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Beschluss

OVG 2 S 50.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0711.OVG2S50.17.00
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Leitsätze
1. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) lässt zwar den Schluss zu, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ab einem Abstand von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist. Die Norm zeigt aber ebenfalls, dass der Gesetzgeber meint, auch die Ausgestaltung von Gebäudeabschlusswänden als Brandwand könne eine Brandübertragung zuverlässig verhindern. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) eröffnet dem Bauherrn damit unterschiedliche Wege, um den Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes gerecht zu werden.(Rn.13) 2. Grundsätzlich hat jeder Bauherr auf seinem Grundstück einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, wenn er vermeiden will, die Gebäudeabschlusswand als Brandwand ausbilden zu müssen.(Rn.14) 3. Anderes gilt nur dann, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.(Rn.14) 4. Von einem Bauherrn, der mit der Abschlusswand auf seinem Grundstück einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält, verlangt § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) auch dann keine Ausbildung der Abschlusswand als Brandwand, wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Bestandsgebäude befindet, das seinerseits einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze unterschreitet.(Rn.14) 5. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass derjenige, der mit seinem Bestandsgebäude auf seinem Grundstück weder einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält noch die Abschlusswand als Brandwand ausgestaltet hat, privilegiert wird, indem ihm der Status quo erhalten bleibt und der Bauherr auf dem Nachbargrundstück allein für die Einhaltung der Brandschutzerfordernisse Sorge zu tragen hat.(Rn.14) 6. Der Wortlaut der Baulast muss die übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen i. S. d. § 84 Abs. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) so klar und unzweideutig erkennen lassen, dass sie mit Hilfe einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden kann.(Rn.19) 7. Ein Einschreiten aufgrund beidseitiger Abstandsflächenunterschreitung kann nur gefordert werden, wenn sie zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung eines der beiden Grundstücke führt. Grundsätzlich indiziert die mit einer Überdeckung der Abstandsflächen einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) lässt zwar den Schluss zu, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ab einem Abstand von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist. Die Norm zeigt aber ebenfalls, dass der Gesetzgeber meint, auch die Ausgestaltung von Gebäudeabschlusswänden als Brandwand könne eine Brandübertragung zuverlässig verhindern. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) eröffnet dem Bauherrn damit unterschiedliche Wege, um den Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes gerecht zu werden.(Rn.13) 2. Grundsätzlich hat jeder Bauherr auf seinem Grundstück einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten, wenn er vermeiden will, die Gebäudeabschlusswand als Brandwand ausbilden zu müssen.(Rn.14) 3. Anderes gilt nur dann, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist.(Rn.14) 4. Von einem Bauherrn, der mit der Abschlusswand auf seinem Grundstück einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält, verlangt § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) auch dann keine Ausbildung der Abschlusswand als Brandwand, wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Bestandsgebäude befindet, das seinerseits einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze unterschreitet.(Rn.14) 5. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass derjenige, der mit seinem Bestandsgebäude auf seinem Grundstück weder einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält noch die Abschlusswand als Brandwand ausgestaltet hat, privilegiert wird, indem ihm der Status quo erhalten bleibt und der Bauherr auf dem Nachbargrundstück allein für die Einhaltung der Brandschutzerfordernisse Sorge zu tragen hat.(Rn.14) 6. Der Wortlaut der Baulast muss die übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen i. S. d. § 84 Abs. 1 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) so klar und unzweideutig erkennen lassen, dass sie mit Hilfe einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden kann.(Rn.19) 7. Ein Einschreiten aufgrund beidseitiger Abstandsflächenunterschreitung kann nur gefordert werden, wenn sie zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung eines der beiden Grundstücke führt. Grundsätzlich indiziert die mit einer Überdeckung der Abstandsflächen einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind.(Rn.31) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Im Streit steht eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung des 2. Nachtrags, mit der der Beigeladenen u. a. gestattet wurde, auf dem Dach des Schalterhallengebäudes eines ehemaligen Dienstgebäudes der Reichspost vier Überseecontainer, die zur Hotelnutzung hergerichtet sind, sogenannte „Sky Rooms“, aufzustellen. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung in der Fassung des 2. Nachtrags. Darüber hinaus begehrt sie, zur einstweiligen Sicherung ihrer Rechte bis zur Entscheidung in dem in der Hauptsache geführten Verfahren Maßnahmen anzuordnen, die einen brandschutzrechtlich ausreichenden Abstand zwischen ihrem Gebäude und dem diesem Gebäude am nächsten gelegenen Überseecontainer gewährleisten (§ 80a, § 80 Abs. 5, § 88 i. V. m. § 122 VwGO). 1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die von ihr gerügten Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme des § 34 Abs. 1 BauGB, die Vorschriften des Abstandsflächenrechts und des Denkmalschutzrechtes geht. a. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg, soweit das Gebot der Rücksichtnahme inmitten steht. Insoweit macht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist lediglich Beeinträchtigungen geltend, die vom Baukörper selbst ausgehen. Die gerügte Verletzung hat sich mit der Fertigstellung der für eine Hotelnutzung vorgesehenen Container auf dem Dach der ehemaligen Schalterhalle vor Eingang des Eilantrages vollumfänglich realisiert. Eine Verfestigung des möglicherweise nachbarrechtswidrigen Zustandes war danach nicht mehr zu befürchten (vgl. zu diesem Ansatz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 3 f.). Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe kein weiterer Innenausbau der Container in Rede gestanden, so dass keine weiteren Werte mehr geschaffen würden, ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, vorläufiger Rechtsschutz müsse möglich sein, weil die Container innerhalb weniger Stunden auf das Dach gesetzt worden seien, dringt sie nicht durch. Die Beschwerde hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Bezugsfertigkeit der Container innerhalb weniger Stunden hergestellt worden ist, wozu auch die Versorgung der Container mit den notwendigen Medien gehört. b. Die Rüge bleibt ebenfalls erfolglos, soweit es um denkmalschutzrechtliche Aspekte geht. Insoweit legt die Beschwerde nichts dar. c. Die Rüge greift indes durch, soweit die Verletzung von Vorschriften des Abstandsflächenrechts geltend gemacht wird. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann der Antragstellerin diesbezüglich nicht abgesprochen werden. Insoweit will die Antragstellerin nicht nur Beeinträchtigungen durch die Container als solche vorläufig abwehren. Sie macht vielmehr wie zuvor schon beim Verwaltungsgericht geltend, die Beeinträchtigungen würden durch die Nutzung der Container vertieft. Der Zugang zum nächstgelegenen Container erfolge über eine Treppe an dessen rückwärtiger Stirnseite, was Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffne. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, nachbarschützende Vorschriften des bauordnungsrechtlichen Brandschutzes seien nicht verletzt. a. Die Antragstellerin wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln liege nicht vor. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln sei hier anzuwenden, die Beigeladene sei aber nicht verpflichtet, die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte Außenwand des nächstgelegenen Containers als Brandwand auszubilden, hat die Beschwerde nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht meint, die eingetragene Baulast, die allgemein als „Vereinigungsbaulast“ verstanden werde, führe nach der Bauordnung Berlin nicht dazu, dass mehrere Buchgrundstücke zu einem (Bau-)Grundstück zusammengeführt werden. Vielmehr wiesen die betroffenen Grundstücke nach wie vor eine gemeinsame Grundstücksgrenze auf, die lediglich überbaut werden dürfe (vgl. § 4 Abs. 2 BauO Bln). Die „Vereinigungsbaulast“ führe auch nicht dazu, dass mehrere Gebäude zu einem Gebäude im Rechtssinne würden. Das stellt die Beschwerde nicht in Frage. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 1987 (- OVG 2 B 10.86 -, OVGE BE 19, 72, 77). Wie bereits die von der Beschwerde zitierte Passage zeigt, hat das Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung offen gelassen, ob einem praktischen Bedürfnis an der Begründung von „Vereinigungsbaulasten“ auch für das Berliner Bauordnungsrecht im Wege der Rechtsfortbildung entsprochen werden könnte. Die Beschwerde macht nicht einmal geltend, dass und warum eine solche Rechtsfortbildung hier angezeigt sein sollte. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der nächstgelegene Container einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält. Mit dem Einhalten dieses Abstandes ist hier den Anforderungen des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln genüge getan. Die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte Containerwand muss die Beigeladene nicht als Brandwand ausbilden. Mit dem Einwand, Sinn und Zweck und das Regelungssystem des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln erforderten, dass unter allen Umständen ein Mindestabstand von 5 m zwischen Gebäudeabschlusswänden eingehalten werde, wenn die Gebäudeabschlusswände nicht als Brandwände ausgebildet sind, dringt die Beschwerde nicht durch. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln lässt zwar den Schluss zu, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ab einem Abstand von 5 m ein ausreichender Schutz vor einer Brandübertragung von Gebäude zu Gebäude gegeben ist (vgl. zur BbgBO: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 -, juris Rdn. 38). Die Norm zeigt aber ebenfalls, dass der Gesetzgeber meint, auch die Ausgestaltung von Gebäudeabschlusswänden als Brandwand könne eine Brandübertragung zuverlässig verhindern. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln eröffnet dem Bauherrn damit unterschiedliche Wege, um den Anforderungen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes gerecht zu werden. Der Gesetzgeber geht angesichts des klaren Wortlauts des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der Lasten davon aus, dass grundsätzlich jeder Bauherr auf seinem Grundstück einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten hat, wenn er vermeiden will, die Gebäudeabschlusswand als Brandwand ausbilden zu müssen. Anderes gilt nur dann, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Von einem Bauherrn, der mit der Abschlusswand auf seinem Grundstück einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält, verlangt § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln auch dann keine Ausbildung der Abschlusswand als Brandwand, wenn sich auf dem Nachbargrundstück ein Bestandsgebäude befindet, das seinerseits einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze unterschreitet (vgl. Böhme in Jäde/Förster/Dirnberger/Bauer/Böhme/Radeisen/Thom/Spiekermann, Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: August 2017, § 30 Rdn. 12; Radeisen in Hahn/Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 3. A. 2017, § 30 Rdn. 8, 9; a. A. wohl Meyer in Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. A. 2008, § 30 Rdn. 5). Würde man der Argumentation der Beschwerde folgen, ergäbe sich eine nicht gerechtfertigte Verschiebung der sich aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln ergebenden Verpflichtungen zu Lasten des „hinzukommenden“ Bauherrn. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln lässt sich jedoch nicht dahingehend auslegen, dass derjenige, der mit seinem Bestandsgebäude auf seinem Grundstück weder einen Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze einhält noch die Abschlusswand als Brandwand ausgestaltet hat, privilegiert wird, indem ihm der Status quo erhalten bleibt und der Bauherr auf dem Nachbargrundstück allein für die Einhaltung der Brandschutzerfordernisse Sorge zu tragen hat. Anhaltspunkte dafür lassen sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck oder der Regelungssystematik entnehmen. Die Frage, ob in einem solchen Fall derjenige, der mit der Gebäudeabschlusswand seinerseits den Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze nicht wahrt, diese Abschlusswand zumindest nachträglich als Brandwand ausbilden muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Entscheidungen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2015 - 19 K 290.13 - (S. 5 f. EA) verhält sich nicht dazu, wie die Verpflichtungen, die sich aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln ergeben, im Einzelnen verteilt sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich des das Landesrecht Nordrhein-Westfalens betreffende Urteils des VG Gelsenkirchen vom 15. Dezember 2011 (- 5 K 5300/10 -, juris Rdn. 22). Den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Dezember 2011 - OVG 10 B 6.11 - juris Rdn. 38, 40 und Beschluss vom 17. Februar 2016 - OVG 10 N 22.14 -, juris Rdn. 4) und das Urteil des VG Düsseldorf vom 4. April 2011 (- 25 K 4917/10 -, juris Rdn. 35, 37) liegt der Ansatz zugrunde, dass sich das Brandwanderfordernis grundsätzlich für solche Gebäudeabschlusswände ergibt, die weniger als 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind. Für einen unter allen Umständen einzuhaltenden Mindestabstand von 5 m zwischen Gebäuden ergibt sich daraus nichts. Auf Material und Fertigungsart der Container kommt es mit Blick auf die beschriebene Rechtslage nicht an. Angesichts dessen fehlt es dem angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht an der gebotenen Begründung. b. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die eingetragene Baulast als solche begründe eine über die sich aus § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln ergebenden Verpflichtungen hinausgehende Verpflichtung der Beigeladenen, den aus Sicht der Antragstellerin notwendigen Abstand von 5 m zur vorhandenen, befensterten grenzständigen Hoffassade des Gebäudes der Antragstellerin vollständig auf ihrem Grundstück einzuhalten. Die Beschwerde bringt vor, die „Vereinigungsbaulast“ sei eingetragen worden, weil die Antragstellerin und die Beigeladene nach der Teilung des Grundstücks „den Einklang der bestehenden Gebäude mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen ungeachtet der zivilrechtlichen Realteilung“ haben sichern wollen. Daher verpflichte die Baulast beide Grundstückseigentümer, bei der Veränderung der baulichen Anlagen jedes Tun zu unterlassen, das die bestehenden baulichen Verhältnisse bauordnungsrechtlich unzulässig werden lassen würde. Damit dringt sie nicht durch. Offen bleiben kann, ob eine „Vereinigungsbaulast“ bauordnungsrechtlich überhaupt und dann ggf. nur im Fall einer Grenzüberbauung zulässig ist und ob ein Dispens von Brandschutzvorschriften zulässig ist. Darüber hinaus kann offen bleiben, wie viele Regelungsgegenstände mit der eingetragenen Baulast, deren Wortlaut sich an der AV Baulasten vom 31. März 2011 (vgl. Muster 2 der Anlage, ABl. S. 657 ff.) orientiert, abgedeckt werden sollten und ob der Brandschutz geregelt werden sollte und wenn ja, mit welchem Inhalt. Die Beschwerde kann mit diesem Einwand nicht durchdringen, weil eine so verstandene Baulast dem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht würde. Der Wortlaut der Baulast muss die übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen i. S. d. § 84 Abs. 1 BauO Bln so klar und unzweideutig erkennen lassen, dass sie mit Hilfe einer bauaufsichtlichen Verfügung durchgesetzt werden kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 8. September 1995 - 2 B 4/94 -, NJW-RR 1996, 338, 339 m. w. N.). Das wäre bei dem vorgenannten Verständnis der Baulast nicht der Fall. Dazu gehörte hier nämlich, dass die Beigeladene einseitig eine Pflicht zur Gewährleistung des 5 m-Abstandes übernimmt. c. Die von der Beschwerde beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die Antragstellerin bei Vorliegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln mit diesem Einwand nach Treu und Glauben ausgeschlossen wäre, sind nicht entscheidungstragend. d. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 32 Abs. 7 BauO Bln berufen, hat die Beschwerde nicht erschüttert. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Erker des Containers, der einen Abstand von weniger als 5 m zur Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin aufweise, sei die Decke auf einen Feuerwiderstand von 90 Minuten von innen nach außen ertüchtigt worden, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 3. Mit dem Einwand, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen § 6 BauO Bln, hat die Antragstellerin keinen Erfolg. Das ergibt sich nach summarischer Prüfung nicht schon daraus, dass die Abstandsflächen hier nach § 6 Abs. 9 Nr. 4 BauO Bln unbeachtlich wären. Die auf das Bestandsgebäude aufgesetzten Container dürften schon kein Geschoss bilden. Die Bauordnung für Berlin definiert den Begriff Geschoss nicht. Gemeinhin wird unter einem Geschoss die Gesamtheit der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes bezeichnet, die ihren Abschluss nach oben in einer Decke und nach unten im Boden oder in einer Decke finden (vgl. Wilke in Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. A. 2008, § 2 Rdn. 107; Mann in Große-Suchsdorf/Breyer/Burzynska/Dorn/Kaellander/ Kammeyer/Mann/Stiel/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 9. A. 2013, § 2 Rdn. 80). Die auf das Dach des Bestandsgebäudes aufgesetzten Container werden schon nicht nach oben durch eine gemeinsame Decke abgeschlossen, die ggf. lediglich durchbrochen wäre oder Öffnungen aufweisen würde. a. Eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften kommt sowohl im Bereich der innenhofseitigen Abschlusswand des Gebäudes der Antragstellerin/Längsseite der Container in Betracht als auch hinsichtlich der beiden östlichen Container an der zum Flurstück 228 zeigenden Querseite der Container. aa. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin sind insoweit als offen anzusehen. aaa. Selbst wenn man unterstellt, dass der von der Antragstellerin gerügte Abstandsflächenverstoß im Bereich der innenhofseitigen Abschlusswand des Gebäudes der Antragstellerin/Längsseite der Container vorliegt, lässt sich nach summarischer Prüfung nicht abschließend beantworten, ob der Antragstellerin nach den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung insoweit ein Abwehrrecht zusteht. Ein Nachbar kann sich nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Eine Ausnahme hiervon kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt. Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rdn. 27 m.w.N.). Eine abschließende Prüfung der hier in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder möglich noch geboten und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Unterstellt, der gerügte Abstandsflächenverstoß liegt vor, dürfte die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin die gebotenen Abstände zur Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen selbst nicht einhalten. Das ergibt sich aus der nach der Teilung des Grundstücks nunmehr grenzständigen Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin in diesem Bereich (vgl. Anlage Ast. 4). Die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin dürfte die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang unterschreiten wie das genehmigte Vorhaben. Nach summarischer Prüfung kommt es durch das genehmigte Vorhaben zwar zu einer Abstandsflächenüberdeckung. Die etwas geringere Abstandsfläche, die der nächstgelegene Container einzuhalten hat, liegt indes auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dem gegenüber wird die vor der Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin erforderliche Abstandsfläche nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten. Sie liegt vielmehr angesichts der Grenzständigkeit dieses Gebäudes ebenfalls vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen. Dass das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis durch das genehmigte Vorhaben weniger schwerwiegend gestört wird als durch die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin, dürfte selbst dann anzunehmen sein, wenn man zusätzlich den geltend gemachten, geringfügigen Abstandsflächenverstoß im Bereich der Querseite der beiden östlichen Container berücksichtigt. Allerdings bedarf es der Klärung im Hauptsacheverfahren, ob die beiderseitige Abstandsflächenunterschreitung zu einer gemessen am Schutzzweck des Abstandsflächenrechts schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragstellerin führt. Grundsätzlich indiziert die mit einer Überdeckung der Abstandsflächen einhergehende Unterschreitung der abstandsflächenrechtlich geforderten Gebäudeabstände, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, der durch besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere planerische oder bauliche Situation gekennzeichnet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rdn. 34). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, lässt sich im vorliegenden Verfahren angesichts der insoweit aufgeworfenen Tatsachenfragen und der erforderlichen quantitativ und qualitativ wertenden Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandsflächenverletzung einhergehenden Beeinträchtigungen nicht abschließend beantworten. In die Überlegungen wird insbesondere einzustellen sein, dass durch das genehmigte Vorhaben zwar Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin eröffnet werden. Allerdings drängt sich nach summarischer Prüfung nicht auf, dass die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen schlechthin untragbar sind. Einsichtsmöglichkeiten ergeben sich nämlich nur im Bereich der Treppe an der rückwärtigen Stirnseite des nächstgelegenen Containers. An ihrer Längsseite verfügen die Container hingegen nicht über Öffnungen. Soweit es um die Belichtung geht und soweit die Antragstellerin geltend macht, der Blick verfange sich in einem „Gefängnishof aus rostigem Wellblech“, wird insbesondere zu prüfen sein, wie viele Räume des allein in Rede stehenden Geschosses des Gebäudes der Antragstellerin davon betroffen sind, wie diese genutzt werden und wie sich die baulichen Verhältnisse dort im Einzelnen gestalten. bbb. Hinsichtlich der beiden östlichen Container weisen die von der Antragstellerin und von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur Abstandsflächenermittlung voneinander abweichende Maße auf. Nach der von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung (Anlage Ast. 17) soll der Abstand des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zur parallel verlaufenden Grundstücksgrenze (zum Flurstück 228) 4,10 m betragen. Davon ausgehend sollen die Abstandsflächen an der Querseite der beiden östlichen Container teilweise um 0,16 bis 0,25 m über die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin reichen. Der von der Beigeladenen eingereichte Lageplan zur Darstellung der Abstandsflächen, der Abstandsflächen der beiden östlichen Container in diesem Bereich nicht darstellt, geht von einem Abstand zwischen Bestandsgebäude und Grundstücksgrenze von 4,13 m aus. Diesen Abstand legt auch der von der Beigeladenen vorgelegte Plan „Dachaufsicht“ zugrunde, nach dem die entsprechenden Abstandsflächen vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen liegen. bb. Die im Falle offener Erfolgsaussichten nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 7). Dem § 212a Abs. 1 BauGB ist eine Gewichtungsvorgabe des Bundesgesetzgebers zu entnehmen. Grundsätzlich soll die Einlegung von Rechtsbehelfen Dritter die Ausnutzbarkeit von Baugenehmigungen nicht hindern. Der Umstand, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutz als offen bewertet werden muss, rechtfertigt es nach Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB nicht mehr, unter Hinweis lediglich auf eine drohende Schaffung vollendeter Tatsachen den Suspensiveffekt des Nachbarrechtsbehelfs anzuordnen. Der Bundesgesetzgeber hat dem „Bauen auf eigenes Risiko“ in dem Bereich den Vorrang eingeräumt und in diesen Fällen den Nachbarn für eine Realisierung etwaiger Abwehransprüche auf den Zeitpunkt nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris Rdn. 7, m. w. N.). b. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, mit der eingetragenen „Vereinigungsbaulast“ habe insbesondere auch die Abstandsfläche gesichert werden sollen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dass die eingetragene Baulast eine Abstandsflächenbaulast (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln) sei, macht die Beschwerde nicht geltend. Als solche ließe sich die Baulast hier auch nicht auslegen. 4. Soweit die Antragstellerin begehrt, zur einstweiligen Sicherung ihrer Rechte Maßnahmen anzuordnen, die einen brandschutzrechtlich ausreichenden Abstand zwischen ihrem Gebäude und dem diesem Gebäude am nächsten gelegenen Überseecontainer gewährleisten, hat die Beschwerde aus den bereits dargestellten Gründen keinen Erfolg. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).