Beschluss
3 N 46.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:1126.3N46.09.0A
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Leitsätze
Bei einem auf § 73 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zu beachten.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 zuzulassen, wird
abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem auf § 73 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Widerruf der Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) vorliegt, ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht zu beachten.(Rn.3) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Januar 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für den Widerruf oder die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (§ 73 Abs. 3 AsylVfG) die Jahresfrist nach §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gelte. Diese Frage ist nur insoweit entscheidungserheblich, als es um die Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (i.V.m.§ 49 Abs. 2 Satz 2) VwVfG hinsichtlich des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG geht. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betrifft den Widerruf der Feststellung, dass zugunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 5 Auf-enthG) vorliegt. Zur Klärung der Frage, ob die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG im Falle des Widerrufs einer auf diesen nationalen Abschiebungsschutz bezogenen Feststellung (zur Differenzierung nach nationalem und gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutz vgl. Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, Rzn. 216 ff zu § 73) zu beachten ist, bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht, weil sie sich - verneinend - schon im Wege der Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG beantworten lässt (so auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A -, juris). Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bereits der Wortlaut der Vorschrift gibt zu erkennen, dass mit ihr eine abschließende Regelung getroffen ist, die eine ergänzende Heranziehung der §§ 48, 49 VwVfG ausschließt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2008, Rz. 75 zu § 73 AsylVfG; Schäfer in GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, Rz. 111 zu § 73; Wolff in Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, Rz. 47 zu § 73 AsylVfG). Die anschließende Regelung in § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG rechtfertigt mit ihrem Hinweis auf § 48 VwVfG ein anderes Verständnis nicht. Denn abgesehen davon, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Rücknahme, sondern um einen Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses geht, dient der Hinweis auf § 48 VwVfG allein der Klarstellung, dass eine Rücknahme nach dieser Vorschrift etwa auch dann in Betracht kommen kann, wenn Ausschlusstatbestände nach § 3 Abs. 2 AsylVfG vorlagen, diese im Zeitpunkt der Anerkennung als asylberechtigt oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber nicht bekannt waren (so die Begründung zum Regierungsentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes, BT-Drs. 16/5065, S. 220 zu Art. 3, Nr. 46 Buchst. e, Doppelbuchst. bb des Entwurfs). Auch die Systematik des § 73 AsylVfG spricht gegen eine Geltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bei einer auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Entscheidung. Denn im Gegensatz zu § 73 Abs. 1 und Abs. 2a AsylVfG ist die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung in § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht von einem zeitbezogenen Kriterium abhängig (so zu Recht: OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010, a.a.O., Rz. 15). Diese mit dem Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) in Kraft getretene Bestimmung ist seither im Wortlaut - mit Ausnahme der Anpassung an die geänderten Abschiebungsschutzbestimmungen im Aufenthaltsgesetz gegenüber dem früheren Ausländergesetz - nicht verändert worden. Insbesondere hat der Gesetzgeber weder die Einführung des § 73 Abs. 2a AsylVfG durch Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1994) noch die Änderungen des § 73 Abs. 1 bis Abs. 2a und die Einfügung von Absätzen 2b und 2c in § 73 durch Art. 3 Nr. 46 des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I Seite 1970, 1999) zum Anlass für Ergänzungen oder Veränderungen genommen. Der Anwendung von § 48 Abs. 4 VwVfG im Rahmen einer auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Entscheidung steht ferner der Sinn und Zweck dieser Vorschrift entgegen. Der nachträgliche Wegfall der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hat zwingend den Widerruf der Entscheidung, dass diese Voraussetzungen vorliegen, zur Folge. Anders als in § 49 Abs. 2 VwVfG besteht für die Widerrufsentscheidung kein Ermessen. Maßgeblich ist allein, ob die ursprüngliche Entscheidung noch durch die objektive Sachlage gedeckt ist. Der Gesetzgeber hat mithin in § 73 Abs. 3 AsylVfG eine Durchbrechung der Bestandskraft im öffentlichen Interesse geregelt und der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit eingeräumt (vgl. Marx, a.a.O., Rz. 219 m.w.N.). Die auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützte Entscheidung ist auch nicht von humanitären Zumutbarkeitserwägungen abhängig; eine dem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entsprechende Regelung enthält Abs. 3 der Vorschrift nicht. Ebenso wenig kommt es auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes an (Wolff, a.a.O., Rz. 48). Dient § 73 Abs. 3 AsylVfG demnach allein dazu, die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur so lange fortbestehen zu lassen, wie ein nach den tatsächlichen Gegebenheiten hierfür vorhandenes Bedürfnis besteht, ist die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 4 VwVfG damit nicht vereinbar, weil sonst eine früher gewährte Schutzposition allein aufgrund eines zögerlichen behördlichen Verhaltens aufrecht erhalten bliebe, obwohl hierfür kein tatsächliches Bedürfnis mehr besteht (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Eine andere Einschätzung ist schließlich nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335, 337; Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330) die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 f. VwVfG neben den spezialgesetzlichen Regelungen in § 73 AsylVfG anwendbar sind, soweit Letztere dafür Raum lassen. Aus dieser, zu § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG a.F. sowie zu § 73 Abs. 1 und Abs. 2a AsylVfG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung ergangenen Rechtsprechung mag sich ergeben, dass eine Rücknahme oder ein Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG nach § 48 bzw. § 49 VwVfG - dann unter Beachtung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG - erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass auch im originären Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 die Jahresfrist Geltung beanspruchen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).