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Beschluss

OVG 2 S 55/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1218.OVG2S55.25.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 24 K 67/25) gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2025 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 desselben Bescheids anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. November 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 24 K 67/25) gegen Ziffer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 5. Februar 2025 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 desselben Bescheids anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die darin fristgerecht dargelegten Gründe, die den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 5. Februar 2025 wiederherzustellen, mit der Begründung stattgegeben, das Aussetzungsinteresse überwiege das Vollziehungsinteresse, weil die Verlustfeststellung hinsichtlich des Freizügigkeitsrechts des Antragstellers ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung nicht einbezogen, dass dem Antragsteller, der psychisch erkrankt sei, voraussichtlich nicht unerhebliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt drohten und auch die Inanspruchnahme von Unterstützungsstrukturen für ihn nur unter erschwerten Bedingungen möglich sein werde. Auch sei zu Unrecht außer Acht gelassen worden, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, mithin gegen ihn keine Strafe verhängt worden, sondern er in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sei (BA S. 7 f.). Erweise sich damit die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides als rechtswidrig, sei auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides anzuordnen (BA S. 8). 1. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragsgegners ziehen die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich Ziffer 1 des Bescheides vom 5. Februar 2025 durchgreifend in Zweifel. a) Zu Recht hält die Beschwerde dem angefochtenen Beschluss zunächst entgegen, hinsichtlich der Art und Schwere der dem Antragsteller zur Last gelegten Taten näher beschriebene Ermessenserwägungen eingefordert zu haben, die gesetzlich nicht geboten seien. Das Verwaltungsgericht hat zwar erkannt, dass eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU maßgeblich auf die von dem Ausländer ausgehende Gefahr abstellt (BA S. 7). Soweit es gleichwohl vom Antragsgegner verlangt hat, im Rahmen der Ermessensbetätigung einzustellen, dass der Antragsteller die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, deswegen nicht bestraft, sondern seine Unterbringung angeordnet worden sei, trägt es diesem Umstand dann jedoch nicht im gebotenen Umfang Rechnung. Anderes kann das Verwaltungsgericht auch nicht aus der Pflicht des Antragsgegners ableiten, den genannten Aspekt über die Gefahrenprognose hinaus auch im Rahmen der Abwägung der für und gegen die Verlustfeststellung sprechenden Interessen zu berücksichtigen. Dieser Ansatz übersieht, dass § 6 Abs. 1 FreizügG/EU keine "freie Abwägung" eröffnet, bei der eine Würdigung sämtlichen Für und Widers anzustellen ist, sondern das dort eingeräumte Ermessen durch die Zwecke der Ermessensermächtigung begrenzt ist (§ 40 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 114 VwGO; vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 C 60/20 – juris Rn. 48 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. Juni 2025 – 2 B 20/25 – juris Rn. 37 f.). Für Belange, die nicht entweder im Zusammenhang mit dem Zweck der Gefahrenabwehr stehen, der § 6 FreizügG/EU zugeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 23; s. auch § 6 Abs. 2 FreizügG/EU: "Gefährdung"), oder Bleibeinteressen begründen können, ist kein Raum. Ob dem Antragsteller sein Verhalten persönlich vorwerfbar ist, berührt aber weder die Frage, welche Gefahr von seinem Verhalten für die Gesellschaft ausgeht (s. dazu VGH München, Beschlüsse vom 12. Juni 2015 – 10 ZB 13.2111 – juris Rn. 20) – und ist deshalb auch nicht entscheidendes Merkmal bei der Beurteilung der Art und Schwere der Tat, die sich überwiegend anhand objektiver Kriterien beurteilt –, noch betrifft sie den Grad seiner Verwurzelung im Bundesgebiet. Ermessenserwägungen hierzu durfte das Verwaltungsgericht aus diesem Grund nicht verlangen. Auf die Frage, ob behördliche Ausführungen auf der Tatbestandsebene des Bescheides im Abschnitt zur Ermessensbetätigung zu wiederholen sind, kam es daher nicht an. b) Auch die zweite Beanstandung der Vorinstanz, der Antragsgegner habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass dem Antragsteller krankheitsbedingt nicht unerhebliche wirtschaftliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten in Bulgarien drohten, wird von der Beschwerde erschüttert. Zwar hat das Vordergericht zutreffend sinngemäß Ermessenserwägungen dazu vermisst, ob dem Antragsteller in Bulgarien die Verelendung droht. Diese Forderung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 50). Doch solche Erwägungen liegen mittlerweile vor. Die Beschwerde ergänzt die Ermessenserwägungen des angegriffenen Bescheides mit der Beschwerdebegründung ausdrücklich dahingehend, dass von einer Fortsetzung derjenigen medizinischen Behandlung des Antragstellers in seinem Heimatland mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen sei, die er dort bereits vor seiner Ausreise erhalten habe. Eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung in Bulgarien sei dem Antragsteller mit Blick darauf und unter Zuhilfenahme seiner dort vorhandenen Angehörigen möglich und zumutbar. Nötigenfalls könne er dort Sozialhilfe in Anspruch nehmen, die auch in Bulgarien gewährt werde und die zumindest für die Sicherung seines Existenzminimums ausreiche sowie Krankenversicherungsschutz biete. Sobald es der Gesundheitszustand des Antragstellers zulasse, könnten und würden die dort zuständigen staatlichen Stellen ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen. Würde eine Wiedereingliederung dennoch scheitern oder nur in begrenztem Umfang möglich sein, würde der Antragsteller von dem dortigen Sozialsystem aufgefangen wie jeder andere bulgarische Staatsangehörige mit psychiatrischen Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen bestehender Erwerbsunfähigkeit. Diese teils auch durch Nachweise gestützten Erwägungen lassen Ermessensfehler zumindest insoweit nicht erkennen, wie der Antragsteller erforderlichenfalls auf das Sozialsystem seines Heimatsstaats – eines EU-Mitgliedsstaats – verwiesen wird. Dem setzt auch der Antragsteller, der im Wesentlichen nur geltend macht, in Bulgarien über kein familiäres Unterstützungsnetzwerk zu verfügen, nichts Beachtliches entgegen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die sinngemäße Kritik der Vorinstanz, der Antragsgegner habe sich nicht in der gebotenen Weise mit dem dem Antragsteller in Bulgarien drohenden Verelendungsrisiko und dessen voraussichtlichen Schwierigkeiten, Unterstützungsstrukturen in Anspruch zu nehmen, befasst, jedenfalls inzwischen nicht mehr aufrechterhalten. Den Erfolg der Beschwerde hindert nicht, dass diese ergänzenden Erwägungen erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben worden sind. Nach § 114 Satz 2 VwGO können die Verwaltungsbehörden ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Anderes hat entgegen der Ansicht des Antragstellers im Übrigen auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen, sondern nur festgestellt, dass eine Nachbesserung nicht erfolgt sei (BA S. 8). Ein wie hier erfolgtes Nachschieben von Gründen ist grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 1 B 250/24 – juris Rn. 23 m.w.N. sowie OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2025 – 6 B 1160/24 – juris Rn. 46). Abweichendes gilt nur dann, wenn eine vollständige Nachholung bzw. erstmalige Ausübung des Ermessens oder dessen Auswechslung in Rede steht, die zu einer Wesensänderung der Ermessensentscheidung führt (vgl. OVG Bremen, a.a.O.). Vorliegend geht es indes nur um die Ergänzung einer im angegriffenen Bescheid auf den Seiten 9 ff. bereits vorhandenen Ermessensentscheidung. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Ziffer 1 erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die mit Ziffer 4 des Bescheides verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 formell rechtmäßig ergangen ist (s. BA S. 2 f.). Rechtsfehlerfrei hat es darüber hinaus angenommen (BA S. 3 ff.), dass der Antragsgegner zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU als erfüllt angesehen hat, namentlich dass von dem Antragsteller eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung für das Schutzgut der öffentlichen Ordnung ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch bestanden habe. Das stellt auch der Antragsteller nicht substantiiert infrage, wenn er meint, eine Gefahr für die Gesellschaft gehe schon deswegen von ihm nicht aus, weil er wegen einer ungünstigen Prognose absehbar im Maßregelvollzug untergebracht bleiben würde. Ermessensfehler lassen sich ebenso wenig feststellen, vor allem ist nicht ersichtlich und auch vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, dass die Verlustfeststellung unverhältnismäßig wäre. 3. Kann der erstinstanzliche Beschluss hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides keinen Bestand haben, war zugleich der allein damit begründete Ausspruch zu Ziffer 2 zu ändern, ohne dass es noch darüber zu entscheiden war, ob die vom Antragsgegner ergänzend auf § 5 Abs. 4 FreizügG/EU gestützte Verlustfeststellung vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Unrecht für voraussichtlich rechtswidrig eingestuft worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4 VwGO. Dabei hat der Senat zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren erst aufgrund der Ergänzung der Ermessenserwägungen und damit neuen Vorbringens obsiegt hat (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht/VwGO, § 155 Rn. 29 m.w.N.), und es daher für das erstinstanzliche Verfahren bei der Kostenverteilung durch das Verwaltungsgericht belassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).