Beschluss
6 S 1860/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagung reicht es nicht aus, dass die Untersagung voraussichtlich rechtmäßig ist; hinzu müssen Anhaltspunkte bestehen, dass bei Aussetzung der Vollziehung zusätzliche Gefahren für öffentliche Belange drohen.
• Nachträglich eingetretene und vorgetragene Umstände sind im noch laufenden Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen, sofern die Beschwerde zulässig ist; §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist insoweit einschränkend auszulegen.
• Ist das besondere Vollzugsinteresse entfallen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen oder anzuordnen.
• Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei entfallenem besonderen Vollzugsinteresse • Zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagung reicht es nicht aus, dass die Untersagung voraussichtlich rechtmäßig ist; hinzu müssen Anhaltspunkte bestehen, dass bei Aussetzung der Vollziehung zusätzliche Gefahren für öffentliche Belange drohen. • Nachträglich eingetretene und vorgetragene Umstände sind im noch laufenden Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen, sofern die Beschwerde zulässig ist; §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist insoweit einschränkend auszulegen. • Ist das besondere Vollzugsinteresse entfallen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen oder anzuordnen. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Gewerbeuntersagung, gegen die er Widerspruch eingelegt hat. Die Behörde ordnete den Sofortvollzug an und wies den Widerspruch zurück. Der Antragsteller begehrt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Behörde beruft sich auf Steuerrückstände und Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Nach Einreichung weiterer Schriftsätze verringerte sich die Steuerschuld erheblich durch wiederholte Zahlungen; zudem ergab eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Abweichungen. Der Senat prüft, ob damit das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung fortbesteht. • Die Beschwerde ist nach Maßgabe des §146 Abs.4 VwGO zulässig und ausreichend begründet und hat in der Sache Erfolg. Entscheidend ist nicht nur die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, sondern zusätzlich das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass der Betroffene bei Aussetzung der Vollziehung sein bisheriges Verhalten fortsetzen und dadurch zusätzliche Gefahren für berechtigte Belange der Allgemeinheit, insbesondere des Fiskus, herbeiführen werde. • Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt gewerberechtlich unzuverlässig war; für die Anordnung des Sofortvollzugs reicht allein diese Einschätzung nicht aus. • §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist einschränkend auszulegen: Das Beschwerdegericht darf nachträglich eingetretene, entscheidungserhebliche Umstände berücksichtigen, wenn die Beschwerde zulässig ist, weil die Vorschrift nicht zur Präklusion sachlich-rechtlich relevanter späterer Entwicklungen führen darf und der Betroffene im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht auf ein gesondertes Abänderungsverfahren verwiesen werden soll. • Im vorliegenden Fall zeigen die nach Fristablauf vorgelegten Schriftsätze, dass die Steuerrückstände des Antragstellers sich erheblich verringert haben und zahlungswirksame Schritte erfolgt sind; ferner wurden positive Ergebnisse der Umsatzsteuerprüfung vorgetragen. Damit besteht derzeit kein besonderes öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. • Auf dieser Grundlage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung anzuordnen; die Kosten des Verfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen wird geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 09.05.2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet, weil die Voraussetzungen für den Sofortvollzug inzwischen nicht mehr vorliegen. Maßgeblich sind die nachträglichen Zahlungen des Antragstellers und die positive Entwicklung bei der steuerlichen Prüfung, die das besondere Vollzugsinteresse entfallen lassen. Der Senat berücksichtigt dabei, dass nachträglich eingetretene und vorgetragene Umstände im laufenden vorläufigen Verfahren zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens aufgrund von §154 Abs.1 VwGO.