Beschluss
OVG 2 S 29.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0916.OVG2S29.16.0A
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Leitsätze
1. Eine rückwärtige traufseitige Bebauung ist für die Beurteilung des Einfügens des Gebäudes in die nähere Umgebung ohne Relevanz.(Rn.7)
2. Ist die Lage eines um das zweite Obergeschoss und das Dachgeschoss aufgestockten Wohngebäudes von vornherein durch die es von drei Seiten umschließende dichte Nachbarbebauung geprägt, ist der Einbau einer Dachterrasse in das Satteldach eines angrenzenden Vorderhauses gemessen an dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme voraussichtlich nicht als einseitige oder grob ungleichgewichtige und den Nachbarn im nachbarlichen Ausgleichsverhältnis unzumutbare Grundstücksausnutzung anzusehen.(Rn.9)
3. Das Bestehen eines dem Privatrecht zuzurechnenden Beseitigungsanspruchs ist für die Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung unerheblich, da diese unbeschadet etwaiger privater Rechte Dritter ergeht.(Rn.11)
4. Abstandsflächen sind vor Außenwänden und nicht vor Satteldächern einzuhalten.(Rn.18)
5. Die Bezugnahme in § 28 Abs. 7 BbgBO a.F. (juris: BauO BB) auf die Funktion des Daches als raumabschließender Bauteil und das Gebot einer Ausbildung des Daches für eine Brandbeanspruchung „von innen nach außen“ sprechen dafür, den Schutzzweck der Abstandsregelungen darin zu sehen, das Risiko der Ausbreitung von Bränden aus den durch das Dach abgeschlossenen Räumen auf ein Nachbargrundstück zu begrenzen. Die Bestimmungen beziehen sich danach nicht auf die Gefahren aus dem Umgang mit offenem Feuer auf einer Dachterrasse.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine rückwärtige traufseitige Bebauung ist für die Beurteilung des Einfügens des Gebäudes in die nähere Umgebung ohne Relevanz.(Rn.7) 2. Ist die Lage eines um das zweite Obergeschoss und das Dachgeschoss aufgestockten Wohngebäudes von vornherein durch die es von drei Seiten umschließende dichte Nachbarbebauung geprägt, ist der Einbau einer Dachterrasse in das Satteldach eines angrenzenden Vorderhauses gemessen an dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme voraussichtlich nicht als einseitige oder grob ungleichgewichtige und den Nachbarn im nachbarlichen Ausgleichsverhältnis unzumutbare Grundstücksausnutzung anzusehen.(Rn.9) 3. Das Bestehen eines dem Privatrecht zuzurechnenden Beseitigungsanspruchs ist für die Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung unerheblich, da diese unbeschadet etwaiger privater Rechte Dritter ergeht.(Rn.11) 4. Abstandsflächen sind vor Außenwänden und nicht vor Satteldächern einzuhalten.(Rn.18) 5. Die Bezugnahme in § 28 Abs. 7 BbgBO a.F. (juris: BauO BB) auf die Funktion des Daches als raumabschließender Bauteil und das Gebot einer Ausbildung des Daches für eine Brandbeanspruchung „von innen nach außen“ sprechen dafür, den Schutzzweck der Abstandsregelungen darin zu sehen, das Risiko der Ausbreitung von Bränden aus den durch das Dach abgeschlossenen Räumen auf ein Nachbargrundstück zu begrenzen. Die Bestimmungen beziehen sich danach nicht auf die Gefahren aus dem Umgang mit offenem Feuer auf einer Dachterrasse.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, die den Umfang der gerichtlichen Überprüfung bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Sanierung und Nutzungsänderung des Gebäudes D...straße ... in P... ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen zu beanstanden. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage weder im Hinblick auf die derzeit erkennbaren Erfolgsaussichten des Widerspruchs noch unter Berücksichtigung der Interessenlage im Übrigen gerechtfertigt. Die gesetzliche Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB lässt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung regelmäßig nur dann Raum, wenn die überschlägige Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Sind dagegen die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs, sei es auch wegen der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, lediglich als offen zu bewerten, so rechtfertigt angesichts der gesetzlichen Gewichtungsvorgabe in § 212a BauGB auch ein Hinweis auf eine drohende Schaffung „vollendeter Tatsachen“ grundsätzlich nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber dem „Bauen auf eigenes Risiko“ insoweit den Vorrang eingeräumt und den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache – mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren – verwiesen (vgl. m.w.N. etwa Beschluss des Senats vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14 –, juris Rn. 9). Das Vorbringen der Antragsteller ergibt hieran gemessen keine gewichtigen Zweifel an der im Baunachbarstreit allein beachtlichen Einhaltung drittschützender Vorschriften. a) Das Verwaltungsgericht ist voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung nachbarschützende Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB nicht verletzt. Für die Antragsteller ist vor allem der Ausbau des nördlichen Flügels des Vorderhauses des Nachbargebäudes von Bedeutung, an dessen Rückseite ihr Wohnhaus (B... Straße 8...) traufseitig angebaut ist. Dieses verfügt im dritten Obergeschoss über eine Dachterrasse sowie einen mit einem Flachdach versehenen Dachaufbau, in dem sich nach den von den Antragstellern vorgelegten Genehmigungsunterlagen ein Abstellraum befindet. Das Flachdach schließt bisher in Höhe der Traufe des Nachbargebäudes an dieses an. Nach der Baugenehmigung soll das Nachbargebäude einschließlich des Dachgeschosses zu Wohnzwecken ausgebaut werden. Dazu soll der Drempel entlang dem angrenzenden Gebäude der Antragsteller um etwa 1,80 m aufgemauert werden. Der Giebel des Satteldaches soll um etwa 2,20 m erhöht werden. Die angrenzend an das Wohnhaus der Antragsteller geplante Dachgeschosswohnung (WE 4.19) soll, nördlich versetzt zum angrenzenden Grundstück der Antragsteller, eine in die rückwärtige Satteldachfläche eingelassene Dachterrasse erhalten. aa) Soweit die Antragsteller geltend machen, das Nachbargebäude füge sich nach dem Umbau nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil eine rückwärtige traufseitige Bebauung nicht dem in der Umgebung vorhandenen Ortsbild entspreche, geht dieser Einwand daran vorbei, dass es für die Voraussetzung des Einfügens allein auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmale, nämlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 – OVG 10 S 21.10 –, juris Rn. 8). Dass das Gebäude sich im Hinblick auf diese Merkmale nicht einfügt, legen die Antragsteller nicht nachvollziehbar dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ändert sich durch den Dachausbau nichts an der bereits vorhandenen geschlossenen Bauweise. Dem von den Antragstellern für die Verhältnisse in der näheren Umgebung in Bezug genommenen Auszug aus dem Liegenschaftskataster lässt sich dabei entnehmen, dass der Straßenblock nicht nur eine seitlich geschlossene Bauweise der Vorderhäuser aufweist, sondern dass im Blockinnenbereich auf mehreren Grundstücken Rückgebäude an die Vorderhäuser angebaut sind. Soweit die Antragsteller hervorheben, dass allein ihr Wohnhaus traufseitig angebaut sei, liegt in dieser Ausrichtung keine Abweichung in Bezug auf die für das Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Bauweise. bb) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, der genehmigte Ausbau des benachbarten Vorderhauses zu Wohnzwecken einschließlich der geplanten Dachterrasse verletze das im Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Soweit die Antragsteller beanstanden, dass die genehmigte Dachterrasse die Einsicht auf ihre eigene Terrasse und in ihre Schlafzimmerfenster ermögliche, ist damit eine ihnen nicht zumutbare Beeinträchtigung nicht dargetan. Vielmehr gehören in innenstädtisch eng bebauten Bereichen gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten in Balkone und Dachterrassen in gewissem Umfang zur Normalität und sind daher in Allgemeinen hinzunehmen. Die Lage des in den Jahren 1996/1997 um das zweite Obergeschoss und das Dachgeschoss aufgestockten Wohngebäudes der Antragsteller ist von vornherein durch die es von drei Seiten umschließende dichte Nachbarbebauung geprägt. Der Einbau einer Dachterrasse in das Satteldach des angrenzenden Vorderhauses kann unter diesen Umständen gemessen an dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme voraussichtlich nicht als einseitige oder grob ungleichgewichtige und den Antragstellern im nachbarlichen Ausgleichsverhältnis unzumutbare Grundstücksausnutzung angesehen werden. Zwar ist die geplante höhergelegene Dachterrasse nach den anderen Seiten hin abgeschlossen und erlaubt einen Ausblick allenfalls in Richtung des Innenhofes und damit auf das Gebäude der Antragsteller. Andererseits ist die geplante Dachterrasse seitlich zu der der Antragsteller versetzt. Der von ihr aus mögliche Ausblick wird nach unten hin durch die Brüstungshöhe sowie das angrenzende schräge Dach, in das die Terrasse eingelassen ist, beschränkt, so dass sich nicht in jedem Fall einer gewöhnlichen Benutzung, sondern nur für im vorderen Bereich der Terrasse stehende Personen ein Einblick auf die tiefergelegene Dachterrasse der Antragsteller bieten wird. Die Befürchtung, die Fenster des Schlafzimmers der Antragsteller könnten eingesehen werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn die Antragsteller legen nicht dar, dass die nach ihren Angaben etwa 3 m bis 3,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernte Fenster nicht erforderlichenfalls mit einem Sichtschutz durch Gardinen oder Jalousien versehen werden können. Die durch den aufgemauerten Drempel sowie das erhöhte Dach bedingte Verschlechterung der Belichtung der Dachterrasse der Antragsteller rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots. Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Lichteinfall hierdurch mehr als geringfügig beeinträchtigt ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Heranziehung der Rechtsprechung, wonach sich eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus dem Gesichtspunkt der „Einmauerung“ oder einer „erdrückenden Wirkung“ ergeben kann, hier nicht in Betracht. Angesichts der nur geringfügigen Beeinträchtigung des Lichteinfalls dürfte der von den Antragstellern geltend gemachte nachbarrechtliche Beseitigungsanspruch aus § 20 Abs. 2 BbgNRG, für den sie auf die Zustimmung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2007 – als Rechtsvorgängerin der jetzigen Eigentümer des Vorhabengrundstücks – zu der Aufstockung ihres Gebäudes und der Schaffung einer Dachterrasse hinweisen, von vornherein ausscheiden (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BbgNRG). Das Bestehen eines solchen dem Privatrecht zuzurechnenden Beseitigungsanspruchs wäre im Übrigen für die hier streitgegenständliche Vollziehbarkeit der Baugenehmigung unerheblich, da diese unbeschadet etwaiger privater Rechte Dritter ergeht (vgl. § 67 Abs. 6 BbgBO a.F. bzw. nunmehr § 72 Abs. 5 BbgBO i.d.F. vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14 S. 1 – BbgBO n.F.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Februar 2009 – 3 S 2875/08 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – OVG 10 S 29.10 –, juris Rn. 26). Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist voraussichtlich ebenso wenig im Hinblick auf die von den Antragstellern weiter angeführte, ebenfalls privatrechtliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 BbgNRG verletzt. Gegen einen gleichsam automatischen Rückschluss aus einem (vermeintlichen) nachbarrechtlichen Abwehrrecht auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots spricht bereits die in § 67 Abs. 6 BbgBO a.F./§ 72 Abs. 5 BbgBO n.F. angelegte Unabhängigkeit der bauaufsichtlichen Genehmigung von privaten Rechten Dritter (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 2 M 152/14 –, juris Rn. 18; Saarl. OVG, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 2 A 105/10 –, juris Rn. 11). Der Annahme, dass die Erteilung der Baugenehmigung ohne Zustimmung der Antragsteller nach § 20 Abs. 1 BbgNRG das Rücksichtnahmegebot verletzt, steht außerdem entgegen, dass sie selbst ihre Dachterrasse unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet haben. Unter diesen Umständen erscheint die Berufung auf das Zustimmungserfordernis nach § 20 Abs. 1 BbgNRG als treuwidrig, zumal die genehmigte Dachterrasse nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, sondern schräg dazu versetzt ist (vgl. zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Nachbarverhältnis etwa Beschluss des Senats vom 8. September 2015 – OVG 2 S 28.15 –, juris Rn. 4). Die Annahme der Antragsteller, der geplante Dachgeschossausbau sei wegen der damit verbundenen Gewinnerwartungen der Beigeladenen als rücksichtslos anzusehen, erscheint bereits im Ansatz als verfehlt, denn ein geeigneter Maßstab für die Abgrenzung eines gemessen an den Belangen der betroffenen Nachbarn nicht schutzwürdigen Gewinnstrebens ist nicht greifbar. Darüber hinaus ist die von den Antragstellern angestellte Berechnung schon in den Grundansätzen, etwa hinsichtlich der Gleichsetzung der von der Beigeladenen genannten Investitionshöhe mit dem Veräußerungserlös nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kommt es für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier maßgeblich darauf an, ob die mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmte Anhebung des Daches des Nachbargebäudes, die straßenseitig die Ergänzung der Fassade um eine Attika ermöglicht, aus denkmalrechtlichen Gründen gefordert war und ob sie dem historischen Originalzustand oder der ursprünglichen Planung des aus dem 18. Jahrhundert stammenden Gebäudes entspricht. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, ihnen sei aus Gründen des Denkmalschutzes eine höhere Aufstockung ihres Gebäudes untersagt worden. Dass die Baugenehmigung nunmehr eine Erhöhung des denkmalgeschützten Nachbargebäudes zulässt, steht nicht im Widerspruch dazu. Für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, denn die Antragsteller legen nicht dar, dass ihr Gebäude ebenfalls dem Denkmalschutz unterliegt. cc) Die Verletzung anderer nachbarschützender Anforderungen aus § 34 Abs. 1 BauGB haben die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich des Maßes der Bebauung ist das Gebot des Einfügens, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, nicht nachbarschützend. Die Antragsteller haben davon abgesehen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Nachbargebäude nach dem Umbau in der Höhe oder im sonstigen Maß der Bebauung (relativ zur Grundstücksgröße) nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Eine Verletzung ihrer Rechte ergäbe sich auch nicht aus einer Beeinträchtigung des Ortsbildes (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB), die sie ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt haben. Ebensowenig ergibt ihr Vorbringen, dass das Gebot des Einfügens nach der Art der Nutzung verletzt wäre. b) Abstandsflächenrechtliche Bestimmungen stehen dem genehmigten Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme für die Erhöhung der grenzständigen rückwärtigen Außenwand des Vorderhauses gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO n.F.) nicht auf die Einhaltung einer Abstandsfläche an, da nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe, ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen zu beanstanden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 34 Abs. 1 BauGB verwiesen werden, nach denen der Blockinnenbereich auf mehreren Grundstücken rückwärtige Anbauten in geschlossener Bauweise aufweist. Nicht zu überzeugen vermag die Ansicht der Antragsteller, das Privileg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. gelte nicht für das Satteldach, das eigenständig eine Abstandsfläche zu ihrem Grundstück wahren müsse. Ihr Einwand, ein Satteldach stelle keine Außenwand im Sinne der Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. dar, ist schon deshalb nicht schlüssig, weil Abstandsflächen durch § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ohnehin nur vor Außenwänden einzuhalten sind. Zu Recht weist zudem das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es einen Wertungswiderspruch bedeuten würde, zwar eine Grenzwand zuzulassen, nicht aber ein an die Grenze heranreichendes Satteldach, welches für den Nachbarn im Vergleich mit einer Grenzwand weniger belastend in Erscheinung tritt. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass die genehmigte Dachneigung sogar den Winkel von 63,43° unterschreite, der sich bei Geltung der regelmäßig geforderten Abstandsflächentiefe von 0,5 H ergäbe (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO a.F.), bekräftigt dies lediglich. Die Antragsteller treten diesen Erwägungen nicht überzeugend entgegen. Dass die Dachneigung höchstens 45° betragen darf, ist der angegriffenen Baugenehmigung (S. 13) zu entnehmen. Die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach der Auffassung der Antragsteller wäre jede giebelständige geschlossene Bebauung unmöglich, wird von diesen offenbar missverstanden. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Fall einer giebelständigen geschlossenen Bebauung bedeutet nach dem üblichen Wortgebrauch des Ausdrucks „giebelständig“, dass mehre Häuser, die mit dem Giebel zur Straße stehen, traufseitig aneinandergrenzen (vgl. Wikipedia-Artikel „giebel- und traufständig“, abgerufen am 24. August 2016, mit Abbildung „Giebelständige Gebäude am Tübinger Marktplatz“). c) Die Baugenehmigung verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende brandschutzrechtliche Vorschriften zu Lasten der Antragsteller. Für den Ausbau des Daches des an ihr Wohngebäude angrenzenden Vorderhauses trägt die Baugenehmigung den besonderen Anforderungen nach § 28 Abs. 7 BbgBO a.F. voraussichtlich hinreichend Rechnung. Danach müssen Dächer traufseitig aneinandergebauter Gebäude über die allgemeinen Anforderungen des § 28 Abs. 1 und 2 BbgBO a.F. hinaus als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen feuerhemmend ausgebildet sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen einen Abstand von 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, einhalten. Diesen Anforderungen entspricht die Baugenehmigung, indem sie eine feuerhemmende Ausführung des Satteldaches vorschreibt. Dies gilt nicht nur für die die Dachterrasse abschließenden sowie sie tragenden und aussteifenden Bauteile (vgl. die entsprechenden Grüneinträge in den genehmigten Plänen sowie die bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene Nebenbestimmung Nr. 17, S. 5 der Baugenehmigung), sondern auch für die an das Grundstück der Antragsteller angrenzende Satteldachfläche (vgl. Grüneintrag unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 7 BbgBO a.F. in der Schnittzeichnung B 2, Bl. 222 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte 1). Daneben wird durch Grüneinträge sowie die genannte Nebenbestimmung geregelt, dass die Wand mit der Terrassentür einen Abstand von 2 m von der Brandwand wahren muss. Die speziellere Bestimmung des § 28 Abs. 7 Satz 2 BbgBO a.F. enthält hinsichtlich des Abstandes zur Brandwand weiter gehende Anforderungen als die Abstandsregelung in § 28 Abs. 6 BbgBO a.F.. Soweit die Antragsteller geltend machen, der erforderliche Abstand zu der Brandwand sei nicht eingehalten, sehen sie offenbar bereits in der in das Dach eingeschnittenen Dachterrasse – und nicht allein in der Terrassentür – eine „Öffnung“ im Sinne des § 28 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BbgBO a.F.. Diese Auslegung überzeugt indes nicht. Die Bezugnahme in § 28 Abs. 7 BbgBO a.F. auf die Funktion des Daches als raumabschließender Bauteil und das Gebot einer Ausbildung des Daches für eine Brandbeanspruchung „von innen nach außen“ sprechen vielmehr dafür, den Schutzzweck der Abstandsregelungen darin zu sehen, das Risiko der Ausbreitung von Bränden aus den durch das Dach abgeschlossenen Räumen auf ein Nachbargrundstück zu begrenzen. Die Bestimmungen beziehen sich danach nicht auf die von den Antragstellern angesprochenen Gefahren aus dem Umgang mit offenem Feuer auf einer Dachterrasse, etwa beim Rauchen oder Grillen. Der Minimierung dieser Gefahren dienen u.a. die allgemeinen Anforderungen an die benachbarten Dächer aus § 28 Abs. 1 und 2 BbgBO a.F., deren Einhaltung jedoch nicht Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist. Eine Verletzung nachbarschützender Brandschutzvorschriften zeigen die Antragsteller ebenso wenig auf, soweit sie geltend machen, die Baugenehmigung mache die Einhaltung des § 26 Abs. 5 BbgBO a.F. nicht zur Auflage, und der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf diese Bestimmung werfe die Frage auf, wie an der an ihre Terrasse angrenzenden Wand beiderseits eine 0,5 m auskragende feuerbeständige Platte angebracht werden könne. Diese Einwände gehen daran vorbei, dass den nachbarschützenden Anforderungen an den oberen Abschluss der Brandwand gegenüber dem Grundstück der Antragsteller voraussichtlich bereits dadurch Rechnung getragen ist, dass die Brandwand die angrenzenden Dachflächen auf dem Grundstück der Antragsteller um erheblich mehr als 0,30 m überragt und die Baugenehmigung, wie ausgeführt, vorschreibt, dass die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Satteldachseite sowie die Dachterrasse feuerhemmend auszubilden sind. Die von den Antragstellern weiter herangezogene Regelung des § 26 Abs. 7 BbgBO a.F. gilt von vornherein nicht für Dächer, sondern bezieht sich auf Öffnungen in Brandwänden. Auch mit dem Einwand, die die Dachterrasse abgrenzende Wand sei nur 1,50 m hoch und nicht raumabschließend, zeigen die Antragsteller keinen Rechtsfehler auf. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass die Baugenehmigung für die Grenzwand unterhalb des Dachgeschosses eine brandschutztechnische Ertüchtigung nicht vorsehe. Weshalb diese Wand den Brandwandanforderungen nicht genügen soll, legen sie nicht substanziiert und schlüssig dar. Ist danach nicht erkennbar, dass die von der Baugenehmigung geregelten Vorkehrungen zum Schutz vor einem Brandüberschlag auf das Gebäude der Antragsteller nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, so ergibt auch ihr Vorbringen keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, die der Beigeladenen für die vorhandenen Holzbalkendecken und nicht feuerbeständigen Treppen erteilten Befreiungen hätten ergänzend durch Schutzanordnungen zu ihren Gunsten kompensiert werden müssen. Ebenso wenig führt unter diesen Umständen der Einwand der Antragsteller, die an das Vorhabengrundstück angrenzende Bebauung sei in den Bauvorlagen nicht oder nicht zutreffend dargestellt gewesen, weshalb die im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahmen, insbesondere der Feuerwehr, auf falschen Voraussetzungen beruhten, auf einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. d) Der Einwand der Antragsteller, die Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass die Anforderungen des Schallschutzes eingehalten werden, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsteller beanstanden, dass die Baugenehmigung gegenüber ihrem Gebäude keine schallschutztechnische Ertüchtigung vorsehe, obwohl an der Grenzwand schon bisher deutliche, über die geltenden Schallschutzstandards hinaus gehende Immissionen zu verzeichnen seien. Angesichts des Umfangs der genehmigten Baumaßnahmen könne sich die Beigeladene auch nicht auf Bestandsschutz berufen, sondern sei verpflichtet, den Schallschutz grundsätzlich nach den nunmehr geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Hinreichend tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Vorhaben nachbarschützende Anforderungen des Schallschutzes verletzt, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Dabei kann offen bleiben, ob die von ihnen angeführte Vorschrift des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BbgBO a.F. eine hier einschlägige nachbarschützende Regelung enthält, denn jedenfalls ergeben die Bestimmungen des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG) nachbarschützende Anforderungen, deren Einhaltung die Baugenehmigung gewährleisten muss. Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Vorhaben erhebliche Nachteile oder Belästigungen im Sinne dieser Bestimmungen erwarten lässt, legen die Antragsteller jedoch nicht dar. Allein ihr – allerdings unwidersprochen gebliebener – Hinweis, dass die rückwärtige Außenwand des Gebäudes zumindest in Höhe der Decke des zweiten Obergeschosses nur eine Dicke von 24 cm aufweise, sowie ihre weder substanziierten noch objektivierbaren Hinweise auf schon bisher zu verzeichnende Lärmbeeinträchtigungen belegen derartige Beeinträchtigungen nicht, zumal die Antragsteller nicht darlegen, wie die angrenzende Außenwand ihres eigenen Gebäudes ausgebildet ist. e) Anhaltspunkte dafür, dass die Standsicherheit des Nachbargebäudes nicht gewährleistet und dadurch das Wohngebäude der Antragsteller und mithin sie persönlich gefährdet sind, ergibt ihr Vorbringen ebenfalls nicht (vgl. allerdings dazu, dass die Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. nachbarschützend sind Radeisen in: Jäde/Dirnberger u.a., BbgBO, Stand: Februar 2016, § 11 Rn. 28). Zwar lässt sich der insoweit maßgebliche Sachverhalt anhand der beigezogenen Bauakten im vorliegenden Verfahren nicht vollständig nachvollziehen, die die statische Berechnung vom 12. Oktober 2015 nicht umfassen. Der allein vorliegende Prüfbericht vom 1. März 2016 enthält den Hinweis, dass die in der statischen Berechnung angesetzten Materialkennwerte, Querschnittswerte sowie statischen Systeme der vorhandenen tragenden Bauteile als richtig zugrunde gelegt und während der Bauphase durch die Bauleitung örtlich zu überprüfen seien. Dies ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichend. Die ggf. erforderliche Überprüfung kann jedoch der Bauabnahme und ggf. dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die statische Berechnung fehlerhaft ist und deshalb die Standfestigkeit des Gebäudes nicht gewährleistet ist. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass eine Grenzwand bestehe, die entweder auf der Kellerwand ihres Gebäudes aufstehe oder deren Fundamente daran angrenzten, genügt dies nicht, um mögliche statische Bedenken darzulegen. Zweifel an der Richtigkeit der Bauvorlagen ergibt das Beschwerdevorbringen lediglich, soweit nach dem bereits erwähnten Hinweis der Antragsteller die rückwärtige Außenwand des Nachbargebäudes in Höhe der Oberkante der Decke des zweiten Obergeschosses nur eine Dicke von 24 cm aufweist, während sie im Grundrissplan des Dachgeschosses mit einer Stärke von 33 cm dargestellt ist. Dies rechtfertigt es indes nicht, die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung wegen Zweifeln an der Standsicherheit auszusetzen, denn die von den Antragstellern vorgelegten Fotografien und Schnittzeichnungen lassen erkennen, dass das Dach nicht allein von der genannten Wand getragen ist, sondern zusätzlich von einer innenliegenden Stahlkonstruktion abgefangen wird. f) Eine Verletzung im Baugenehmigungsverfahren beachtlicher eigener Rechte zeigen die Antragsteller nicht auf, soweit sie geltend machen, im Zuge der genehmigten Maßnahmen müsse der Anschluss ihres Daches an die Außenwand des Nachbargebäudes getrennt und wieder neu hergestellt werden. Dass, wie sie beanstanden, besondere Auflagen erforderlich seien, um einen den Anforderungen des Brandschutzes oder sonst im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO a.F. gefährlichen Zustand zu verhindern, legen sie nicht substanziiert und nachvollziehbar dar. Dasselbe gilt, soweit sie besondere Gefahren in dem Abbruch des Dachüberstandes im Bereich ihrer Dachterrasse befürchten. g) Einen hinreichenden Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergibt schließlich nicht das Vorbringen der Antragsteller zu der vorgesehenen Entwässerung der an ihr Wohnhaus angrenzenden rückwärtigen Satteldachfläche des Nachbargebäudes. Nachdem die Antragsgegnerin auf den Einwand der Antragsteller, eine Entwässerung über ihr Grundstück sei unzulässig, die ursprünglich geplante außenliegende Dachrinne durch Grüneintrag gestrichen und darauf hingewiesen hatte, eine Entwässerung des Satteldachs belaste nicht mehr ihr Grundstück, machen die Antragsteller mit der Beschwerde vor allem geltend, die Baugenehmigung sei zu unbestimmt, da allein die Dachrinne im Bereich des Grundstücks der Antragsteller gestrichen, aber nicht erkennbar sei, wie das dort anfallende Wasser entwässert werden soll. Ein etwaiges Regelungsdefizit der Baugenehmigung rechtfertigt jedoch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller, denn unabhängig von der Frage, ob eine Ableitung von Abwässern auf das Grundstück der Antragsteller nicht lediglich private Rechte der Antragsteller betreffen würde, hat die Beigeladene unter Vorlage entsprechender Zeichnungen dargelegt, dass beabsichtigt ist, eine innenliegende Dachrinne einzubauen. Weiter hat sie erklärt, dass das Fallrohr in den Keller des Vorderhauses geführt werden soll. Da aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten Pläne damit zu rechnen ist, dass das Vorhaben entsprechend ausgeführt wird, besteht kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Im Übrigen steht die geplante Modifizierung nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Baugenehmigung, sondern ergänzt allenfalls ein vorhandenes Regelungsdefizit, dies jedoch in einer Weise, dass eine Verletzung nachbarlicher Interessen nicht erkennbar ist. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte zeigen die Antragsteller schließlich nicht auf, soweit sie beanstanden, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Entwässerungssituation werde sich durch die Streichung der außenliegenden Dachrinne nicht verändern. h) Einen eigenständigen Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung leiten die Antragsteller schließlich nicht aus der von ihnen am 3. Juli 2012 mit den Eigentümern der Grundstücke B... abgeschlossenen nachbarrechtlichen Vereinbarung ab. 2. Die Beschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Baueinstellungsverfügung wenden. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Beigeladene habe durch die Ausführungszeichnungen zur Errichtung der innenliegenden Dachrinne sowie der Dachterrasse eine von den genehmigten Bauvorlagen abweichende Bauausführung eingeräumt, legen sie nicht dar, dass durch die Änderungen bauaufsichtlich zu prüfende nachbarschützende Vorschriften verletzt werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).