Beschluss
7 B 1227/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1213.7B1227.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die am 17.6.2016 verfügte Untersagung jeglicher Nutzung der Erdgeschossräume links im Gebäude M. Straße Nr. 22-24 (angrenzend an das Gebäude M. Straße Nr. 26) in L. wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, die aktuell ausgeübte Nutzung sei von einer Baugenehmigung gedeckt. Das folgt nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung schon daraus, dass die - den in Rede stehenden Erdgeschossbereich betreffende - Baugenehmigung vom 30.3.1992, die die Nutzung zur Ausübung von Einzelhandel umfasste, nach den nicht hinreichend erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erloschen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts endet der Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, sofern diese erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138 = BauR 1988, 569. Unter diesen Voraussetzungen ist auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass eine Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW unwirksam wird, indem sie sich auf sonstige Weise erledigt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20.5.2014 - 2 A 1690/13 -, juris, m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze ist hier überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge durch die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte andersartige Nutzung in den Jahren 2013 bis 2015, deren Einordnung als Vergnügungsstätte durch das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage gestellt ist, die ursprüngliche Genehmigung für Einzelhandel vom 30.3.1992 erloschen. Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, es hätte eines längeren Zeitraums der Nutzungsaufgabe bedurft. Aus der dazu zitierten Rechtsprechung folgt nicht, dass eine Erledigung einer Baugenehmigung notwendig eine längere Dauer der Aufgabe einer Nutzung als hier angenommen voraussetzt, wenn - wie vorliegend summarischer Beurteilung zufolge - eine wesentliche Nutzungsänderung erfolgte und in den in Rede stehenden Räumlichkeiten erkennbar eine andersartige Nutzung ausgeübt worden ist. Ebenso wenig bedarf es danach in diesem Zusammenhang zwangsläufig wesentlicher Umbauten oder sonstiger baulicher Veränderungen. Die abschließende Überprüfung mag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die - die aktuelle Nutzung betreffende - Untersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme würde mit Blick auf die behauptete Genehmigungsfähigkeit nämlich voraussetzen, dass der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre sowie der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegen stünden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.8.2014 ‑ 7 B 940/14 ‑, juris, m. w. N. und vom 30.11.2016 - 10 B 1258/16 -. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Antragstellerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin von einer Genehmigungsfähigkeit der nach den Angaben der Antragstellerin ak- tuell ausgeübten und zum Gegenstand eines Bauantrags vom 27.7.2016 gemachten Nutzung ausgeht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Ob die von der Antragstellerin dargestellte aktuelle Nutzung materiell genehmigungsfähig ist, ist danach unerheblich; diese Frage mag abschließend in einem den Baugenehmigungsantrag vom 27.7.2016 betreffenden Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob es sich bei der aktuellen Nutzung um ein „Wettbüro“ oder nur um eine „Wettannahmestelle“ bzw. eine ladenmäßige Nutzung handelt, wie die Antragstellerin geltend macht. Aus den vorstehenden Gründen kommt es hier auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt von den behaupteten unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist. Ob - ausgehend von der hier nicht hinreichend erschütterten Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung vom 30.3.1992 sei erloschen - auch die Untersagung jeglicher Nutzung der Räumlichkeiten verhältnismäßig (erforderlich) ist, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil insoweit die allgemeine folgenorientierte Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt. Dass sie - durch die Anordnung erfasste - anderweitige bauliche Nutzungen konkret beabsichtigt, die nicht die Vermittlung von Sportwetten betreffen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen steht es ihr offen, jederzeit einen auf eine anderweitige Nutzung gerichteten Bauantrag zu stellen. Soweit sie geltend macht, sogar am Betreten der Räumlichkeiten gehindert zu sein, versteht es sich von selbst, dass es sich dabei nicht um eine durch die Anordnung untersagte Nutzung handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.