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Beschluss

2 B 20/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:1208.2B20.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Oktober 2025 gegen Ziffer 1, Ziffer 2, mit Ausnahme der Pflicht zum Entfernen der Siloballen und des Brennholzes, sowie Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2025 wird wiederhergestellt. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung vom 25. September 2025 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, hiervon ausgenommen ist die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5, soweit sie sich auf die Pflicht zum Entfernen der Siloballen und des Brennholzes bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5. Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. Oktober 2025 gegen Ziffer 1, Ziffer 2, mit Ausnahme der Pflicht zum Entfernen der Siloballen und des Brennholzes, sowie Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2025 wird wiederhergestellt. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung vom 25. September 2025 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, hiervon ausgenommen ist die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5, soweit sie sich auf die Pflicht zum Entfernen der Siloballen und des Brennholzes bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5. Der Streitwert wird auf 7.000 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Nach den Feststellungen des Antragsgegners befinden sich auf dem Flurstück xxx (Flur x, Gemarkung xxx) mehrere bauliche Anlagen sowie Ablagerungen, u.a. in Form von Brennholz und verpackten Heuballen. Das Flurstück xxx liegt im Geltungsbereich der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ vom 26. Februar 2003. Auf dem Grundstück befindet sich zudem ein gesetzlich geschütztes Biotop in der Form eines Knicks. Eigentümer des Flurstücks ist Herr xxx, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers. Die Belegenheit des Flurstücks ergibt sich aus folgender Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord): Mit Schreiben vom 4. November 2024 teilte ein Herr xxx dem Antragsgegner unter Vorlage eines zwischen ihm und Herrn xxx im Jahr 2022 geschlossenen Pachtvertrages über das Flurstück xxx mit, dass der Antragsteller auf der streitgegenständlichen Fläche unter Missachtung seiner Besitzrechte einen Gewerbebetrieb in Form einer Pensionspferdehaltung betreibe. Hierzu seien auf dem Flurstück eine Toranlage, Fahrzeugunterstände, Weidezäune, Materiallager mit Baustoffen und eine rund 50 m lange und 5 m hohe Wand aus Kunststoffballen, ein Reitplatz mit Hindernissen und ein Longierplatz errichtet worden. Zuvor habe ein Herr xxx auf dem Pachtgrundstück eine Art Gnadenhof für Pferde betrieben. Herr xxx sei seit Ende Mai dieses Jahres jedoch nicht mehr in Erscheinung getreten. Dem Schriftsatz war ein Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 17. Juli 2024 beigefügt, wonach dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. untersagt wird, das Pachtgrundstück von Herrn xxx (Gemarkung xxx, Flurstück xxx) zu betreten, zu befahren, darauf mit Pferden zu reiten und/oder darauf eine Pensionspferdehaltung zu betreiben. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 9. Dezember 2024 durch eine Bedienstete des Antragsgegners wurde u.a. festgestellt, dass entlang der südlichen Grundstücksgrenze drei bauliche Anlangen errichtet wurden. Das größte Gebäude hiervon umfasst eine Fläche von ca. 11 m x 4 m und teilt sich in einen geschlossenen Stall und einen überdachten Remisenbereich. Dort werden Zaunmaterialien, ein Traktor, Hölzer und anderen Sachen untergebracht. Neben dieser Anlage befinden sich zwei kleinere – vom benannten Gebäude unabhängige – Hütten. Nach den Feststellungen des Antragsgegners befinden sich diese Anlagen im Knickschutzstreifen entlang der südlichen Grundstücksgrenze. Im weiteren Verlauf des Knickschutzstreifens werden Siloballen und Brennholz gelagert (vgl. hierzu Beiakte Teil 1, Bl. 122 ff.). Mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Entfernung der konkret benannten Gebäude sowie der Siloballen und des Brennholzes aufzugeben. Der Antragsgegner führte u.a. aus, dass nach seinen Ermittlungen der Antragsteller als Betreiber der vor Ort vorhandenen Pferdeweide für die beschriebenen Zustände verantwortlich sei. Dem Schreiben wurde u.a. folgende Skizze beigefügt (vgl. Bl. 148 des Verwaltungsvorgangs): Ebenfalls mit Schreiben vom 27. März 2025 teilte der Antragsgegner Herrn xxx mit, dass beabsichtigt sei, gegenüber dem Antragsteller die Entfernung der am bzw. im Knick stehenden Gebäude, Siloballen, Brennholzlager und weiterer Materialien gemäß den Darstellungen in den beigefügten Abbildungen und im Lageplan anzuordnen. Herr xxx wurde in seiner Eigenschaft als Pächter um Duldung der beschriebenen Maßnahmen gebeten. Mit Schreiben vom 31. März 2025 teilte Herr xxx mit, dass er der Beseitigung der Schwarzbauten und Einrichtungen zustimme und von der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Eutin keinen Gebrauch machen werde, soweit für die Beseitigung der Schwarzbauten das Betreten der Flächen erforderlich sei. Mit E-Mail vom 7. April 2025 teilte Herr xxx dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller und seine Partnerin, Frau xxx, auf dem Flurstück xxx an der Grenze zum Flurstück xxx eine weitere rund 30 m lange und 4 m hohe Mauer aus Heuballen errichtet hätten. Des Weiteren teilte er mit, dass Herr Dr. xxx die streitgegenständliche Fläche mit notariellem Vertrag vom 4. November 2024 an Frau xxx verkauft und am 28. November 2024 übergeben habe. Der Kaufvertrag sei vom Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung jedoch nicht genehmigt worden. Mit Schreiben vom 10. April 2025 meldete sich Herr Dr. xxx als Bevollmächtigter für den Antragsteller beim Antragsgegner und beantragte Einsicht in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Mit E-Mail vom 10. April 2025 meldete sich Frau xxx bei dem Antragsgegner und teilte mit, dass der Antragsteller nicht Pächter des Flurstücks xxx sei. Am 27. Juni 2025 fand in den Räumlichkeiten des Antragsgegners eine Besprechung mit Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde sowie mit Herrn Dr. xxx und Frau xxx statt. Frau xxx und Hr. Dr. xxx sicherten bezüglich des weiteren Vorgehens eine Rückmeldung bis zum 01.08.2025 zu. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 24. September 2025 sei Herr Dr. xxx am 23. September 2025 telefonisch über die beabsichtigte Ordnungsverfügung informiert worden. Dieser habe um direkte Zustellung an den Antragsteller und um eine Information an Frau xxx gebeten. Anschließend sei Frau xxx informiert und zur Verantwortlichkeit für die Pferdewiese befragt worden. Diese habe wiederholt, dass der Antragsteller kein Pächter der Fläche sei. Eigentümer sei Herr Dr. xxx, dieser habe die Fläche an Herrn xxx verpachtet. Der Pachtvertrag laufe Ende des Jahres aus. Herr xxx habe die Fläche bereits jetzt an den Antragsteller und sie übergeben. Auf direkte Nachfrage, wer aus Sicht von Frau xxx geeignetster Adressat der Ordnungsverfügung sei, habe diese um die Möglichkeit einer Rücksprache mit Herrn Dr. xxx gebeten. Am nächsten Tag (24. September) habe Frau xxx mitgeteilt, dass die Verfügung bitte an den Antragsteller zu richten sei (siehe Bl. 192 des Verwaltungsvorgangs). Mit an den Antragsteller adressierter Ordnungsverfügung vom 25. September 2025 ordnete der Antragsgegner an, dass die an der südlichen Grundstücksgrenze vorhandenen und am bzw. im Knick errichteten drei Gebäude bis zum 7. November 2025 zu entfernen sind (Ziffer 1). Des Weiteren ordnete der Antragsgegner an, dass jegliche Ablagerungen (z.B. Siloballen, Brennholz und weitere Materialien) im und am Knick bis zum 7. November 2025 zu entfernen und zukünftig zu unterlassen sind (Ziffer 2). Zudem ist eine Mitteilung über die Fertigstellung zwecks Abnahme dem Fachgebiet Natur und Boden bis zum 7. November 2025 zu übersenden (Ziffer 3). Für die Ziffern 1 bis 3 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 drohte der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € je nichtbefolgter Anordnung an. Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung unter Ziffer 3 wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € angedroht. Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass durch den Standort der Gebäude, der Siloballen, des Brennholzes und der weiteren Materialen am bzw. im Knickfuß eine verbotene erhebliche Beeinträchtigung des nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotops vorliege. Eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot sei weder beantragt noch bewilligt worden. Der festgestellte Sachverhalt stelle zudem einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG dar. Hinzu komme, dass die Errichtung der Anlagen und die Ablagerungen gegen § 4 der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) verstießen, wonach im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Bei der betroffenen Fläche handele es sich um eine Grünlandfläche, die größtenteils von Knicks und diversen Gehölzen umschlossen werde. Die vorgenommene Bebauung und die Ablagerung diverser Materialen führe zu einer Änderung der in § 3 Abs. 1 LSG-VO beschriebenen Charakteristik der Fläche. Die Gebäude und die Ablagerungen stellten eine Beeinträchtigung der Funktion als Lebensraum bzw. Nahrungsraum für die heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften und der Kulturlandschaft Knick dar und liefen dem Zweck der Schutzgebietsverordnung zuwider. Darüber hinaus werde das Landschaftsbild beeinträchtigt. Die in Rede stehenden Gebäude seien ausweislich vorhandener Satellitenbilder erst nach dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung am 20. März 2003 errichtet worden und unterfielen daher auch keinem Bestandsschutz. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung der Errichtung baulichen Anlagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO seien ebenfalls nicht erfüllt. Im Rahmen der Störerauswahl sei die Person auszuwählen, die am geeignetsten ist, die Ordnungsverfügung umzusetzen. Herr Dr. xxx sei zwar als Eigentümer des Grundstücks Zustandsstörer. Dieser habe das Grundstück nach den Erkenntnissen des Antragsgegners jedoch an Herrn xxx verpachtet, der wiederum habe die Nutzung des Grundstücks an den Antragsteller weitergegeben. Somit sei der Antragsteller als Verhaltensstörer und direkt Verantwortlicher am ehesten zur Umsetzung der Ordnungsverfügung geeignet. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass für die Gebäude und Ablagerungen keine naturschutzrechtliche(n) Genehmigungen bestünden. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung würden für die gesamte Dauer eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens die nachteiligen Auswirkungen Bestand haben. Dies sei in Anbetracht der besonderen Schutzwürdigkeit der Fläche nicht vertretbar. Das öffentliche Interesse am Schutz der Natur überwiege aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Fläche das private Interesse am Erhalt der ungenehmigten Nutzung des Grundstücks in Form der Gebäude und Ablagerungen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegen die am 30. September 2025 zugestellte Ordnungsverfügung Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Antragsteller hat am 12. November 2025 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den er im Wesentlichen damit begründet, dass er die streitgegenständlichen Gebäude nicht errichtet habe und sie auch nicht in seinem Eigentum stünden. Er unterhalte auf der streitgegenständlichen Fläche auch keinen Betrieb. Aufgrund der Streitigkeiten mit Herrn xxx habe er jede Aktivität auf der Liegenschaft eingestellt. Im Einverständnis mit dem Eigentümer der Fläche stehe dort lediglich sein Pferd. Die dort vorhandenen Gebäude nutze er nicht. Der Antragsteller beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Oktober 2025 gegen den Bescheid vom 25. September 2025 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Ergänzend zu den Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2025 trägt er vor, dass im Rahmen des Ermessens eine Störerauswahl stattgefunden habe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei Herr Dr. xxx Eigentümer des betroffenen Flurstücks, welches dieser seit dem 1. Oktober 2022 an Herrn xxx verpachtet habe. Davor sei es anscheinend an Herrn xxx verpachtet gewesen. Frau xxx habe angegeben, dass Herr xxx noch bis zum Jahresende Pächter sei. Genutzt werde die Fläche derzeit von Herrn A. und Frau xxx. Wer wann welche Gebäude errichtet hat, lasse sich nicht mehr abschließend nachweisen. Die Auswahl sei daher in Abstimmung mit Frau xxx und Herrn Dr. xxx auf Herrn A. gefallen. Herr A. übe derzeit die tatsächliche Gewalt über das betroffene Flurstück aus und sei in der Lage, die Gebäude zu beseitigen. Nach einem Vermerk des Antragsgegners vom 14. November 2025 hat eine Vor-Ort-Kontrolle am 13. November 2025 ergeben, dass die Siloballen und das Brennholz entfernt wurden, die Gebäude sowie die übrigen Ablagerungen seien weiterhin vorhanden. II. Der Antrag hat in dem aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 25. September 2025 unter Ziffer 1 getroffene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Beseitigungsanordnung wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Nach den gleichen rechtlichen Vorgaben ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, soweit er sich gegen die Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung nach Ziffer 2 der Ordnungsverfügung richtet. Hiervon ausgenommen ist die Beseitigungsanordnung bezüglich der Siloballen und des Brennholzes. Nach den Feststellungen des Antragsgegners vom 13. November 2025 wurden die benannten Gegenstände vom streitgegenständlichen Grundstück entfernt. Die Ordnungsverfügung hat sich insoweit gemäß § 112 Abs. 2 LVwG auf andere Weise erledigt. Der Erledigung steht dabei nicht entgegen, dass einer Beseitigungsanordnung grundsätzlich auch eine fortwirkende Unterlassungspflicht für die Wiedererrichtung der betroffenen Anlage oder des Verbringens von bestimmten Gegenständen innewohnen kann. Der Antragsgegner hat neben der Beseitigung der benannten Gegenstände ausdrücklich das Unterlassen von jeglichen Ablagerungen im und am betroffenen Knick angeordnet. Damit erschöpft sich die Entfernungsverpflichtung nach Ziffer 2 in dem Verbringen der benannten Gegenstände von dem betroffenen Flurstück. Dieser Verpflichtung wurde bezüglich der Siloballen und des Brennholzes Folge geleistet. Die unter Ziffer 2 angeordnete Pflicht zur Entfernung der benannten Gegenstände ist auch sachlich teilbar und kann sich somit teilweise erledigen. Der Antrag ist bei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers über dessen Wortlaut hinaus zudem dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 5 und 6 gerichtet ist. Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag bezieht sich auf die gesamte Ordnungsverfügung vom 25. September 2025 und differenziert nicht zwischen den Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten einerseits oder den Zwangsgeldandrohungen andererseits. Der so verstandene Antrag ist wegen der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auch statthaft. Hiervon ausgenommen ist der Antrag, soweit er sich auf die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 6 bezieht und diese wiederum die Beseitigung der Siloballen und des Brennholzes betrifft. Die Zwangsgeldandrohung hat sich wegen der teilweisen Erledigung der Grundverfügung ebenfalls teilweise im Sinne von § 112 Abs. 2 LVwG erledigt. Der Antrag ist im Übrigen zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich der Beseitigungsanordnungen im Übrigen keine Erledigung durch Zeitablauf i.S.v. § 112 Abs. 2 LVwG eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann zwar durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 –, juris Rn. 6). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die in den Ziffern 1 bis 3 mitenthaltene Beseitigungs- bzw. Mitteilungsfrist ist jedenfalls hinsichtlich ihres Ablaufs am 7. November 2025 als unabhängige Befolgungsfrist im Rahmen der an sie anschließenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2015 – 3 L 386/14 –, juris Rn. 58) zu sehen. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich, dass der Ablauf der Frist am 7. November 2025 nicht wesentlicher Inhalt der Beseitigungs- und Mitteilungsanordnung geworden ist, die Anordnungen mithin auch noch nach dem Ablauf der benannten Frist grundsätzlich umgesetzt werden sollen. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Zunächst genügt die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 6.01 – juris, Rn. 6). Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung vor allem mit der Belegenheit der Anlagen und Ablagerungen in einem Landschaftsschutzgebiet und der dauerhaften Auswirkung auf eine schutzwürdige Fläche sowie mit der Beeinträchtigung eines gesetzlichen geschützten Biotops in Form eines Knicks begründet. Hiermit hat er dem formellen Begründungserfordernis genüge getan (vgl. zu Fällen einer gerechtfertigten Sofortvollzugsanordnung im Naturschutzrecht u.a. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 – juris, Rn. 7; Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 1 MB 26/09 – juris, Rn. 16). Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorzunehmende Interessenabwägung führt jedoch zu einem Überwiegen des Wiederherstellungsinteresse des Antragstellers. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung dürften zwar vorliegen, sie ist aber hinsichtlich der Störerauswahl mit einem Ermessensfehler behaftet. Die Anordnung der Beseitigung der baulichen Anlagen sowie der Ablagerungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Anders als im Bauordnungsrecht, wo etwaige Substanzverluste durch den Vollzug einer Beseitigungsanordnung relevant sein können, sind hinsichtlich einer naturschutzrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfügung Substanzverluste im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden auch (schon) in Fällen einer nur „formellen“ Rechtswidrigkeit einer Maßnahme grundsätzlich hinzunehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 – juris Rn. 19). Nach Auffassung der Kammer dürften die Annahmen des Antragsgegners zur Begründung der Beseitigungsverpflichtungen zutreffend sein. Die Ablagerungen im Bereich des Knicks bzw. des Knickschutzstreifens führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlichen geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG, für die weder eine Ausnahme nach § 21 Abs. 3 LNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 3 BNatSchG noch eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt wurde und stellen somit einen nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs .1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 LNatSchG dar. Insofern genügt es, wenn die beabsichtigte Maßnahme – in ihrer zusammengefassten Wirkung – die Funktion des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere dauerhaft erheblich beeinträchtigen kann. Das belegt der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für ein Verbot nach dieser Vorschrift, die gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG auch für Knicks gilt, bedarf es keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 LA 40/12 – juris, Rn. 5). Die Ablagerungen innerhalb des Knicks bzw. im Bereich des Knickwallfußes sind ohne Zweifel geeignet, die Funktionen des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erheblich zu beeinträchtigen. Sie verhindern eine ungestörte Entwicklung der Vegetation innerhalb des Knicks und wirken sich unmittelbar auf seine Funktion als Lebensraum aus. Die (grundsätzliche) Unzulässigkeit des Ablagerns von Siloballen, Brennholz oder anderen Materialien und Geräten oder vergleichbaren Gegenständen im Bereich des Knickwallfußes bzw. des sogenannten Knickschutzstreifens ergibt sich zudem aus dem Regelungsgehalt von § 21 Abs. 5 LNatSchG. Danach darf auf Ackerflächen an Knicks ein 50 cm breiter Schutzstreifen, gemessen ab dem Knickwallfußes, nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig. Unabhängig davon, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine Ackerfläche handelt, ergibt sich aus den zitierten Regelungen, dass der sogenannte Knickschutzstreifen weder landwirtschaftlich noch gärtnerisch genutzt bzw. gepflegt werden darf und somit von jeglichen – menschlich verursachten – Beeinträchtigungen freigehalten werden soll. Selbst das im Rahmen der nach § 21 Abs. 4 LNatSchG zulässigen Knickpflege anfallende Schnittgut ist vom Knickwallfuß zu entfernen. Gleiches gilt für das Errichten von baulichen Anlagen im Bereich des Knicks einschließlich des Knickschutzstreifens. Sie stellen eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensraumfunktion des Knicks dar und somit ebenfalls einen Eingriff in Natur und Landschaft nach den zitierten Vorschriften. Sofern sich eine der unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung benannten Anlagen nicht – vollständig oder jedenfalls teilweise – innerhalb des Knickschutzstreifens befinden sollte, was nach den vorliegenden Lichtbildern jedenfalls für die ausschließlich aus Metall errichtete Anlage nicht ausgeschlossen werden kann, folgt deren naturschutzrechtliche Unzulässigkeit zumindest aus den Vorgaben der Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar dargelegt, dass die Errichtung der Anlagen gegen § 26 Abs. 5 BNatSchG i.V.m. § 4 LSG-VO verstößt, wonach alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. Die Kammer schließt sich insofern den Ausführungen im angefochtenen Bescheid an, wonach die Gebäude (und die Ablagerungen) eine Beeinträchtigung der Funktion als Lebensraum bzw. Nahrungsraum für die heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften und der Kulturlandschaft Knick darstellen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, indem eine sichtbare und nachteilige Veränderung der Landschaft in ihrer ursprünglichen Gestalt – unbebaute Grünflächen und Gehölzstrukturen – vorgenommen wurde. Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass sich aus dem Regelungsfüge der Schutzgebietsverordnung ergibt, dass die Errichtung von baulichen Anlagen grundsätzlich unter den Verbotstatbestand nach § 4 LSG-VO fällt. Zwar wird ein solches allgemeines Verbot der Errichtung von baulichen Anlagen in § 4 LSG-VO nicht postuliert. Allerdings ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung einer baulichen Anlage, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfte, nur im Wege der Ausnahme und auch nur dann zugelassen werden kann, wenn sich dies mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 LSG-VO vereinbaren lässt. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der streitgegenständlichen Anlagen liegen jedoch nicht vor, worauf auch der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der baulichen Anlagen drängt sich dabei auch nicht unter Berücksichtigung von § 5 Nr. 1 LSG-VO auf, wonach die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz a.F. als zulässige Handlung erlaubt ist. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass die baulichen Anlagen im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb errichtet und genutzt wurden bzw. werden. Entsprechendes wurde zudem weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Unabhängig davon könnte sich der Antragssteller (oder ein anderer Störer) ohnehin nicht auf das in § 5 Nr. 1 LSG-VO im Einklang mit § 26 Abs. 2, § 5 Abs. 1 BNatSchG vorgesehene Landwirtschaftsprivileg berufen. Die Regelung knüpft an § 7 Abs. 3 LNatSchG 1993 und § 8 Abs. 7 BNatSchG 1976 an und will die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts bzw. des Forstwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Veränderungen der Form und Gestalt von geschützten Grundflächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen bzw. wirtschaftlich sinnvoll gestalten sollen, werden von der Privilegierung einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung nicht erfasst. Das betrifft auch die Errichtung betriebsnotwendiger baulicher Anlagen, die sich bereits dem Wortlaut nach nicht als „Bodennutzung“ darstellt (siehe OVG Schleswig, Beschluss vom 29. September 2021 – 5 MB 11/21 – juris, Rn. 13 m.w.N. für die Errichtung eines Zaunes in dem streitbefangenen Landschaftsschutzgebiet). Etwaige Aspekte eines Bestandschutzes könnte der Antragsteller ebenfalls nicht für sich geltend machen. Aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Satellitenbildern ergibt sich zweifelsfrei, dass die in Rede stehenden baulichen Anlagen erst nach dem Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung errichtet wurden und somit materiell illegal sind. Der Antragsteller kommt grundsätzlich auch als Adressat der Ordnungsverfügung in Betracht. Möglicher Adressat einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung ist neben dem primär zur Vermeidung von Eingriffen und nachrangig zur Wiederherstellung bzw. Kompensation verpflichteten (unmittelbaren) Verursacher auch der jeweilige Eigentümer als Zustandsverantwortlicher i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG (VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 – juris, Rn. 18 m.w.N.). Gleiches gilt für andere Berechtigte am Grundstück im Sinne von § 219 Abs. 2 LVwG. Dies ergibt sich zum einen aus § 11 Abs. 8 Satz 5 LNatSchG, wonach die zuständige Behörde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht nur auf Kosten des Verursachers, sondern auch auf Kosten des Eigentümers von einem Dritten vornehmen lassen kann. § 2 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG geht zum anderen ebenfalls davon aus, dass Anordnungen an den Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten ergehen können. Wäre es der Naturschutzbehörde auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht gestattet, Anordnungen gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erlassen, so könnten dessen zivilrechtliche Abwehrrechte auch nicht im Wege einer die Vollstreckung ermöglichenden Duldungsanordnung überwunden werden, was dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr widerspräche. Jedenfalls in Bezug auf behördlich verfügte Ausgleichs- oder Wiederherstellungsanordnungen kann daher auf allgemeine polizeirechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2012 – 1 A 29/10 – n.v.). Es kommt insoweit nicht entscheidend darauf an, ob der jeweils betroffene Eigentümer oder Nutzungsberechtigte automatisch auch als Verursacher im weiteren Sinne (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) zu qualifizieren ist (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. April 2024 – 2 B 9/24 – juris, Rn. 18, m.w.N.). Der Antragsgegner hat den Antragsteller ausdrücklich als Zustandsverantwortlichen in Anspruch genommen, indem er ihm die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über das Flurstück xxx zugeschrieben hat. Weder aus der Ordnungsverfügung noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner seine Entscheidung darauf stützt, dass der Antragsteller Verursacher der Ablagerungen ist bzw. die Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen und somit den gerügten naturschutzrechtlichen Zustand herbeigeführt hat. In der Antragserwiderung führt der Antragsgegner insoweit aus, dass sich nicht mehr nachweisen lasse, wer wann welche Gebäude errichtet habe. Lediglich ergänzend mag insoweit zu berücksichtigen sein, dass die nach Ziffer 1 der Ordnungsverfügung zu entfernenden Gebäude nach dem Eindruck, den die beigefügten Lichtbilder vermitteln, bereits vor mehreren Jahren auf dem Flurstück errichtet worden sein müssen. Ob der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über das Flurstück ausgeübt hat, ist weder bekannt noch dokumentiert. Der Antragsgegner hat im Grundsatz auch zutreffend erkannt, dass für den in Rede stehenden naturschutzrechtswidrigen Zustand mehrere (Zustands-)Verantwortliche in Betracht kommen und diese mangels offensichtlich fehlenden Nachweises für eine Verursachereigenschaft zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes herangezogen werden können. Gleichwohl ist die Auswahl des Antragstellers aus mehreren Gründen ermessensfehlerhaft. Im Allgemeinen gilt, dass eine Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden muss, gegen welche Person sie vorgehen will, wenn für einen (bau)rechtswidrigen Zustand mehrere Personen verantwortlich sind. Für die Auswahl unterer mehreren Störern gibt es keine Rangfolge (OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris, Rn. 56 m.w.N.). Im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des für die Umsetzung einer Ordnungsverfügung heranzuziehenden Zustands- oder Verhaltensstörers sind dabei die Effektivität des Einschreitens, die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, das Verursacherprinzip und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zu berücksichtigen. Einen Grundsatz, wonach stets der Verhaltensstörer vor dem Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei, gibt es etwa im baurechtlichen Kontext ebenso wenig (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – 1 MB 27/11 – juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2016 – 2 A 1778/15 – juris, Rn 12), wie einen Grundsatz, nach dem stets der Zustandsstörer heranzuziehen wäre. Allerdings kann die Heranziehung des Zustandsstörers unzumutbar sein und dürfen auch zivilrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht verkannt werden. So ist etwa bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung der unmittelbare Nutzer jedenfalls dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll und mit dem Vorgehen gegen ihn der baurechtswidrigen Nutzung dauerhaft begegnet werden kann. Die Inanspruchnahme des Eigentümers kommt in diesen Fällen in Betracht, wenn der Nutzer schwer zu fassen ist, weil er unbekannt ist oder die Nutzer ständig wechseln, die Nutzersituation also unübersichtlich ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 2015 – 1 ME 118/15 – juris, Rn. 10; OVG Münster, Beschluss vom 19. April 2016 – 2 A 1778/15 – juris, Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 2 Bs 144/05 – juris, Rn. 12). Der Antragsgegner hat zwar sowohl in der Ordnungsverfügung als auch in der Antragserwiderung dargestellt, dass es mit Herrn Dr. xxx als Eigentümer und Herrn xxx als vermeintlichem Pächter neben dem Antragsteller weitere Zustandsverantwortliche gibt. Die Auswahl zwischen diesen Personen wurde jedoch lediglich feststellend damit begründet, dass der Antragsteller als der aktuell Flächenverantwortliche am ehesten zur Umsetzung der Ordnungsverfügung geeignet sei. Diese Begründung hält angesichts der sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebenden Erkenntnisse einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zunächst verhält sich der Antragsgegner nicht dazu, warum weder Herr xxx als Pächter der Flächen noch Frau xxx in die Störerauswahl einbezogen wurden. Schließlich hat insbesondere Frau xxx angegeben, dass sie die streitgegenständliche Fläche – zusammen mit dem Antragsteller – aktuell nutze. Auch Herr xxx scheidet als Zustandsverantwortlicher nicht von vornherein aus, schließlich ist er die einzige der benannten Personen, der mit einem Pachtvertrag eine formale Berechtigung zur Ausübung eines Nutzungsrechts für das Flurstück xxx nachgewiesen hat. Pachtverträge oder andere Vertragsverhältnisse für eine Nutzungsberechtigung von Herrn xxx, des Antragstellers oder von Frau xxx sind weder vorgelegt worden noch aktenkundig. Vor allem die offensichtlich unklaren – jedenfalls aber nicht schriftlich fixierten – Nutzungsberechtigungen am Flurstück xxx sowie der Umstand, dass kein personenbezogener Nachweis für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen bzw. für die Vornahme der Ablagerungen geführt werden kann, führen zu gewichtigen Zweifeln an der Annahme, dass ein (wohl) nur faktisch Nutzungsberechtigter an dem Flurstück im Sinne der effektiven Wiederherstellung eines naturschutzrechtskonformen Zustands primär heranzuziehen ist. Die Besitzverhältnisse am Flurstück xxx und damit auch die Zugriffsberechtigungen können nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnissen mindestens als unübersichtlich klassifiziert werden. Zum einen hat der Eigentümer der Fläche einen Pachtvertrag über diese geschlossen, dessen Umsetzung lediglich im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung erwirkt werden kann. Zum anderen wurde oder wird die Fläche von Personen genutzt, mit denen kein nachgewiesenes Vertragsverhältnis besteht. Angesichts dieser Verhältnisse drängt sich die Inanspruchnahme des Eigentümers der Flächen auf, um den als naturschutzrechtswidrig eingestuften Zustand effektiv zu beseitigen. Der Eigentümer verfügt jedenfalls über eine rechtlich gesicherte Zugriffsmöglichkeit auf die Fläche und auf die sich hierauf befindlichen Anlagen. Etwaigen zivilrechtlichen Berechtigungen von Pächtern oder anderen Nutzern kann im Bedarfsfall mit entsprechenden Duldungsanordnungen begegnet werden. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner nicht allein die Nutzung der streitgegenständlichen Anlagen untersagt hat, was insbesondere die aktuell Nutzungsausübenden betreffen würde und von diesen unmittelbar zu beachten wäre. Vielmehr fordert der Antragsgegner die Beseitigung der benannten Anlagen und Gegenstände und damit eine dauerhaft auf das Grundstück und jeglichen Nutzer wirkende Maßnahme. Diese für eine Inanspruchnahme des Eigentümers der Fläche sprechenden Umstände wurden vom Antragsgegner allesamt außer Acht gelassen. Darüber hinaus hat die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die Auswahl des Antragstellers ausschließlich das Ergebnis einer auf sachgerechten Erwägungen gestützten Entscheidung gewesen ist. Ergänzend zu den dargestellten Defiziten bei der Störerauswahl drängt sich sowohl angesichts der Vermerke im Verwaltungsvorgang als auch durch die Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren der Eindruck auf, dass die Störerauswahl maßgeblich von den Vorstellungen anderer – potentiell als Adressaten einer Anordnung in Betracht kommender – Personen mitbeeinflusst wurde. Dies ergibt sich vor allem aus dem Gesprächsvermerk vom 24. September 2025. Obwohl dort vermerkt ist, dass auch Frau xxx das streitbefangene Flurstück nutzt bzw. auf dieses zugreifen kann und somit ebenfalls als Zustandsverantwortliche in Betracht kommt, wird sie danach gefragt, wer aus ihrer Sicht der geeignetste Adressat der Ordnungsverfügung sei. Die Auswahl des ordnungsrechtlich Verantwortlichen ist jedoch eine Entscheidung, die allein der handelnden Behörde obliegt. Zwar kann und muss diese den entscheidungserheblichen Sachverhalt ermitteln, wozu auch die Anhörung von potentiell in Betracht kommenden Störern gehört bzw. gehören kann. Allerdings verbietet es sich, die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen nach den Vorstellungen oder gar Wünschen von ebenfalls in Betracht kommenden Verantwortlichen auszurichten. Hierbei handelt es sich um sachfremde Erwägungen für die Begründung des behördlichen Handelns. Der Eindruck eines solch sachfremden Vorgehens entsteht jedoch durch den Gesprächsvermerk, wonach Frau xxx auf die benannte Frage darum gebeten habe, die Ordnungsverfügung an den Antragsteller zu richten und aus dem Umstand, dass die Ordnungsverfügung einen Tag später an den Antragsteller gerichtet wurde, ohne dass Frau xxx in der Störerauswahl mitberücksichtigt wurde. Auch in der Antragserwiderung vom 24. November 2025 wird die Mitnutzung von Frau xxx erwähnt und zugleich ausgeführt, dass die Auswahl des Antragstellers in Abstimmung mit Frau xxx und Herrn Dr. xxx gefallen sei. Diese – die Störerauswahl ergänzende – Stellungnahme des Antragsgegners lässt ebenfalls den Eindruck entstehen, dass die Auswahl einseitig zu Lasten des Antragstellers getroffen wurde und die Vorstellungen von anderen in Betracht kommenden Störern sachfremd mitberücksichtigt wurden. Lediglich ergänzend ist hierzu anzumerken, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zwar durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der zugleich Eigentümer der Fläche ist, vertreten wurde. Es ist jedoch nicht dokumentiert, dass dieser für den Antragsteller Umstände vorgetragen hat, die im Rahmen der Störerauswahl zu dessen Gunsten hätten berücksichtigt werden sollen. Solche Umstände wurden erst im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, obwohl sie bereits im Verwaltungsverfahren bekannt gewesen sein müssen. Auch der Umstand, dass der Bitte des Prozessbevollmächtigten entsprochen wurde, die Ordnungsverfügung unmittelbar an den Antragsteller zuzustellen, ist unter Berücksichtigung von § 152 Abs. 1 Satz 2 LVwG verfahrensrechtlich zumindest fraglich. Danach sind Zustellungen an den Bevollmächtigten zu richten, wenn er – wie hier (siehe Bl. 162 des Verwaltungsvorgangs) – eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Auch wenn es nach den voranstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich ist, merkt die Kammer an, dass die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnungen in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden sein dürfte. Im Bereich des Naturschutzrechtes rechtfertigt bereits das Interesse an der Wahrung und Einhaltung der Rechtsordnung im Regelfall ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, für die nach geltendem Recht ein Genehmigungserfordernis in Betracht kommt. Es würde dem rechtsstaatlichen Ordnungsprinzip widersprechen, wenn der die Erteilung der – gegebenenfalls erforderlichen – Genehmigung abwartende Bürger gegenüber demjenigen benachteiligt würde, der sein Vorhaben unmittelbar umsetzt. Das öffentliche Interesse an der Beachtung (auch) des formellen Naturschutzrechts vermag den Sofortvollzug umso eher zu begründen, als die verlangte Beseitigung einer Anlage oder von Gegenständen ohne nennenswerten Substanzverlust oder Kosten möglich ist. Dabei ist die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung grundsätzlich dazu geeignet, ein besonderes Interesse am Vollzug einer Beseitigungsanordnung zu begründen (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 M 1/98 – juris, Rn. 3). Für die Begründung des Sofortvollzugs kann auch genügen, dass naturschutzrechtliche Gefährdungen vorliegen, die – wenn sie sich bestätigen – nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des zu erhaltenden Naturzustandes bewirken. Dabei ist beispielsweise auf die Schutzzwecke eines Naturschutzgebietes abzustellen. Sind – im genannten Sinne – irreversible Veränderungen zu besorgen, ist eine Sofortvollzugsanordnung in der Regel angezeigt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7). Unter Berücksichtigung der voranstehenden Maßstäbe dürften die Voraussetzungen eines besonderen Vollzugsinteresses im hiesigen Einzelfall erfüllt sein. Vor allem im Hinblick auf die Betroffenheit eines gesetzlich geschützten Biotops und wegen der fortwirkenden Beeinträchtigung von dessen Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist es gerechtfertigt, dass die dortigen Ablagerungen und die den Knick beeinträchtigenden Anlagen noch vor Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens beseitigt werden. Für die Ablagerungen gilt dies umso mehr, da sie ohne Substanzverlust von dem Grundstück verbracht werden können. Nichts anderes dürfte aber auch für die baulichen Anlagen gelten, die sich unmittelbar im Knick bzw. im Knickschutzstreifen befinden. Auch wenn diese möglicherweise nur mit einem (erheblichen) Verlust an Substanz entfernt werden könnten, stellen auch diese eine erhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung des gesetzlichen geschützten Biotops dar, für die eine (nachträgliche) Legalisierung nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus ist im vorliegenden Einzelfall ersichtlich, dass von jeder der baulichen Anlagen, die augenscheinlich nicht zeitgleich errichtet wurden, für sich genommen eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Aus den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Satellitenbildern ergibt sich, dass sich die baulichen Strukturen auf dem in Rede stehenden Flurstück im Laufe der vergangenen Jahre immer mehr verdichtet haben (siehe Bl. 188 f. des Verwaltungsvorgangs). Selbst wenn daher eine oder mehrere der baulichen Anlagen möglicherweise nur mit einem als erheblich unterstellten Substanzverlust entfernt werden könnten, dürfte deren sofortige Beseitigung jedenfalls zur Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung in dem hier betroffenen und als gegenüber Veränderungen sensibel einzustufenden Landschaftsschutzgebiet gerechtfertigt sein. Insbesondere wegen der unübersichtlichen Nutzungsverhältnisse kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei einem Verbleib auch nur einer der streitgegenständlichen baulichen Anlagen erneut weitere bauliche Strukturen hinzutreten, die mit den zu wahrenden naturschutzrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sind. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist infolgedessen auch im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Ordnungsverfügung begründet. Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 1, 2 und 3 insoweit wiederhergestellt wird, liegen die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung folgt aus 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und bemisst sich nach dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Für die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Entfernung der baulichen Anlagen legt die Kammer einen Streitwert von insgesamt 9.000 € zugrunde. Dabei schätzt sie den Zeitwert sowie die Beseitigungskosten für die beiden aus Holz errichteten Anlagen auf jeweils 4.000 € und für den aus Metall errichteten Schuppen auf 1.000 €. Für die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung angeordnete Entfernung der Siloballen, des Holzlagers sowie der weiteren Gegenstände und die Verpflichtung zum Unterlassen von Ablagerungen wird mangels weiterer Anhaltspunkte auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen. Der Gesamtwert von 14.000 € ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren gewesen.