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Urteil

OVG 2 B 5.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0228.OVG2B5.16.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob Abstandsflächen einzuhalten sind, ist für das gesamte Gebäude neu aufgeworfen, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert.(Rn.20) 2. Ein Anbau an eine Doppelhaushälfte darf keine Disproportionalität der Baukörper bewirken und sich dadurch als einseitiger Grenzanbau darstellen, der den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet.(Rn.24) 3. Dies ist der Fall, wenn die Gebäude nicht überwiegend aneinandergebaut sind, der Anbau höher ist als die Traufhöhe der Doppelhaushälfte und seine Breite deutlich mehr als 1/3 der Breite der gesamten Doppelhaushälfte beträgt.(Rn.24) 4. Bei der Frage, ob eine derartige Erweiterung auf der Seite des Nachbarn, sind eine grenzständige Mauer sowie ein grenzständiger Schuppen nicht in den Blick zu nehmen, da sie nicht Bestandteil des Doppelhauses sind.(Rn.25) 5. Eine Bauweise, in der Häuser ohne Grenzabstand aneinander gebaut werden können, unterscheidet sich jedenfalls von derjenigen, in der Häuser zwar auf der Grundstücksgrenze errichtet, aber nicht aneinander gebaut werden dürfen, mithin zueinander Abstände einhalten.(Rn.31) 6. Ist keine Bauweise festgesetzt, kommt die abstandsflächenrechtliche Grundregel zur Anwendung, dass vor den Außenwänden der Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind.(Rn.34) 7. Eine 2,40 m hohe Mauer stellt im Verhältnis zu einem Anbau keinen gleichwertigen Abstandsflächenverstoß dar.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr am 11. November 2013 und dem Beklagten am 13. November 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 9. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 werden aufgehoben, soweit diese den „Aus- und Umbau der vorhandenen Doppelhaushälfte“ einschließlich der Errichtung einer straßenseitigen grenzständigen „MW-Wand“ auf dem Grundstück B... in Brandenburg an der Havel genehmigen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob Abstandsflächen einzuhalten sind, ist für das gesamte Gebäude neu aufgeworfen, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert.(Rn.20) 2. Ein Anbau an eine Doppelhaushälfte darf keine Disproportionalität der Baukörper bewirken und sich dadurch als einseitiger Grenzanbau darstellen, der den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet.(Rn.24) 3. Dies ist der Fall, wenn die Gebäude nicht überwiegend aneinandergebaut sind, der Anbau höher ist als die Traufhöhe der Doppelhaushälfte und seine Breite deutlich mehr als 1/3 der Breite der gesamten Doppelhaushälfte beträgt.(Rn.24) 4. Bei der Frage, ob eine derartige Erweiterung auf der Seite des Nachbarn, sind eine grenzständige Mauer sowie ein grenzständiger Schuppen nicht in den Blick zu nehmen, da sie nicht Bestandteil des Doppelhauses sind.(Rn.25) 5. Eine Bauweise, in der Häuser ohne Grenzabstand aneinander gebaut werden können, unterscheidet sich jedenfalls von derjenigen, in der Häuser zwar auf der Grundstücksgrenze errichtet, aber nicht aneinander gebaut werden dürfen, mithin zueinander Abstände einhalten.(Rn.31) 6. Ist keine Bauweise festgesetzt, kommt die abstandsflächenrechtliche Grundregel zur Anwendung, dass vor den Außenwänden der Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind.(Rn.34) 7. Eine 2,40 m hohe Mauer stellt im Verhältnis zu einem Anbau keinen gleichwertigen Abstandsflächenverstoß dar.(Rn.38) Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr am 11. November 2013 und dem Beklagten am 13. November 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 9. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 werden aufgehoben, soweit diese den „Aus- und Umbau der vorhandenen Doppelhaushälfte“ einschließlich der Errichtung einer straßenseitigen grenzständigen „MW-Wand“ auf dem Grundstück B... in Brandenburg an der Havel genehmigen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte, ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 VwGO begründet worden. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Februar 2016 zugestellt worden, der Begründungsschriftsatz ist am 17. März 2016 bei Gericht eingegangen. Die Begründung genügt auch den an sie zu stellenden Anforderungen. Sofern das zur Begründung der Berufung Erforderliche bereits in dem Antrag auf Zulassung der Berufung ausgeführt wurde, kann in dem Berufungsbegründungsschriftsatz auf die vorgetragenen Gründe Bezug genommen werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21; Rudsilie in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, § 124a Rn. 148). Das ist hier der Fall, denn in dem Berufungsbegründungsschriftsatz sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, unter Verweis auf die Begründung des Zulassungsantrags stichwortartig zusammengefasst. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist in dem Umfang, in dem sie angegriffen wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Gebäude der Beigeladenen muss zum Gebäude der Klägerin eine Abstandsfläche einhalten. Die Frage, ob Abstandsflächen einzuhalten sind, ist für das gesamte Gebäude neu aufgeworfen, denn immer dann, wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17/91 –, juris Rn. 16). So liegt der Fall hier, denn mit dem Umbau werden die Außenwände des Gebäudes auf der straßenabgewandten Seite teils abgerissen und versetzt, der Zugang zu dem Gebäude wird geändert, das Bad wird verlegt und die Wohnfläche wird um ca. 20 m² erweitert. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO in der bis 13. Juni 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.; ebenso § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO) ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Dem steht nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Gebäude in seinem ursprünglichen Umfang als Doppelhaushälfte genehmigt worden ist. Denn es handelt sich bei dem Anbau nicht lediglich um eine quantitativ und qualitativ untergeordnete bauliche Erweiterung der Doppelhaushälfte der Beigeladenen. Mit dem Anbau wird nämlich der Doppelhauscharakter des Gebäudes zerstört. Es lässt sich weder abstrakt–generell noch mathematisch–prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr der Würdigung des Einzelfalls unter Beachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, juris Rn. 5). Das im System der offenen Bauweise geltende Abstandsgebot wird bei einem Doppelhaus durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände überwunden. Die hierdurch erhöhte Ausnutzbarkeit der Grundstücke wird durch einen Verzicht auf Grenzabstände erkauft, die Freiflächen schaffen und damit u.a. dem Wohnfrieden dienen. Diese Wechselbeziehung begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, dass nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Zwar müssen die ein Doppelhaus bildenden Gebäude nicht vollständig oder im Wesentlichen deckungsgleich aneinander gebaut sein. Sie können auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden. Sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinander gebaut sein. Nicht mehr um ein Doppelhaus handelt es sich, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Vorsprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12.98 –, juris Rn. 21 f. sowie Beschluss des Senats vom 29. Januar 2016 – OVG 2 S 58.15 –, juris Rn. 4) Der von den Beigeladenen geplante Anbau an die Doppelhaushälfte der Klägerin bewirkt eine Disproportionalität der Baukörper und stellt sich als einseitiger Grenzanbau dar, der den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet. Ausweislich des mit den Bauvorlagen eingereichten Grundrisses beträgt die Länge des Anbaus an der Grundstücksgrenze 7,84 m. Die gemeinsame Trennwand der Doppelhaushälften weist dem gegenüber lediglich eine Länge von 7,70 m auf, so dass die Gebäude nicht überwiegend aneinandergebaut sind. Selbst unter Berücksichtigung der überdachten Terrasse auf dem Grundstück der Klägerin verbleibt ein Versprung von knapp 5,15 m. Den an der rückwärtigen Seite der Doppelhaushälfte vorhandenen, nicht grenzständigen Anbau überschreitet der neuerliche Anbau um 5,39 m. Auch im Übrigen ist der geplante Anbau massiv wahrnehmbar. Er erreicht, wie dem ebenfalls mit den Bauvorlagen vorgelegten Querschnitt zu entnehmen ist, an der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine Höhe von 3,57 m und übersteigt damit die Traufhöhe des Doppelhauses um ca. 40 cm und die Höhe des Anbaus auf dem Grundstück der Klägerin um ca. 1 m. Auf der Länge des alten Anbaus erreicht er eine Breite von 4 m und füllt damit den gesamten Bereich zwischen dem alten Anbau und der Grundstücksgrenze aus. Im hinteren Teil erreicht er mit einer Breite von 2,65 m zudem deutlich mehr als ein Drittel der Breite der gesamten Doppelhaushälfte der Beigeladenen. Diese Erweiterung wird auf der Seite der Klägerin nicht durch einen äquivalenten Vorteil ausgeglichen. Dort befindet sich hinter dem Haus zwischen Anbau und Grundstücksgrenze zwar eine ca. 4 m breite und 2,70 m lange überdachte Terrasse, diese bleibt in ihren Ausdehnungen aber deutlich hinter dem Anbau der Beigeladenen zurück. Der Doppelhauscharakter war durch diese Terrasse nicht verlorengegangen, da die Doppelhäuser nach wie vor zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut waren. Die ca. 8 m lange grenzständige Mauer sowie der in einer Länge von 7,30 m an der Grundstücksgrenze errichtete Schuppen sind insoweit nicht in den Blick zu nehmen, da sie nicht Bestandteil des Doppelhauses sind. Der Schuppen ist eine selbständige Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, die Mauer lediglich eine Einfriedung. b) Das nunmehr als einseitiger Grenzanbau zu betrachtende Gebäude der Beigeladenen ist planungsrechtlich unzulässig. Es fügt sich nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur Klärung dieser Frage musste der Senat nicht, wie von den Beigeladenen angeregt, eine Ortsbesichtigung durchführen, denn die maßgeblichen Umstände sind den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, Luftbildern und Ansichten im Brandenburgviewer mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen. Ein Vorhaben ist nach der hier einschlägigen planungsrechtlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Erforderlichkeit von Abstandsflächen richtet sich nach dem tatsächlich in der maßgeblichen Umgebung prägend vorhandenen Rahmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 34 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 26. August 2014 – OVG 2 S 65.13 –, Entscheidungsabdruck S. 4). Die maßgebende nähere Umgebung reicht bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass mit Blick auf die Bauweise die nähere Umgebung im Regelfall enger zu ziehen ist als hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung, denn die von der Bauweise ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013, a.a.O., juris Rn. 39). Die nähere Umgebung ist hiernach auf die Grundstücke B... bis B... zu beschränken. In diesem Areal zwischen dem B... und dem B... weisen die Grundstücke im Wesentlichen einen einheitlichen Zuschnitt auf; es handelt sich um extrem langgezogene „Handtuchgrundstücke“. Nördlich und südlich hiervon sind die Grundstücke anders geschnitten, insbesondere deutlich weniger langgezogen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält sich im Hinblick auf die Bauweise nicht im Rahmen der so begrenzten näheren Umgebung. Das Verwaltungsgericht führt zwar zutreffend aus, dass in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53.94 –, Rn. 4). Das Gericht geht zudem zu Recht davon aus, dass dies auch auf das Zusammentreffen anderer Bauweisen zu übertragen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017 – 7 A 1830.16 –, juris Rn. 22). Erforderlich ist aber, dass für die jeweilige abweichende Bauweise prägende Vorbilder in der maßgeblichen Umgebung vorhanden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. August 2017, a.a.O.). Das ist für die Bauweise des Vorhabens der Beigeladenen nicht der Fall. Das ursprüngliche Doppelhaus der Klägerin und der Beigeladenen stellt insoweit kein Referenzobjekt dar, denn Doppelhäuser gelten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO als Form der offenen Bauweise. Wie der Ansicht im Brandenburgviewer zu entnehmen ist, befinden sich in dem hier maßgeblichen Gebiet ansonsten sowohl Einzelhäuser, die Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen aufweisen (etwa B...) sowie einseitig grenzständig errichtete Einzelhäuser (z.B. B...). Allerdings findet sich abgesehen von den Gebäuden auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 1... und 1... (dazu unten) kein Fall eines rückwärtigen einseitigen Grenzanbaus, in dem auch die Wohnhäuser an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut wären. Soweit Gebäudeumrisse über die Flurstücksgrenzen reichen (etwa B...), haben die Gebäude jeweils nur eine Hausnummer, was bedeutet, dass es sich um Einzelhäuser auf Grundstücken handelt, die zwei oder mehrere Flurstücke umfassen. Nichts anderes folgt daraus, dass sowohl der einseitige Anbau von freistehenden Einzelhäusern an die jeweils rechte oder linke Grundstücksgrenze als auch das grenzständige Aneinanderbauen zweier Wohnhäuser, die jeweils Abstandsflächen zu den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen einhalten, möglicherweise als halboffene Bauweise bezeichnet werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um einen gesetzlich definierten Begriff. § 22 Abs. 4 BauNVO enthält lediglich den Terminus der abweichenden Bauweise. Üblicherweise wird die halboffene Bauweise aber im Sinne der ersten der genannten Alternativen definiert. Eine Bauweise, in der Häuser ohne Grenzabstand aneinander gebaut werden können, unterscheidet sich jedenfalls von derjenigen, in der Häuser zwar auf der Grundstücksgrenze errichtet, aber nicht aneinander gebaut werden dürfen, mithin zueinander Abstände einhalten. Der Umstand, dass zwischenzeitlich auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 1... und 1... Gebäude errichtet worden sind, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind, zu den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen aber Abstandsflächen einhalten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem steht zwar nicht entgegen, dass das Bauvorhaben auf dem Flurstück 1... erst im Oktober 2013, mithin deutlich nach dem hier umstrittenen Umbau der Doppelhaushälfte genehmigt wurde, denn Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind im laufenden Verfahren zu berücksichtigen. Diese Gebäude sind aber bei der Beurteilung des prägenden Rahmens im Hinblick auf die Bauweise nicht einzubeziehen. Nicht jegliche Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt ihren Charakter. Auszusondern sind zum einen solche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (also etwa Ausdehnung oder Höhe) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen bestimmen singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehen, nicht die Eigenart der näheren Umgebung, wenn sie nach wertender Betrachtung wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen jedoch nur als Fremdkörper ausgeklammert werden, wenn sie nicht nach ihrer Größe oder anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht besitzen, dass sie der anders strukturierten Umgebung ein bestimmtes Gepräge aufdrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris Rn. 13 ff.). Die Gebäude auf den Flurstücken 1... und 1... sind vom Betrachter ohne weiteres wahrnehmbar, insbesondere lässt sich von dem entlang dem Flurstück 1... verlaufenden Stichweg des B... ohne weiteres erkennen, dass diese Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind. Es handelt sich aber um singuläre Anlagen, die sich deutlich von der übrigen Bebauung abheben. Wie bereits ausgeführt, gibt es in der maßgeblichen Umgebung keine anderen Gebäude, die grenzständig aneinandergebaut sind. Das Gebäude auf dem Flurstück 1... fällt zudem deutlich aus dem Rahmen der sonstigen Bebauung, da es auf einer Länge von 44,86 m an der Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Ein derart langgezogenes Gebäude findet sich auf keinem der sonstigen Grundstücke. Dem können die Beigeladenen nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Bebauung in der maßgeblichen Umgebung uneinheitlich sei. Dies trifft zwar zu, aber dennoch stellt das Gebäude auf dem hinteren Teil des Grundstücks der Beigeladenen eine singuläre Erscheinung dar. Trotz der Länge dieses Gebäudes ist nicht ersichtlich, dass es zusammen mit dem Gebäude auf dem Flurstück 1... die maßgebliche Umgebung prägen würde. Beide Gebäude sind lediglich eingeschossig und liegen im rückwärtigen Teil der Grundstücke. Damit sind sie zwar, wie bereits ausgeführt, vom Stichweg des B... aus wahrnehmbar, insbesondere von Süden aus und damit in einem erheblichen Teil der maßgeblichen Umgebung ist aber das niedrigere Haus auf dem Flurstück 1... nicht zu sehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die maßgebliche Umgebung, wie oben dargelegt, im Hinblick auf die Bauweise nicht uneinheitlich und regellos. Zudem dürfte auch im Falle einer regellosen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht ohne die Einhaltung von Abstandsflächen gebaut werden. Ist keine Bauweise festgesetzt, kommt die abstandsflächenrechtliche Grundregel zur Anwendung, dass vor den Außenwänden der Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 22 BauNVO Rn. 12). Nichts anderes gilt, sofern die nähere Umgebung eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhabens keiner bestimmten Bauweise (bzw. verschiedenen Bauweisen) zugeordnet werden kann. Auch dann liegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht vor, es müssen also grundsätzlich Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. Boeddinghaus/Grigoleit: BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 Rn. 15). 2. Die im Vorgarten geplante „MW-Wand“ mit einer Höhe von 2,30 m darf ebenfalls nicht grenzständig errichtet werden. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 BbgBO a.F. sind geschlossene Einfriedungen lediglich in einer Höhe bis 2 m in den Abstandsflächen zulässig. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 3 BbgBO nunmehr für geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten. Die maßgebliche Umgebung entspricht aber keinem derartigen Gebiet. 3. Der festgestellte Rechtsverstoß verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Hierbei bedarf keiner Erörterung, ob die Klägerin einen Verstoß gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB rügen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris Rn. 18 ff.). Das Vorhaben verletzt jedenfalls die drittschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, da nach planungsrechtlichen Grundsätzen nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf. Der Klägerin ist nicht verwehrt, sich auf diese Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch die Beigeladenen zu berufen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen kann, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens im vergleichbaren Umfang selbst nicht einhält. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage in dem auf gegenseitige Rücksichtnahme beruhenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zu Gunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich daher erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht. Dabei ist unerheblich, ob die Bebauung auf dem Grundstück des Nachbarn, der ein Abwehrrecht geltend macht, in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen errichtet wurde, ob es Bestandsschutz genießt und ob die eigene Abstandsflächenunterschreitung subjektiv vorwerfbar ist, denn die Grundsätze zur wechselseitigen Abstandsflächenunterschreitung beziehen sich nicht auf ein Verhalten in der Vergangenheit, sondern auf die gegenwärtige Geltendmachung eines Abwehrrechts und knüpfen allein an die Störung des durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägten wechselseitigen Austauschverhältnisses an (vgl. Urteil des Senats vom 4. April 2017 – OVG 2 B 4.16 –, juris Rn. 27 f.). Auf dem Grundstück der Klägerin finden sich jedoch keine die Regelungen des Abstandsflächenrechts im gleichen Umfang verletzenden Baulichkeiten. Der ca. 2,40 m hohe, in einer Länge von ca. 7,30 m grenzständig errichtete Schuppen darf gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiernach dürfen unter anderem Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit nicht mehr als einer Gebäudehöhe von 3 m und einer Gebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 m ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Die auf der Grenze errichtete Mauer ist zwar nicht gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 BbgBO in den Abstandsflächen zulässig, weil sie schon nach Angaben der Klägerin die hiernach außerhalb von Gewerbe– und Industriegebieten zulässige Höhe von bis zu 2 m überschreitet. Diese Mauer ist jedoch deutlich niedriger als der Anbau der Beigeladenen. Auf die genaue Höhe der Mauer kommt es insoweit nicht an, da den im Ortstermin gefertigten Fotografien entnommen werden kann, dass der Anbau die Mauer deutlich überragt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Anbau mit einer Breite von 2,65 m eine erhebliche Massivität aufweist. Eine solche Wirkung geht von einer Mauer nicht aus. Die überdachte Terrasse bleibt schon wegen der geringeren Ausmaße deutlich hinter dem von den Beigeladenen geplanten Anbau zurück. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen waren die hälftigen Gerichtskosten beider Rechtszüge sowie die Hälfte der in beiden Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie in beiden Instanzen einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), mit dem sie nunmehr unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtstufe gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 7.500 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 2... der Flur 7... der Gemarkung B... (postalisch: B...), die Beigeladenen sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Flurstücks 1... (postalisch: B...). Die Grundstücke sind mit einem Doppelhaus bebaut, dessen Haushälften auf einer Länge von 7,70 m aneinandergebaut sind. Zum Garten hin weisen sie je einen nicht grenzständigen Anbau mit einer Länge von ca. 2,60 m und einer Breite von ca. 2,10 m auf. Im rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks befindet sich zwischen Anbau und Grundstücksgrenze grenzständig zum Grundstück der Beigeladenen eine überdachte Terrasse mit einer Länge von ca. 2,70 und einer Breite von ca. 4 m, eine unmittelbar an die Außenwand des Wohnhauses angebaute, grenzständige Mauer mit einer Länge von ca. 8 m und – nach Angaben der Klägerin – einer Höhe von 2,30 m bis 2,45 m sowie anschließend an diese ein grenzständiges, als Schuppen bezeichnetes Nebengebäude mit einer Länge von ca. 7,30 m und einer Breite von ca. 3.80 m. Hieran angrenzend wird die grenzständige Mauer noch auf einer Länge von ca. 3 m weitergeführt. An die Mauer war auf dem Grundstück der Beigeladenen ein im Zuge der Bauarbeiten abgerissenes Nebengelass angebaut. Am 23. August 2011 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung zum Aus- und Umbau der Doppelhaushälfte sowie zur Neuerrichtung eines weiteren Einfamilienhauses auf dem Grundstück, die der Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2012 erteilte. Die Klägerin, die mit Schreiben vom 14. Februar 2012 über die Baugenehmigung informiert worden war und diese mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2012 angefordert hatte, erhob mit am 20. März 2012 beim Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch gegen die Baugenehmigung, soweit diese den An-/Ausbau der Doppelhaushälfte im rückwärtigen Grundstücksbereich entlang der Grundstücksgrenze sowie die im Vorgarten ebenfalls an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante „MW-Wand“ zum Gegenstand hatte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2012 zurück. Die am 10. September 2012 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Potsdam abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Genehmigungsfrage werde für das geänderte Gebäude in allen seinen Teilen auch hinsichtlich der Erfüllung der Abstandsflächenvorschriften neu aufgeworfen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO sei die hier vorliegende halboffene Bauweise zulässig. Die Umgebungsbebauung sei regellos. In der unmittelbaren Nähe überwiege aufgrund der langen, schmalen Grundstücke eine halboffene Bauweise, denn dort seien grenzständig errichtete Einzelhäuser vorherrschend, die jeweils ohne seitlichen Grenzabstand an einer Grundstücksgrenze errichtet seien. Daneben gebe es auch mehrere freistehende Einzel- und Doppelhäuser. Dass durch den einseitigen massiven Anbau der Doppelhauscharakter verlorengegangen sein dürfte, ändere nichts, da vorliegend einseitig an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos, auch wenn Doppelhäuser in einer engen Wechselbeziehung zueinander stünden, die durch eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gekennzeichnet sei. Hier sei eine offene Bauweise durch die Umgebungsbebauung nicht vorgeschrieben, zudem seien die Beeinträchtigungen der Belange der Klägerin marginal. Die Erhöhung der Grenzmauer um etwas mehr als einen Meter habe aufgrund der Lage des klägerischen Grundstücks keine Auswirkungen auf dessen Belichtung oder Belüftung, von einer erdrückenden Wirkung könne nicht ansatzweise ausgegangen werden. Die Beigeladenen hätten ein berechtigtes Interesse, ihren Wohnraum angemessen zu erweitern. Eigentümer einer Doppelhaushälfte könnten grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen und zulässigen Umfang absehe. Zur Begründung ihrer durch den Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2016 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren vor: Bei Doppelhäusern bestünden insbesondere in Bezug auf bauliche Veränderungen einer Doppelhaushälfte besondere Rücksichtnahmeverpflichtungen. Da hier ein mit der bisherigen Doppelhaushälfte nicht mehr identischer Baukörper geschaffen werde, sei der Anbau unzulässig. Das Grundstück der Beigeladenen könne nicht als fiktiv unbebaut betrachtet werden, weil aufgrund der Zerstörung des Doppelhauscharakters der Bestandsschutz entfallen sei. Dies würde die gesamte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von den Doppelhauscharakter zerstörenden Anbauten jedenfalls für den Fall ad absurdum führen, dass in der näheren Umgebung auch halboffene Bebauung zu finden sei. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich zudem nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es gebe dort keine vergleichbar aneinandergebauten Baukörper. Diese Bauweise sei nicht halboffen. Das Vorhaben überschreite unter Einbeziehung des weiteren Neubaus auf dem Grundstück auch das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Es sei ferner rücksichtslos. Die im Grenzbereich vorhandene Mauer werde um ca. die Hälfte auf nunmehr 3,57 m erhöht, dies zudem im für das nachbarliche Austauschverhältnis besonders bedeutsamen Terrassen- und Gartenbereich. Die Beigeladenen könnten nicht auf das vermeintliche Interesse an einer angemessenen Ausnutzung des Vorhabengrundstücks verweisen, denn sie seien angesichts des ebenfalls genehmigten Neubaus nicht auf eine Erweiterung der Wohnfläche der Doppelhaushälfte angewiesen. Diese ließe sich außerdem auch ohne die Erhöhung der Grenzmauer verwirklichen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2013 – VG 4 K 1981/12 – die Baugenehmigung des Beklagten vom 9. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2012 aufzuheben, soweit diese den An-/Ausbau der Doppelhaushälfte im rückwärtigen Grundstücksbereich entlang der Grundstücksgrenze sowie die „MW-Wand“ mit einer Länge von 3 Metern und einer Höhe von etwa 2,30 Metern straßenseitig vor dem Haus entlang der Grundstücksgrenze zum Gegenstand hat. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt unter Verweis auf das Urteil und seinem bisherigen Vortrag vor, hier dürfe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO an die Grenze gebaut werden, also in geschlossener Bauweise gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO. Streitgegenständlich sei nicht ein Doppelhaus mit entsprechenden besonderen Rücksichtnahmeverpflichtungen, sondern zu beurteilen seien zwei Häuser, die grenzständig errichtet werden könnten. Zwischenzeitlich seien an das grenzständige Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Beigeladenen auf dem nördlichen Nachbargrundstück zwei Ferienhäuser angebaut worden, die Baugenehmigung hierfür sei im Oktober 2013 erteilt worden. Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Bestandsschutz für den Doppelhauscharakter eines Doppelhauses, den der Eigentümer einer Hälfte seinen Nachbarn gegenüber geltend machen könne. Die Abstandsflächen würden eingehalten, denn hier dürfe nach allgemeinen planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Die Umgebung lasse sich weder als geschlossene noch als offene Bebauung einordnen. Es gebe vielmehr mehrere freistehende Einzel- und Doppelhäuser, die auf schmalen Grundstücken ohne seitlichen Grenzabstand zur jeweiligen Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Es finde sich jedoch auch die halboffene Bauweise, bei der zu gegenüberliegenden Grenzen ein Abstand gehalten werde. Die Uneinheitlichkeit des Gebietes erlaube jede Mischform der vorhandenen Bebauung, die sich nach allgemeinen Regeln in die nähere Umgebung einfüge. Ihr Vorhaben sei ein dem Zuschnitt des Grundstücks folgender, langgezogener Bau in halboffener Bauweise, der sich nach Art und Erscheinungsbild einfüge. Die ebenfalls grenzständig aneinandergebauten Gebäude im hinteren Teil der Flurstücke 1... und 1... seien zur Bewertung des Gebietscharakters heranzuziehen. Diese seien auf Grund bestandskräftiger Baugenehmigungen errichtet worden. Es sei unerheblich, dass die Baugenehmigungen erst nach der hier umstrittenen Genehmigung erteilt worden seien, denn entscheidend sei der Zeitpunkt der letzten Entscheidung. Diese Gebäude prägten allein auf Grund ihres Vorhandenseins den Charakter des Gebiets. Zwar sei ein Gebäude, das in auffälligem Kontrast zur übrigen Bebauung stehe, nicht gebietsprägend. Allein der Umstand, dass dies die einzigen grenzständig aneinandergebauten Gebäude in der näheren Umgebung seien, rechtfertige diese Beurteilung aber nicht. Zudem erfordere nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Annahme eines Fremdkörpers eine ansonsten im wesentlichen homogene Umgebung. Daran fehle es hier jedoch. Typisch sei vielmehr eine durch den sehr unterschiedlichen, teils extrem ungünstigen Zuschnitt der Grundstücke bedingte, völlig regellose Bebauung. Die Gebäude auf den hinteren Teilen der Flurstücke 1... und 1... stächen nicht heraus, sondern fügten sich in diese Umgebung ein. Die Vorschriften über die Erhaltung des Gebietscharakters dienten nicht der Herbeiführung einer gleichförmigen Bebauung. Vielmehr sollten bauplanungsrechtliche Spannungen verhindert werden, die vorliegend wegen der uneinheitlichen Bebauung aber nicht bestünden. Spannungen folgten daher auch nicht daraus, dass eine Doppelhaushälfte größer sei als die andere. Das Vorhaben überschreite ferner nicht das Maß der zulässigen baulichen Nutzung, denn die nähere Umgebung sei keineswegs nur von kleinen Gebäuden geprägt. Es sei insbesondere nicht erdrückend für die Klägerin. Die bereits vorhandene Mauer sei mit 2,45 m auch vorher zu hoch gewesen als dass man sie hätte überblicken können. Eine Verschattung drohe nicht, weil sich die grenzständige Wand des Anbaus nördlich des Grundstücks der Klägerin befinde. Der Blick nach Süden sei unbeeinträchtigt, zumal es sich auch bei dem klägerischen Grundstück um ein so genanntes Handtuchgrundstück handele, das sich nahezu 200 m zum See hin nach Westen erstrecke. Der Senat hat am 6. September 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf der Beklagte auf die zwischenzeitlich an das grenzständige Einfamilienhaus im hinteren Grundstücksteil der Beigeladenen angebauten Gebäude auf dem Flurstück 1... verwiesen hat. Der entsprechende Verwaltungsvorgang wurde angefordert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Bände) verwiesen.