Beschluss
OVG 2 S 42/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1218.OVG2S42.25.00
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Tenor
Die Satzung über eine Veränderungssperre in der X..., Gemarkung I..., im Geltungsbereich des Bebauungsplans I... Nr. 6... „J... “ vom 14. Juli 2025 wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen etwaigen Normenkontrollantrag der Antragstellerin bzw. bis zum Ablauf der Antragsfrist für einen solchen Antrag der Antragstellerin außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Satzung über eine Veränderungssperre in der X..., Gemarkung I..., im Geltungsbereich des Bebauungsplans I... Nr. 6... „J... “ vom 14. Juli 2025 wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über einen etwaigen Normenkontrollantrag der Antragstellerin bzw. bis zum Ablauf der Antragsfrist für einen solchen Antrag der Antragstellerin außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag der Antragstellerin, die Satzung über eine Veränderungssperre in der X..., Gemarkung I..., im Geltungsbereich des Bebauungsplans I... Nr. 6... „J... “ vom 14. Juli 2025 vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO antragsbefugt, da sie als obligatorisch Berechtigte mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans ihre ernsthafte Absicht zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im künftigen Plangebiet durch Vorlage ihres Antrags auf Erteilung hierauf gerichteter Genehmigungen vom 17. Oktober 2024 sowie der Eingangsbestätigung der Genehmigungsbehörde hinreichend glaubhaft gemacht hat. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, mithin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die in diesem Rahmen anzustellenden Erwägungen decken sich weitgehend mit den zu § 32 BVerfGG entwickelten Grundsätzen; beide Vorschriften entsprechen sich in ihrer Zielrichtung. Weil eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll, ist es notwendig, bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO einen strengen Maßstab anzulegen. Die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie ihren Erlass als unabweisbar erscheinen lassen. Die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber in der Hauptsache Erfolg hätte, sind mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache später erfolglos bliebe (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2025 – OVG 2 S 18/25 – BA S. 3, vom 29. November 2022 – OVG 2 S 10/22 – juris Rn. 13 und vom 15. Dezember 2009 – OVG 2 S 50.09 – juris Rn. 5). a) Nach diesem Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall geboten, denn die angegriffene Veränderungssperre ist offensichtlich unwirksam. Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass es an den materiellen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre fehlt, weil es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss mangelt (aa). Dieser Fehler ist beachtlich (bb). aa) Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Veränderungssperre ist ein Aufstellungsbeschluss. Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann allerdings nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Nur der ortsüblich bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss ist beachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1/92 – juris Rn. 15 m.w.N.; Senatsurteil vom 16. Oktober 2025 – OVG 2 A 5/23 – juris Rn. 24). Der Aufstellungsbeschluss vom 14. Juli 2025 ist nicht ortsüblich bekanntgemacht worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2014 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13. Juni 2022 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften der Antragsgegnerin durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter Angabe des Bereitstellungsdatums. Sonstige Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Ortsteile der Antragsgegnerin. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken (§ 15 Abs. 3 der Hauptsatzung). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der hier in Rede stehende Aufstellungsbeschluss vom 14. Juli 2025 nach § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin oder aber nach § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung durch Aushang in den Bekanntmachungskästen hätte bekanntgemacht werden müssen. Soweit die Antragsgegnerin eine öffentliche Bekanntmachung auf ihrer Internetseite unter „Bekanntmachungen“ vornehmen wollte, ist diese jedenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zwar ist unter dem Veröffentlichungsdatum „16.07.2025“ und dem Titel „Bebauungsplan I... Nr. 6... ‚J... ‘“ unter Downloads der „Aufstellungsbeschluss 14.07.2025“ aufgeführt. An dieser Stelle öffnet sich als Seite 1 jedoch das von dem Bürgermeister am 15. Juli 2025 unterzeichnete Dokument mit dem Titel „Öffentliche Bekanntmachung über die Satzung über eine Veränderungssperre in der X..., Gemarkung I... im Geltungsbereich des Bebauungsplans I... Nr. 6... ‚J... ‘ gemäß § 16 Abs. 2 BauGB“. Auf Seite 2 erscheint die Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I... Nr. 6... „J... “ (Stand 09.07.2025), die sowohl Anlage des Aufstellungsbeschlusses vom 14. Juli 2025 als auch der Satzung über eine Veränderungssperre vom 14. Juli 2025 ist (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 3 und Bl. 9). Es ist damit – wie die Antragstellerin zutreffend rügt – nicht erkennbar, dass in der Sache der Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist, zumal weder dessen Inhalt noch dessen Beschlussdatum angegeben werden. Soweit die Antragsgegnerin unter dem 6. November 2025 auf die eingehend begründete Rüge der Antragstellerin erwidert hat, der Aufstellungsbeschluss vom 14. Juli 2025 sei ordnungsgemäß durch Aushang bekannt gemacht worden, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es fehlt an jeglichen Angaben zu Dauer und Zeitraum der Aushängung in den in der Hauptsatzung aufgeführten Bekanntmachungskästen. Dem in Kenntnis dieses Vorbringens zusammengestellten und mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 an den Senat übermittelten Verwaltungsvorgang lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass ein Aushang überhaupt vorgenommen worden ist. Ein Aushang hätte nach den Maßgaben des § 15 Abs. 3 der Hauptsatzung dokumentiert werden und Bestandteil des Verwaltungsvorgangs sein müssen. Damit fehlt es an dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 14. Juli 2025. bb) Der dargestellte Bekanntmachungsmangel des Aufstellungsbeschlusses führt zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre. Der Mangel ist beachtlich. Etwas anderes folgt nicht aus §§ 214 f. BauGB. Dem steht schon entgegen, dass diese Normen lediglich auf Flächennutzungspläne sowie auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch Anwendung finden, ein Aufstellungsbeschluss jedoch weder das eine noch das andere ist, diesem insbesondere keine Rechtsnormqualität zukommt (vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2025, § 2 Rn. 22). Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Falle eines Verstoßes gegen das Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses § 214 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der als Satzung erlassenen Veränderungssperre unanwendbar ist, da eine dort allein erfasste Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht gegeben ist. Fehlt eine ordnungsgemäße, ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, handelt es sich aus der Sicht des § 14 Abs. 1 BauGB vielmehr um einen materiellen Fehler, der sich aus dem Bundesrecht ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 – 4 N 1/92 – juris Rn. 16; s.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2024 – 3 S 827/24 – juris Rn. 49; Senatsurteil vom 16. Oktober 2025 – OVG 2 A 5/23 – juris Rn. 26). Nach allem kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung geltend gemacht hat, mit der Zustellung der Antragsschrift deren Anlage 16, bei der es sich ausweislich der Antragsbegründung um das an die Antragsgegnerin gerichtete Schreiben vom 22. September 2025 handelt, mit dem nach § 3 Abs. 4 BbgKVerf die Verletzung landesrechtlicher Verfahrens- und Formvorschriften geltend gemacht wurde, nicht erhalten zu haben. b) Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr droht aus dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre ein schwerer Nachteil. Denn diese steht der Erteilung der von der Antragstellerin begehrten Genehmigungen entgegen und zielt ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan darauf ab, das geplante Vorhaben endgültig zu verhindern. An dem Vollzug der offensichtlich unwirksamen Veränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem von der Antragstellerin geltend gemachten Interesse an einem unverzögerten Fortgang des Genehmigungsverfahrens entgegengehalten werden könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 1 B 216/22 – juris Rn. 40; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2025 – OVG 2 S 18/25 – BA S. 6 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.4, 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025. Der Senat bemisst dabei den Streitwert der Hauptsache mit 15.000 EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).