Beschluss
2 A 105/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe darlegt.
• Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die behaupteten Maßnahmen keine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften darstellen.
• Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich nicht von den Abstandsflächenvorschriften erfasst; Geländeneigungen nach §8 Abs.2 Satz1 Nr.11 LBO 2004 sind zu beachten und können bei Einhaltung keinen öffentlich-rechtlichen Eingriff rechtfertigen.
• Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Vorbringen konkreter Beweisanträge erforderlich; bloße Ankündigungen oder pauschale Behauptungen begründen keinen Aufklärungsmangel des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe und ohne öffentlich-rechtliche Nachbarrechtsverletzung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe darlegt. • Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die behaupteten Maßnahmen keine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften darstellen. • Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich nicht von den Abstandsflächenvorschriften erfasst; Geländeneigungen nach §8 Abs.2 Satz1 Nr.11 LBO 2004 sind zu beachten und können bei Einhaltung keinen öffentlich-rechtlichen Eingriff rechtfertigen. • Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Vorbringen konkreter Beweisanträge erforderlich; bloße Ankündigungen oder pauschale Behauptungen begründen keinen Aufklärungsmangel des Gerichts. Der Kläger ist Eigentümer eines Gartengrundstücks; die Beigeladenen sind Eigentümer des benachbarten Wohnhausgrundstücks. Der Kläger beanstandete verlegte Erdwärmekabel nahe der Grenze und eine hinter der Garage erfolgte Geländeaufschüttung von über einem Meter und verlangte bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde gegen die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da kein zuvor erforderlicher Verwaltungsantrag nachgewiesen sei und die Maßnahmen nach Ansicht des Gerichts keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzen. Der Kläger beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. • Zulassungsprüfung: Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des §124a VwGO; es sind keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 VwGO dargetan. • Verfahrensvoraussetzung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Verpflichtungsklage regelmäßig ein vorheriges verwaltungsbehördliches Vorverfahren erfordert; bloße Forderungen nach Überprüfungen genügen nicht ohne Weiteres. • Geländeaushub und Neigungsmaß: Die Ortsbesichtigung ergab augenscheinlich, dass das zulässige Neigungsverhältnis nach §8 Abs.2 Satz1 Nr.11 LBO 2004 (1:1,5) eingehalten wurde; dafür waren keine weiteren Vermessungen erforderlich. • Abstandsflächen und unterirdische Anlagen: Abstandsflächenregelungen (§7 LBO 2004) beziehen sich primär auf Gebäude und Gebäudeteile; unterirdische Kabel fallen nicht unter die Abstandsflächenpflicht. • Rücksichtnahme und zivilrechtliche Einwirkungen: Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor; mögliche vermehrte Wasserabflüsse betreffen vorrangig zivilrechtliche Ansprüche und nicht ohne Weiteres öffentlich-rechtliche Eingriffsansprüche. • Beweiserleichterung und Amtsermittlungspflicht: Das Verwaltungsgericht verletzte seine Aufklärungspflicht nicht, weil der Kläger trotz Ladung keine konkreten Beweisanträge stellte; pauschale Behauptungen und spätere Fotobeiträge begründen keine ernsthaften Zweifel an den Feststellungen. • SNRG und öffentliches Recht: Bestimmungen des saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) sind primär privatrechtlich und begründen keinen öffentlichen Einschreitensanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde. • Erdwärmekabel: Es sind keine speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dargetan, die ein behördliches Unterlassen oder Entfernen der unterirdischen Erdwärmekabel rechtfertigen würden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2010 wird zurückgewiesen. Die Kammer sieht keine dargelegten Zulassungsgründe gemäß §124 Abs.2 VwGO und keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Sach- und Rechtswürdigung. Soweit das Gericht die Geländeaufschüttung und die verlegten Erdwärmekabel geprüft hat, ergeben sich keine Verletzungen nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften; Abstandsflächen greifen für unterirdische Anlagen nicht und die zulässige Neigung nach §8 Abs.2 Satz1 Nr.11 LBO 2004 wurde augenscheinlich eingehalten. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.