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Urteil

OVG 2 A 23.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0909.OVG2A23.15.0A
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Leitsätze
1. Nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan nur dann im vereinfachten Verfahren beschlossen werden, wenn durch die Aufstellung des Plans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen.(Rn.46) 2. Angesichts eines geplanten und bekannten Autobahnausbaus ist es abwägungsfehlerhaft, ohne vorherige Einholung eines schalltechnischen Gutachtens ein reines Wohngebiet festzusetzen.(Rn.79)
Tenor
Der am 31. Mai 2007 beschlossene Bebauungsplan Nr. 33 „Birkenwerder West" der Gemeinde Birkenwerder, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Birkenwerder Nr. 11/23 vom 20. Dezember 2014, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan nur dann im vereinfachten Verfahren beschlossen werden, wenn durch die Aufstellung des Plans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen.(Rn.46) 2. Angesichts eines geplanten und bekannten Autobahnausbaus ist es abwägungsfehlerhaft, ohne vorherige Einholung eines schalltechnischen Gutachtens ein reines Wohngebiet festzusetzen.(Rn.79) Der am 31. Mai 2007 beschlossene Bebauungsplan Nr. 33 „Birkenwerder West" der Gemeinde Birkenwerder, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Birkenwerder Nr. 11/23 vom 20. Dezember 2014, wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist am 18. Dezember 2015 bei Gericht eingegangen und damit rechtzeitig innerhalb von einem Jahr nach der am 20. Dezember 2014 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 2. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragstellerin folgt bereits daraus, dass sie als Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und hierdurch in seiner baulichen Nutzbarkeit eingeschränkt wird, unmittelbar in ihrer durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsstellung betroffen ist. 3. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen nicht nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Norm des § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zwar haben sich weder sie noch ihre Rechtsvorgänger, deren Handeln sich die Antragstellerin mit Blick auf den Grundstücksbezug der potentiellen Rügen zurechnen lassen muss (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE – juris, Rz. 28, 30), im Aufstellungsverfahren beteiligt. Die Auslegung beider Entwürfe, zu denen die Öffentlichkeit Stellung nehmen konnte, erfolgte jedoch bereits im Jahre 2006. Der letzte Auslegungstag war der 8. Dezember 2006, so dass auf die Rechtsfolgen des erst ab dem 1. Januar 2007 geltenden § 47 Abs. 2a VwGO naturgemäß noch nicht hingewiesen werden konnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 A 13.07 – juris, Rz. 16). Die mit dem Hinweis bezweckte Warnfunktion konnte nicht ausgelöst werden. Nichts anderes folgt aus den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Danach gilt neues Verfahrensrecht zwar regelmäßig für bereits vor der Gesetzesänderung – und damit erst recht für erst später – anhängig gewordene Verfahren, sofern besondere Überleitungsvorschriften fehlen (vgl. Schenke in Kopp, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 195 Rz. 1; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 195 Rz. 2). Dies ist mit Blick auf § 47 Abs. 2a VwGO der Fall, denn in § 195 Abs. 7 VwGO wird lediglich auf die Fortgeltung der Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 geltenden Fassung für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 VwGO hingewiesen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind. Danach gilt die Bestimmung uneingeschränkt auch für „Altrechtsfälle“. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt, denn tatsächlich ist auf deren Rechtsfolgen („Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags“) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahre 2006 nicht hingewiesen worden, weil – wie dargelegt – noch nicht darauf hingewiesen werden konnte. Schließlich führt auch der Umstand, dass zwischen der Fassung des Satzungsbeschlusses am 31. Mai 2007 und der hier maßgeblichen Bekanntmachung am 20. Dezember 2014 mehr als sieben Jahre liegen, unter dem Gesichtspunkt der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO zu keiner abweichenden Beurteilung. Es besteht insoweit kein rechtlich relevanter Unterschied, ob die Bekanntmachung des Bebauungsplans kurz nach dem 1. Januar 2007 oder Jahre später erfolgte, weil für den maßgeblichen Hinweis allein die im Jahre 2006 abschließend durchgeführten Beteiligungsverfahren entscheidend sind. 4. Ebenso wenig fehlt der Antragstellerin – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Bebauungsplans. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfällt ausnahmsweise, wenn Antragsteller ihre Rechtsstellung durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans offensichtlich nicht verbessern können (vgl. Rspr. des Senats, Urteile vom 20. September 2011 – OVG 2 A 8.11 – juris, Rz. 32 und vom 18. Dezember 2014 – OVG 2 A 3.13 – juris, Rz. 22). Denn es soll verhindert werden, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für die Antragsteller wertlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 – 4 BN 25.15 – juris, Rz. 6; so auch bereits BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1992 – 4 NB 2.90 – juris, Rz. ff. 11). Das ist hier nicht der Fall. Das von den Eltern der Antragstellerin 1984/85 neu errichtete Gebäude wird seit Mitte November 1997 genehmigt als Einfamilienhaus genutzt und dient der Antragstellerin derzeit als Zweitwohnsitz. Durch den Bebauungsplan wird sie in der (Aus)Nutzung und Verwertung ihres Hausgrundstücks eingeschränkt. Nach den getroffenen Festsetzungen ist eine erneute Eigennutzung des Streitgrundstücks als Erholungsgrundstück ebenso unzulässig wie eine Verpachtung zu diesem Zweck. Auch eine Grundstücksteilung der 695 m² großen Parzelle kommt nicht mehr in Betracht. Beides wäre nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans erneut gemäß § 34 BauGB zu beurteilen und danach jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund scheidet die für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses geforderte Offensichtlichkeit für die Annahme aus, dass sich die Rechtsstellung der Antragstellerin durch die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht verbessern könnte. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan, auf dessen Erlass die Bestimmungen des Baugesetzbuches in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind (1), ist insgesamt unwirksam. Er ist bereits in beachtlicher Weise formell mangelhaft, denn es fehlt an einem auf einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB beruhenden Umweltbericht im Sinne von § 2 a BauGB. Auf dessen Erstellung konnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB nicht verzichtet werden (2). Unabhängig davon leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin im Jahre 2006 kein schalltechnisches Gutachten hat erstellen lassen (3). Die gerügten Fehler führen zur Gesamtnichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans (4). Ob die Antragsgegnerin es darüber hinaus im Jahre 2014 versäumt hat, eine Neubewertung des Abwägungsergebnisses vorzunehmen, obwohl zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung mehr als sieben Jahre lagen, sich die Sachlage im Umfeld des Plangebiets durch die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses für den 6-streifigen Ausbau der BAB 10 vom 9. Dezember 2013 erheblich verändert hat und sich das Abwägungsergebnis auch deshalb als nicht mehr haltbar erweisen könnte, bedarf angesichts der im Übrigen festgestellten Mängel keiner abschließenden Entscheidung (5). 1. Für das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans sind die Bestimmungen des Baugesetzbuches in der seit dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl.I S. 2414) maßgebend. Davon ist die Antragsgegnerin in ihrem Satzungsbeschluss vom 31. Mai 2007 mit Blick auf § 233 Abs. 1 BauGB zu Recht ausgegangen. Die Voraussetzungen der Überleitungsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegen nicht vor, denn das Verfahren ist nicht vor dem 20. Juli 2004 eingeleitet worden, sondern durch Beschluss der Antragsgegnerin über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 am 22. September 2005. Ebenso wenig war der Abschluss des Verfahrens vor dem 2. Juli 2006. 2. Die Gemeinde hat zu Unrecht auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden, der seinerseits einen gesonderten Teil der Planbegründung bildet (vgl. § 2 a Satz 3 BauGB). Insbesondere waren die Untersuchungen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht mit Blick auf § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich, denn die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens waren nicht erfüllt. Nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren beschlossen werden, wenn durch die Aufstellung des Plans in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird und die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 vorliegen. Daran fehlt es hier (a und b). Der daraus folgende formelle Mangel ist sowohl gemäß § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich (c) als auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (d) und rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt (e). a) Es handelte sich bei dem Plangebiet im Jahre 2006 unstreitig um ein Gebiet nach § 34 BauGB, von dessen 175 Grundstücken nach der eigenen Nutzungsanalyse der Antragsgegnerin 47 % dem Wohnen dienten (83 Grundstücke), 45 % der Erholung (78 Grundstücke mit Wochenendhäusern) und 8 % der reinen Gartennutzung (14 Grundstücken). Damit war der Gebietscharakter unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin rechnerisch nicht nachvollziehbar eine Wohnnutzung von ca. 53 % annimmt (Planbegründung S. 15), tatsächlich noch von einer deutlichen – nahezu hälftigen – Mischung von Erholungs-/Gartengrundstücken einerseits und Dauerwohngrundstücken andererseits geprägt. In dieser Situation führt die Festsetzung eines reinen Wohngebiets, in dem – abgesehen von der getroffenen Bestandschutzregelung – künftig nur noch Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 BauNVO zulässig sein sollen (Textliche Festsetzung 1.1 Abs. 1), zu einer Veränderung des „sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende(n) Zulässigkeitsmaßstab(s)“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Alt. 2 BauGB. Denn es wird nicht an den durch die tatsächlich vorhandene Bebauung geprägten Nutzungsrahmen angeknüpft. Dies folgt schon daraus, dass eine bis zum Erlass des Plans zumindest teilweise noch mögliche (Neu)Bebauung der Grundstücke mit Wochenendhäusern generell ausgeschlossen worden ist. Auf den geänderten Zulässigkeitsmaßstab ist die Antragsgegnerin im Rahmen der Entwurfsauslegungen mehrfach hingewiesen worden: So hat der Landkreis Oberhavel angesichts der zunächst festgelegten GRZ von 0,2 schon in seiner ersten Stellungnahme vom 17. März 2006 (VV 7.2) auf eine deutliche Veränderung der Eigenart der näheren Umgebung aufmerksam gemacht und mit Blick auf die Trinkwasserschutzzone II sowie ökologisch hochwertige Bereiche (Stichwort: Biotopverbund) ein Monitoring für erforderlich gehalten. Die Antragsgegnerin hat in der Folge auf die Festsetzung der GRZ verzichtet, das Maß der baulichen Nutzung in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße bestimmt und weitere Kompromisse mit beteiligten Behörden geschlossen, um das vorhandene Maß der Versiegelung im Plangebiet bei Neubebauung insgesamt nicht erheblich zu vergrößern (vgl. VV 8.2 a.E., Anlage 1 und 2 zur Abwägung). Auch wenn die untere Wasserbehörde diese Änderungen akzeptierte (Stellungnahme des Landkreises Oberhavel vom 5. Dezember 2006 - VV 10.2), hielt die untere Naturschutzbehörde im Rahmen der zweiten Auslegung an ihren Bedenken fest und nahm in der Sache weiterhin eine wesentliche Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabes nach § 34 BauGB und die Notwendigkeit eines Monitorings an (VV 10.2). Dem Einwand begegnete die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage 34/231/2006 für die Gemeindevertretung Birkenwerder vom 24. Augst 2006 zu Unrecht mit dem Hinweis auf die Entbehrlichkeit einer Umweltprüfung im vereinfachten Verfahren (VV BP 33 GVV, Ausschüsse u.a.), denn die Voraussetzungen des § 13 BauGB waren – wie dargelegt – nicht erfüllt. Die vorgenommenen Korrekturen nach der ersten Auslegung führen mit Blick auf die gewählte Verfahrensart zu keinem abweichenden Ergebnis. b) Die Änderung des aufgezeigten Zulässigkeitsmaßstabes ist auch wesentlich. Maßgeblich ist insoweit, ob die Überschreitung des Zulässigkeitsrahmens im Einzelfall Verschiebungen des durch die vorhandenen baulichen Nutzungen geprägten bodenrechtlichen Interessengeflechts auslösen würde. Da in einem Gebiet, dessen Nutzung bislang durch die Planersatzregelung des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert wurde, nicht an die Grundzüge einer Planung (s. dazu BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 – juris, Rz. 13), sondern nur an den durch die vorhandene Bebauung geprägten Nutzungsrahmen angeknüpft werden kann, ist auf diesen zur Bestimmung der Geringfügigkeit bzw. Unwesentlichkeit der durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren herbeizuführenden Veränderungen abzustellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 D 130/14.NE – juris, Rz. 36 m.w.N.). Gemessen daran unterliegt die Wesentlichkeit der Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs hier keinem Zweifel. Der Bebauungsplan dient weder überwiegend einer dauerhaften Bestandssicherung, die eine Gebietsveränderung verhindern soll, noch kommt ihm eine nur einschränkende bzw. ordnende Funktion zu (vgl. dazu Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2016, § 13 Rz. 28a). Mittelfristig steht vielmehr ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden im Vordergrund, also die Schaffung von qualitativ neuen Baurechten, mag auch quantitativ kein neues Baurecht geschaffen werden. Die Behauptung der Antraggegnerin, dass gar kein neues Baurecht geschaffen, sondern dessen Entstehen verhindert werde, ist unter dem Gesichtspunkt der Änderung des Gebietscharakters für den Senat nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon räumt die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung die Änderung im Grunde selbst ein, indem sie feststellt, dass neue Erholungsbauten im Plangebiet nach § 34 BauGB bisher in der Regel nicht zulässig gewesen seien, „soweit der Gebietscharakter vor Aufstellung des Bebauungsplanes überwiegend einem reinen Wohngebiet“ entsprochen habe (Planbegründung S. 47). Soweit dies indes nicht der Fall war, stand der Gebietscharakter offenbar auch nach Auffassung der Gemeinde einer Genehmigung von Erholungsbauten nicht entgegen. Die Einschätzung wird durch die der Planbegründung (S. 16) beigefügte Analyse der tatsächlichen „Art der baulichen Nutzung“ bestätigt. Infolge der fehlerhaften Verfahrenswahl greift § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ein. Deshalb ist die nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderliche Umweltprüfung unterblieben und der nach § 2a BauGB erforderliche Umweltbericht auf der Grundlage der Umweltprüfung nicht als Teil der Satzungsbegründung erstellt worden. c) Dieser Fehler ist nach der maßgeblichen Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB beachtlich. Die Wahl des vereinfachten Verfahrens als solche ist zwar nicht als Fehler beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach dem Baugesetzbuch nur beachtlich, wenn ein in den Nummern 1 bis 4 bezeichneter Fehler vorliegt und dieser Fehler nicht von einer der sog. internen Unbeachtlichkeitsklauseln erfasst wird. Der Katalog der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften in den Nummern 1 bis 4 ist abschließend. § 13 BauGB ist eine Verfahrensvorschrift im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ihre Verletzung wird nicht als beachtlich bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 – juris, Rz. 18; OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 D 130.14.NE – juris, Rz. 46) Dies lässt aber die Beachtlichkeit weiterer Mängel - etwa das Fehlen der Umweltprüfung und des Umweltberichts - grundsätzlich unberührt. Führt vielmehr eine zu Unrecht erfolgte Anwendung des vereinfachten Verfahrens in der Folge zu Verfahrensfehlern, ist deren Beachtlichkeit ihrerseits nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Dass sie auf eine Verletzung des § 13 BauGB zurückgehen, führt nur dann zu ihrer Unbeachtlichkeit, wenn das Gesetz dies - wie etwa in der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB geschehen – bestimmt (ebenso OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 D 130.14.NE – juris, Rz. 48). Die interne Unbeachtlichkeitsklausel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist danach entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde „verkannt" hat, dass z.B. die Änderung oder Ergänzung eines Plans die Grundzüge der Planung berührt, und infolgedessen auch die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verletzt worden sind. Dies gilt wiederum entsprechend, wenn es nicht um § 13 Abs. 1 Alt. 1 BauGB (Änderung eines Plans ohne Berührung der Grundzüge der Planung) geht, sondern – wie hier – um die Konstellation der erstmaligen Aufstellung eines Plans nach § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 D 130.14.NE – juris, Rz. 53). „Verkannt“ hat die Gemeinde die Anforderungen des § 13 Abs. 1 BauGB jedoch nur, wenn sie die Voraussetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlerhaft beurteilt. Ein bewusster bzw. bösgläubiger Verstoß bleibt demgegenüber beachtlich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 D 130.14.NE – juris, Rz. 54). Danach hat die Antragsgegnerin hier das falsche Verfahren nicht lediglich wegen einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung gewählt. Aus der Planbegründung (S. 47) ergibt sich, dass der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Zulässigkeit neuer Erholungsbauten im reinen Wohngebiet durch die Planung künftig ausgeschlossen ist. Dies allein war der Anlass der Planung und ist zugleich der Sinn des beschlossenen Bebauungsplans. Unter diesen Umständen ist es für die Annahme einer „Bösgläubigkeit", d. h. einer Verneinung eines „Verkennens" im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, nicht erforderlich, dass sich aus den Aufstellungsvorgängen ausdrücklich das Bewusstsein der Antragsgegnerin ergibt, das falsche Verfahren gewählt zu haben. Es reicht vielmehr aus, dass die maßgeblichen Tatsachen bekannt waren und sich bei anzunehmender Rechtskenntnis der planenden Gemeinde der Schluss aufdrängte, dass das Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB nicht das richtige ist. Dass es hier im Rechtssinne nicht um eine nur unwesentliche Änderung ging, lag auch für die Antragsgegnerin auf der Hand, zumal sie darauf im Rahmen der zweiten Auslegung erneut ausdrücklich hingewiesen worden ist (VV 10.2). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei dieser Sachlage die einschränkenden Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB übersehen haben könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. d) Der Fehler ist erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, denn er ist offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen (vgl. zu den Anforderungen u.a. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 22). Die Fehlerhaftigkeit des gewählten Verfahrens mit den beschriebenen Folgen (keine Umweltprüfung, kein Umweltbericht) geht ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervor. Das dadurch entstandene Ermittlungsdefizit hat auch das Abwägungsergebnis beeinflusst. Von Einfluss gewesen sind Mängel stets, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, juris Rn. 4). Das ist hier der Fall. Hätte die Antragsgegnerin nicht das vereinfachte Verfahren gewählt, sondern die erforderliche Umweltprüfung durchgeführt (§ 2 Abs. 4 BauGB) und den Umweltbericht erstellt (§ 2a BauGB), so wären möglicherweise die Interessen im Plangebiet etwa mit Blick auf die durch ein schalltechnisches Gutachten ermittelten Lärmbeeinträchtigungen anders bewertet worden. Ein städtebaulich zwingender Belang, der geeignet wäre, die streitgegenständliche Planung zu rechtfertigen, ist den Aufstellungsvorgängen jedenfalls nicht zu entnehmen. Da das Ergebnis der unterbliebenen Umweltprüfung offen ist, ist die Annahme einer konkreten Möglichkeit gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt gekommen wäre. e) Schließlich ist der Fehler nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung werden beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 D 130.14.NE – juris, Rz. 58). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Antragstellerin hat den in Rede stehenden Mangel rechtzeitig gerügt. Noch vor Ablauf der Rügefrist am 20. Dezember 2015 lag bei der Antragsgegnerin der Schriftsatz der Antragstellerin vom 7. Dezember 2015 vor. Darin rügt sie die unterbliebene Einholung eines schalltechnischen Gutachtens trotz der in der Planbegründung (S. 46) erkannten möglichen Überschreitung der Orientierungswerte für reine Wohngebiete durch den Verkehrslärm der nahen Autobahn. Dass das Untersuchungsdefizit nur im Zusammenhang mit anderen geltend gemachten Abwägungsmängeln angesprochen und nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel bezeichnet wird, ist unschädlich. Entscheidend ist insoweit nicht die rechtliche Einordnung aufgezeigter Fehler, sondern allein die tatsächliche Unterbreitung des maßgeblichen Sachverhalts, der für die Gemeinde begründeten Anlass bieten muss, in eine Fehlerbehebung einzutreten. In diesem Sinne ist die Stoßrichtung der Darlegungen der Antragstellerin hinreichend klar und zutreffend. Die Rüge thematisiert der Sache nach unzureichende Immissionsschutzuntersuchungen. Das Vorbringen ist vor dem Hintergrund der Einwände im Rahmen der Entwurfsauslegungen ohne weiteres geeignet, die Antragsgegnerin zu einem (erneuten) Überdenken des von ihr gewählten Verfahrens anzuregen. Denn die versäumte schalltechnische Begutachtung des Plangebiets war in erster Linie der unterbliebenen Umweltprüfung und der Entbehrlichkeit eines Umweltberichts infolge des angewandten vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB geschuldet. 3. Unabhängig davon weist der angegriffene Bebauungsplan auch materielle Fehler auf. Den Festsetzungen unter I. 1. und 3. fehlt zwar entgegen den Ausführungen der Antragstellerin weder das erforderliche Planungserfordernis (a) noch sind sie teilweise zu unbestimmt und widersprüchlich bzw. funktionslos (b). Allerdings stellt der gerügte Verzicht auf die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens einen erheblichen Abwägungsmangel dar (c). Dieser Fehler ist sowohl gemäß § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich als auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB und ebenfalls rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt (d). a) Der wiederholt vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, es fehle das Plan- oder Planungserfordernis und die öffentlichen Interessen für den Plan seien nicht dargelegt worden, greift nicht. Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – NVwZ 1999, 1338 ff. <1338 f.). Dass der angegriffene Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt, trägt die Antragstellerin nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Planungsziele und die Notwendigkeit ihrer Umsetzung folgen unmissverständlich aus den Ausführungen der Planbegründung (vgl. S. 7 und 48). Durch die Festsetzungen soll die nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert, Klarheit über die zulässige bauliche Nutzung geschaffen und angesichts der Lage der überplanten Fläche in der Trinkwasserschutzzone II der Wasserfassung Birkenwerder des Wasserwerkes Stolpe die Vereinbarkeit mit Belangen des Trinkwasserschutzes gewährleistet werden. Dem dient nicht nur das schließlich festgesetzte Maß der baulichen Nutzung in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße, sondern gleichermaßen die Festsetzung der Mindestbebauungsgröße von 1.000 m², um die Schaffung neuer Grundstücke durch Grundstücksteilung zu unterbinden. Diese Erwägungen sind ohne Zweifel vom Planungsermessen des Ortsgesetzgebers gedeckt. Das gilt auch für die Festsetzung der Nutzungsart als reines Wohngebiet, selbst wenn – wie die Antragstellerin meint – das Gebiet zuvor noch überwiegend zu Erholungszwecken genutzt worden sein sollte. Denn die Frage, ob im Rahmen der Überplanung die Konfliktbewältigung gelungen ist oder ob eine Verlagerung in die Phase des Planvollzugs zulässig ist, betrifft nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, sondern ist am Maßstab des Abwägungsgebotes (§ 1 Abs. 7 BauGB) zu beurteilen. Die von der Antragsgegnerin angeführten legitimen städtebaulichen Gründe, die von § 1 Abs. 5 und 6 sowie § 1 a Abs. 2 BauGB erfasst werden, sind angesichts des unwidersprochen gebliebenen Drucks auf den Wohnungsmarkt in Birkenwerder nicht nur vorgeschoben, um in Wirklichkeit nur private Interessen zu bedienen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine unzulässige Negativplanung vor. b) Der Rüge der Antragstellerin, es sei unklar, was unter einem Baugrundstück im Sinne der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) unter I. 1. und 3. des Bebauungsplans zu verstehen sei, überzeugt im Ergebnis ebenfalls nicht. Denn der Regelungsgehalt ist hinreichend bestimmbar und die Festsetzung der Mindestgröße ist nicht infolge Widersprüchlichkeit funktionslos. Bebauungspläne unterliegen als Rechtsnormen (§ 10 Abs. 1 BauGB) dem verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot. Da die Festsetzungen Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bestimmen, müssen sie hinreichend klar und unmissverständlich sein (vgl. Mitschang/Reidt in Battis u.a., BauGB, 13. A., 2016, § 9 Rz. 6). Der Bebauungsplan und die einzelnen Festsetzungen sind daher so zu fassen, dass sich ihnen die jeweiligen Rechte und Pflichten der Betroffenen eindeutig entnehmen lassen. Bei der textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans können zwar auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; Planinhalt und Reichweite müssen sich aber durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lassen (vgl. Mitschang/Reidt, a.a.O., Rz. 7; Urteil des Senats vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 – juris, Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 – 4 BN 39.03 – juris, Rn. 4). So liegen die Dinge hier. aa) Der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass weder der Bebauungsplan noch das Baugesetzbuch noch die Baunutzungsverordnung den Begriff Baugrundstück, der etwa in § 19 Abs. 2 und 3 BauNVO erwähnt wird, definieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ebenso wie der Senat bereits mehrfach entschieden, dass in den Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung als Baugrundstück grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen ist. Ausnahmen sind nur dort geboten, wo bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entsteht, dass der Sinn einer bestimmten bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2000 – 4 BN 57.00 – juris, Rz. 6; BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 – 4 C 51.87 – juris, Rz. 26; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2008 - OVG 2 S 34.08 -, NVwZ-RR 2009, 98; Urteil vom 30. September 2010 - OVG 2 A 22.08 -, juris, m.w.N.). Dafür gibt es im Streitfall keine Anhaltspunkte. Sowohl die Festsetzung einer Mindestgröße für die Bebaubarkeit als auch die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung unter I. 1.2 setzen vielmehr bei verständiger Würdigung die Annahme eines Buchgrundstücks voraus. Allein der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Ist-Analyse der tatsächlichen Bebauung im Plangebiet (Planbegründung S. 9 ff.) auf die Inaugenscheinnahme des Areals sowie die digitale Auswertung der automatisierten Liegenschaftskarte (etwa Planbegründung S. 13, 15, 17, 32) beschränkt und nicht zugleich die exakte Vermessung aller Buchgrundstücke zu Grunde gelegt oder wenigstens die Grundbuchauszüge beigezogen hat, lässt mit Blick auf die für die getroffenen Festsetzungen maßgebliche Identität zwischen Baugrundstück und Buchgrundstück keinen abweichenden Willen erkennen. Denn für die Bestandsaufnahme des Plangebiets kam es lediglich auf eine Einschätzung des tatsächlich Vorhandenen an. Die Ermittlung der ungefähren Grundstücksgrößen sowie des Verhältnisses zwischen Wohn- und Erholungsnutzung bedurfte weder eines Rückgriffs auf die Grundbücher noch einer exakten Vermessung. Dem Plangeber ging es insoweit ersichtlich nur um die Ermittlung des überwiegenden Gebietscharakters. Die Bestimmbarkeit der normativen Festsetzung „Baugrundstück“ wird dadurch nicht in Frage gestellt. bb) Ebenso wenig führt der unter I. 3. Abs. 3 der Festsetzungen geregelte Bestandsschutz zur Unbestimmtheit. Dass der Bebauungsplan von der Gemeindevertreterversammlung am 31. Mai 2007 als Satzung beschlossen wurde, ist dem Verfahrensvermerk Nr. 10 (Verfahrensvermerke 2) vom 27. November 2014 klar zu entnehmen. Die Formulierung - „…, wenn das betreffende Baugrundstück schon vor dem Datum des Satzungsbeschlusses als Baugrundstück bestand“ - ist somit eindeutig bestimmbar. cc) Schließlich ist die festgesetzte Mindestgröße von 1.000 m² (I. 3. Abs. 1) auch angesichts der Ausnahmeregelung (I. 3. Abs. 2) nicht infolge Widersprüchlichkeit oder Funktionslosigkeit zu unbestimmt. Die Festsetzung der Mindestgröße soll im Interesse der Belange des Trinkwasserschutzes die Schaffung neuer Baugrundstücke durch Teilung verhindern (Planbegründung S. 48). Schon allein deshalb hat die Regelung eine sinnvolle Funktion, auch wenn nur 13% (22 Baugrundstücke) der im Plangebiet gelegenen Grundstücke davon betroffen sind (Planbegründung S. 13). Dass – wie die Antragstellerin meint – mit Blick auf die Ausnahmeregelung „entgegen der behaupteten planerischen Intention, eine gewisse Mindestgröße festzusetzen,…das Gegenteil passiert“, weil „theoretisch…auch allerkleinste Grundstücke als Baugrundstücke verwendet werden“ können (GA 17), führt nicht zur Widersprüchlichkeit der Festsetzung mit der Folge der Unbestimmtheit. Die Nutzungsrechte bereits bestehender kleiner(er) Baugrundstücke aufrechtzuerhalten und damit den Eigentümern grundsätzlich bestehende Baurechte nicht zu nehmen, widerspricht nicht der mit der Festsetzung der Mindestgröße verfolgten Intention, die Bildung neuer Baugrundstücke durch weitere Teilung der verbliebenen „großen“ Grundstücke zu unterbinden. Dies gilt auch dann, wenn wie hier 87% (153 Baugrundstücke) der im Plangebiet gelegenen Grundstücke kleiner als 1.000 m² sind. Denn die Antragsgegnerin beabsichtigte keine absolute Mindestgrößenfestlegung für die künftige Bebaubarkeit im Plangebiet. Ziel war es ausschließlich, in der Trinkwasserschutzzone II das ohnehin schon vorhandene Maß der Versiegelung nicht zu erhöhen (VV 8.2 Anlage 1 zur Abwägung). c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an einem erheblichen Abwägungsfehler. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 20. April 2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris Rn.). Maßgebend für die Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan, die am 31. Mai 2007 erfolgte. Nachdem der Vertreter der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel im Anschluss an die erste Auslegung anlässlich des Vororttermins am 19. April 2006 auf den Zusammenhang zwischen der 750 m entfernten BAB 10 und dem besonders hohen Schutzanspruch bei reiner Wohnnutzung hingewiesen hatte (VV 8.2 Anlage 1 zur Abwägung), schloss auch die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung unter II. 7 (S. 46) nicht aus, „dass durch Verkehrslärm der Autobahn die Orientierungswerte für das Reine Wohngebiet überschritten werden“. Zu diesem Zeitpunkt waren ihr die Planungen für den beabsichtigten 6-streifigen Ausbau der BAB 10 bekannt. Sie entsprechen für den nördlich des Plangebiets verlaufenden Abschnitt den bereits 1993 veröffentlichten Vorgaben des Bedarfsplans für die Bundesstraßen (Sonderkarte Berlin der Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878 ff.). Umfangreiche Planungen und Ausbauvarianten mit dem Ziel der Ausweisung einer Vorzugslösung folgten 1999, weitere Vorplanungen 2002 und Entwurfsplanungen 2003/2004, mit denen ein erstes Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde. Insbesondere die aus der „Abwägungsunterlage zu den Lärmschutzmaßnahmen für die Ortslagen Birkenwerder/Borgsdorf im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum 6-streifigen Ausbau der A 10 östl. AS Oberkrämer bis westl. AD Schwanebeck“ beigezogene Rasterlärmkarte „A 10 Analyse 2005 (Istzustand), Zeitbereich Nacht, Bereich Birkenwerder/Borgsdorf“ bestätigt die von der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht ausgeschlossene Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte für Teile des Plangebiets bereits für das Jahr 2005. Nach der maßgeblichen DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1, gelten für reine Wohngebiete Lärmwerte von 50 dB (A) am Tag und 40 dB (A) bzw. 35 dB (A) in der Nacht. Ausweislich der Rasterkartenberechnung lagen die Pegelwerte im Jahre 2005 im nördlichen Teil des Plangebiets nachts jedoch bereits zwischen 47 und 49 dB (A) und im übrigen Gebiet waren sie kleiner als 47 dB (A). Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung waren der Gemeinde vergleichbar hohe Lärmwerte im Plangebiet vor Beschlussfassung auch bekannt. Angesichts dieses Befundes ist es abwägungsfehlerhaft, ohne vorherige Einholung eines schalltechnischen Gutachtens ein reines Wohngebiet festzusetzen. Allein der Umstand, dass das Landesumweltamt mit Schreiben vom 6. April 2006, das den Aufstellungsvorgängen nicht im Original beigefügt ist, aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken geäußert haben will (Planbegründung S. 46), führt zu keiner abweichenden Beurteilung des Ermittlungsdefizits. Denn der Antragsgegnerin hätte sich eine schalltechnische Untersuchung des Plangebiets unabhängig von dieser Stellungnahme allein vor dem Hintergrund der in der Planbegründung dokumentierten eigenen Bedenken, die durch die aus der Rasterkarte ersichtlichen Pegelwerte gestützt werden, sowie dem 2006 schon lange konkret geplanten 6-streifigen Ausbau der BAB 10 aufdrängen müssen, zumal der Vertreter der Bauaufsichtsbehörde anlässlich des Ortstermins am 19. April 2006 erneut ausdrücklich auf die Problematik und den besonders hohen Schutzanspruch in reinen Wohngebieten hingewiesen hatte. Bei dieser Sachlage verstößt eine Verlagerung der Schallschutzfragen ins Baugenehmigungsverfahren gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. d) Der Fehler im Abwägungsvorgang ist sowohl nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich (vgl. dazu die Ausführungen unter II. 2 c) als auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (vgl. zu den Voraussetzungen oben II. 2 d). Die unzureichende Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen geht ohne weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervor. Das aufgezeigte Ermittlungsdefizit hat das Abwägungsergebnis beeinflusst. Hätte die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vollständig ermittelt, so wären möglicherweise die Interessen im Plangebiet unter Berücksichtigung des Gebots gerechter Abwägung anders bewertet worden. Zur planerischen Bewältigung nicht auszuschließender Lärmkonflikte wären verschiedene Maßnahmen denkbar gewesen. Die Antragsgegnerin hätte sich etwa auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes oder eines reinen Wohngebiet mit veränderten Zuschnitt beschränken können. Da das Ergebnis der unterbliebenen vollständigen Ermittlung der abwägungserheblichen Belange offen ist, ist die Annahme einer konkreten Möglichkeit gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin bei fehlerfreier Abwägung zu einem zumindest teilweise abweichenden Planinhalt gekommen wäre. Schließlich ist der Fehler auch nicht nachträglich gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden (vgl. dazu die Ausführungen unter II. 2 e). 4. Die festgestellten Mängel haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären ist. Die Frage der Teilunwirksamkeit stellt sich nicht. Die Auswirkungen der fehlenden Umweltprüfung, insbesondere der unterbliebenen schalltechnischen Untersuchung, lassen sich nicht auf eine räumlich begrenzte oder abgrenzbare Teilfläche des Plangebietes beschränken (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2013 – OVG 2 A 9.11 –, juris Rn. 60 m.w.N.). Im Übrigen enthalten die Aufstellungsvorgänge keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Antragsgegnerin dahingehend, den Plan gegebenenfalls ausschließlich für einen Teilbereich zu beschließen. 5. Ob darüber hinaus mit Blick auf die erneute Bekanntgabe des Planes im Jahre 2014 ein weiterer zur Gesamtnichtigkeit führender Abwägungsfehler darin liegt, dass die Antragsgegnerin keine Neubewertung des Abwägungsergebnisses vorgenommen hat, obwohl zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung mehr als sieben Jahre liegen, sich die Sachlage im Umfeld des Plangebiets durch die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses für den 6-streifigen Ausbau der BAB 10 vom 9. Dezember 2013 erheblich verändert hat und sich das Abwägungsergebnis auch deshalb als nicht mehr haltbar erweisen könnte, bedarf angesichts der bereits festgestellten Verstöße keiner abschließenden Entscheidung (vgl. zu den Pflichten des Satzungsgebers, sich in atypischen Fällen Gewissheit über den Fortbestand der ursprünglichen Geschäftsgrundlage für die längere Zeit zurückliegende Abwägungsentscheidung zu verschaffen: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 CN 2.00 – juris, Rz. 28; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2016, § 214 Rz. 132 ff. m.w.N.,). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die in Berlin wohnhafte Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den im vereinfachten Verfahren aufgestellten Textbebauungsplan Nr. 33 „Birkenwerder West“ der Gemeinde Birkenwerder. Im Plangebiet liegt das seit Ende Oktober 2012 in ihrem Eigentum stehende - 695 m² große - Grundstück W..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und von der Antragstellerin als Zweitwohnsitz genutzt wird. Voreigentümer des Hausgrundstücks waren ihre Eltern. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Teilfläche der Flur 9 der Gemarkung Birkenwerder mit einer Gesamtgröße von ca. 15 ha, die aus Wohn- und Erholungsgrundstücken an folgenden Straßen besteht: Am Mühlenfeld, Weidenweg, Wendenplan, Fischerwall, Reihersteg, Erlenkamp sowie Havelstraße (nördliche Seite) westlich des Stolper Weges. Das Plangebiet liegt innerhalb der Trinkwasserschutzzone II der Wasserfassung Birkenwerder des Wasserwerkes Stolpe. Über Teile der Fläche erstreckt sich ein Bodendenkmal. Ca. 750 m nördlich des Plangebiets verläuft die Bundesautobahn (BAB) 10 (nördlicher Berliner Ring), die in diesem Bereich 6-streifig ausgebaut werden soll. Erklärtes Planungsziel ist es, das im Innenbereich von Birkenwerder belegene, bereits erschlossene und „mit Wohnnutzungen weitgehend bebaut(e)“ Areal als reines Wohngebiet „entsprechend der vorhandenen ortsüblichen Bebauung“ festzusetzen, um dort eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sichern. Mit Blick auf die Belange des Trinkwasserschutzes soll die Schaffung neuer Baugrundstücke durch Grundstücksteilung ausgeschlossen und eine zweckentsprechende Nutzbarkeit der Baugrundstücke bei Minimierung der Versiegelung gewährleistet werden. Zu diesem Zweck enthält der Bebauungsplan u.a. folgende planungsrechtliche Festsetzungen: „ I. … 1. Art und Maß der baulichen Nutzung ( § 9 BauGB, BauNVO) 1.1 Art der baulichen Nutzung ( § 9 (1) 1. BauGB, BauNVO) (1) Für alle Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als Art der baulichen Nutzung Reines Wohngebiet – WR – gem. § 3 BauNVO festgesetzt. Zulässig sind gemäß § 3 (2) BauNVO Wohngebäude. (2) … 3. Mindestgröße von Baugrundstücken (§ 9 (1) 3. BauGB) (1) Für Baugrundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird eine Mindestgröße von 1.000 m² festgesetzt. (2) Die festgesetzte Mindestgröße von Baugrundstücken darf unterschritten werden, wenn das betreffende Baugrundstück schon vor dem Datum des Satzungsbeschlusses als Baugrundstück bestand.“ Dem angegriffenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Bereits am 31. Mai 2007 hatte die Gemeindevertretung nach Prüfung und Abwägung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange den Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Vorausgegangen waren zwei Entwurfsauslegungen vom 13. Februar bis einschließlich 14. März 2006 und vom 1. November bis einschließlich 8. Dezember 2006. Beide Bekanntmachungen enthielten den Hinweis, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Birkenwerder Nr. 8/16 vom 22. September 2007 bekannt gemacht. Im Jahre 2014 fiel einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei Durchsicht der Akten das Fehlen der gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB durch die höhere Verwaltungsbehörde zu erteilenden Genehmigung auf. Auf den Mitte November 2014 von der Antragsgegnerin gestellten Antrag erteilte der Landkreis Oberhavel mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 die Genehmigung für „den von der Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Birkenwerder am 31. Mai 2007 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 33“, nachdem die Antragsgegnerin im Einzelnen gerügte Verfahrensvermerke korrigiert hatte. Die Genehmigung wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Birkenwerder Nr. 11/23 vom 20. Dezember 2014 mit dem Hinweis auf das gleichzeitige Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt gemacht. Hiergegen richtet sich der am 18. Dezember 2015 eingegangene Normenkontrollantrag der Antragstellerin, deren Rechtsvorgänger im Rahmen der Auslegungen im Jahre 2006 keine Einwendungen geltend gemacht hatten. Die Antragstellerin selbst hat sich erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Dezember 2015 an die Antragsgegnerin gewandt. Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags macht sie im Wesentlichen geltend, die Festsetzung als reines Wohngebiet in Kombination mit der textlichen Festsetzung über die Mindestgröße von 1.000 m² für Baugrundstücke sei insgesamt abwägungsfehlerhaft zustande gekommen und darüber hinaus auch widersprüchlich. Für eine derartige Festsetzung gebe es kein Planungserfordernis. Im Abwägungsvorgang sei nicht berücksichtigt worden, dass das Plangebiet überwiegend zu Erholungszwecken genutzt worden sei und gerade kein überwiegend reines Wohngebiet darstelle. Erholungs- und Wohngrundstücke würden unterschiedlich genutzt. Konflikte zwischen den jeweiligen Eigentümern seien insbesondere dann vorprogrammiert, wenn beide Nutzungsarten in unmittelbarer Nachbarschaft erfolgten. Die Erholungsinteressen ließen sich nicht mit den „normalen Wohnnutzungsinteressen“ in Einklang bringen. Dieser Konflikt sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans nicht erkannt und erst recht nicht gelöst worden. Die privaten Interessen der betroffenen Eigentümer von Erholungsgrundstücken seien nicht mit den öffentlichen Interessen abgewogen worden, die ohnehin nicht näher dargelegt worden seien. Auch für die Festlegung der Mindestgröße von Baugrundstücken auf 1.000 m² bestehe kein Planungserfordernis. Im Übrigen sei die Festsetzung zu unbestimmt und tatsächlich kaum umsetzbar. Die Regelung lege fest, dass die Mindestgröße unterschritten werden dürfe, wenn das betreffende Baugrundstück schon vor dem Datum des Satzungsbeschlusses als Baugrundstück bestanden habe. Wann dies der Fall sei und was eigentlich unter einem Baugrundstück zu verstehen sei, werde weder im Rahmen der textlichen Festsetzung noch in der Planbegründung erläutert. Es finde sich lediglich der Hinweis, dass die aufgeführten Straßenverkehrsflächen sowie der im Plangebiet vorhandene Graben kein Baugrundstück darstellten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass alle anderen Grundstücke Baugrundstücke seien und demnach die festgesetzte Mindestgröße unterschritten werden dürfe. Deshalb ergebe diese keinen Sinn. Hinzu komme wiederum, dass aufgrund der Unterschreitung der Mindestgröße nachbarrechtliche Konfliktsituationen vorprogrammiert seien. Es sei nicht festgelegt, inwieweit die Ausnahme zu gewähren sei. Insbesondere fehle eine nähere Regelung zur Untergrenze für die Bebaubarkeit. Damit werde entgegen der behaupteten planerischen Intention, eine gewisse Mindestgröße festzusetzen, das Gegenteil erreicht. Theoretisch könnten auch allerkleinste Grundstücke als Baugrundstücke verwendet werden. Dies stelle einen fehlerhaften Abwägungsvorgang, wenn nicht gar einen rechtswidrigen Abwägungsausfall dar. Durch eine mögliche intensive Bebauung von Baugrundstücken neben weiterhin zu Erholungszwecken dienenden Grundstücken würden planerisch nicht bewältigte nachbarschaftliche Konflikte ausgelöst. Die Fragen könnten auch nicht im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Dies sei eine unzulässige Verschiebung der Konfliktbewältigung. Deshalb hätte man es im Ergebnis auch bei der ursprünglich unbeplanten Situation belassen können. Schließlich stelle es einen Abwägungsmangel dar, dass auf ein schalltechnisches Gutachten verzichtet worden sei, obwohl nicht habe ausgeschlossen werden können, dass durch Verkehrslärm auf der nahe gelegenen Autobahn die Orientierungswerte des reinen Wohngebiets überschritten würden. Mit dem Verweis auf § 15 BauNVO, wonach Auflagen zum Schallschutz im Rahmen der Baugenehmigung erteilt werden könnten, sei der immissionsschutzrechtliche Konflikt erneut in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungsverfahren verlagert worden. Die Antragstellerin beantragt, den am 31. Mai 2007 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 33 „Birkenwerder West“ der Gemeinde Birkenwerder, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Birkenwerder Nr. 11/23 vom 20. Dezember 2014, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn durch die angestrebte Aufhebung des Bebauungsplans werde die Schutzbedürftigkeit ihrer Grundstücksnutzung nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. Würde der Bebauungsplan mit der Mindestgrößenfestsetzung aufgehoben, wäre zu befürchten, dass im Gebiet zunehmend größere Grundstücke geteilt und mehrere Häuser auf den Grundstücken errichtet würden. Damit verschärfe sich der befürchtete Konflikt zwischen Wohnbebauung und Erholungsnutzung. In jedem Fall sei der Antrag unbegründet. Das Vorliegen eines Planerfordernisses sei ebenso zutreffend gesehen und bejaht worden wie eine Abwägung vorgenommen und hinreichend bestimmte sowie in sich widerspruchsfreie Festsetzungen getroffen worden seien. Zum sog. Planerfordernis sei in der Planbegründung ausdrücklich Stellung genommen worden. Insbesondere diene der Bebauungsplan der Lösung der aufgezeigten bodenrechtlichen Spannungen, die dem Grundwasser durch ein unkontrolliertes Voranschreiten der Versiegelung drohten. Gerade die Festsetzung der Mindestgröße schließe die Bildung neuer Baugrundstücke durch eine mit den Belangen des Trinkwasserschutzes nicht vereinbare Grundstücksteilung im Plangebiet aus. Die Festsetzung sei auch weder zu unbestimmt noch funktionslos. Der Begriff Baugrundstück werde üblicherweise nicht in Bebauungsplänen definiert. Als feststehender Begriff im Bauplanungsrecht werde er bundeseinheitlich genutzt und sei Gegenstand der Regelung in § 19 Abs. 3 BauNVO. Das Baugrundstück sei grundsätzlich identisch mit dem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. So werde der Begriff auch hier verstanden, denn es gehe gerade um die Verhinderung der Teilung von grundbuchrechtlichen Grundstücken zum Zwecke der übermäßigen Verdichtung der Bebauung. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der 31. Mai 2007 (Satzungsbeschluss). Aus welchen Gründen die Festsetzung funktionslos sein solle, erschließe sich angesichts des extrem hohen Drucks auf dem Grundstücksmarkt in Birkenwerder nicht. Inwieweit ein Unterschreiten der Mindestgröße nachbarrechtliche Konfliktsituationen vorprogrammiere, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der Grundgedanke des Plans sei es, bestehende Baurechte nicht zu nehmen. Warum die Bestandsschutzerwägungen falsch sein sollten, sei nicht dargelegt. Beschränkt werde lediglich das Schaffen neuer Baurechte durch Grundstücksteilung. Im Übrigen gelte für das Maß der baulichen Nutzung die Festsetzung unter 1.2.1, die das gestaffelte Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und der Grundfläche baulicher Anlagen regle. Eine Verlagerung der Konflikte in das Baugenehmigungsverfahren liege nicht vor. Abwägungsfehler seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sei kein „Etikettenschwindel“ bei der Festsetzung als reines Wohngebiet betrieben worden. Das Gebiet sei seit langem von der reinen Wohnnutzung und ihrer ständigen Zunahme geprägt. Die vorhandenen Erholungsgrundstücke, die dem zeitweisen Wohnen dienten, ohne sich sonst signifikant von der Wohnnutzung zu unterscheiden, rechtfertigten nicht eine Einordnung des Gebiets als Sondergebiet im Sinne von § 10 BauNVO. Schließlich missverstehe die Antragstellerin die Ausführungen zum Immissionsschutz in der Planbegründung. Ein Immissionsschutzkonflikt mit den Belastungen, die von der Autobahn ausgingen, sei für das Plangebiet verneint worden. Einer planerischen Bewältigung habe es daher nicht bedurft. In der Sache habe dies das Landesumweltamt Brandenburg in seiner Stellungnahme vom 6. April 2006 ebenso bestätigt wie die späteren schalltechnischen Untersuchungen, die im Zusammenhang mit dem 6-streifigen Ausbau der A 10 in diesem Bereich erstellt worden seien. Das letzte untersuchte Gebäude in Birkenwerder Süd befinde sich im Bereich der Straße An der Havelhöhe und damit deutlich nördlich des Plangebiets. Unabhängig davon sei der Bebauungsplan teilbar, sofern die Regelung über die Grundstücksgröße keinen Bestand haben sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, die eingereichten Aufstellungsvorgänge, den Planfeststellungsbeschluss für den 6-streifigen Ausbau der BAB 10 vom 9. Dezember 2013 sowie die aus der Abwägungsunterlage zu den Lärmschutzmaßnahmen für die Ortslagen Birkenwerder und Borgsdorf im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der BAB 10 beigezogenen Rasterlärmkarten Analyse 2005 (Istzustand) und Prognose 2025 (mit und ohne Lärmschutz) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.