Beschluss
OVG 2 S 8.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0530.OVG2S8.16.0A
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Leitsätze
1. Dass ein Vorhabengrundstück unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzt, rechtfertigt keine Anwendung des Gebietserhaltungsanspruchs.(Rn.7)
2. Bedenken, die Unterbringung von Flüchtlingen könne die Sicherheit eines Flugplatzes beeinträchtigen und der Standort biete mangels Bahnverbindungen, wegen nur weniger Busverbindungen sowie fehlender Einkaufsmöglichkeiten, Sport- und Kulturstätten und ärztlicher Versorgung keine Möglichkeit der Integration, begründen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unzumutbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter eigener Belange.(Rn.8)
3. Neue, erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Tatsachen oder eine veränderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des Beschwerdeführers können gemäß § 146 Abs 4 S 6 VwGO vom Beschwerdeführer nicht noch nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht werden.(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein Vorhabengrundstück unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzt, rechtfertigt keine Anwendung des Gebietserhaltungsanspruchs.(Rn.7) 2. Bedenken, die Unterbringung von Flüchtlingen könne die Sicherheit eines Flugplatzes beeinträchtigen und der Standort biete mangels Bahnverbindungen, wegen nur weniger Busverbindungen sowie fehlender Einkaufsmöglichkeiten, Sport- und Kulturstätten und ärztlicher Versorgung keine Möglichkeit der Integration, begründen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unzumutbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter eigener Belange.(Rn.8) 3. Neue, erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Tatsachen oder eine veränderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des Beschwerdeführers können gemäß § 146 Abs 4 S 6 VwGO vom Beschwerdeführer nicht noch nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht werden.(Rn.14) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die von den Antragstellern innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragsteller verfolgen den Antrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung die Errichtung einer Thermohalle (Traglufthalle) zur Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Gelände des Flugplatzes S... vorläufig zu untersagen, und sie zu verpflichten, sämtliche Baumaßnahmen sofort einzustellen bzw. deren Fortführung zu unterlassen. Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit ihrer Darstellung der Genese des Verfahrens beanstanden, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Januar 2016 nicht ausreichend berücksichtigt, legen sie nicht konkret dar, welche Ausführungen unberücksichtigt geblieben sein sollen. Die pauschale Wiederholung des erstinstanzlichen Schriftsatzes über mehrere Seiten wird dem Gebot, die Gründe darzulegen, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), nicht gerecht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 146 Rn. 41). Gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Fehlen der nach § 54 BbgBO voraussichtlich erforderlichen Baugenehmigung verletze die Antragsteller nicht in eigenen Rechten, greift die Beschwerde ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, das Genehmigungserfordernis diene dem Schutz der Allgemeinheit, sei aber nicht auf den Schutz von Individualinteressen gerichtet. Im Hinblick auf die Regelung des § 46 VwVfG könne auch eine Verletzung des Beteiligungsrechts aus § 64 Abs. 2 Satz 1 BbgBO einer Nachbarklage nicht unabhängig von einer materiellen Rechtsposition zum Erfolg verhelfen. Mit diesen Ausführungen, die der herrschenden Meinung zum Rechtsschutz bei einer Verletzung relativer Verfahrensbestimmungen entsprechen (vgl. etwa Gärditz, VwGO, 2013, § 42 Rn. 79), setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Ihre These, allein das Fehlen der Baugenehmigung ergebe einen Anordnungsanspruch, bleibt daher ohne Begründung. Dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts drittschützende Vorschriften zum Abstandsrecht, zum Brandschutz oder zum Immissionsschutz verletzt werden, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie einwenden, es stelle eine mangels Baugenehmigung nicht überprüfbare Spekulation dar, dass das Gebläse der Traglufthalle eingehaust werde, zeigen sie keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Halle abweichend von den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Plänen, die eine Einhausung vorsehen, errichtet werden soll. Ohne schlüssige Begründung bleibt ferner ihr Einwand, der verhaltensbedingte Lärm von Bewohnern der Anlage sei nach A.1.3 TA Lärm zu berücksichtigen. Diese Bestimmung im Anhang zur TA Lärm betrifft nur den maßgeblichen Immissionsort. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, die Bewertungsmaßstäbe der TA Lärm seien wegen der Unanwendbarkeit der TA Lärm auf Anlagen für soziale Zwecke (Ziff. 1 Buchstabe h TA Lärm) nicht unmittelbar anwendbar, setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Ebenso wenig treten sie der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einer Bewertung der bestimmungsgemäßen Nutzung nach objektiven Merkmalen stellten sich die zu erwartenden Geräusche als wohngebietstypisch und daher nicht unzumutbar dar, schlüssig entgegen. Dass unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten sind, liegt im Übrigen angesichts des Abstandes der geplanten Halle von ihrem Wohnhaus von über 100 m fern. Soweit sich die Antragsteller auf den bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungs- bzw. -gewährleistungsanspruch stützen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nicht gebietsübergreifend besteht, sondern sich der Schutz außerhalb des Baugebiets gelegener Grundstücke allein nach dem Gebot der Rücksichtnahme bestimmt (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 3. August 2009 – OVG 2 S 33.09 –, juris Rn. 5, und vom 2. Juni 2015 – OVG 2 S 3.15 –, juris Rn. 3). Das Vorbringen der Antragsteller, das Vorhabengrundstück grenze unmittelbar an ein Wohngebiet an, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Angesichts der aus den vorgelegten Plänen ersichtlichen Freiflächen zwischen der Wohnbebauung und dem Vorhabenstandort ergibt das Beschwerdevorbringen zudem keine Zweifel an der Beurteilung, der Standort sei nicht dem Baugebiet, sondern dem Außenbereich zuzuordnen. Eine Verletzung des vom Verwaltungsgericht nach alledem folgerichtig aus § 35 Abs. 2 und 3 BauGB abgeleiteten Gebots der Rücksichtnahme haben die Antragsteller ebenfalls nicht dargetan. Soweit sie schlagwortartig ihre Bedenken wiederholen, die Unterbringung von Flüchtlingen könne die Sicherheit des Flugplatzes beeinträchtigen und der Standort biete mangels Bahnverbindungen, wegen nur weniger Busverbindungen sowie fehlender Einkaufsmöglichkeiten, Sport- und Kulturstätten und ärztlicher Versorgung keine Möglichkeit der Integration, ergibt dies keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unzumutbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter eigener Belange der Antragsteller. Der baurechtliche Nachbarschutz bietet keinen Ansatz dafür, die Zweckmäßigkeit einer Standortentscheidung umfassend zu überprüfen, sondern beschränkt sich auf die Abwehr der Verletzung eigener Rechte der Nachbarn. Die von den Antragstellern gehegte Befürchtung sozialer Konflikte bleibt unbestimmt und ist nicht geeignet, eine drohende Verletzung eigener Rechte zu belegen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nur solche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage auftreten, während anderen Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden muss. Angesichts des Abstands der Halle zu dem Grundstück der Antragsteller ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch nicht im Hinblick auf eine Unterschreitung des gebotenen Sozialabstands anzunehmen. Unbegründet ist ferner die Annahme der Antragsteller, die Traglufthalle stelle sich ihnen gegenüber aufgrund einer optisch erdrückenden Wirkung als rücksichtslos dar. Die geltende gemachte Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller begründet als solche ebenfalls keine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens, sondern wäre erst dann erheblich, wenn sie Niederschlag einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wäre. Für die Rüge, das Verwaltungsgericht sei ohne hinreichende Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Antragsteller von der Anwendbarkeit des § 246 BauGB ausgegangen, fehlt es ebenfalls an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Antragsteller zitieren nochmals über mehrere Seiten ihren Schriftsatz vom 13. Januar 2016. Die pauschale Bezugnahme auf dieses Vorbringen ergibt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Beschlusses zur Anwendbarkeit des § 246 Abs. 13 BauGB sowie auf Seite 9 zur Unerheblichkeit der in Bezug auf die Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB aufgeworfenen Fragen unrichtig sein sollten und was daraus für die Annahme des Verwaltungsgerichts folgte, drittschützende Bestimmungen seien nicht verletzt. Das Beschwerdevorbringen zu dem von den Antragstellern angenommenen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten greift schon deshalb nicht durch, weil auch die dortigen Ausführungen eine drohende Verletzung eigener Rechte nicht glaubhaft machen. 2. Soweit die Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren, erstmals mit Schriftsatz vom 3. März 2016, gegen den Betrieb der Containerkläranlage und gegen die Einleitung von Abwasser aus der Kläranlage in einen über ihr Grundstück führenden Abwassergraben wenden, ist dieses Vorbringen im vorliegenden Verfahren aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. a) Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Antragsteller diese Umstände nicht innerhalb der Begründungsfrist vorgetragen haben. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe. Unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit der in Satz 1 geregelten Begründungsfrist und dem in Satz 3 bestimmten Darlegungsgebot bedeutet dies, dass die Beschwerde grundsätzlich nur aus den vom Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen Erfolg haben kann. Da der angegriffene Beschluss den Antragstellern am 21. Januar 2016 bekannt gegeben worden war, endete die Begründungsfrist jedoch bereits am 22. Februar 2016 (Montag). Das auf die Kläranlage und Abwasserableitung bezogene Vorbringen stellt keine zulässige, nach Ablauf der Begründungsfrist noch zu berücksichtigende Erläuterung oder Vertiefung eines rechtzeitig dargelegten Beschwerdegrundes dar. Soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass eine Schmutzwasserableitung nicht gesichert sei, lässt sich darin keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung eines Beschwerdegrundes sehen. Der zur Begründung in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Schriftsatz vom 13. Januar 2016 enthält zwar u.a. die Aussage, es gebe „keine Klärung für das Abwasser“. Die nur pauschale Wiedergabe des umfangreichen Schriftsatzes ohne Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerde auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden sollte. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der gesetzlich vorgegebenen Beschränkung der Prüfung auf die vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe abzugehen, liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern nunmehr geltend gemachten Umstände neue Tatsachen darstellen oder von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgetragen werden konnten. Zwar hindert die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Beschwerdegericht nicht, neue, erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Tatsachen oder eine veränderte Sach- oder Rechtslage zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, die dieser innerhalb der Begründungsfrist dargelegt hat (vgl. etwa Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2015, § 146 Rn. 46; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 146 Rn. 24b). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung, solche Tatsachen könnten vom Beschwerdeführer auch noch nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht werden (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 29; Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 43). Eine teleologische Einschränkung des nach Wortlaut und Regelungszusammenhang insoweit klaren Aussagegehalts der Vorschrift erscheint nicht gerechtfertigt. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 getroffene Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO stellt eine Kompromisslösung im Streit um die Aufrechterhaltung oder Abschaffung der zuvor geltenden Zulassungsbeschwerde dar. Die Regelung soll das Beschwerdeverfahren sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch mit Blick auf den Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang der Beschwerdegerichte straffen und diese hierdurch entlasten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, die Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Funktion zu reduzieren, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheiten zu sanktionieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juni 2006 – 11 S 2135/05 –, juris Rn. 20, gegenüber VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Januar 2006 – 6 S 1860/05 –, juris Rn. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass keine Rechtsschutzlücke entsteht, wenn die Betroffenen nach Ablauf der Begründungsfrist zur Geltendmachung neuer Umstände auf ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verwiesen sind. Eine Ausnahme von den Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Offensichtlichkeit gerechtfertigt (vgl. dazu etwa Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 37). Die von den Antragstellern verspätet geltend gemachten Gründe vermögen den Anordnungsanspruch auf Untersagung der Errichtung der Traglufthalle nicht offensichtlich zu stützen. So ist nach ihrem Vorbringen weder offensichtlich, dass der Betrieb der Kleinkläranlage oder die Einleitung der Abwasser in den über ihr Grundstück verlaufenden Graben ihre Rechte verletzt, noch steht danach fest, dass das Abwasser aus dem Betrieb der Flüchtlingsunterkunft nicht ggf. vorläufig auf anderem Wege beseitigt werden könnte. b) Hinzu kommt, dass das neue Vorbringen eine im Beschwerdeverfahren nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unzulässige Änderung des Streitgegenstandes darstellt (vgl. zuletzt Beschluss vom 2. Dezember 2015 – OVG 2 S 59.15 –), soweit die Antragsteller nicht lediglich einen weiteren Grund für die Untersagung der Errichtung und ggf. Nutzung der Traglufthalle geltend machen, sondern den Betrieb der Kleinkläranlage und die Abwasserableitung selbständig angreifen. Zur Verfolgung dieses Rechtsschutzziels ist der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung außerdem nicht statthaft, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 19. Januar 2016 die Errichtung und den Betrieb der Kleinkläranlage wasserbehördlich genehmigt hat (§ 60 WHG, § 71 Abs. 2 BbgWG) und die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von gereinigtem Abwasser der Kläranlage über die bestehende Ablaufleitung der vorhandenen Kläranlage des Flugplatzes in den S... Binnengraben erteilt hat (§ 8 WHG, § 28 BbgWG). Vorläufiger Rechtsschutz muss dagegen ggf. über § 80 VwGO erlangt werden (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 3. Soweit die Antragsteller weiter vortragen, es gebe im Landkreis inzwischen keinen Bedarf mehr zur Unterbringung von Flüchtlingen, kann auch dieses, ebenfalls erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgte Vorbringen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist im Übrigen nicht geeignet, den behaupteten Anordnungsanspruch zu belegen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).