Urteil
OVG 2 B 7.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1208.OVG2B7.14.0A
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Leitsätze
1. Als Zustandsstörer kann gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 OBG (juris: OBG BB), § 51 Abs. 1 BbgBO (juris: BauO BB) zur Beseitigung eines Wohnhauses verpflichtet werden, wer bei Erlass des Widerspruchsbescheides Miteigentümer des Grundstücks war und weiterhin ist, weil die zuvor erfolgte Übertragung des Miteigentumsanteils auf seinen Bruder gegen die guten Sitten verstieß und daher gemäß § 138 BGB unwirksam war.(Rn.23)
2. Eine Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Bruder, die allein dem Zweck diente, den Alteigentümer von seiner ordnungsrechtlichen (Mit-)Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand des Grundstücks zu befreien, und sich objektiv zu Lasten der Allgemeinheit auswirkt, ist sittenwidrig.(Rn.25)
3. Die Mitberechtigung Dritter begründet kein Inanspruchnahme-, sondern allenfalls ein Vollstreckungshindernis.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Zustandsstörer kann gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 OBG (juris: OBG BB), § 51 Abs. 1 BbgBO (juris: BauO BB) zur Beseitigung eines Wohnhauses verpflichtet werden, wer bei Erlass des Widerspruchsbescheides Miteigentümer des Grundstücks war und weiterhin ist, weil die zuvor erfolgte Übertragung des Miteigentumsanteils auf seinen Bruder gegen die guten Sitten verstieß und daher gemäß § 138 BGB unwirksam war.(Rn.23) 2. Eine Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Bruder, die allein dem Zweck diente, den Alteigentümer von seiner ordnungsrechtlichen (Mit-)Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand des Grundstücks zu befreien, und sich objektiv zu Lasten der Allgemeinheit auswirkt, ist sittenwidrig.(Rn.25) 3. Die Mitberechtigung Dritter begründet kein Inanspruchnahme-, sondern allenfalls ein Vollstreckungshindernis.(Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht ohne (weitere) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Beseitigungsanordnung, soweit diese im Berufungsverfahren noch im Streit steht, zu Recht abgewiesen. 1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2008 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit der Kläger zur Beseitigung des ab 1991 errichteten, in den Bescheiden als „massives Wochenendhaus“ bzw. „Massivbungalow“ bezeichneten Gebäudes verpflichtet wurde. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung liegen vor. Nach § 74 Abs. 1 BbgBO in der bei Erlass des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (im Folgenden: BbgBO a.F., vgl. nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung vom 19. Mai 2016, GVBl. I Nr. 14) können die Bauaufsichtsbehörden die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herbeigeführt werden können. Diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161.92 –, juris Rn. 6 f., Urteil vom 12. Dezember 2013 – 4 C 15.12 –, juris Rn. 8) gegeben und liegen weiterhin vor. Das Gebäude steht seit seiner Errichtung im Widerspruch zu den Vorschriften des Bauplanungsrechts, da es, ohne einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB zu unterfallen, im Außenbereich errichtet wurde und öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB). Eine bauaufsichtliche Genehmigung, die geeignet wäre, seine Errichtung formell zu legalisieren, liegt nicht vor. Die dem Bruder des Klägers im April 1990 erteilten bauaufsichtlichen Zustimmungen entfalten keine Legalisierungswirkung, da das Gebäude, schon wegen des Standorts, davon abweichend errichtet wurde. Der Senat folgt insoweit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 6 bis 8) und den dort wiedergegebenen Gründen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2005 – 4 K 2849/01 – und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf. Wegen der in bauplanungsrechtlicher Hinsicht fortdauernden materiellen Baurechtswidrigkeit kann eine Baugenehmigung auch nicht nachträglich erteilt werden. b) Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers als Verantwortlicher lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ebenfalls vor. aa) Nach dem Ergebnis der Befragung des Klägers und seines Bruders ist der Senat allerdings nicht davon überzeugt, dass der Kläger als Bauherr (vgl. §§ 46, 47 BbgBO a.F.) oder Verhaltensverantwortlicher (Handlungsstörer) im Sinne von § 16 Abs. 1 OBG zur Beseitigung des Hauses herangezogen werden konnte. Der Kläger ist weder als Bauherr oder sonst als Verantwortlicher der Baumaßnahme aufgetreten noch lässt sich feststellen, dass er unmittelbar an der Errichtung des Bauwerks beteiligt war. Seine allein belegte Mithilfe bei der Planung (Projektierung) des Gebäudes und bei der Vertretung seines Bruders gegenüber dem gemeindlichen Bauamt rechtfertigt es nicht, ihn als Verhaltensverantwortlichen anzusehen. Unabhängig davon stünde eine Inanspruchnahme als Verhaltensverantwortlicher nur in Rede, wenn der angegriffene Verwaltungsakt hierauf gestützt wäre. Der Beklagte hat die Heranziehung des Klägers im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid jedoch allein mit dessen Miteigentum an dem Grundstück und der daraus folgenden Zustandsverantwortlichkeit begründet. Diese Erwägungen hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend deutlich geändert. Sollen Ermessenserwägungen nachträglich geändert werden, so muss dies im Hinblick auf das rechtsstaatlich begründete Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und das Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinreichend bestimmt geschehen. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Andernfalls wäre dem Betroffenen keine sachgemäße Rechtsverteidigung möglich (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46.12 –, juris Rn. 35). Diesen Anforderungen wird die Geltendmachung einer Bauherren- und damit Handlungsstörereigenschaft des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2009 nicht gerecht. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass die Ermessenserwägungen nicht ergänzt werden sollen. bb) Der Kläger durfte jedoch als Zustandsstörer zur Beseitigung des Wohnhauses verpflichtet werden (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 OBG, § 51 Abs. 1 BbgBO a.F.). Er war bei Erlass des Widerspruchsbescheides und ist weiterhin Miteigentümer des Grundstücks, weil die zuvor erfolgte Übertragung des Miteigentumsanteils auf seinen Bruder gegen die guten Sitten verstieß und daher gemäß § 138 BGB unwirksam war. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Dies muss sich aus dem durch die objektiven und subjektiven Umstände bestimmten Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts ergeben, der sich aus den Umständen des Zustandekommens, den über den Inhalt des Rechtsgeschäfts hinausgehenden Auswirkungen auf Dritte oder die Allgemeinheit sowie aus den Beweggründen der Parteien und dem von ihnen angestrebten Geschäftszweck erschließt. Danach verstoßen Rechtsgeschäfte u.a. dann gegen die guten Sitten, wenn sie darauf gerichtet sind, einen Dritten durch bewusstes Zusammenwirken zu schädigen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212.10 –, juris Rn. 10, vom 18. März 1996 – II ZR 10.95 –, juris Rn. 2, und vom 14. Dezember 1987 – II ZR 166.87 –, juris Rn. 12). Dasselbe gilt für Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, Rechtsverhältnisse zum Schaden der Allgemeinheit zu regeln. Dabei kommt es, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten im Einklang steht, nicht notwendig darauf an, ob die Vertragspartner in einer subjektiv gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigungsabsicht gehandelt haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 – IVb ZR 222.81 –, juris Rn. 17; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 14. November 1996 – 4 B 205.96 –, juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. August 2000 – 1 BvR 83.97 –, juris Rn. 26 ff.). Die Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts erfasst auch das Erfüllungsgeschäft, wenn gerade darin der Sittenverstoß liegt. So liegt der Fall hier. Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Klägers auf seinen Bruder diente allein dem Zweck, den Kläger von seiner ordnungsrechtlichen (Mit-)Verantwortung für den baurechtswidrigen Zustand des Grundstücks zu befreien und wirkt sich objektiv zu Lasten der Allgemeinheit aus. (1) Bereits der zeitliche Zusammenhang mit der erfolglosen Heranziehung des Bruders des Klägers und dessen deshalb drohender eigener Inanspruchnahme belegt, dass der wesentliche Zweck des Rechtsgeschäfts darin lag, den Kläger von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit für den Zustand des Grundstücks zu befreien. Die Brüder haben den Übertragungsvertrag (GA Bl. 247) am 14. September 2007 notariell beurkunden lassen, nachdem durch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2007 und des Senats vom 29. Mai 2007 deutlich geworden war, dass das von den Brüdern betriebene, auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung gerichtete Wiederaufnahmeverfahren keine Aussicht auf Erfolg hatte. Es war daher damit zu rechnen, dass der Beklagte alsbald auch gegenüber dem Kläger eine Beseitigungsanordnung erlassen würde. Dies war nach den erfolglos gebliebenen Versuchen zur Vollstreckung der gegen den Bruder des Klägers ergangenen Beseitigungsanordnung absehbar, denn der Beklagte hatte bereits einmal eine Beseitigungsanordnung gegen den Kläger erlassen und bei deren Änderung in eine Duldungsanordnung im Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 darauf hingewiesen, dass auch der Kläger wegen seines Miteigentums als Adressat der Beseitigungsanordnung in Betracht komme. Den Charakter eines zu missbilligenden Missbrauchs privatautonomer Gestaltungsbefugnisse gewinnt die Übertragung des Miteigentumsanteils dadurch, dass sie ausschließlich durch den Zweck motiviert war, den Kläger von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit als Zustandsstörer zu entlasten. Einen anderen sittlich anerkennenswerten Grund für die Vornahme des Rechtsgeschäfts haben die Brüder nicht glaubhaft dargelegt. Die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe in der Übertragung des Miteigentums eine Wiedergutmachung bzw. Entschädigung seines Bruders dafür gesehen, dass er – der Kläger – den ursprünglichen Lageplan beim Bauamt habe ändern lassen und damit die Standortverschiebung des Gebäudes verschuldet habe, ist bereits nicht nachvollziehbar. In der Übertragung des Miteigentumsanteils kann keine Wiedergutmachung oder Entschädigung für die Folgen der illegalen Errichtung des Gebäudes gesehen werden, da der Bruder hierdurch weder von seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Gebäudes befreit wurde noch ihm damit ein werthaltiger Vermögensvorteil zugeflossen ist. Die Erfolglosigkeit der seit 2003 von den Grundschuldgläubigerinnen betriebenen Zwangsvollstreckung legt vielmehr nahe, dass das Grundstück durch die auf ihm lastende Grundschuld und die Verpflichtung des Eigentümers zur Beseitigung des illegal errichteten Gebäudes bereits mindestens wertausschöpfend belastet war. Außerdem rechtfertigt das Vorbringen des Klägers, er sehe die Schuld für die illegale Errichtung des Gebäudes bei sich, es gerade nicht, ihn auf Kosten der Allgemeinheit von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten. Nachdem das Gebäude mit seinem Einvernehmen errichtet wurde und er daran, wie seine Mitwirkung bei der Planung des Gebäudes und bei der Wahrnehmung des Kontakts zum gemeindlichen Bauamt belegen, eng beteiligt war, ist es im Gegenteil nicht unbillig, ihn an seiner Zustandsverantwortlichkeit festzuhalten. Das weitere Vorbringen des Klägers und seines Bruders, Grund für die Übertragung des Eigentumsanteils sei gewesen, dass allein der Bruder an einer Nutzung des Grundstücks zum Obstanbau und zum Halten von Schafen interessiert gewesen sei, während es für den Kläger keinen Wert mehr gehabt hätte, belegt ebenfalls keinen anerkennenswerten, von der angestrebten Entlastung des Klägers unabhängigen Zweck des Rechtsgeschäfts. Der Kläger und sein Bruder haben nicht glaubhaft darlegen können, dass der Bruder bei der Übertragung des Eigentumsanteils in den Jahren 2007/2008 noch ein ernsthaftes Interesse an der Aufnahme einer solchen Nutzung hatte und dies ausschlaggebend für die Vornahme des Rechtsgeschäfts war. Die Angabe des Bruders in der mündlichen Verhandlung, er hätte am liebsten auch aufgehört, aber das sei ja nicht möglich gewesen, zeigt vielmehr, dass er selbst keine konkrete Perspektive mehr für die Wiederaufnahme einer solchen Nutzung sah. Der von ihm geschilderte spätere Versuch, noch einmal neue Bäume auf dem Grundstück zu pflanzen, ist nicht geeignet, ein nachhaltiges Interesse an einer erneuten Bewirtschaftung des Grundstücks als Grund für die Übertragung des Eigentumsanteils zu belegen. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, weshalb es hierfür überhaupt einer Übertragung des Grundstücks in das Alleineigentum des Bruders bedurft hätte, nachdem die Brüder dies auch für die Bebauung des Grundstücks durch den Bruder des Klägers nicht für erforderlich gehalten haben. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers ergaben sich schließlich aus der von ihm erst im Rahmen der Nachfrage nach seinen Vermögensverhältnissen angegebenen Übertragung seines Miteigentumsanteils an dem von ihm bewohnten Wohngrundstück, die nach den dazu nachgeforderten Unterlagen im Jahre 2001 erfolgt war und von der der Kläger eingeräumt hat, es bestehe ein möglicher Zusammenhang mit den damaligen Schwierigkeiten seiner Baufirma (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift). (2) Die Übertragung des Miteigentumsanteils war objektiv geeignet, die Rechtsstellung des Beklagten zu verschlechtern. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 138 BGB ist nicht allein der subjektive Tatbestand maßgeblich. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten bzw. hier der Allgemeinheit tatsächlich verschlechtert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011, a.a.O., juris Rn. 10). Dies ist hier der Fall. Mit einer wirksamen Übertragung des Miteigentumsanteils hätte die Bauaufsichtsbehörde einen Verantwortlichen verloren, den sie zur Beseitigung des Bauwerks hätte heranziehen oder im Falle einer erforderlichen Ersatzvornahme – jedenfalls teilweise – an den Abrisskosten hätte beteiligen können. Davon, dass eine Heranziehung des Klägers wegen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse von vornherein keinen Erfolg versprach, war bei Übertragung des Eigentumsanteils auf seinen Bruder nicht auszugehen. Der Kläger war damals als selbständiger Bauingenieur tätig und übt diese Tätigkeit weiterhin aus. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden hat er in den Jahren 2004 bis 2014, mit Ausnahme zweier Jahre, in denen Verluste in Höhe von etwa 6.000 bzw. 7.500 Euro anerkannt wurden, durchgehend Einkünfte aus selbständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit erzielt, wenngleich in wechselnder Höhe (zwischen etwa 900 und ca. 20.000 Euro pro Jahr). Dass die Erzielung höherer Einkünfte von vornherein ausgeschlossen war, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger angegeben hat, er habe noch Außenstände aus einem größeren Auftrag gehabt, die er inzwischen erfolgreich habe einklagen können. Seit August 2014 bezieht der Kläger daneben eine Rente, die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung inzwischen 660 Euro beträgt (einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung). Bei Übertragung des Miteigentumsanteils war deshalb nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Kläger jedenfalls teilweise zu den Kosten einer ggf. notwendigen Vollstreckung der Beseitigungsanordnung würde in Anspruch nehmen können. (3) Entgegen der Ansicht des Klägers steht § 3 AnfG der Anwendbarkeit des § 138 BGB nicht entgegen. Nach der grundsätzlich spezielleren Vorschrift des § 3 AnfG ist eine Rechtshandlung, die ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen hat, den Vollstreckungszugriff auf sein Vermögen zu vereiteln, nicht nichtig, sondern lediglich nach den Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212.10 –, juris Rn. 13). Die Gläubigeranfechtung setzt aber voraus, dass dem anfechtungsberechtigten Gläubiger eine vollstreckbare Forderung gegen einen Schuldner zusteht und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung erschwert oder vereitelt wird (vgl. § 2 AnfG). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte nicht im schuldrechtlichen Sinne Gläubiger des Klägers ist. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück beeinträchtigt zudem nicht allein einen späteren Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Klägers, sondern betrifft bereits dessen ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit als solche. c) Die zivilrechtliche Mitberechtigung des Bruders des Klägers und der Gläubigerin der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld stehen der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nicht entgegen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Mitberechtigung Dritter allenfalls ein Vollstreckungshindernis begründet (vgl. m.w.N. zuletzt Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2015 – OVG 2 N 17.13 –; Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 230). d) Ermessensfehler sind weder im Hinblick auf die Heranziehung des Klägers noch in Bezug auf den Erlass der Beseitigungsanordnung im Übrigen festzustellen. Der Beklagte hat dem Grundsatz, dass die Inanspruchnahme des Handlungsstörers regelmäßig Vorrang vor der des Zustandsverantwortlichen hat (vgl. Jäde, a.a.O., Rn. 216), dadurch Rechnung getragen, dass er zunächst erfolglos versucht hat, den Bruder als Handlungsstörer zur Beseitigung heranzuziehen. Im Übrigen sind keine Ermessensfehler zu erkennen. 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit sie die Beseitigung des Lagerplatzes betreffen. Die Anordnung konnte auch insoweit auf § 74 BbgBO a.F. gestützt werden, denn Lagerplätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgBO, auch wenn sie – wie hier – keine baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BbgBO darstellen, kraft gesetzlicher Fiktion als bauliche Anlagen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 7) und können Gegenstand einer Beseitigungsanordnung sein. a) An der hinreichenden Bestimmtheit der Anordnung bestehen keine Zweifel. Den mehrfachen Hinweisen der Bescheide auf die zu beanstandende Lagerung von Baumaterialien ist zu entnehmen, dass sich die Beseitigungsanordnung auf die auf dem Grundstück gelagerten Baumaterialien bezieht. Dies umfasst alle Baumaterialien wie etwa Ziegelsteine und Dachziegel sowie u.a. als Baumaterial geeignete und dort gelagerte Feldsteine. b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 74 BbgBO a.F. liegen vor. Die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zum einen fehlt es an der nach § 54 BbgBO a.F. (vgl. nunmehr § 59 Abs. 1 BbgBO) für die Errichtung eines Lagerplatzes im Außenbereich erforderlichen Baugenehmigung (zur fehlenden Genehmigungsfreiheit im Außenbereich vgl. § 55 Abs. 10 Nr. 4 BBgBO a.F., nunmehr § 61 Abs. 1 Nr. 14 d BbgBO). Außerdem beeinträchtigt die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB und ist daher auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Der Kläger kann sich für die Nutzung als Lagerplatz nicht auf baurechtlichen Bestandschutz oder einen sonstigen Vertrauensschutz berufen. Dass diese Nutzung während der DDR-Zeit oder früher bauaufsichtlich genehmigt wurde, ist nicht nachgewiesen. Die äußeren Umstände legen dies nicht nahe. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Grundbuch als „Landwirtschaftsfläche, Obstanbaufläche“ bezeichnet ist. Die Nutzung zur Lagerung von Baumaterialien hält sich nicht innerhalb der Variationsbreite des damit bezeichneten Nutzungszwecks. Dies spricht jedenfalls prima facie gegen die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung. Letztlich kann die Aussagekraft der Angaben des Grundbuchs allerdings dahinstehen, denn die Beweislast für eine die beanstandete Nutzung legalisierende Genehmigung liegt beim Kläger (vgl. m.w.N. Jäde, a.a.O., Rn. 3). Soweit der Kläger an seinem vom Verwaltungsgericht als zutreffend unterstellten Vorbringen festhält, das bereits seit Anfang des 20. Jahrhunderts im Familienbesitz befindliche Grundstück sei von Beginn an in gewissem Umfang auch zum Ablegen von (Bau-)Materialien benutzt worden, und weiter geltend macht, die Nutzung als Lagerplatz sei zuletzt jahrzehntelang unbeanstandet geblieben, begründet dies keinen der Beseitigungsanordnung entgegenstehenden Bestands- oder Vertrauensschutz. Auf einen durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkten Bestandsschutz kann sich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil das Recht der DDR jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 299) am 17. Juni 1990 keine Art. 14 Abs. 1 GG entsprechende Garantie des Privateigentums umfasste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2009 – OVG 10 S 21.09 – und vom 14. Juli 2011 – 10 N 20.09 –). Seitdem fehlte es jedenfalls an einer Übereinstimmung der Nutzung mit dem materiellen Baurecht über einen namhaften Zeitraum, denn bereits seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Investitionen in den Gemeinden (Bauplanungs- und Zulassungsverordnung – BauZVO –) vom 20. Juni 1990 am 31. Juli 1990 galten für Vorhaben im Außenbereich (§ 20 BauZVO) entsprechende Anforderungen wie nunmehr nach § 35 BauGB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 10 N 20.09 –). Diesen Anforderungen entspricht die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz jedoch, wie dargelegt, nicht. Ebenso wenig lässt sich der Beseitigungsanordnung ein schützenswertes Vertrauen des Klägers oder seines Bruders entgegenhalten. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass die bloße Duldung einer formell und materiell rechtswidrigen Anlage oder Nutzung, also das schlichte Unterlassen eines bauaufsichtlichen Einschreitens, auch bei Kenntnis der Bauaufsichtsbehörde und über längere Zeiträume hinweg, den späteren Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht ausschließt (vgl. Jäde, a.a.O., Rn. 119). Hinreichende Gründe, davon hier abzuweichen, liegen nicht vor. Wenn während der DDR-Zeit eine Lagerung von Baumaterialien im Außenbereich geduldet wurde, mag dies damit zusammenhängen, dass Baumaterial knapp oder schwer zu beschaffen war und deshalb auf eine private Vorratshaltung Rücksicht genommen wurde. Dies rechtfertigt aber nicht das Vertrauen, dass eine rechtswidrige Lagerung unter den nunmehr geänderten Verhältnissen weiterhin hingenommen wird. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann außerdem deshalb kein erhebliches Gewicht beigemessen werden, weil es hier nicht um die Beseitigung eines Bauwerks geht. Die Anordnung zur Beseitigung des Lagerplatzes richtet sich vielmehr allein gegen die Fortsetzung einer bestimmten Nutzung des Grundstücks und kommt daher einer bloßen Nutzungsuntersagung gleich. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, kann sich der Kläger gegenüber der Beseitigungsanordnung schließlich nicht auf den Schutz des § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (GBl. DDR I S. 433) berufen, denn bei dem Lagerplatz handelt es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne von § 3 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke. c) Aus den bereits dargelegten Gründen (s.o. unter 1.b.bb) durfte der Kläger aufgrund seines fortbestehenden Miteigentums an dem Grundstück zur Beseitigung des Lagerplatzes als Zustandsverantwortlicher herangezogen werden. Ermessensfehler sind insoweit nicht feststellbar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.). Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung, die im Berufungsverfahren weiter im Streit steht, soweit er zur Beseitigung eines Wohngebäudes und eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Flur 1..., Flurstück 9... der Gemarkung B... verpflichtet wurde. Das außerhalb der bebauten Ortslage in einem Landschaftsschutzgebiet gelegene, 13.550 m² große Grundstück steht nach den Angaben des Klägers bereits seit mehreren Generationen im Eigentum seiner Familie, die es u.a. zum Obstanbau nutzte. Im Jahre 1967 übertrug die Großmutter des Klägers das Grundstück auf ihn und seinen Zwillingsbruder B...L..., die seitdem als hälftige Miteigentümer im Grundbuch eingetragen waren. Von 1991 bis 2004 errichtete der Bruder des Klägers auf dem Grundstück ein Wohngebäude, das nicht vollständig fertiggestellt wurde. Dazu hatte er noch zu DDR-Zeiten bauaufsichtliche Zustimmungen erhalten (Prüfbescheid Nr. 18/90 der staatlichen Bauaufsicht vom 24. April 1990; Zustimmung Nr. 27/90 des Rates der Stadt Beelitz vom 27. April 1990). Das Gebäude wurde allerdings abweichend von den Bauvorlagen, u.a. an einem anderen Standort, errichtet. Nachdem der Beklagte die ungenehmigte Errichtung beanstandet hatte, hatte der Bruder des Klägers erfolglos die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung beantragt. Seine mit diesem Ziel erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Potsdam mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 15. Februar 2005 – 4 K 2849/01 – ab. Daraufhin erließ der Beklagte Beseitigungsanordnungen gegen den Kläger und seinen Bruder. Die gegen den Kläger gerichtete Anordnung änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2005 in eine bloße Duldungsanordnung. Beide Anordnungen wurden bestandkräftig. Im Jahre 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem Bruder des Klägers Zwangsgelder fest, um die Beseitigungsanordnung durchzusetzen. Die Festsetzungsbescheide wurden bestandskräftig. Die gegen den Bruder des Klägers eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen blieben mangels pfändbaren Einkommens und Vermögens erfolglos. Eine im Jahre 2007 mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens erhobene Klage nahmen der Kläger und sein Bruder im selben Jahr zurück, nachdem ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Erfolg geblieben war (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. März 2007 – 4 L 19/07 – und des Senats vom 29. Mai 2007 – OVG 2 S 44.07 –). Das Grundstück ist zur Sicherung eines von dem Kläger und seinem Bruder aufgenommenen Darlehens mit einer Grundschuld in Höhe von 81.806,70 Euro belastet. Auf Antrag der Gläubigerin wurde im September 2003 und erneut im Januar 2007 die Zwangsversteigerung angeordnet. Mit Bescheid vom 2. April 2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die streitgegenständliche Anordnung zur Beseitigung des Wohngebäudes, eines Lagerplatzes und einer Einfriedung. Zur Begründung führte er u.a. aus, nachdem die baulichen Anlagen trotz bestandskräftiger Beseitigungsanordnung durch den Bruder des Klägers nicht beseitigt worden seien, sei das bauordnungsrechtliche Verfahren gegen den Kläger als Miteigentümer eröffnet worden. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 zurück. Dem Beklagten war dabei nicht bekannt, dass der Kläger seinen Miteigentumsanteil bereits mit notariell erklärter Auflassung vom 14. September 2007 unentgeltlich auf seinen Bruder übertragen hatte und dieser am 7. Oktober 2008 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen worden war. Auf die am 10. März 2009 erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung auf, soweit der Beklagte die Beseitigung der Einfriedung angeordnet und dem Kläger ein Zwangsgeld angedroht hatte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Bungalow sei aus den bereits im Urteil vom 15. Februar 2005 – 4 K 2849/01 – ausgeführten Gründen formell und materiell illegal errichtet worden. Ob der Kläger als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden durfte, ließ das Verwaltungsgericht offen. Jedenfalls habe er als Handlungsstörer herangezogen werden dürfen. Der Beklagte habe seine Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren entsprechend ergänzt. Es stehe außer Zweifel, dass der Kläger ebenfalls als Bauherr und damit als Handlungsstörer anzusehen sei. Der Kläger macht zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung geltend, er sei im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr Miteigentümer gewesen. Seine Zustandsstörerhaftung sei deshalb erloschen. Der Wechsel von der Inanspruchnahme als Zustandsstörer zu der als Handlungsstörer stelle von vornherein keine zulässige Ergänzung von Ermessenserwägungen dar. Zudem habe der Beklagte in dem maßgeblichen Schriftsatz vom 12. November 2009 keine Ermessenserwägungen zu seiner Inanspruchnahme als Handlungsstörer angestellt, sondern nur behauptet, er sei Handlungsstörer. Dies treffe jedoch nicht zu, da er zwar Planungsleistungen für seinen Bruder erbracht habe, sonst aber weder tatsächlich noch rechtlich an der Errichtung des Gebäudes beteiligt gewesen sei. Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf seinen Bruder könne nicht als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden. Die vom Beklagten herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen beträfen keinen vergleichbaren Sachverhalt. Für die Übertragung hätten sachliche Gründe vorgelegen, die unabhängig von dem ordnungsbehördlichen Verfahren seien. Zudem fehle es an einem zeitlichen Zusammenhang, denn vor der notariellen Beurkundung der Übertragung seien seit der Umwandlung der Beseitigungsanordnung in eine Duldungsanordnung im Jahre 2005 keine weiteren behördlichen Maßnahmen gegen den Kläger erfolgt. Zudem sei die Rechtsstellung des Beklagten durch die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück nicht verschlechtert worden. Sein Vermögen reiche nicht aus, um der Beseitigungsanordnung nachzukommen und ermögliche keine erfolgreiche Vollstreckung der Kosten einer Ersatzvornahme. Das Grundstück sei seit über 100 Jahren auch als Lagerplatz genutzt worden. Diese Nutzung genieße deshalb Bestandsschutz bzw. jedenfalls Schutz nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des ihm am 11. März 2011 und dem Beklagten am 5. März 2011 zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam die Beseitigungsanordnung des Beklagten vom 2. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2009 insgesamt aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht er geltend, der Kläger sei weiterhin Zustandsstörer, denn die Übertragung des Miteigentumsanteils auf den Bruder sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Kläger und sein Zwillingsbruder hätten das Wochenendhaus gemeinsam errichtet. Mit der Übertragung seines Miteigentumsanteils habe sich der Kläger seiner Inanspruchnahme entziehen wollen. Er habe Kenntnis von der bisher erfolglosen Vollstreckung gegen seinen Bruder gehabt. Die Veräußerung des Grundstücks habe nur den Zweck gehabt, die Beseitigungsverfügung auf den Bruder zu beschränken, an dessen Verantwortlichkeit nach bestandskräftigem Abschluss der gegen ihn geführten Verfahren nichts mehr zu erinnern gewesen sei. Die allein zur Schadensminderung des Klägers zulasten der Allgemeinheit erfolgte Veräußerung sei mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht in Einklang zu bringen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 wurde der Kläger zu den Umständen der Errichtung des Wohngebäudes und der Übertragung des Miteigentumsanteils befragt. Sein Zwillingsbruder wurde dazu als Zeuge vernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und auf die beigezogenen Streitakten des Verwaltungsgerichts Potsdam aus den Verfahren 4 K 2849/01, 4 K 1322/06, 4 L 19/07 und 4 K 63/07 Bezug genommen.