Beschluss
1 B 216/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0515.1B216.22.00
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Leitsätze
1. Zur Frage eines Anordnungsgrundes bei einer Dienstpostenkonkurrenz.(Rn.8)
2. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.(Rn.33)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. September 2022 - 2 L 495/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last;
etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage eines Anordnungsgrundes bei einer Dienstpostenkonkurrenz.(Rn.8) 2. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.(Rn.33) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. September 2022 - 2 L 495/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last; etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- € festgesetzt. I. Der an einem saarländischen Gymnasium als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) tätige Antragsteller wurde im Rahmen einer erfolglos gebliebenen Bewerbung um die Funktion eines Abteilungsleiters Oberstufe an einem anderen saarländischen Gymnasium (Besoldungsgruppe A 15) mit Datum vom 18.6.2020 als „gut geeignet“ beurteilt. Außerdem bewarb sich der Antragsteller auf die verfahrensgegenständliche, am 29.1.2018 ausgeschriebene und zum 1.8.2018 zu besetzende Funktion eines Abteilungsleiters Oberstufe (Besoldungsgruppe A 15) an dem Gymnasium, an dem er tätig ist. Der ebenfalls im saarländischen Schuldienst als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) tätige Beigeladene wurde im Rahmen einer erfolglos gebliebenen Bewerbung um die Funktion eines Abteilungsleiters Oberstufe an einem weiteren saarländischen Gymnasium (Besoldungsgruppe A 15) mit Datum vom 1.9.2017 als „in besonderem Maße geeignet“ beurteilt. Auf seine desgleichen erfolglos gebliebene Bewerbung um die Funktionsstelle des stellvertretenden Schulleiters eines zweizügig ausgebauten saarländischen Oberstufengymnasiums (Besoldungsgruppe A 15 Z) wurde er mit Datum vom 12.3.2018 als „gut geeignet“ beurteilt. Im Rahmen seiner Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Funktion eines Abteilungsleiters Oberstufe (Besoldungsgruppe A 15) an einem saarländischen Gymnasium erfolgte am 8.3.2021 eine vereinfachte dienstliche Beurteilung, mit der er unter Bezugnahme auf die „zuletzt am 01.09.2017 im Rahmen seiner Bewerbung um die Funktionsstelle des Abteilungsleiters / der Abteilungsleiterin Oberstufe“ erfolgte Beurteilung als „im besonderen Maße geeignet“ beurteilt wurde. In dem Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 18.3.2022 für die am 29.1.2018 ausgeschriebene verfahrensgegenständliche Stelle ist ausgeführt, „im Rahmen des Auswahlverfahrens“ seien der Beigeladene mit „in besonderem Maße geeignet“, der Antragsteller mit „gut geeignet“ und ein weiterer Bewerber mit „geeignet“ beurteilt worden. Daraufhin wurde der Beigeladene mit Schreiben des Antragsgegners vom 14.4.2022 mit sofortiger Wirkung unter entsprechender Versetzung mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben eines Abteilungsleiters Oberstufe an dem in Rede stehenden Gymnasium beauftragt. Unter gleichem Datum wurde dem Antragsteller eine Absage auf seine Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Funktionsstelle erteilt. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Untersagung der Übertragung der Funktionsstelle an den Beigeladenen wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 15.9.2022 - 2 L 495/22 -, seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 21.9.2022, zurückgewiesen. Am 5.10.2022 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 21.10.2022 begründet hat. II. Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Antragstellers unter Auswertung der Aktenlage im Einzelnen auseinandergesetzt und das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf dieser Grundlage mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zurückgewiesen. Es hat die Verwertbarkeit der der Auswahlentscheidung zugrundegelegten dienstlichen Anlassbeurteilung des Antragstellers und der vereinfachten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen bejaht und in diesem Zusammenhang ausgehend von dem funktionsstellenbezogenen Ansatz der Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners vom 15.10.1987 i.d.F. vom 28.11.19911zum Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Saarland und zur Frage der Hinnehmbarkeit dieses Befundes für einen begrenzten Übergangszeitraum vgl. Urteil des Senats vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 -, juris Rdnr. 39 ff. m.w.N.zum Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen im Saarland und zur Frage der Hinnehmbarkeit dieses Befundes für einen begrenzten Übergangszeitraum vgl. Urteil des Senats vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 -, juris Rdnr. 39 ff. m.w.N. zum einen gebilligt, dass für den Beigeladenen in Anwendung von Ziff. IV 1 BRL unter dem 8.3.2021 unter Bezugnahme auf dessen Beurteilung vom 1.9.2017 eine vereinfachte dienstliche Beurteilung erstellt worden ist, zum anderen festgestellt, dass die anlässlich einer vorherigen Bewerbung des Antragstellers auf eine Funktionsstelle „Abteilungsleiter Oberstufe“ gefertigte Anlassbeurteilung vom 18.6.2020 angesichts des als im Wesentlichen gleich zu erachtenden Anforderungsprofils in beiden Stellenausschreibungen in den Leistungsvergleich einbezogen werden durfte; die Beurteilungen der beiden Konkurrenten seien nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinreichend aktuell gewesen und der Einwand des Antragstellers, die für ihn erstellte dienstliche Beurteilung vom 18.6.2020 berücksichtige seine über die Aufgaben eines Koordinators Oberstufe hinausgehenden dienstlichen Tätigkeiten nicht hinlänglich, verfange - insbesondere ausweislich des in seiner Personalakte dokumentierten Erstellungsvorgangs - nicht. Auch sei - wie näher dargelegt wird - nicht zu erkennen, dass der Antragsteller bei der Bewertung des Unterrichtsbesuchs oder bei der Durchführung des funktionsstellenbezogenen Gesprächs benachteiligt worden sein könnte. Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 21.10.2022, das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 14.12.2022, soweit diese das fristgerechte Beschwerdevorbringen lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Vorab ist zu betonen, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Anordnungsgrundes im Ergebnis zu Recht bejaht hat. Zwar vermag die diesbezügliche Begründung des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht meint, dem Antragsteller drohe ein wesentlicher Nachteil dadurch, dass der in Rede stehende Dienstposten dem Beigeladenen bereits übertragen ist und dieser, sofern sich die Übertragung in einem Hauptsacheverfahren als zum Nachteil des Antragstellers rechtswidrig erweisen sollte, zwischenzeitlich auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnen könne, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, und leitet diese Annahme aus der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts her. Indessen verfängt diese Rechtsprechung, deren Gegenstand militärische Verwendungsentscheidungen sind, fallbezogen nicht. Denn anders als dies unter der Geltung des Beamtenrechts dem Grundsatz der Ämterstabilität geschuldet regelmäßig der Fall ist - eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert wurde2BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 27BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 27 -, verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung auch nach einer der Dotierung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er muss es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Konkurrent bei der Stellenbesetzung zu Unrecht übergangen worden ist. Unter diesem Blickwinkel erkennt der 1. Wehrdienstsenat einen Anordnungsgrund nur ausnahmsweise an, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des unterlegenen Konkurrenten in der Hauptsache in einem erneuten Auswahlverfahren zu berücksichtigen wäre, was voraussetze, dass zwischen dem Dienstantritt auf dem strittigen Dienstposten und der (noch zu treffenden) gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.3BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 2.10.2018 - 1 WDS-VR 3/18 -, juris Rdnr. 13 f. m.w.N.BVerwG 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 2.10.2018 - 1 WDS-VR 3/18 -, juris Rdnr. 13 f. m.w.N. Der für das Beamtenrecht zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vertritt seit 20164zuvor ebenfalls auf die Möglichkeit des Erwerbs eines bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Erfahrungsvorsprungs abstellend: z.B. Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, juris Rdnr. 17, und vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rdnr. 11zuvor ebenfalls auf die Möglichkeit des Erwerbs eines bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu berücksichtigenden Erfahrungsvorsprungs abstellend: z.B. Beschlüsse vom 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, juris Rdnr. 17, und vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rdnr. 11 einen anderen Ansatz, dem sich der Senat damals angeschlossen hat.5OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.9.2016 - 1 B 60/16 -, juris Er geht davon aus, dass einem Anordnungsgrund in einem Auswahlverfahren betreffend die Vergabe eines höherwertigen förderlich ausgeschriebenen Dienstpostens regelmäßig entgegenstehe, dass ein etwaiger Erfahrungsvorsprung bei einer erneuten dienstlichen Beurteilung ausgeblendet und der Dienstposten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung mit dem ausgewählten Bewerber besetzt werden könne, ohne dass dem unterlegenen Bewerber hierdurch in einem erneuten statusamtbezogenen Auswahlverfahren Nachteile entstünden.6BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rdnr. 25 ff.BVerwG, Beschluss vom 10.5.2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rdnr. 25 ff. Der 2. Senat hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit dahin präzisiert, dass sich die Möglichkeit des Ausblendens künftig gewonnener Erfahrungen als eine Option des Dienstherrn darstelle, wobei der Dienstherr unterlegenen Bewerbern seine Absicht, von dieser Option Gebrauch zu machen, mitteilen müsse. Dies könne allgemein durch die Beurteilungsrichtlinien oder durch entsprechende Festlegungen in der Stellenausschreibung oder konkret durch Zusagen gegenüber unterlegenen Bewerbern anlässlich der Bekanntgabe der ihnen nachteiligen Auswahlentscheidung erfolgen. Auf diesem Weg könne sichergestellt werden, dass der etwaige Bewährungsvorsprung im Fall der Rechtswidrigkeit der Dienstpostenvergabe bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts durch eine Ausblendung der spezifisch höherwertigen Aufgabenwahrnehmung unberücksichtigt bliebe.7BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rdnr. 14, und vom 12.12.2017 - 2 VR 2/16 -, juris Rdnr. 28BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rdnr. 14, und vom 12.12.2017 - 2 VR 2/16 -, juris Rdnr. 28 Der Dienstherr habe im Vorfeld einer etwaigen in seinem weiten Organisationsermessen liegenden Zusage, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, zu prüfen, ob das Ausblenden des Bewährungsvorsprungs angesichts der konkreten Tätigkeitsbereiche des ausgewählten Bewerbers überhaupt in Betracht komme. Die Figur des „Ausblendens des Bewährungsvorsprungs“ scheide aus, wenn der neue höherwertige Dienstposten völlig andersartig ist und kein Urteil über die Leistungen des Beamten auf einem seinem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstposten mehr zulässt. Das Ausblenden komme danach insbesondere in solchen Konstellationen in Betracht, in denen die Höherwertigkeit des neuen Dienstpostens maßgeblich daraus resultiere, dass die dienstlichen Aufgaben weitgehend identisch bleiben und lediglich zusätzliche Führungs- oder Leitungsaufgaben hinzukommen. Dies gelte etwa für den Schulbereich in denjenigen Fällen, in denen der höherwertige Dienstposten nur zu einer geringfügigen Reduzierung der Pflichtstundenzahl des Lehrers führe und dieser - wie vorliegend als Abteilungsleiter - nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben zusätzlich wahrzunehmen habe. In einer solchen Fallgestaltung habe der Beamte unverändert ausreichende Dienstaufgaben zu erfüllen, die dem Dienstherrn eine aussagekräftige dienstliche Beurteilung in Bezug auf die Wahrnehmung eines dem bisherigen Statusamt entsprechenden Dienstpostens unter Ausblendung der Leistungen in der höherwertigen Funktion ermöglichten.8BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017, a.a.O., Rdnr. 28 ff.BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017, a.a.O., Rdnr. 28 ff. All dies steht fallbezogen dem Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht entgegen. Zwar kann ein Anordnungsgrund in Bezug auf die Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach Vorgesagtem daran scheitern, dass der Dienstherr sich anlässlich einer nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgenden Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens im Rahmen seines Organisationsermessens entschieden hat, von der Option des Ausblendens eines Bewährungsvorsprungs bei einer nachfolgenden Auswahlentscheidung betreffend die Vergabe des höherwertigen Statusamts Gebrauch zu machen. Dies setzt allerdings voraus, dass er den im Auswahlverfahren um den Dienstposten unterlegenen Mitbewerbern in geeigneter Form zugesagt hat, von dieser Option Gebrauch zu machen. Eine solche Zusage, sei es durch eine entsprechende Vorgabe in den Beurteilungsrichtlinien oder durch eine entsprechende Festlegung in der Stellenausschreibung, sei es in Gestalt einer konkreten Zusage anlässlich der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung, ist weder aktenkundig noch trägt der Antragsgegner vor, überhaupt eine solche Organisationsentscheidung getroffen und diese in geeigneter Form bekannt gegeben zu haben. Dies dürfte im Zusammenhang damit zu sehen sein, dass es nach Aktenlage in der Beförderungspraxis des Antragsgegners bei nachfolgender Bewährung nur eine Auswahlentscheidung, nämlich anlässlich der Vergabe des Dienstpostens/der Funktionsstelle gibt. Für die sogenannten einstufigen Auswahlverfahren gilt zudem nach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere Ausnahme von der Möglichkeit, dass ein etwaiger Bewährungsvorsprung bei Vergabe des Statusamtes mit der Folge, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist, ausgeblendet werden kann. Denn in einem einstufigen Auswahlverfahren, in dem der Vergabe eines förderlich ausgeschriebenen Dienstpostens im Regelfall der Bewährung des ausgewählten Bewerbers auf dem höherwertigen Dienstposten kein erneutes Auswahlverfahren nachfolgt, sondern der ausgewählte und mit der Wahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens betraute Beamte nach Feststellung seiner Bewährung unmittelbar befördert wird, ist das Rechtsinstitut des Ausblendens ebenfalls ausgeschlossen.9BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017, a.a.O., Rdnr. 27BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017, a.a.O., Rdnr. 27 Das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren weist wesentliche Züge eines solchen einstufigen Auswahlverfahrens auf, wenngleich eine Beförderung nach erfolgter Bewährung nicht unmittelbar im Anschluss an einen vorgegebenen Bewährungszeitraum zugesagt ist. Wie sich aus der Stellenausschreibung des Antragsgegners vom 29.1.2018 ergibt, ist zunächst die Beauftragung des ausgewählten Bewerbers mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben eines Abteilungsleiters Oberstufe beabsichtigt; bei Bewährung bestehe eine Beförderungschance in die Besoldungsgruppe A 15. Soweit es weiter heißt, dass über die Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, bedingt dies nach Aktenlage nicht, dass zu diesem späteren Zeitpunkt ein erneutes Auswahlverfahren durchgeführt würde, vielmehr wird der für den Dienstposten/die Funktionsstelle ausgewählte Bewerber im Fall einer mindestens dreijährigen erfolgreichen Erprobung, ohne dass er sich einem erneuten Auswahlverfahren unterziehen müsste, zu einem bei Ergehen der Auswahlentscheidung noch nicht anvisierten Zeitpunkt seitens des Antragsgegners in das höherwertige Statusamt befördert, wenn eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht. Angesichts dieser – ein Ausblenden eines etwaig erworbenen Bewährungsvorsprungs ausschließenden – Handhabung des Antragsgegners steht dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren des Antragstellers der notwendige Anordnungsgrund zur Seite. 2. Ein Anordnungsanspruch ist indes auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung vom 21.10.2022 konzentriert sich im Wesentlichen - wenngleich in einer etwas anderen Gliederung - auf eine Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags, den er den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegensetzt und nach wie vor für richtig hält, ohne jeweils im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden könne. In Bezug auf die Aussagekraft und Verwertbarkeit der für ihn anlässlich der Vorbewerbung erstellten Anlassbeurteilung hält der Antragsteller der Würdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Rahmen seiner damaligen Stellungnahme zu deren Entwurf nicht schon alle aus seiner Sicht bestehenden Mängel angesprochen habe, die ihm in den Monaten danach, auch mit anwaltlicher Hilfe, aufgefallen seien; er habe insbesondere bemängelt, dass er sich in der dienstlichen Beurteilung nicht im Geringsten wiederfinden könne. Dies bedingt keine von der Sichtweise des Verwaltungsgerichts abweichende Einschätzung. Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG ist einem Beamten, der seine dienstliche Beurteilung als zu seinem Nachteil unzutreffend ansieht, die Möglichkeit, nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung - also unter anderem unter Wahrung der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO - Widerspruch einzulegen und nachfolgend Klage zu erheben, eröffnet. Von dieser Option hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Dass der Antragsteller vertieft zum Begriff „Kolloquium“ und seiner hieran anknüpfenden Erwartungshaltung ausführt, ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht ausführlich auf seine Einwendungen bezüglich des Ablaufs des am 3.6.2019 durchgeführten funktionsstellenbezogenen Kolloquiums eingegangen ist (Protokoll auf Seite 275 ff. der Personalakte), und vermag dessen Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller bekräftigt, dass die Erstellung einer vereinfachten Beurteilung für den Beigeladenen in der Regelung der Ziff. IV 1 BRL keine Stütze finde, weil der Antragsgegner nicht auf die letzte dienstliche Beurteilung vom 12.3.2018, sondern auf die vorletzte Beurteilung vom 1.9.2017 zurückgegriffen hat, ist ihm allerdings zuzugestehen, dass diese Handhabung sich nicht als per se unproblematisch erweist. Es heißt dort: „Trifft die letzte nach diesen Richtlinien abgegebene dienstliche Beurteilung noch zu und erfüllt sie inhaltlich den Zweck der neu abzugebenden Beurteilung, so genügt für die … Beurteilung aus besonderem Anlaß … eine Bestätigung, daß sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung ergeben hat.“ Ausgehend von ihrem Wortlaut stellt die Richtlinie für eine vereinfachte dienstliche Beurteilung also zwei kumulative Voraussetzungen auf („und“): Zum einen muss die letzte dienstliche Beurteilung noch zutreffen und zum andern muss diese letzte dienstliche Beurteilung („sie“) den Zweck der neu abzugebenden Beurteilung erfüllen. Die vom Antragsgegner dem maßgeblichen Leistungsvergleich zugrunde gelegte vereinfachte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 8.3.2021 genügt diesen kumulativen Voraussetzungen erkennbar nicht. Denn sie knüpft nicht an die letzte Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 12.3.2018 an, mit der dieser als „gut geeignet“ beurteilt wurde, sondern an dessen vorletzte dienstliche Beurteilung vom 1.9.2017, die ihn als „in besonderem Maße geeignet“ bewertet. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass Richtlinien, also auch die hier in Rede stehende Beurteilungsrichtlinie des Antragsgegners, als Verwaltungsvorschriften entsprechend ihrer rechtlichen Herleitung nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind. Da Verwaltungsvorschriften zur Disposition des Vorschriftengebers stehen, ist bei der Auslegung die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird. Dementsprechend ist jeweils zu erforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat.10vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris Rdnr. 25 m.w.N. Der Antragsgegner (und ihm folgend das Verwaltungsgericht) machen offenbar in konkludenter Anknüpfung an dieses Verständnis von Verwaltungsvorschriften geltend, der Begriff der „letzten“ dienstlichen Beurteilung sei nicht „chronologisch“, sondern gewissermaßen funktionsstellenbezogen zu verstehen. Dementsprechend führt das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 15.9.2022 - 2 L 495/22 - aus, dass „als Bezugspunkt die letzte dienstliche Beurteilung gemeint sei, die das gleiche Funktionsamt betreffe, weshalb hier nicht die letzte Beurteilung (scil. des Beigeladenen) aus dem Jahre 2018, sondern jene aus dem Jahre 2017 maßgeblich sei.“ Dieses Verständnis der Beurteilungsrichtlinien, zu dem der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung umfänglich ausführt und dessen Umsetzung im streitgegenständlichen Fall geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine so begründete Verwaltungspraxis ihrerseits mit geltendem Recht in Einklang stehen muss, sowie der Feststellung, dass diesem Erfordernis unter den verfahrensgegenständlichen Umständen Rechnung getragen ist. Die funktionsstellen- bzw. dienststellenbezogene Verwaltungspraxis des Antragsgegners muss der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werden. In dieser ihrerseits an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts11vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 16 ff., und Beschluss vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rdnr. 35vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rdnr. 16 ff., und Beschluss vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rdnr. 35 anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen engen, an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Voraussetzungen der Dienstherr im Rahmen einer Stellenausschreibung Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens machen und damit eine Vorauswahl für die spätere Vergabe des Beförderungsamtes treffen darf. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen ist und daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen darf.12vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13-, juris Rdnr. 18, 22 und 28 ff. m.w.N., vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rdnr. 20 ff., und vom 13.12.2018 - 2 A 5/18 -, juris Rdnr. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 21.8.2017 - 1 A 255/16 -, juris Rdnr. 9 ff. m.w.N.vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13-, juris Rdnr. 18, 22 und 28 ff. m.w.N., vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rdnr. 20 ff., und vom 13.12.2018 - 2 A 5/18 -, juris Rdnr. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 21.8.2017 - 1 A 255/16 -, juris Rdnr. 9 ff. m.w.N. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.13vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13-, juris Rdnr. 34 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 21.8.2017 - 1 A 255/16 -, juris Rdnr. 12 ff. m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13-, juris Rdnr. 34 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 21.8.2017 - 1 A 255/16 -, juris Rdnr. 12 ff. m.w.N. Insoweit ist für den Bereich des Schuldienstes anerkannt, dass der Dienstherr Stellen für Lehrer in Bezug auf Einstellungsbewerber durch Vorgabe einer Fächerkombination nach seinen Bedürfnissen zuschneiden kann.14BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 34, und Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, juris Rdnr. 17BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a.a.O., Rdnr. 34, und Urteil vom 25.2.2010 - 2 C 22/09 -, juris Rdnr. 17 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht auch für den Bereich des Schuldienstes davon aus, dass nicht die einzelnen im Bereich einer Schule wahrgenommenen Funktionstätigkeiten Bestandteil des Statusamtes „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ sind, sondern nur die Ausübung irgendeiner (diesem Amt angemessenen) Funktionstätigkeit15BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 2 C 14/14 -, juris Rdnr. 13BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 - 2 C 14/14 -, juris Rdnr. 13, was selbstverständlich für dem Statusamt eines Studiendirektors (A 15) angemessene Funktionstätigkeiten gleichermaßen gilt. Vor diesem Hintergrund könnte eine etwaig seitens des Antragsgegners praktizierte Unterteilung der dem Statusamt A 15 zugeordneten Tätigkeitsfelder in mehrere Arten von Funktionsämtern und hieran anknüpfende Zuordnung unterschiedlicher Anforderungsprofile gemessen an der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bedenken begegnen. Dies bedarf allerdings fallbezogen keiner Vertiefung. Zum einen muss insoweit gesehen werden, dass sich die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 12.3.2018 auf dessen Bewerbung um ein anderes, nämlich im Vergleich zu dem streitgegenständlichen Amt A 15 höherwertiges, Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 Z bezogen hat, weswegen das in den Stellenausschreibungen vom 21.12.2016 bzw. 15.3.2017 dokumentierte Anforderungsprofil zulässigerweise andere - höherwertige - Anforderungen an den Kreis der Bewerber gestellt hat, als dies vorliegend zu verzeichnen ist. Dies bedingt, dass die insoweit für den Beigeladenen erstellte Anlassbeurteilung mit dem Gesamturteil „gut geeignet“ keinen verlässlichen Aufschluss über dessen Eignung für ein Statusamt A 15 geben kann und daher als Anknüpfungspunkt für eine vereinfachte Beurteilung ausscheidet, was auch der Antragsteller so sieht. Zum anderen konzentrieren sich die vorerwähnten Bedenken zwar auf die Frage, ob das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung und die hierauf bezogenen und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen, nämlich die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 18.6.2020 und die vereinfachte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 8.3.2021, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer statusamtbezogenen Bestenauslese gerecht werden, allerdings ist diese Problematik nicht Gegenstand des Beschwerdevorbringens und daher vom Prüfprogramm des Senats nicht umfasst, so dass eine diesbezügliche Sachaufklärung nicht veranlasst ist. Vielmehr ist ausgehend von der als solche antragstellerseits nicht beanstandeten, an der Beurteilungsrichtlinie ausgerichteten funktionsstellenbezogenen Beurteilungs- und Beförderungspraxis des Antragsgegners entscheidend, dass die Vorbeurteilung des Beigeladenen vom 1.9.2017 betreffend die Bewerbung auf eine dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnete Funktionsstelle Abteilungsleiter Oberstufe mit dem Gesamturteil „in besonderem Maße geeignet“ ein besseres Gesamturteil als die ebenfalls auf eine Funktionsstelle Abteilungsleiter Oberstufe bezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers ausweist und zugleich - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - nach den insoweit maßgeblichen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie den Anforderungen an das Erfordernis der Aktualität noch gerecht wird, zumal die Schulleitung in ihrer Stellungnahme vom 13.9.2017 zur Bewerbung des Beigeladenen auf den verfahrensgegenständlichen Beförderungsdienstposten in Gestalt einer ihrer Stellungnahme vom 8.12.2015 inhaltlich entsprechenden Darstellung bestätigt hat, dass das Leistungsniveau unverändert fortbesteht. Schließlich gibt der ergänzende Schriftsatz des Antragstellers vom 14.12.2022 keinen Grund zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Er bekräftigt insbesondere seine Einwände betreffend das Zustandekommen und den Inhalt der für ihn erstellten Anlassbeurteilung vom 18.6.2020; insofern gilt das Vorgesagte. Soweit er in diesem Zusammenhang zudem dazu vorträgt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Beurteilung herleite, dass der Schulleiter ihn zunächst als „in besonderem Maße geeignet“ angesehen habe, und die später erfolgte Herabstufung auf „gut geeignet“ sachlich nicht begründbar sei, erschließt sich die Möglichkeit einer Berechtigung dieser Argumentation nicht aus der Personalakte und stünde einer Berücksichtigung dieses das fristgerechte Beschwerdevorbringen nicht nur vertiefenden Vortrags die Regelung in § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO entgegen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.