Beschluss
OVG 2 S 77.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0605.OVG2S77.19.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, da der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein „intendiertes Ermessen“ eingeräumt ist und die Nutzungsuntersagung sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft erweist, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.(Rn.7)
2. Eine längere faktische Duldung der illegalen Nutzung einer baulichen Anlage hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht daran, die Einstellung der Nutzung zu fordern, solange die Behörde nicht darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Nutzungsuntersagungsverfügung werde nicht mehr ergehen.(Rn.15)
3. Regelmäßig kann nur eine qualifizierte Duldung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf rechtfertigen, der illegale Zustand werde weiterhin hingenommen. Dies setzt indes voraus, dass die zuständige Behörde in unmissverständlicher Art und Weise zu erkennen gibt, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, wenn nicht darüber hinaus eine schriftliche Erklärung erforderlich ist.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Vollstreckungsmaßnahmen erst drei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ergriffen werden dürfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt grundsätzlich bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung, da der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein „intendiertes Ermessen“ eingeräumt ist und die Nutzungsuntersagung sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft erweist, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.(Rn.7) 2. Eine längere faktische Duldung der illegalen Nutzung einer baulichen Anlage hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht daran, die Einstellung der Nutzung zu fordern, solange die Behörde nicht darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Nutzungsuntersagungsverfügung werde nicht mehr ergehen.(Rn.15) 3. Regelmäßig kann nur eine qualifizierte Duldung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf rechtfertigen, der illegale Zustand werde weiterhin hingenommen. Dies setzt indes voraus, dass die zuständige Behörde in unmissverständlicher Art und Weise zu erkennen gibt, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, wenn nicht darüber hinaus eine schriftliche Erklärung erforderlich ist.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Vollstreckungsmaßnahmen erst drei Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ergriffen werden dürfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde bleibt abgesehen von der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen ansonsten keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers – VG 4 K 524/19 – gegen die Nutzungsuntersagung vom 11. Juli 2018 (Az. 00910-2018-10) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2019 abgelehnt hat. Das Verfahren ist eines mehrerer paralleler Beschwerdeverfahren, die das Grundstück E... in Potsdam (Gemarkung G..., Flur 1..., Flurstücke 1... und 1...) betreffen. Es bezieht sich auf die Nutzung der Räume im rechten Teil des im Lageplan des Antragsgegners mit der Nr. 3 bezeichneten Gebäudes, die nach dem Untersagungsbescheid als Wohnung hergerichtet worden sind. 1. Die Beschwerde stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) lägen vor, da die Räume ohne die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung, d.h. formell illegal, und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt würden, nicht in Frage. Dass für die Nutzung eine bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt, legt die Beschwerde nicht dar. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, das zu DDR-Zeiten von einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) genutzte Grundstück habe damals weder dem Wohnen noch sonstigen privaten Zwecken gedient, tritt sie nicht entgegen. Der allgemein gehaltene Hinweis, dass landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften über eigenen Wohnraum verfügen konnten, besagt nichts dazu, ob sich auf dem Grundstück Wohngebäude der LPG befanden. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Genehmigungsakte seinerzeit allein für die Errichtung von Schweinställen ausgereicht worden sein sollen, widerspricht die Beschwerde nicht. Soweit sie sich auf Aussagen von Mitarbeitern des Antragsgegners aus dem Jahre 2008 beruft („Ja, da können wir mitgehen.“ und „Herr F..., wenn Sie sich das antun wollen, steht von unserer Seite nichts dagegen.“), die als mündlich erteilte Baugenehmigung zu verstehen seien, tritt sie dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass eine Baugenehmigung nur schriftlich hätte erteilt werden können, nicht überzeugend entgegen. Die Annahme, die Antragsgegnerin könne sich für ein Vorgehen im Jahre 2018 nicht mehr auf ein früheres Schriftformerfordernis berufen, ist mit der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 4 BbgBO in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung nicht vereinbar und geht an dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses vorbei, die Beweisbarkeit der Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleisten und insoweit bestehende Unklarheiten auszuschließen. Die behaupteten Äußerungen sind außerdem zu unbestimmt, um darin die Erteilung einer Baugenehmigung erblicken zu können. 2. Ohne hinreichende Begründung bleibt der Einwand, die Nutzungsuntersagung sei nicht hinreichend bestimmt. Soweit die Beschwerde die Bestimmtheit der nach der angegriffenen Entscheidung der Verwaltungsgerichts von § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO gedeckten Verfügung anzweifelt, die Nutzungsuntersagung schließe die Beseitigung sämtlicher beweglicher Gegenstände ein, greift dies nicht durch. Welche Gegenstände danach zu entfernen sind, ist anhand der im Bürgerlichen Recht vorausgesetzten Unterscheidung von beweglichen Sachen (vgl. § 929 Abs. 1 BGB) und Grundstücken bestimmbar. Die Beantwortung der von dem Antragsteller aufgeworfenen Frage, inwiefern die Verfügung auch vorübergehend befestigte Gegenstände erfasse, hängt davon ab, ob es sich um nicht dem Grundstück zuzuordnende sog. Scheinbestandteile (vgl. § 95 Abs. 2 BGB) handelt, die bewegliche Sachen darstellen, oder um wesentliche Gebäudebestandteile (§ 94 Abs. 2 BGB; vgl. Beschluss des Senats vom 19. Januar 2017 – OVG 2 S 45.16 –, juris Rn. 12). Dass ein darüber hinausgehender Klarstellungsbedarf besteht, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig kann ihr gefolgt werden, soweit sie offenbar meint, die von der Verfügung umfassten beweglichen Gegenstände hätten im Einzelnen aufgezählt werden müssen. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler seien nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht gegeben. a) Das Verwaltungsgericht geht von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz aus, dass, im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts grundsätzlich bereits die formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, da der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein „intendiertes Ermessen“ eingeräumt ist und die Nutzungsuntersagung sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft erweist, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist, unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. Dies greift die Beschwerde nicht an. b) Die Beschwerde stellt die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Annahme der Antragsgegnerin, die durchgeführten baulichen Maßnahmen und die Nutzungsaufnahme seien nicht nur formell, sondern – aus bauplanungsrechtlichen Gründen und wegen der entgegenstehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung – auch materiell rechtswidrig, bei summarischer Prüfung nicht durchgreifend in Frage. Erst recht zeigt sie nicht auf, dass die untersagte Nutzung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtlich genehmigungsfähig ist. Davon kann, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 10 S 37.18 –, juris Rn. 11) zugrunde gelegt hat, nur ausgegangen werden, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den materiell-rechtlichen Vorschriften sich ohne weitere Ermittlungen derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung im Genehmigungsverfahren als entbehrlich erscheint. Der Antragsteller beanstandet insbesondere, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Regelung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB befasst, auf deren Grundlage die Umnutzung der früheren LPG-Gebäude offensichtlich genehmigungsfähig sei. Die Beschwerde legt indes bereits nicht nachvollziehbar dar, dass das streitgegenständliche Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines (früheren) land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht und somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. März 2006 – 4 B 10.06 –, juris Rn. 3) bilden Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne dieser Bestimmung, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung, die in ihrer jetzigen Form auf das Bau- und Raumordnungsgesetz (BauROG) vom 18. August 1997 zurückgeht und wesentliche Regelungsbestandteile des zeitlich befristeten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnG, Art. 2 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes vom 17. Mai 1990) übernommen hat. Dieses hatte in § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnG der Sache nach vorausgesetzt, dass jedenfalls eines der Gebäude der Hofstelle ein landwirtschaftliches Wohngebäude sein musste. Daneben hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vormalige Möglichkeit, auch Gebäude außerhalb einer Hofstelle unter erleichterten Voraussetzungen umzunutzen, mit dem BauROG bewusst aufgegeben worden war, was unter Hinweis auf die ansonsten erweiterten Umnutzungsmöglichkeiten mit dem Interesse an einer Bündelung der Siedlungsentwicklung im Außenbereich begründet worden war (BT-Drs. 13/6392, S. 59; vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O., juris Rn. 4 ff.). Dass die Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück hieran gemessen eine Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes bildeten, legt die Beschwerde nicht dar. Sie behauptet selbst nicht, dass sich auf dem Grundstück ein landwirtschaftliches Wohngebäude der LPG befand. In dem von ihr vorgelegten Luftbild (Anlage BV 1) verzeichnet sie die zur LPG gehörenden Wohngebäude an anderer Stelle, u.a. im Bereich der LPG-Gebäude westlich der Landesstraße. Das Beschwerdevorbringen belegt auch dann nicht, dass das streitbefangene Gebäude in dem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer Hofstelle steht, wenn man unterstellt, die Gebäudeansammlung westlich der Landesstraße sei eine Hofstelle der LPG gewesen. Mit dem Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs, das erstmals in das BauGB-MaßnG Eingang gefunden hatte, sollte nach den damaligen Gesetzesmaterialien ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang des Wohngebäudes mit den vorhandenen, eine baulich-funktionale Einheit bildenden betrieblichen Bauten vorausgesetzt werden, während die Änderung einer davon abgegrenzten, z.B. einzeln stehenden Scheune von der Regelung nicht erfasst werden sollte (vgl. Ausschussbericht, BT-Drs. 11/6636, S. 30; dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2018 – 8 A 11535/17 –, juris Rn. 39). Von den früheren LPG-Gebäuden westlich der Landesstraße ist das streitige Grundstück aber nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Luftbild durch bewaldete Flächen und die dazwischen verlaufende Landesstraße deutlich abgesetzt. Dies spricht bei summarischer Prüfung dafür, darin einen eigenständigen, von der (unterstellten) Hofstelle abgesetzten Siedlungsansatz zu sehen, der auch unter Berücksichtigung des gesetzlichen Motivs, im Außenbereich nur eine gebündelte Siedlungsentwicklung in Anknüpfung an eine landwirtschaftliche Hofstelle zuzulassen (s.o.), nicht unter die privilegierende Regelung fällt. Nicht zu überzeugen vermag schließlich die Annahme der Beschwerde, der gesamte in dem als Anlage BV 1 vorgelegten Luftbild grün markierte Bereich könne als Hofstelle angesehen werden, denn die markierte Fläche umfasst mehrere voneinander durch unbebaute Waldflächen voneinander getrennte Gebäudekomplexe und Gebäude, die nicht in einem hinreichenden räumlichen Zusammenhang stehen. Der Klagebegründungsschriftsatz des Herrn G... vom 1. Oktober 2019, auf den die Beschwerdebegründung insoweit ergänzend Bezug nimmt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie setzt sich mit den vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Anforderungen an eine Hofstelle nicht auseinander. Belegt das Beschwerdevorbringen schon aus diesen Gründen bei summarischer Prüfung nicht, dass die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB eingreift, so kann das Vorbringen des Antragstellers dahingestellt bleiben, die Sieben-Jahres-Frist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB gelte nicht, weil die einem redaktionellen Versehen geschuldete Aufhebung der vormaligen Regelung in § 83 Abs. 5 BbgBO (a.F.) durch die Bauordnungsnovelle von 2016 nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren sei und geplant sei, mit der nächsten Änderung der Brandenburgischen Bauordnung erneut eine Bestimmung nach § 245b Abs. 2 BauGB zu treffen. Das Beschwerdevorbringen belegt schließlich nicht, dass die Nutzung des im Außenbereich und im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung belegenen Gebäudes sowie die vorgenommenen Baumaßnahmen ohne eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig wären. Der Antragsgegner geht in den angegriffenen Bescheiden davon aus, dass die Baumaßnahmen und die aufgenommene Nutzung öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigen. Daneben bedürften sie einer Genehmigung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“, die, ebenso wie eine Befreiung von den Ge- und Verboten dieser Verordnung, nicht erteilt werden könne. Die baulichen Änderungen und die Nutzungsaufnahme seien deshalb sowohl formell als auch materiell rechtswidrig erfolgt. Mit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange und den Auswirkungen auf den Charakter des Landschaftsschutzgebiets und dessen Schutzzwecke setzt sich die Beschwerdebegründung indes nicht substanziiert auseinander. c) Ebenso wenig greift das Beschwerdevorbringen gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts durch, der Antragsgegner habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen sich sein bauaufsichtliches Einschreiten als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig erweise. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, eine etwaige Kenntnis und stillschweigende (passive) Duldung bedeute keinen Verzicht auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Vielmehr müsste ein Verhalten der Behörde vorliegen, das bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen entstehen lasse, die Behörde werde aus überlegten Gründen von ihrer Befugnis keinen Gebrauch machen. Für eine solche „aktive Duldung“ fehlten jegliche Anhaltspunkte. Hierfür müsse die Behörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität zu erkennen geben, dass sie sich auf Dauer mit einem Vorhaben abfinde oder mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, ob, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum die Duldung erfolgen solle, wobei viel dafür spreche, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, um Vertrauensschutz zu vermitteln, schriftlich erfolgen müsse. Der Ansatz, dass selbst eine längere faktische Duldung der illegalen Nutzung einer baulichen Anlage die Bauaufsichtsbehörde nicht daran hindert, die Einstellung der Nutzung zu fordern, solange die Behörde nicht darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine Nutzungsuntersagungsverfügung werde nicht mehr ergehen, entspricht den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Maßstäben (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 2. März 2007 – OVG 2 S 53.06 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 –, juris Rn. 15, und vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 –, juris Rn. 12; OVG Nordrh.-Westfalen, Beschlüsse vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris Rn. 9 f., und vom 20. Januar 2015 – 2 B 1447/14 –, juris Rn. 13). Sie wird von der Beschwerde nicht überzeugend in Frage gestellt. Soweit diese geltend macht, wenn Mitarbeiter des Antragsgegners das Grundstück bzw. die baulichen Anlagen inspizierten und keinerlei Hinweise darauf gäben, dass ein Einschreiten erforderlich oder beabsichtigt sei, erwecke dies aus der Sicht eines normalen Bürgers ohne Weiteres den Eindruck, die Behörde erhebe keine Einwände gegen das Vorhaben, bleibt bereits unklar, auf welche behördlichen Kontrollen sich dies beziehen soll. Nach den angefochtenen Bescheiden hat im Februar 2008 ein Ortstermin mit zwei anschließenden Gesprächsterminen am 26. Februar 2008 und am 24. Juni 2008 stattgefunden, bei dem der Antragsteller den Plan vorgestellt habe, die Anlagen zu einem Reiterhof umzubauen sowie ggf. eine tiergestützte Ergotherapiepraxis einzurichten. Ein entsprechender Baugenehmigungsantrag habe gestellt werden sollen. Der Antragsgegner macht in den Bescheiden weiter geltend, dass seine Mitarbeiter bei diesen Terminen nicht die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens, sondern lediglich deren Prüfung in Aussicht gestellt hätten. Diese hätte nur im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können. Es sei aber kein Bauantrag eingereicht worden. In den beigezogenen Akten wird dies durch eine Stellungnahme der Mitarbeiter des Planungsamtes vom 25. Juni 2018 belegt, nach der bei der Ortsbesichtigung im Februar 2008 keine Entscheidung über die Zulässigkeit des geplanten Vorhabens getroffen, sondern der Antragsteller aufgefordert worden sei, einen entsprechenden Antrag auf Baugenehmigung bzw. Vorbescheid zu stellen. Am 26. Februar 2008 und am 24. Juni 2008 habe der Antragsteller in der Sprechstunde des Planungsamtes vorgesprochen. An dem zweiten Termin habe er einen Lageplan vorgezeigt, der nicht bei dem Planungsamt verblieben sei. Der Mitarbeiter des Planungsamtes habe in den Gesprächen keine Zulässigkeit für das Projekt in Aussicht gestellt. Der Sachverhaltsdarstellung der angegriffenen Bescheide tritt die Beschwerde nicht substanziiert entgegen. Auch zu einer nach den angegriffenen Bescheiden im April 2010 durchgeführten weiteren Ortsbesichtigung, bei der festgestellt worden sei, dass der Reiterhof bereits betrieben wurde, verhält sich die Beschwerde nicht. Für die Annahme, die Ortsbesichtigungen hätten ein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen, die Bauvorhaben ohne Baugenehmigung durchzuführen und dauerhaft von einem bauaufsichtlichen Einschreiten verschont zu bleiben, ergibt das Beschwerdevorbringen keine stichhaltigen Gründe. Vielmehr ist nach Lage der Akten bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass dem Antragsteller das Genehmigungserfordernis bekannt war. Das Argument der Beschwerde, es sei aus der Perspektive des Bürgers nicht erkennbar, ob die Behörde aus überlegten Gründen von ihrer Eingriffsbefugnis keinen Gebrauch mache, rechtfertigt hinsichtlich des Vertrauensschutzes keine andere Beurteilung. Zwar trifft es zu, dass die Gründe für ein Nichteinschreiten im Falle einer schlichten Hinnahme eines rechtswidrigen Zustands für den Außenstehenden nicht ohne weiteres erkennbar sind. Äußert sich die Behörde dazu nicht deutlich, so fehlt es aber an einem behördlichen Verhalten, das Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen darauf sein kann, die Behörde werde die ihr zustehenden Befugnisse weiterhin und dauerhaft nicht ausüben. Eine derartige Schutzwirkung ergibt sich nach der gesetzlichen Regelung für baugenehmigungspflichtige Vorhaben erst aus der erteilten Baugenehmigung. Davon abweichend kann nach allgemeiner Meinung regelmäßig nur eine qualifizierte Duldung ein schutzwürdiges Vertrauen darauf rechtfertigen, der illegale Zustand werde weiterhin hingenommen. Dies setzt indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, voraus, dass die zuständige Behörde in unmissverständlicher Art und Weise zu erkennen gibt, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll, wenn nicht darüber hinaus eine schriftliche Erklärung erforderlich ist (vgl. OVG Nordrh.-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2015, a.a.O.; Sommer, Zur behördlichen Duldung im öffentlichen Baurecht, JA 2017, S. 567, 568 ff.). Ein derart unmissverständliches Verhalten seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde legt die Beschwerde nicht dar. Ohne Erfolg macht sie in diesem Zusammenhang geltend, der frühere Bauamtsleiter des Antragsgegners sei nach den Ortsterminen Kunde der von dem Antragsteller betriebenen Autowerkstatt geworden und habe das Objekt mehrfach besucht, ohne dass es nur den Ansatz von baurechtlichen Beanstandungen gegeben habe. Auch mit diesem nicht näher substanziierten und nicht belegten Vorbringen wird ein Verhalten, welches unmissverständlich den Erklärungswert einer Duldung gehabt hätte, nicht dargelegt. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerde darauf stützt, die Einsichtnahme in die Akten des gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahrens habe ergeben, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners das Geschehen auf dem Grundstück offenbar seit 2008 beobachtet und regelmäßig Fotografien gefertigt hätten. Der Annahme einer durch die mehrjährige faktische Hinnahme der baulichen Nutzung des Grundstücks eingetretenen Beschränkung des Ermessens steht überdies entgegen, dass der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung nicht allein mit dem Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung, sondern daneben mit der materiellen Rechtswidrigkeit der vorgenommenen baulichen Änderungen und der Nutzungsaufnahme begründet hat. Die dafür angeführten Gründe, dass das Vorhaben im Widerspruch zu bauplanungsrechtlichen Vorschriften und den Anforderungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehe, werden von der Beschwerde, wie bereits ausgeführt, nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner darauf, der Antragsgegner habe gegen seine Beratungspflicht verstoßen. Dieses Vorbringen führt nicht daran vorbei, dass eine der Nutzungsuntersagung entgegenstehende Selbstbindung nur unter den – hier nicht dargelegten – Voraussetzungen einer aktiven Duldung angenommen werden kann. Eine bloße Verletzung einer Beratungspflicht ergibt dagegen keinen entsprechenden Vertrauenstatbestand. d) Die weiteren Einwendungen der Beschwerde gegen eine fehlerfreie Ermessensbetätigung greifen ebenfalls nicht durch. Der nochmalige Hinweis auf eine von der Beschwerde für möglich gehaltene nachträgliche Legalisierung des Vorhabens belegt die Notwendigkeit weiterer Ermessenserwägungen schon deshalb nicht, weil die Beschwerde, wie bereits ausgeführt, weder die materielle Legalität der untersagten Nutzung, geschweige denn deren offensichtliche Genehmigungsfähigkeit hinreichend darlegt. Soweit die Beschwerde einen Ermessensfehler darin sieht, dass der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung nicht auch gegenüber dem Kita-Verein angeordnet habe, betrifft dieser Einwand nicht den Erlass der Nutzungsuntersagung selbst, sondern die darauf bezogene Anordnung des Sofortvollzugs und wird deshalb im Zusammenhang mit dieser zu behandeln sein. Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Antragstellers zu der mit der Nutzungsuntersagung einhergehenden Existenzvernichtung zu Unrecht als gehaltlos angesehen und sich mit seinem darauf bezogenen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Soweit die Beschwerde sich dazu auf die Ausführungen auf S. 14 ff. der Antragsschrift bezieht, bleibt unklar, welches Vorbringen damit gemeint sein soll, denn die Seiten 14 ff. der erstinstanzlichen Antragsschrift vom 13. März 2019 befassen sich im Schwerpunkt mit der Aufstellung des Bebauungsplans GG 19 und dessen möglicher Erstreckung auf das streitgegenständliche Grundstück. Die Beschwerde führt daneben aus, dass der Antragsteller die auf dem Grundstück betriebene Autowerkstatt einstellen müsse und ferner damit rechne, dem Kita-Verein kündigen zu müssen, sobald der Antragsgegner Vollstreckungsmaßnahmen einleite. Zudem habe der Antragsgegner seine Familie wegen dreier weiterer Objekte (I..., R... und W...) mit zahlreichen Bescheiden überzogen. Schon die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten überforderten den Antragsteller finanziell. Auch mit diesem Vorbringen wird ein durchgreifender Ermessensfehler nicht dargelegt. Vielmehr handelt ein Bauherr, der rechtswidrig bauliche Anlagen errichtet oder eine genehmigungsbedürftige Nutzung ohne die dafür erforderliche Genehmigung aufnimmt, auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Über die in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen Ausführungen zur Frage des Vertrauensschutzes hinausgehende Erwägungen waren aufgrund des Umstandes, dass mit der untersagten Nutzung auch die damit verbundene Einkommenserzielung nicht mehr möglich sein würde, nicht geboten. Soweit die Beschwerde andere bauaufsichtliche Verfahren anspricht, fehlt es zu diesen an jeglichen näheren Angaben, die ein sachlich nicht begründetes oder sonst unverhältnismäßiges Vorgehen gegen die Familie des Antragstellers belegen könnten. Einer hinreichenden Substanziierung entbehrt auch das zudem nicht fristgerechte Vorbringen im Schriftsatz vom 10. März 2020, der Antragsgegner gehe in vergleichbaren Fällen nicht in gleicher Weise gegen die Bauherren vor. Gleichfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass mehrere Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung beantragt hätten, das Grundstück in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan GG 19 einzubeziehen. Die Beschwerde trägt selbst vor, dass bisher kein entsprechender Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Der Antragsgegner war deshalb nicht gehalten, bereits von einer zu erwartenden Legalisierung durch einen Bebauungsplan auszugehen. Unerheblich ist der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner sei dem ihm von der Stadtverordnetenversammlung erteilten Prüfauftrag nicht hinreichend nachgekommen. Ob der Antragsgegner den auf die Genehmigungsfähigkeit des von dem Kita-Verein betriebenen „Kinderbauernhofs“ bezogenen Auftrag erfüllt hat, hat allein die Stadtverordnetenversammlung zu beurteilen. Eigene Rechte des Antragstellers sind hiervon auch im Hinblick darauf nicht betroffen, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB einen Rechtsanspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans ausschließt. 4. Nicht durchzugreifen vermag der nicht näher begründete Einwand, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass der Zustandsstörer ergänzend neben dem Nutzer herangezogen werden könne. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, es sei unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden, wenn der Zustandsstörer neben dem Nutzer ergänzend herangezogenen werde, denn allein der Eigentümer könne einer – wie hier – auch auf zukünftige Unterlassung gerichteten Untersagung gerecht werden. Damit setzt sich die Beschwerde nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander. 5. Ohne Erfolg bleiben schließlich die Einwendungen gegen die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung. a) Der Einwand, der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht in einer dem gesetzlichen Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) genügenden Weise begründet, greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung bedarf es hierfür einer auf die Umstände des konkreten Falles bezogenen Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters dieser Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 80 Rn. 247). Der angegriffene Bescheid verweist dazu auf das öffentliche Interesse daran, eine besonders weitreichende negative Vorbildwirkung zu unterbinden, und begründet dies mit dem Ausmaß der nicht genehmigten Nutzungen auf dem Grundstück. Mit Blick auf die negative Vorbildwirkung führt er weiter aus, ohne eine sofortige Untersagung drohten eine Entwertung der Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts und eine bedenkliche, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternde Benachteiligung sich gesetzestreu verhaltender Bauherrn. Dass dieser Begründung die gebotene Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalles fehlt, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, das die darin enthaltenen generellen Erwägungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zu beanstanden wären. b) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Kita-Verein (E...), da der Antragsgegner die dem Verein gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung nicht für sofort vollziehbar erklärt habe. Dass darin entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstandende Ungleichbehandlung zu sehen ist, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, die Anordnung des Sofortvollzugs gegenüber dem Antragsteller sei nicht willkürlich, im Wesentlichen damit begründet, der Antragsgegner habe eine nachvollziehbare Differenzierung vorgenommen, da mit dem Kinderbauernhof des Kita-Vereins ein gemeinwohlbezogenes Anliegen umgesetzt werde, während der Antragsteller das Grundstück zu gewerblichen und privaten Zwecken nutze; zudem fänden die Aktivitäten des Vereins nur auf einem geringen Teil des Grundstücks statt. Diese Erwägungen werden durch den Hinweis, dass der vormalige erstinstanzliche Berichterstatter im Ortstermin vom 8. Juli 2019 eine andere Auffassung vertreten habe, nicht entkräftet. Die Beschwerde geht weder auf die für die (vorläufige) Beurteilung durch den damaligen Berichterstatter maßgeblichen Gründe noch auf deren Aussagekraft im Verhältnis zu dem vom Verwaltungsgericht in seiner abschließenden Entscheidung angenommenen Differenzierungsgrund ein. Auch der weitere Schriftsatz vom 10. März 2020, mit dem der Antragsteller geltend macht, seine Tochter sei ebenso gemeinwohlbezogen tätig, indem sie in den von ihr angebotenen Therapieeinheiten körperlich und psychisch erkrankte Kinder und Erwachsene behandle und die dafür ausgebildeten Tiere betreue, vermag einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nicht zu belegen. Dieses Vorbringen kann bereits aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden, denn es ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und ergänzt oder vertieft nicht lediglich einen bereits fristgemäß vorgetragenen Beschwerdegrund, sondern stellt einen neuen Sachvortrag dar. Unabhängig davon ergeben die weder näher substanziierten noch belegten Angaben zu der therapeutischen Tätigkeit der Tochter des Antragstellers nicht, dass an der von ihr ausgeübten Nutzung des Grundstücks ein vergleichbar gewichtiges Gemeinwohlinteresse besteht, wie an der Tätigkeit des Kita-Vereins, und es deshalb willkürlich war, nicht auch insoweit von einer Anordnung des Sofortvollzugs abzusehen. Aus der erstinstanzlichen Antragsschrift ergibt sich, dass der Kita-Verein im Ortsteil G... eine Kindertagesstätte, eine Vorschule und einen Schulhort betreibt, die zusammen mit der örtlichen Grundschule die verlässliche Halbtagsschule bilden; der von dem Kita-Verein auf dem streitgegenständlichen Grundstück betriebene „Kinderbauernhof“ ist diesen Einrichtungen zugeordnet. Der Antragsgegner hatte unter Hinweis auf die von dem Kita-Verein betriebenen Einrichtungen dargelegt (Schriftsatz vom 25. April 2019), dass die Nutzungsuntersagungen gegen den Verein nicht für sofort vollziehbar erklärt worden seien, weil ein erhebliches öffentliches Interesse am Weiterbetrieb des Kinderbauernhofs bestehe. Die Stadt prüfe deshalb, ob es Alternativstandorte für den Kinderbauernhof gebe oder ob an dem jetzigen Standort eine Legalisierung möglich sei. Dass an der von dem Antragsteller dargelegten therapeutischen Tätigkeit seiner Tochter ein vergleichbares öffentliches Interesse besteht, ergibt das Beschwerdevorbringen, dem zur Art und zum Umfang dieser Tätigkeit nichts Näheres entnommen werden kann, nicht. Ob das Verwaltungsgericht den Einwand des Antragstellers zu Recht als ein auf eine nicht beanspruchbare „Gleichbehandlung im Unrecht“ gerichtetes Begehren ansieht, kann deshalb als im Ergebnis unerheblich dahingestellt bleiben. Mangels Begründung nicht durchzugreifen vermag schließlich der im Zusammenhang mit der Rüge einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht und der Antragsgegner würden verkennen, dass die Vollziehung der Nutzungsuntersagung auch zum sofortigen Ende einer Nutzungsmöglichkeit durch den Kita-Verein führen werde. Nicht ausreichend substanziiert ist ferner das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe im Ortstermin selbst (in anderer Besetzung) erkannt gehabt, dass eine Mit- bzw. Mischnutzung stattgefunden habe, die ein schützenswertes Interesse des Antragstellers bewirke, nicht mit Sofortvollzugsmaßnahmen konfrontiert zu werden. Worin diese Mit- oder Mischnutzung bestehen soll, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. c) Auch im Übrigen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Interessenabwägung. Weder der geltend gemachte Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes noch der Hinweis auf das anhängige Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids noch die Berufung auf den verfassungsrechtlichen Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie ein grundgesetzlich geschütztes Wohnrecht rechtfertigen eine uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe wird die aufschiebende Wirkung zeitlich befristet angeordnet. Dies erscheint als geboten, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller die ihm in den angegriffenen Bescheiden eingeräumte Frist zur Einstellung der Nutzung effektiv zusteht, nachdem der Antragsgegner auf Nachfrage des Gerichts zuletzt zugesagt hatte, dass bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen würden. 6. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).