstandes, dass sich der jeweilige Eigentümer über seine Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln hinweggesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Einbau dem Maßnahmenkatalog entsprechender Dachflächenfenster grundsätzlich zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung führen würde, liegen nicht vor. Dagegen spricht, dass es sich bei der dem Maßnahmenkatalog entsprechenden Fenstergröße um ein Standardmaß handelt, teure Einzelanfertigungen also nicht erforderlich sind. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass eines der Fenster dem Maßnahmenkatalog zufolge an einer Stelle zu positionieren wäre, wo sich ein Dachsparren befindet, da die deshalb erforderlichen Maßnahmen nach Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, einen Kostenaufwand von ca. 400,00 Euro verursachen würden. Eine unverhältnismäßige Belastung vermag der Senat auch insoweit nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücks R... in Berlin-Spandau. Das Grundstück ist Bestandteil der aus 98 zweigeschossigen Reihenhäusern bestehenden Kleinhaussiedlung Haselhorst, die zusammen mit der Reichsforschungssiedlung Haselhorst seit August 1995 als Denkmalbereich/Gesamtanlage in der Berliner Denkmalliste eingetragen ist. Der Kläger beantragte unter dem 21. Mai 2010 u.a. die nachträgliche denkmalrechtliche Genehmigung für den seinen Angaben zufolge im Jahr 2000 erfolgten Einbau von zwei Dachflächenfenstern auf der Gartenseite des ursprünglich nur mit einer Dachgaube versehenen Hausdachs mit den Abmessungen 1,10 x 1,40 (Breite x Höhe), wobei das rechte Fenster derart nach außen versetzt werden sollte, dass ein Abstand (Innenmaß) zur Brandwand von 1,25 m eingehalten wird und ein Außenmaß von mindestens 1,45 m entsteht. Mit durch einfache Post an den Kläger übersandtem Bescheid vom 14. Juni 2010 genehmigte der Beklagte den Einbau zweier Fenster unter der Auflage, dass diese hinsichtlich Größe und Lage der beigefügten Zeichnung entsprechen müssen. Die in der Zeichnung angegebenen Abstände zur jeweiligen Brandwand (1,25 m) gäben die Innenmaße wieder. Der mittlere Abstand zwischen den beiden Fenstern könne je nach Hausbreite variieren. Ausweislich eines Vermerks auf der beigefügten Zeichnung soll die Größe der gartenseitigen Dachflächenfenster (Breite x Höhe) 94 x 140 cm betragen. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hieß es u.a., der gegen den Bescheid zulässige Widerspruch sei innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 teilte das Bezirksamt dem Kläger mit, es handele sich hier um einen Kompromiss zwischen der Denkmalpflege und bauordnungsrechtlichen Belangen. Der bauordnungsrechtlich geforderte Mindestabstand der Dachfenster zur Brandwand werde für alle Häuser als denkmalrechtlich verbindlich vorgegeben. Die einheitlich geplanten Häuser der Siedlung sollten sich auch bei neu hinzukommenden Bauelementen geordnet weiterentwickeln. Eine beliebige Anordnung der Fenster trage dem nicht Rechnung. Mit am 25. Oktober 2010 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen die „Auflage“ ein, über den nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. August 2012 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wege der Klageänderung von der ursprünglichen Anfechtungs- auf eine Verpflichtungsklage übergegangen sei, habe der Beklagte durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung in die Klageänderung eingewilligt. Das Gericht halte die Klageänderung überdies für sachdienlich, denn der Kläger könne sein Begehren zulässigerweise nur im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Erhaltung der als konstituierender Teil eines Denkmalbereichs (Gesamtanlage) mit der Reichsforschungssiedlung in die Berliner Denkmalliste eingetragenen Kleinhaussiedlung liege zumindest wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit. Die vom Kläger beantragte Genehmigung des Einbaus der beiden Dachflächenfenster sei zu Recht der Sache nach abgelehnt worden. Die Erlebbarkeit der historisch-städtebaulichen Botschaft der Kleinhaussiedlung hänge wesentlich von der Erhaltung oder – wo dieses bereits verloren gegangen sei – der Wiederherstellung eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes der Reihenhäuser ab. Der optische Eindruck eines Hauses werde maßgeblich durch die Gestaltung des Daches bestimmt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Denkmalschutzbehörde den Einbau von Dachflächenfenstern in die bauzeitlich fensterlosen Dächer der Siedlungshäuser als prinzipiell nicht denkmalunverträglich bewerte, die Genehmigungsfähigkeit aber davon abhängig mache, dass die Fenster einheitlich festgelegten Vorgaben folgen. Hierbei sei ausreichend, dass die Behörde die Vorgaben auf der Grundlage vernünftiger und nachvollziehbarer Erwägungen getroffen habe. Dass die Kleinhaussiedlung etwa hinsichtlich der Dachfenster eine sehr vielfältige Dachlandschaft aufweise, sei unschädlich, denn dies beruhe auf dem Bestandsschutz unterliegenden oder ungenehmigten Veränderungen; die (Wieder-) Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbilds werde angestrebt. Die in das Haus des Klägers eingebauten Dachfenster beeinträchtigten nicht unwesentlich die Geschlossenheit des optischen Eindrucks. Gewichtige private Belange stünden nicht entgegen. Gegen das dem Kläger am 4. Dezember 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Dezember 2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das klägerische Reihenhaus unterstehe nicht dem Denkmalschutz. Die Kleinhaussiedlung sei keine Gesamtanlage mit der Reichsforschungssiedlung, denn es fehle der innere Funktionszusammenhang. Die Kurzbegründungen des Denkmalwerts aus dem Jahr 1990 und das Gutachten aus dem Jahr 2000 äußerten sich dazu nicht, in den Kurzbegründungen werde die Kleinhaussiedlung gar nicht erwähnt. Die Reichsforschungssiedlung und die Kleinhaussiedlung seien nicht in einem Zug errichtet worden, die Kleinhaussiedlung stamme von einem anderen Architekten und sei mit anderen Baustoffen in abweichender Bauweise errichtet worden. Jedenfalls seien die Dachflächenfenster denkmalverträglich. Eine kategorienadäquate Beeinträchtigung des Denkmalwerts liege nicht vor. Die Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes der Siedlung sei keine Ausprägung einer geschichtlich – städtebaulichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bedeutung. In den vorliegenden Gutachten finde sich nichts zu einem „Verzicht auf individuelle und variantenreiche Gestaltungsformen“ oder einem „einheitlichen Erscheinungsbild“. Der Einheitlichkeit als solcher komme bei Gesamtanlagen keine besondere denkmalpflegerische Bedeutung zu. Jedenfalls werde die angebliche geschichtlich – städtebauliche Aussagekraft der Gesamtanlage im Sinne eines einheitlich konzipierten Erscheinungsbildes durch die Fenster in der gartenseitigen Dachfläche nicht mehr als geringfügig beeinträchtigt. Der Einbau als solcher stehe nicht infrage. Die Fenster wichen nur minimal und in optisch nicht wahrnehmbarer Weise von den Vorgaben in dem für die Siedlung erstellten Maßnahmenkatalog des Beklagten ab und seien nur eingeschränkt einsehbar. Es bleibe ablesbar, dass die einzelnen Häuser aus Gründen der Wirtschaftlichkeit einheitlich geplant worden seien. Es sei auch widersprüchlich, anzunehmen, dass die Dachflächenfenster des Klägers den Denkmalwert beeinträchtigen würden, auf der anderen Seite aber davon auszugehen, dass die zahlreichen Umbau– und Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der sonstigen Reichsforschungssiedlung dies nicht getan hätten. Zudem sei die Dachlandschaft in der Kleinhaussiedlung bereits aktuell uneinheitlich. Das Denkmalschutzrecht biete keine Grundlage dafür, die Rückführung eines zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung nicht mehr vorhandenen Zustands zu verlangen. Das Verwaltungsgericht gehe auch fehlerhaft davon aus, dass bestandsgeschützte Veränderungen an den Häusern ihren Bestandsschutz verlören, wenn sie erneuert werden müssten, sodass die Wiederherstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes möglich sei. Das Ziel einer einheitlichen Weiterentwicklung der Kleinhaussiedlung könne nicht mit den Mitteln des Denkmalschutzrechts verfolgt werden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2012 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 14. Juni 2010 zu verpflichten, den Einbau der zwei vorhandenen Dachflächenfenster gartenseitig in das Gebäude R... in Berlin denkmalschutzrechtlich zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Kleinhaussiedlung unterfalle als Bestandteil der Gesamtanlage Reichsforschungssiedlung Haselhorst dem Denkmalschutz. Die Forderung nach einem geordneten Einbau der Dachflächenfenster sei kategorienadäquat, denn das Wesensmerkmal von Reihenhäusern im Allgemeinen und hier im Besonderen sei die einheitliche Gestaltung. Die Vorgaben dienten der Sicherstellung der geordneten Fortschreibung des Siedlungsbildes bei Zulassung neuer Bauelemente zur Erhöhung des Wohnwertes. Entgegen den Angaben des Klägers seien die Abweichungen seiner Dachflächenfenster von den denkmalpflegerischen Vorgaben sowohl von der Straße als auch vom Dungweg her deutlich sichtbar. Zudem gehe es auch um die Glaubwürdigkeit des behördlichen Handelns und die Gleichbehandlung anderer Antragsteller sowie die Verhinderung eines schleichenden baulichen Veränderungsprozesses, der die Aussagekraft des Denkmals langfristig zerstören werde. Hinsichtlich der Modernisierung der Wohnungen in den anderen Baublöcken der Reichsforschungssiedlung werde nicht mit zweierlei Maß gemessen, diese sei vielmehr auf der Basis eines Denkmalpflegeplans erfolgt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirksamts Spandau von Berlin zu den Fragen, in welchen Häusern der Kleinhaussiedlung sich zum Zeitpunkt der Eintragung der Reichsforschungssiedlung in die Denkmalliste gartenseitig Dachflächenfenster befanden, die nicht den in dem Maßnahmenkatalog für die denkmalgeschützten Reihenhäuser der Reichsforschungssiedlung Haselhorst, Stand: März 2012 enthaltenen Vorgaben entsprechen und in welchen Häusern der Kleinhaussiedlung nach der Eintragung mit denkmalrechtlicher Genehmigung nicht den Vorgaben des Maßnahmenkataloges entsprechende Dachflächenfenster eingebaut wurden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der amtlichen Auskunft vom 21. Dezember 2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (ein Band) und die in dem gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelten Verfahren OVG 2 B 24.12 von den Klägern als Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom 19. Januar 2016 eingereichte Fotodokumentation verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.