Urteil
OVG 2 B 4.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1108.OVG2B4.17.00
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Leitsätze
1. Aus § 73 Abs. 1 S. 2 BbgBO (juris: BauO BB 2016) ergibt sich, dass dort nur die Geltungsdauer der nicht ausgenutzten Baugenehmigung geregelt ist.(Rn.24)
2. Ist von der erteilten Baugenehmigung zunächst Gebrauch gemacht worden, bleibt sie wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.(Rn.25)
3. Etwas anderes gilt dann, wenn die zunächst ausgeübte Baugenehmigung ihre Wirksamkeit infolge eines Wegfalls des Regelungsobjekts, einer inhaltlichen Überholung oder einer Änderung der Sach- oder Rechtslage eingebüßt hat, auf ihre Ausübung verzichtet oder sie allseits als obsolet angesehen wird.(Rn.28)
(Rn.32)
(Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr und der Beklagten am 13. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die Nutzungsuntersagung sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 73 Abs. 1 S. 2 BbgBO (juris: BauO BB 2016) ergibt sich, dass dort nur die Geltungsdauer der nicht ausgenutzten Baugenehmigung geregelt ist.(Rn.24) 2. Ist von der erteilten Baugenehmigung zunächst Gebrauch gemacht worden, bleibt sie wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.(Rn.25) 3. Etwas anderes gilt dann, wenn die zunächst ausgeübte Baugenehmigung ihre Wirksamkeit infolge eines Wegfalls des Regelungsobjekts, einer inhaltlichen Überholung oder einer Änderung der Sach- oder Rechtslage eingebüßt hat, auf ihre Ausübung verzichtet oder sie allseits als obsolet angesehen wird.(Rn.28) (Rn.32) (Rn.43) Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr und der Beklagten am 13. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die Nutzungsuntersagung sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die zulässige Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet. Die angefochtene Nutzungsuntersagung und die Zwangsmittelandrohung sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Nutzungsuntersagung aus dem Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 ist rechtswidrig. a. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in der aktuell gültigen Fassung. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Bei der Nutzungsuntersagung handelt es sich nämlich um einen Dauerverwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit ständig zu kontrollieren ist. Denn er enthält nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) zu unterlassen, sondern auch auf Dauer das Verbot, diese wieder aufzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2018 - OVG 10 S 75.17 - juris Rn. 4). b. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Daran fehlt es hier. Die - aufgrund des Bescheides offenbar zwischenzeitlich eingestellte - Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz erfolgte nicht im Widerspruch zu öffentlichen-rechtlichen Vorschriften. Die schon wegen der Außenbereichslage des Grundstücks genehmigungspflichtige Nutzung (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. d BbgBO) ist vielmehr von der Baugenehmigung vom 16. April 2004 gedeckt. aa. Die der L... im Jahr 2004 erteilte Baugenehmigung für die Lagerung von Baustoffen (Bauzäunen, Ziegeln und Stahlträgern) legalisiert auch die hier in Rede stehende Nutzung des Grundstücks für die Lagerung von Paletten und ähnlichen Gegenständen. Sie gilt zum einen, obwohl sie nicht der Klägerin erteilt worden ist, für diese. Denn eine Baugenehmigung entfaltet Wirkung nicht nur gemäß § 71 Abs. 4 BbgBO für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn. Sie wirkt vielmehr als grundstücks- und vorhabenbezogener Verwaltungsakt außer für den Rechtsnachfolger auch für und gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2014 - 8 S 1071.13 - juris Rn. 20). Zum anderen hält sich die Lagerung von Paletten und ähnlichen Gegenständen im Rahmen der genehmigten Variationsbreite. Bodenrechtliche Belange werden nicht neu berührt (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2015 - 7 A 1145.14 - BeckRS 2015, 46313 m.w.N.). Die ausgeübte Nutzung weist vielmehr allenfalls ein gleich großes Konfliktpotential wie die genehmigte Nutzung auf. bb. Die Baugenehmigung vom 16. April 2004 ist entgegen der Auffassung der Beklagten weiterhin wirksam. Auf Fragen des Bestandsschutzes kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 - juris Rn. 24 f.). Entscheidend ist allein, dass die genannte Baugenehmigung bestandskräftig geworden ist und nicht aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ihre Wirksamkeit wieder verloren hat. (1) Die Frage, wie lange eine einmal erteilte Baugenehmigung wirksam ist, ist nicht spezialgesetzlich geregelt. § 73 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, wonach die Geltungsdauer der Baugenehmigung sechs Jahre beträgt, findet auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung. Aus Satz 2 der Bestimmung ergibt sich nämlich, dass dort nur die Geltungsdauer der nicht ausgenutzten Baugenehmigung geregelt ist (vgl. Otto, BbgBO, 4. Aufl. 2016, Rn. 1810 und 1817; vgl. ferner zur BauO BW VGH Mannheim, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467.07 - juris Rn. 32). Vorliegend ist von der erteilten Baugenehmigung jedoch zunächst Gebrauch gemacht worden. (2) Einschlägig ist die allgemeine Regelung des § 43 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg). Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (b) Die Baugenehmigung vom 16. April 2004 ist weder behördlich zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden noch hat sie sich durch Zeitablauf erledigt. Denn sie war nicht befristet. (b) Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist ebenfalls nicht eingetreten. Die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante des § 43 Abs. 2 VwVfG ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Es bedarf eines eindeutigen Geschehens, das den Schluss auf eine solche Erledigung zulässt. Denn das Gesetz knüpft den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ gerechtfertigt, wenn eine Genehmigung ihre Wirksamkeit durch einen Wegfall des Regelungsobjektes, eine inhaltliche Überholung, einen einseitigen Verzicht oder eine Antragsrücknahme verloren hat oder wenn sie aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - juris Rn. 19 ff.; vgl. zu allem auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Juli 2014, a.a.O., Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. (aa) Die fragliche Baugenehmigung hat ihre Wirksamkeit nicht infolge eines Wegfalls des Regelungsobjekts, einer inhaltlichen Überholung oder einer Änderung der Sach- oder Rechtslage eingebüßt. Von einem Wegfall des Regelungsobjektes ist etwa bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen auszugehen, wenn der Betrieb eingestellt wird, oder allgemein bei Genehmigungen bzw. Befreiungen, wenn die Genehmigungspflicht bzw. das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt, ferner im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der Hauptverwaltungsakt, auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Eine inhaltliche Überholung liegt vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht oder wenn die Auslegung des Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 21). Auch hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Eine zur Unwirksamkeit der Genehmigung führende Änderung der Sach- und Rechtslage ist gleichfalls nicht gegeben. Eine nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage lässt die Wirksamkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt. Dies folgt aus der Wertung, die der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugrunde liegt. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25). An einer Konstellation, in der der Verwaltungsakt wegen veränderter Umstände keine Geltung mehr beansprucht, fehlt es hier. Der Abschluss eines schuldrechtlichen Überlassungsvertrages für die Ausübung eines Kraftfahrzeughandels, die tatsächliche Umnutzung des Grundstücks in diesem Sinne sowie die Stellung von Genehmigungsanträgen hierfür haben nicht dazu geführt, dass die im Jahr 2004 erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz wegen ihres Inhalts und Zwecks oder im Hinblick auf die ihr zugrunde liegenden Vorschriften gegenstandslos geworden wäre. Insbesondere machten die hiermit verbundenen tatsächlichen Veränderungen eine Rückkehr zu der genehmigten Nutzung nicht unmöglich. Bauliche Änderungen, die einer solchen Nutzung entgegengestanden hätten, waren nicht erfolgt. (bb) Davon, dass auf die Baugenehmigung vom 16. April 2004 verzichtet worden wäre, ist ebenfalls nicht auszugehen. Auf das Vorliegen eines „Zeitmomentes“ kommt es insoweit nicht an. Ein Verzicht ist nicht ausdrücklich erklärt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 - juris Rn. 23). Er kann auch weder in dem Abschluss eines schuldrechtlichen Überlassungsvertrages durch die Klägerin im Jahr 2008, in der tatsächlichen Aufnahme einer neuen Nutzung durch die Mieterin noch in der Stellung von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine andere als die ursprünglich genehmigte Nutzung gesehen werden. Ein konkludenter Verzicht läge hierin nur, wenn analog den §§ 133, 157 BGB für einen verständigen und objektiven Beobachter nach den Umstünden des Einzelfalls erkennbar wäre, dass Rechte aus der früheren Baugenehmigung endgültig nicht mehr geltend gemacht werden sollten, wobei der Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden sein müsste (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120.92 - juris Rn. 34; Urteil vom 8. Juli 2014, a.a.O., Rn. 28; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. September 2015 - 9 K 710.14 - juris Rn. 36, 34). Daran fehlt es hier. α. Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Überlassungsvertrages für die Zwecke der Ausübung eines „Autohandels“ hat die Klägerin nicht unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Rechte, die ihr die Baugenehmigung vom 16. April 2004 einräumte, für die Zukunft verzichten wollte. Zwar hat sie sich verpflichtet, ihr Grundstück für zunächst fünf Jahre mit Verlängerungsoption und damit letztlich für unbestimmte Zeit einem Dritten für die Ausübung einer Tätigkeit überlassen, die sich nicht innerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung hielt. Denn davon, dass eine bloße Lagerung von Kraftfahrzeugen für Zwecke des Exports nach Osteuropa stattfand, wie die Klägerin behauptet hat, ist nicht auszugehen. Vielmehr war die Überlassung des Grundstücks für einen „Autohandel“ erfolgt und auch die Bauvorlagen der Genehmigungsverfahren der Jahre 2008 und 2012 lauteten auf „Kfz-Handel“ und wiesen Abstellplätze für „Verkaufs-Pkw“ aus. Ob sich eine bloße Zwischenlagerung von Kraftfahrzeugen für den Export noch innerhalb der Variationsbreite der zugelassenen Nutzung als Lagerplatz gehalten hätte, kann danach offenbleiben. Denn jedenfalls die vereinbarte und tatsächlich ausgeübte Nutzung lag außerhalb dieser Variationsbreite. Ein verständiger und objektiver Beobachter konnte und durfte den Vertragsschluss jedoch nicht dahin werten, dass die Klägerin auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 verzichten wollte und diese nicht länger wirksam sein sollte. Der Vertragsschluss machte vielmehr lediglich deutlich, dass die Klägerin das Grundstück weiterhin wirtschaftlich nutzen wollte. Denn die genehmigte Nutzung war zwischenzeitlich eingestellt worden und ohne eine Anschlussnutzung hätte das Grundstück brach gelegen. Dass es der Klägerin bei ihren Verwertungsbemühungen auf eine bestimmte Art der Nutzung für die Zukunft ankam, ist nicht zu erkennen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, sie hätte Wert darauf gelegt, dass gerade ein Autohandel auf ihrem Grundstück betrieben werden und die Nutzung als Lagerplatz für die Zukunft ausgeschlossen sein sollte, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Insoweit trat für einen objektiven Beobachter kein Verzichtswille zu Tage. Das gilt umso mehr, als die Beklagte nicht dargetan hat und auch nicht zu erkennen ist, dass sich die Klägerin einer Gefährdung des Fortbestandes der Genehmigung für einen Lagerplatz durch die Überlassung des Grundstücks für Zwecke eines „Autohandels“ bewusst gewesen wäre. Ob ihr Verhalten in einem solchen Fall anders zu würdigen wäre, kann offenbleiben. Dass die fragliche Nutzung nur aufgrund des Einschreitens der Beklagten beendet worden sein mag, ist unerheblich. β. Ebenso wenig liegt in der tatsächlichen Aufnahme des Kraftfahrzeughandels durch die Mieterin und in der Stellung von Genehmigungsanträgen für diese Nutzung ein unmissverständlicher und unzweifelhafter Verzicht auf die Baugenehmigung vom 16. April 2004, der der Klägerin zuzurechnen wäre. Selbst wenn in der tatsächlichen Umnutzung eines Grundstückes ein Verzicht auf eine Baugenehmigung gesehen werden kann, sofern der Berechtigte eine andersartige Nutzung aufnimmt und dies nach außen sichtbar wird, wobei die neue Nutzung - wie allerdings hier - außerhalb der Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzungsart liegen muss und erkennbar auf Dauer ausgeübt werden soll (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 7 B 1227.16 - juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschluss vom 12. April 2016 - 4 A 1438/15.Z - juris Rn. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 4. März 2009, a.a.O., Rn. 34; VG Ansbach, Urteil vom 7. September 2015 - AN 9 K 14.00081 - juris Rn. 78 ff.; Beschluss des Senats vom 29. Januar 2008 - OVG 2 S 107.07 - BA S. 5), muss in jedem Fall hinzukommen, dass ein objektiver Beobachter nach den Umständen des Einzelfalles hieraus unmissverständlich und zweifelsfrei den Schluss auf ein Erlöschen der alten Genehmigung ziehen kann und darf. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Denn soweit in den oben genannten Entscheidungen von Bestandsschutz die Rede ist, dürfte die zitierte Rechtsprechung auf die älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum eigentumsrechtlichen Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, insbesondere auf das Urteil vom 25. März 1988, zurückgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 - juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 18. Mai 1990, a.a.O., Rn. 34; Beschluss vom 1. November 1994 - 4 B 220.94 - juris Rn. 3), ohne dass zwischen Bestandsschutz und Bestandskraft einer Baugenehmigung hinreichend differenziert wird. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht jedoch inzwischen nicht mehr fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1997, a.a.O., Rn. 21 ff.; Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - juris Rn. 26; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 20). Im Regelfall dürfte nicht davon auszugehen sein, dass in der tatsächlichen Aufnahme einer neuen Nutzung auf einem Grundstück und in der Stellung eines Antrags auf Genehmigung einer baurechtlichen Umnutzung bereits ein unwiderruflicher Verzicht auf eine existierende Genehmigung liegt. Denn bei lebensnaher Betrachtung wird ein Bauherr, der auf einem Grundstück eine nicht genehmigte Nutzung aufnimmt und hierfür einen Genehmigungsantrag stellt, seinen Besitzstand nur für den Fall aufgeben wollen, dass sein Genehmigungsantrag später auch Erfolg hat. Ist die Nutzung noch nicht aufgenommen worden, wird er außerdem wollen, dass die alte Genehmigung fortbesteht, bis die neue Nutzung tatsächlich ins Werk gesetzt wird. Denn es besteht für ihn kein Grund, schon bei Nutzungsaufnahme bzw. bei Stellung eines (neuen) Genehmigungsantrags auf die alte Genehmigung zu verzichten. Vom Standpunkt eines objektiven Beobachters stellt sich seine Situation bei einstweiligem Fortbestand der alten Genehmigung nämlich als günstiger dar als bei sofortiger Preisgabe der existierenden Genehmigung. Vor diesem Hintergrund würde bei der Annahme eines Verzichts auf die Baugenehmigung unterstellt, dass der Bauherr seine Rechtsposition ohne Grund habe verschlechtern wollen. Ein solches Verständnis des Verhaltens eines Bauherrn ist lebensfremd. Im vorliegenden Fall enthielt das Verhalten der schuldrechtlich Berechtigten ebenfalls keine Erklärung des Inhalts, dass der Besitzstand einer wirksamen Genehmigung preisgegeben werden sollte. Die Mieterin der Klägerin hatte hiermit vom Standpunkt eines objektiven Erklärungsadressaten vielmehr lediglich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sich gewerblich zu betätigen. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, sie habe sich zum Fortbestehen einer - ihr selbst nicht erteilten - Genehmigung verhalten wollen, sind nicht zu erkennen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sie überhaupt Kenntnis von der genauen baurechtlichen Situation des Grundstücks hatte. Die Annahme, dass sie hierüber disponieren wollte, liegt fern. Die Baugenehmigungsanträge hatte sie erkennbar lediglich in dem Bestreben gestellt, den Vorgaben für eine Gewerbeummeldung Rechnung zu tragen (vgl. Begründung des Antrags auf Genehmigung einer Nutzungsänderung vom 11. November 2008). (cc) Vorliegend ist durch die Stellung der Bauanträge für die Umnutzung des Grundstücks für einen Kraftfahrzeughandel auch nicht zum Ausdruck gebracht worden, dass alle an der früheren Baugenehmigung Beteiligten diese übereinstimmend - im Wege „konsensualen“ Verhaltens - für obsolet ansehen und davon ausgehen wollten, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen sei (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 4. März 2009, a.a.O., Rn. 35). Denn die Klägerin war an den Baugenehmigungsverfahren der Jahre 2008 und 2012 nicht beteiligt. Andere Gründe, die die Annahme einer Erledigung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 „auf andere Weise“ rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind nicht zu erkennen. 2. Die auf die Nutzungsuntersagung bezogene Zwangsmittelandrohung erweist sich als rechtswidrig, weil es hierfür an einem vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Nutzungsuntersagung. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist Eigentümerin des im Außenbereich liegenden Flurstücks 4... der Flur 1... der Gemarkung M... (Postanschrift: A...). Unter dem 16. April 2004 erteilte der Landrat des Landkreises Teltow-Fläming der L... eine nachträgliche Baugenehmigung für die Nutzung des Grundstücks für die Zwecke „Verwaltung und Lager“ und damit für die Nutzung des dort errichteten Bürogebäudes für die Verwaltung der L... sowie des Grundstückes und einer Halle für die Lagerung von Baugeräten und Baumaterial. Auf dem Grundstück war zuvor eine Autolackiererei betrieben worden. Im Jahr 2008 stellten Mitarbeiter der Bauaufsicht der Beklagten fest, dass auf dem Grundstück Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Verkaufs aufgestellt waren. Das Grundstück war aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung einer Gewerbetreibenden überlassen worden. In den Jahren 2008 und 2012 gestellte Anträge dieser Gewerbetreibenden auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Abstellplatz für die Kraftfahrzeugvermittlung und den Kraftfahrzeughandel endeten jeweils erfolglos. Im Frühjahr 2013 wurde die fragliche Nutzung eingestellt. Mit Schreiben vom 12. März 2013 bat die anwaltlich vertretene Klägerin um Mitteilung, ob die Baugenehmigung vom 16. April 2004 fortbestehe und eine Lagerung von Holzpaletten gestatte. Die Beklagte verneinte dies. Die Klägerin trat dem entgegen. Am 8. Mai 2014 ergab eine Ortskontrolle, dass auf dem Grundstück der Klägerin ca. 600 Paletten sowie acht Gitterboxen gelagert waren. Außerdem befanden sich dort zwei Werbeanlagen, die auf den Lagerplatz bzw. die dort gelagerten Gegenstände hinwiesen. Nach vorheriger Anhörung untersagte die Beklagte der Klägerin mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 24. Juni 2014, das fragliche Grundstück gegenwärtig und künftig Dritten als Lagerplatz zur Verfügung zu stellen sowie das Grundstück selbst zu diesem Zweck zu nutzen. Ferner gab sie der Klägerin auf, die auf dem Grundstück an der Giebelwand der ursprünglichen Scheune errichtete Werbeanlage mit der Aufschrift „Paletten“ zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung nach Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 Euro an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Beseitigungsanordnung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung drohte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro an. Zugleich setzte sie eine Gebühr in Höhe von 600 Euro fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2015, der Klägerin zugegangen am 30. März 2015, unter Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 600 Euro zurück. Nachdem die Klägerin die im Bescheid genannte Werbeanlage in der Folgezeit entfernt hatte, hat sie sich mit der am 24. April 2015 erhobenen Klage gegen die an sie ergangene Nutzungsuntersagung nebst Zwangsgeldandrohung gewandt. Mit der Klägerin und der Beklagten jeweils am 13. April 2016 zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Nutzungsuntersagung rechtfertigte sich aus § 73 Abs. 3 BbgBO, wonach die Nutzung einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe, untersagt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Die der L... unter dem 16. April 2004 erteilte Baugenehmigung legalisiere die derzeitige Nutzung nicht. Denn diese Baugenehmigung sei nicht mehr rechtswirksam. Sie habe sich „auf sonstige Weise“ erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG), so dass ein durch sie vermittelter Bestandsschutz für eine Nutzung des Flurstücks zu Lagerzwecken nicht mehr bestehe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liege und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden solle, den Bestandsschutz der bisherigen Nutzung entfallen lasse. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Klägerin um die auf dem Grundstück (auch) entfalteten betrieblichen Aktivitäten eines Verkaufs an letzte Verbraucher nicht gewusst habe. Dass die Geltungsdauer einer Baugenehmigung sechs Jahre zuzüglich einer einjährigen Ausführungsfrist betrage, ändere ebenfalls nichts an der Erledigung der Baugenehmigung aus dem Jahre 2004. Denn von der nachträglich erteilten Baugenehmigung sei Gebrauch gemacht worden, so dass kein Grund zu erkennen sei, warum auf die Vorschrift zur Geltungsdauer der Baugenehmigung überhaupt zurückzugreifen sein sollte. Ermessensfehler seien nicht gegeben. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie ausführt, die angefochtene Entscheidung sei vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unrichtig. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Bestandsschutz aus der Baugenehmigung vom 16. April 2004 nicht schon mit der faktischen Beendigung der bewilligten Nutzung des Grundstückes zur Lagerung von Baumaterialien ende. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG räume dem Berechtigten zum Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Rechtsposition eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirke. Zwar könne das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der veränderten bebauungsrechtlichen Ordnung überwiegen, wenn der Berechtigte von dem Bestandsschutz erkennbar keinen Gebrauch machen wolle. Hierfür reiche es aber nicht aus, dass der Berechtigte eine andersartige Nutzung aufnehme und dies nach außen sichtbar mache. Vielmehr bedürfe es eines Verzichtes in Form einer ausdrücklichen Erklärung des Berechtigten. Hierfür müssten wegen der verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie zur Nutzungsaufgabe weitere Umstände - etwa in Form eines „Zeitmomentes“ - hinzutreten. Es bedürfe insoweit einer „regelnden Schranke“, die das Zeitmoment definiere. Eine solche Definition sei in § 69 BbgBO (a.F.) zu sehen. Insoweit hätte ein Verzicht auf die Baugenehmigung frühestens im November 2014 angenommen werden können, da das Grundstück erstmals im November 2008 anderweitig als genehmigt genutzt worden sei. Die Nutzung durch den Autohandel habe jedoch bereits 2012 geendet. Die Klägerin beantragt, das ihr und der Beklagten am 13. April 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und die Nutzungsuntersagung sowie die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückzuweisen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der ergangenen Bescheide und der angefochtenen Entscheidung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Ablichtung des „Mietvertrag(es) für Gewerberäume“ aus dem Jahr 2008 zum Betrieb eines „Autohandels“ überreicht. Wegen dessen Einzelheiten wird auf Bl. 161 - 165 d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.