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Urteil

8 A 119/12.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0130.8A119.12.A.0A
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Leitsätze
1. Alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige ohne persönliche gefahrerhöhende Merkmale haben derzeit im Falle einer Abschiebung in ihr Herkunftsland über Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dort alsbald Opfer eines internationalen oder innerstaaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L. 337 S. 9) zu werden. Ihnen kann daher kein unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG zuerkannt werden. 2. Dieser Personenkreis liefe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan derzeit auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Raum Kabul einer sog. Extremgefahr für Leben und Gesundheit i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ausgesetzt zu sein. Den betreffenden Personen steht deshalb auch kein nationales Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung zu. 3. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung nach Kabul abgeschobener afghanischer Staatsangehöriger durch Taliban (hier verneint).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 – 7 E 4813/06.A (3) – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige ohne persönliche gefahrerhöhende Merkmale haben derzeit im Falle einer Abschiebung in ihr Herkunftsland über Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dort alsbald Opfer eines internationalen oder innerstaaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L. 337 S. 9) zu werden. Ihnen kann daher kein unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG zuerkannt werden. 2. Dieser Personenkreis liefe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan derzeit auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Raum Kabul einer sog. Extremgefahr für Leben und Gesundheit i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ausgesetzt zu sein. Den betreffenden Personen steht deshalb auch kein nationales Abschiebungsverbot nach dieser Bestimmung zu. 3. Zur Gefahr einer Zwangsrekrutierung nach Kabul abgeschobener afghanischer Staatsangehöriger durch Taliban (hier verneint). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 – 7 E 4813/06.A (3) – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, denn angesichts der im zurückverweisenden Urteil vom 29. September 2011 zum Ausdruck gekommenen rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist ( § 144 Abs. 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht der Klage auch unter Berücksichtigung der nach Ergehen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 28. September 2006 erfolgten Ergänzung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu Unrecht stattgegeben. Zur Anfechtungsklage gegen den Widerrufsbescheid und zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10– (NVwZ 2012, 451 = juris) Folgendes ausgeführt (juris Rn. 9 ff.): „Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens zunächst das Hauptbegehren des Klägers auf Aufhebung des auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufsbescheides ist. Dieses - hier in erster und zweiter Instanz erfolgreiche - Begehren ist begründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf nicht erfüllt sind. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt der Widerruf des nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes voraus, dass die Voraussetzungen für das ursprünglich zuerkannte Abschiebungsverbot (hier nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990) nachträglich entfallen sind und auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (jetzt nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG einschließlich der verfassungskonformen Anwendung von Satz 1 und 3) zu gewähren ist. Dabei sind alle Rechtsgrundlagen für den nationalen Abschiebungsschutz, der jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet, in die Prüfung einzubeziehen. Darüber hinaus ist im Falle des Widerrufs eines Abschiebungsschutzes nach nationalem Recht seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes grundsätzlich auch über den neu hinzugekommenen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz zu entscheiden, der seinerseits einen selbstständigen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand bildet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11). Soweit in Übergangsfällen - wie hier - der Widerrufsbescheid des Bundesamts vor dem 28. August 2007 ergangen ist und deshalb den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz noch nicht berücksichtigt, ist das Bestehen eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann (erstmals) zu prüfen, wenn der Widerruf des an sich nachrangigen nationalen Abschiebungsschutzes durchgreift. Denn in diesem Fall ist das Klagebegehren des Klägers regelmäßig - und so auch hier - sachdienlich dahin auszulegen, dass er zumindest hilfsweise für den Fall des Wegfalls des nationalen Abschiebungsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots erreichen will. Der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beim Bundesamt bedarf es insoweit nicht. Weiterhin kann in diesen Übergangsfällen der Anspruch auf unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutz im Rechtsstreit um den Widerruf des nationalen Abschiebungsschutzes auch mit einem weiteren Hauptantrag und damit unabhängig von dem Wegfall oder Fortbestand des nationalen Abschiebungsschutzes geltend gemacht werden (zur Zulässigkeit eines solchen Antrags: Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 16 bis 18). Eine Verpflichtung zur Stellung eines solchen weiteren Hauptantrags zur Durchsetzung des grundsätzlich vorrangigen unionsrechtlich begründeten Abschiebungsschutzes besteht allerdings in den in die Übergangszeit fallenden Widerrufsfällen wie dem vorliegenden nicht, da es Sache des Klägers ist, ob er sich mit dem Fortbestand des bisher gewährten nationalen Abschiebungsschutzes begnügen oder daneben zusätzlich den unionsrechtlichen Abschiebungsschutz erstreiten will. Anders als bei der Verpflichtungsklage auf erstmalige Feststellung von Abschiebungsverboten bedarf es beim Streit um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines nach nationalem Recht gewährten Abschiebungsschutzes mit Blick auf die dem Asylverfahrensgesetz zugrunde liegende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime nicht notwendig der Klärung, ob neben dem einmal gewährten nationalen Abschiebungsschutz auch noch ein unionsrechtlich begründeter besteht (vgl. aber zur Notwendigkeit gestufter Klageanträge in Erst- oder Folgeschutzverfahren: Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen Rn. 13). ... Der Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im Bescheid vom 28. September 2006 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist hierfür die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (Beschluss vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24 Rn. 15). Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG in der auch derzeit noch unverändert geltenden Fassung vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG steht die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht entgegen. Denn diese Frist beginnt erst mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens - hier eingeleitet im Juni 2006 - zu laufen (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ), so dass zum Zeitpunkt des Widerrufs noch kein Jahr verstrichen war. Die einjährige Ausschlussfrist findet im Übrigen aber für das Widerrufs-verfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG auch keine Anwendung. Das ergibt sich aus der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der in § 73 AsylVfG getroffenen Regelungen. Die Frage, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG auch im Rahmen des Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. galt, hatte das Bundesverwaltungsgericht zunächst stets offenlassen können, weil es in den zu entscheidenden Fällen nicht darauf ankam. Nach Einführung der Dreijahresfrist für die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Widerufsvoraussetzungen mit der Folge des gegebenenfalls zwingenden Widerrufs der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch § 73 Abs. 2a AsylVfG zum 1. Januar 2005 hat es allerdings entschieden, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG jedenfalls in den Fällen keine Anwendung findet, in denen die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung innerhalb der Dreijahresfrist nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung widerrufen wird (Urteil vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 14 f.). Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Gesetzgeber mit der Dreijahresfrist dem Bundesamt einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerrechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben hat, der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (allgemeine) Fristen wieder verengt werden sollte. Ob dies auch für den Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen nach Ablauf der Dreijahresfrist gilt, hat der Senat offengelassen. Für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG, der in § 73 Abs. 3 AsylVfG zwingend und ohne jede Einschränkung vorgeschrieben ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, folgt daraus, dass auch hier von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung auszugehen ist, die eine Anwendung der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG verbietet. Zwar ist für den Widerruf der Feststellung von Abschiebungsverboten kein besonderer zeitlicher Rahmen wie in § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgesehen. Es wäre aber ein Wertungswiderspruch, wenn die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung innerhalb der ersten drei Jahre nach ihrer Unanfechtbarkeit unter leichteren formellen Voraussetzungen, nämlich ohne Beachtung der Jahresfrist, widerrufen werden könnte als eine Gewährung von sonstigem, nachrangigem Abschiebungsschutz. Dies hat der Gesetzgeber, der - wie § 73 Abs. 3 AsylVfG zeigt - den Fortbestand von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG besonders eng und unmittelbar an die materielle Schutzbedürftigkeit binden wollte, erkennbar nicht gewollt. Der Widerruf von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist deshalb auch nach Ablauf eines Jahres nach Kenntnis des Bundesamts von den Widerrufsgründen zulässig (so im Ergebnis auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2010 - 13 A 1639/10.A - juris Rn. 16; OVG E-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2010 - 3 N 46.09 - juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 4 Bf 40/05.AZ - juris). Dass die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für das Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine Anwendung findet, gilt im Übrigen auch für die Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz wurden sogar weitere Spezialregelungen zu Widerruf und Rücknahme nach § 73 AsylVfG getroffen (vgl. etwa § 73 Abs. 2b und c, Abs. 4 und 7 AsylVfG). Das bestätigt, dass der Gesetzgeber den Widerruf von Abschiebungsverboten im Asylverfahrensgesetz auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht abschließend regeln wollte. … Ob der Widerruf den materiellen Voraussetzungen entspricht, bestimmt sich nach § 73 Abs. 3 AsylVfG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970). Danach ist die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz ist somit zu widerrufen, wenn sich die Sachlage so verändert hat, dass die Voraussetzungen für das vom Bundesamt im Juli 2001 festgestellte Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 entfallen sind … und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote vorliegen ... …§ 73 Abs. 3 AsylVfG verlangt für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben. Deshalb reicht für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG 1990 in verfassungskonformer Anwendung (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG) allein der Umstand, dass für den Betroffenen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, etwa weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird, nicht aus. Zwar kann das genannte Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung im Wege einer Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung für allgemeine Gefahren nur festgestellt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG unvereinbare Schutzlücke bestünde (Urteile vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226 Rn. 12 und vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Die damit einhergehende Subsidiarität dieses Abschiebungsverbots hat indes im Falle des Widerrufs nicht das gleiche Gewicht. Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits sind deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich…“ Diese Rechtsprechung ist durch die mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) erfolgten Änderungen des Asylverfahrensgesetzes nicht obsolet geworden. Zwar sind durch die in Art. 1 Nr. 42 dieses Gesetzes geregelte Änderung des § 73 Abs. 3 AsylVfG die Rechtsfolgen eines Widerrufs und einer Rücknahme der Feststellung subsidiären Schutzes und von Abschiebungshindernissen aus dieser Vorschrift in die durch Art. 1 Nr. 43 dieses Gesetzes eingefügten Bestimmungen in §§ 73b und 73c AsylVfG verlagert worden. Aus den Gesetzesmotiven ergibt sich jedoch, dass mit § 73c AsylVfG eine dem früheren § 73 Abs. 3 AsylVfG entsprechende Regelung getroffen werden sollte, „soweit dieser … den Widerruf und die Rücknahme nationaler Abschiebungsverbote regelt“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/13063, S. 23). Der danach primär zu erwägende subsidiäre unionsrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG steht dem Kläger nicht zu, weil er nach dem Ergebnis der Beweiserhebung bei einer Abschiebung nach Afghanistan, die ihn aufgrund der gegebenen Verkehrsverhältnisse zunächst in den Raum Kabul führen würde (E., Lagebericht Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 19, Abschnitt IV 4 Abschiebewege), nicht Gefahr liefe, dort mit hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts individueller Bedrohung durch willkürliche Gewalt ausgesetzt zu werden (vgl. zu den Anforderungen Bergmann in: Renner, Bergmann, Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 51 zu § 60 AufenthG m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem auch im zurückverweisenden Urteil vom 29. September 2011 zitierten Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 (BVerwGE 131, 198 = juris Rn. 19 ff.) ausgeführt: „…§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt – wie die umgesetzte Vorschrift des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie [gemeint ist die sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG, die durch Art. 40 f. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU vom 13. Dezember 2011, L 337 S. 9) aufgehoben und mit Wirkung ab 23. Dezember 2013 durch diese neue Richtlinie ersetzt worden ist] – einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 … heranzuziehen. Die Interpretation der in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 Buchst. c der Richtlinie gewählten Begriffe in Übereinstimmung mit dem humanitären Völkerrecht entspricht dem Kontext der Richtlinie, wie er in den Erwägungsgründen 11 und 25 der Richtlinie zum Ausdruck kommt, die auf die Bindung der Mitgliedstaaten an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hinweisen. Auch in der Begründung zum Entwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird ausgeführt, dass der Begriff des ‚bewaffneten Konflikts‘ als völkerrechtlicher Begriff zu verstehen ist)… Eine Präzisierung erfährt der Begriff durch das am 8. Juni 1977 abgeschlossene Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll II - ZP II). Das Zusatzprotokoll I (ZP I) vom gleichen Tag bezieht sich auf die internationalen bewaffneten Konflikte (BGBl 1990 II S. 1551), das Zusatzprotokoll II auf die nicht internationalen bewaffneten Konflikte (BGBl 1990 II S. 1637). Das Zusatzprotokoll II definiert in Art. 1 Nr. 1 den Begriff des nicht internationalen bewaffneten Konflikts und grenzt ihn in Nr. 2 von Fällen "innerer Unruhen und Spannungen" ab, die nicht unter den Begriff fallen … Danach liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 ZP II erfüllt. Er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nach Auffassung des Senats nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der völkerrechtliche Begriff des "bewaffneten Konflikts" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung an in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung …)…“ Eine solche Dimension erreichen die in Afghanistan drohenden Gefährdungen durch bewaffnete Auseinandersetzungen bei weitem nicht. Dabei ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweiserhebung davon auszugehen, dass es für eine statistische Bewertung des Risikos für nach Kabul abgeschobene Afghanen nicht genügend Erfahrungswerte gibt. Die amtliche Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2013 weist aus, dass in den Jahren 2010 bis 2012 von Deutschland aus insgesamt lediglich 37 Abschiebungen nach Afghanistan – mit jährlich sinkender Tendenz – erfolgt sind und auch im Jahre 2013 bis Mai nur fünf afghanische Staatsangehörige dorthin abgeschoben wurden. Bei den in der Auskunft im gleichen Zeitraum aufgeführten insgesamt 34 Zurückschiebungen und Zurückweisungen afghanischer Staatsangehöriger ist nicht ersichtlich, dass diese Personen in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass in den knapp dreieinhalb Jahren vor Erteilung dieser Auskunft weniger als 100 afghanische Staatsangehörige als Folge aufenthaltsbeendender oder -vereitelnder Maßnahmen deutscher Behörden zwangsweise in ihr Heimatland zurückgekehrt sind. Diese Zahlen werden in der Tendenz durch das eingeholte Sachverständigengutachten von Herrn Dr. Danesch. vom 3. September 2013 bestätigt. Der Sachverständige berichtet, dass nach seinen Recherchen aus ganz Europa insgesamt 200 Personen per Flugzeug nach Afghanistan abgeschoben worden seien und die meisten von ihnen sich nicht bei den afghanischen Behörden oder internationalen Hilfsorganisationen gemeldet und die bereitgestellten Notunterkünfte genutzt hätten, sondern alsbald in den Iran, nach Pakistan, in die zentralasiatischen Länder oder nach Russland weitergereist seien, um von dort aus wieder nach Mitteleuropa zu kommen und dort neue Asylverfahren zu betreiben (Gutachten Dr. Danesch, S. 8 ff.). Konkrete Opferzahlen unter abgeschobenen Personen hat keine der vom Senat dazu befragten sachverständigen Personen und Institutionen benennen können (vgl. dazu Gutachten Dr. Danesch, S. 10 ff.; E., Auskunft vom 13. August 2013, zu Nr. 2.; F., Antwortschreiben vom 15. Juli 2013). Die vom Auswärtigen Amt in seiner amtlichen Auskunft angeregte Befragung weiterer Auskunftstellen (vgl. den letzten Absatz der Auskunft) würde nach Überzeugung des Senats nicht zu einer weiteren Sachaufklärung beitragen, weil diese Stellen bereits durch den Sachverständigen bzw. seine Gewährsleute dazu konkret und ohne greifbares Ergebnis befragt worden sind, wie er dem Senat mit seinem Schreiben vom 8. Januar 2014 auf ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt hat. Herr Dr. Danesch ist dem Senat in Bezug auf Afghanistan seit Jahren als kenntnisreicher Experte und gewissenhafter Rechercheur bekannt. Die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie kann mithin auf diese Ermittlungsergebnisse nach Ausschöpfung der Erfolg versprechenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht gestützt werden. Auch die ansonsten ermittelten Opferzahlen können die Feststellung eines bewaffneten Konflikts in einer für die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG relevanten Größenordnung weder für den Raum Kabul noch landesweit tragen. Für Kabul sind konkrete Opferzahlen nicht zu ermitteln (Gutachten Dr. Danesch, S. 10 f.; E., a.a.O.). Auch die von dem Sachverständigen Dr. Danesch für ganz Afghanistan anhand der von der United Nations Assistent Mission in Afghanistan (UNAMA) in Übereinstimmung mit der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) ermittelten Werte geschätzten Opferzahlen geben keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie. Nach den UNAMA-Veröffentlichungen wurden in ganz Afghanistan in Folge militärischer Auseinandersetzungen und terroristischer Anschläge im Jahr 2010 insgesamt 2790 Zivilisten getötet und 4368 verletzt; für das Jahr 2011 sind von UNAMA 3021 getötete und 4507 verletzte Zivilisten ermittelt worden, für 2012 2754 Getötete und 4805 Verletzte, für das erste Halbjahr 2013 1319 getötete und 2533 verletzte Zivilisten (vgl. Gutachten Dr. Danesch, S. 11). Setzt man diese Zahlen – 9884 getötete und 16213 verletzte Zivilisten in dreieinhalb Jahren Opfer militärischer Auseinandersetzungen und terroristischer Anschläge – in Relation zur Einwohnerzahl (rund 30 Millionen Menschen) und zur Größe des Staatsgebiets Afghanistans (rund 650000 km², nahezu doppelt so groß wie Deutschland), muss man zwar vom Vorliegen lang anhaltender innerer Unruhen mit schlimmen Folgen für die Zivilbevölkerung ausgehen. Dass aber jeder oder nahezu jeder Zivilist in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, selbst Opfer solcher Gewalttätigkeiten zu werden, kann daraus nicht geschlossen werden. Selbst wenn man – den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Danesch folgend (Gutachten S. 7 ff) – von einer hohen Dunkelziffer ausgeht und die offiziellen Opferzahlen mit drei multipliziert, bleiben diese mit jährlich rund 10000 getöteten und 16000 verletzten Menschen in einer Größenordnung unter 0,1 % der Gesamtbevölkerung. Eine solche Opferquote liegt deutlich unter den Werten, die für die Zuerkennung unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderlich wären (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09–, BVerwGE 136/360; juris Rn. 32 f.): „Für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt es auch an ausreichenden Feststellungen dazu, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Das in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie genannte Merkmal der Bedrohung ‚infolge willkürlicher Gewalt‘ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 36). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji a.a.O.) das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie dahingehend ausgelegt, dass es sich auf schädigende Eingriffe beziehe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richteten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreiche, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne der Richtlinie ausgesetzt zu sein (Rn. 35). Mit Blick auf den 26. Erwägungsgrund und die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bleibe dies allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (Rn. 36, 37). Dies sei dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen müsse, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz habe, um so geringer sein werde, je mehr er möglicherweise zu belegen vermöge, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen sei (Rn. 39). Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des Senats der Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15), folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 2008 - BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 35; ebenso das britische AIT, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, Afghanistan CG UKAIT 00044, Rn. 124 ff.).“ Da für den Raum Kabul keine konkreten Opferzahlen ermittelt werden konnten, hat der Senat als Kontrollüberlegung die für Gesamt-Afghanistan auf der Basis der Schätzung des Sachverständigen ermittelten Opferzahlen auch in Relation zur Einwohnerzahl Kabuls (3,5 bis 4 Millionen Menschen; Gutachten Dr. Danesch, S. 3) gesetzt. Selbst wenn man auf diesem Wege unterstellen würde, dass alle in Afghanistan jährlich getöteten rund 10000 und die etwa 16000 verletzten Zivilisten in Kabul Opfer militärischer Auseinandersetzungen und terroristischer Anschläge geworden wären, läge die Opferquote bei lediglich 0,6 bis 0,7 % der Gesamtbevölkerung Kabuls. Auch dies ist ein viel zu geringer Wert, um für den Kläger, bei dem keine gefahrerhöhenden persönlichen Merkmale vorliegen, eine Gefahrendichte i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG feststellen zu können. Auch das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 und 3 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG ist unbegründet. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht offensichtlich nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan dort mit einer gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198 – EMRK –) verstoßenden Behandlung rechnen müsste, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass er dort Gefahr liefe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK). Auch für die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG einschließlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG liegen keine hinreichenden Gründe vor. Da es hier um Auswirkungen von Lebensverhältnissen geht, denen die afghanische Bevölkerung insgesamt oder doch jedenfalls aus dem Ausland dorthin zurückkehrende Flüchtlinge als Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, käme die Feststellung eines Abschiebungsverbots insoweit nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht, nämlich dann, wenn die zuständige oberste Landesbehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG die Aussetzung der Abschiebung Betroffener nicht allgemein gem. § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG angeordnet hat (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07–, juris Rn. 3): „Die darin enthaltene Rechtsfrage zur Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsgrads einer extremen Gefahrenlage, bei der § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (nunmehr: § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) verfassungskonform einschränkend ausgelegt und die Berücksichtigung der Gefahren im Rahmen des Satzes 1 der Vorschrift ermöglicht wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorläuferregelung des § 53 Abs. 6 AuslG bereits geklärt. Danach setzt die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des Satzes 2 voraus, dass dem Ausländer im Falle seiner Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (Urteil vom 12. Juli 2001 – BVerwG 1 C 5.01–BVerwGE 115, 1 ). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten ‚gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde‘ (so etwa Urteile vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9.95–BVerwGE 99, 324 und vom 29. März 1996 – BVerwG 9 C 116.95–Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 S. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 19. November 1996 – BVerwG 1 C 6.95–BVerwGE 102, 249 sowie zum Erfordernis einer Gesamtschau oder Gesamtbetrachtung der Gefahren Beschluss vom 23. März 1999 – BVerwG 9 B 866.98–Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17)…“ Eine derartige Extremgefahr bestünde für den Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten äußerst anspruchsvollen Maßstäbe für die Wahrscheinlichkeitsbetrachtung nicht. Nach Aufhebung des afghanischen Flüchtlingen in Hessen bis 2005 kollektiv durch Entscheidung der obersten Landesbehörde nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG gewährten Abschiebungsschutzes hat der erkennende Senat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 7. Februar 2008 – 8 UE 1913/06.A– (ESVGH 58, 251 = juris) zunächst entschieden, dass allein stehende arbeitsfähige Männer aus Afghanistan, auch wenn sie dort keinen familiären oder sozialen Rückhalt haben, nach damaliger Sach- und Rechtslage in ihr Heimatland abgeschoben werden konnten, sofern nicht in ihrer Person begründete besondere individuelle Risiken bestanden, die sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem deutlich erhöhten Existenzrisiko ausgesetzt hätten (juris Rn. 35 ff.): „Zusammenfassend lässt sich aus den verwerteten Erkenntnisquellen die auch aus den übrigen, hier nicht ausdrücklich zitierten Quellen gespeiste Erwartung ableiten, dass der Kläger als junger, allein stehender Afghane ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne schwer wiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland dort zwar keine Eingliederungshilfe durch den afghanischen Staat, ausländische Hilfsorganisationen oder die eigene Familie zu erwarten hätte, aber aufgrund seines Lebensalters und des Fehlens familiärer Bindungen mit daraus resultierenden Unterhaltslasten wahrscheinlich in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul oder auch in seiner Heimatstadt Mazār-i Sharīf wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Zwar sprechen manche von den Gutachtern mitgeteilte Details auch für die gegenteilige Schlussfolgerung, jedoch lässt sich daraus allein nicht die für eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre. Angesichts der zahlreichen Rückkehrer nach Afghanistan und der ständig anwachsenden Bevölkerungs-zahlen insbesondere in Kabul ist der Senat davon überzeugt, dass dort trotz zahlreicher Todesfälle durch Mangelernährung und anderweitige Unterversorgung gerade für junge, arbeitsfähige Männer Überlebenschancen bestehen, auch wenn sie nicht durch eine bedarfsgerechte Ausbildung und familiäre oder sonstige Beziehungen begünstigt werden. Unter diesen Umständen kann es nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, dass die obersten Landesbehörden dieser Personengruppe seit 2005 den früher kollektiv eingeräumten Abschiebungsschutz entzogen haben. Wegen der angespannten Sicherheitslage ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger, der nicht selbst besondere Gefährdungsmerkmale wie etwa eine in Afghanistan nicht verbreitete Religionszugehörigkeit aufweist, zufällig Opfer auch schwerster Gewalttaten wird, wie sie in beiden eingeholten Gutachten glaubhaft geschildert worden sind. Da diese Ereignisse zwar zahlreich, aber gemessen an der gesamten Einwohnerzahl Afghanistans bzw. der beiden als Rückkehroption in Betracht kommenden Städte doch nicht so häufig sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Kläger selbst Opfer von Selbstmordanschlägen, Bombenexplosionen oder vergleichbaren Ereignissen werden bzw. durch Raubüberfälle oder durch andere schwere Straftaten nachhaltig in seiner körperlichen Integrität verletzt werden oder seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gänzlich verlustig gehen wird, kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Kläger durch eine Abschiebung nach Afghanistan‚ gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde ‘(BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.). Damit fehlt es für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG an einer für die Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG n. F. erforderlichen extremen Gefährdungslage in Afghanistan, die einen Rückgriff auf die individuelle Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 S. 1 zur Schließung einer verfassungswidrigen Regelungslücke ermöglichen würde. Damit schließt sich der Senat erneut der von Oberverwaltungsgerichten - soweit ersichtlich - bisher einheitlich vertretenen Ansicht an (vgl. hierzu OVG E-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 -, juris Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04. A. -, juris Rdnr. 25; Sächs. OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 -, AuAS 2007, 5, juris Rdnr. 23). Soweit in jüngster Zeit verschiedene Verwaltungsgerichte - wie das Verwaltungsgericht Gießen im vorliegenden Fall - die schwierige Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan haben ausreichen lassen, um allein stehenden männlichen Afghanen ohne familiären Hintergrund im Heimatland Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zuzusprechen (vgl. insbesondere VG München, Urteil vom 6. Dezember 2007 - M 23 K 07.50998 -, juris, VG Kassel, Urteil vom 24. Mai 2007 - 3 E 582/06.A -, juris, VG Koblenz, Urteil vom 11. April 2007 - 1 K 49 /07. KO -, juris), beruhen diese Entscheidungen auf einer Unterschreitung der Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an die verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ermöglichende Extremgefahren gestellt hat.“ Diese Rechtsprechung hat der Senat unter dem Eindruck der Auswirkungen des Dürrejahres 2008, eingeschränkter Nahrungsmittelexporte der Nachbarländer Afghanistans und damit einhergehender starker Steigerungen der Nahrungsmittelpreise mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 2009 – 8 A 1862/07.A– (NVwZ-RR 2010, 331 = juris) dahin modifiziert, dass jedenfalls jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr drohe, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründe, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt sei, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (juris Rn.12, 16 f.). Allerdings hatte der Senat schon in diesem Urteil angedeutet, dass aufgrund damals neuester Erkenntnisquellen bei der Versorgungslage der Bevölkerung in Afghanistan mit einer absehbaren Wende zum Besseren zu rechnen sei (juris Rn. 16). Diese Erwartung hat sich durch die weitere Entwicklung in Afghanistan während der letzten vier Jahre nur bedingt bestätigt. Das Auswärtige Amt berichtet in seinem jüngsten Lagebericht Afghanistan vom 4. Juni 2013 (S. 17), das Land belege unter 187 von UNDP (United Nations Development Programme) ausgewerteten Staaten den 172. Rang. Rund 36 % der Bevölkerung lebten unterhalb der Armutsgrenze, die Analphabetenrate liege bei 70 %, das jährliche Bevölkerungswachstum bei 2,8 %. Nach Berechnungen der ILO (International Labour Organization) würden in Zukunft pro Jahr 400.000 Personen auf den afghanischen Arbeitsmarkt drängen, nicht gerechnet ca. drei Millionen potentielle Rückkehrer, die in Nachbarländer wie Iran und Pakistan geflohen seien, und ausländische Arbeitskräfte, die aus diesen Ländern und auch aus Bangladesh nach Afghanistan kämen, weil dort höhere Löhne gezahlt würden. Rückkehrer könnten auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten (E., a.a.O., S. 5). Diese Feststellungen werden durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten im Wesentlichen bestätigt (Gutachten Dr. Danesch vom 3. September 2013, S. 9). Der Sachverständige spricht unter Bezugnahme auf eine ILO-Äußerung von einer „sozioökonomischen Zeitbombe“, die durch die Perspektivlosigkeit der nachwachsenden Bevölkerung auf dem Arbeitsmarkt geprägt sei. Die Hälfte der Afghanen sei jünger als 15 Jahre, zwei Drittel seien jünger als 25 Jahre. Allein in und um Kabul lebten nach offiziellen Angaben mehr als 35.000 Personen, nach Erfahrungen des Sachverständigen weit mehr Menschen in so genannten Flüchtlingslagern, die praktisch Slums seien (Gutachten S. 6). Man vegetiere dort in drangvoller Enge in Zelten aus Plastikplanen und in unterirdischen Lehmhütten, es fehle an Nahrung, Trinkwasser, sanitären Anlagen, Gesundheitsversorgung, Schulen und Arbeitsmöglichkeiten. Nach Angaben der UNO seien allein 2012 in Kabuler Flüchtlingslagern 100 Kinder wegen hygienischer Missstände, Kälte und Unterernährung ums Leben gekommen (Gutachten S. 2). Informanten des Sachverständigen hätten auch von über 100 dort in den letzten drei Jahren aus gleichen Gründen verstorbenen Erwachsenen – insbesondere älteren Menschen – berichtet. Aufgrund der katastrophalen hygienischen Verhältnisse grassierten dort Durchfall und Tuberkulose, ohne dass den dort lebenden mittellosen Menschen ärztliche Hilfe und Medikamente zur Verfügung stünden. Aufgrund dieser glaubhaften Schilderung der erbärmlichen Lebensverhältnisse in den Kabuler „Flüchtlingslagern“ geht der Senat davon aus, dass dort für einen Teil der Bewohner existenzielle Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG bestehen, nämlich für Kinder und ältere Menschen, die den hygienischen Mängeln und Gesundheitsgefahren wenig entgegenzusetzen haben und auch der Mangelernährung weniger gewachsen sind als junge Erwachsene. Die von dem Sachverständigen genannten Opferzahlen sind in Relation zur Gesamtzahl der dort untergebrachten Menschen aber nicht so hoch, dass man annehmen könnte, dass alle Lagerbewohner „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.). Denn die Zahlen zeigen, dass selbst in den am stärksten gefährdeten Altersgruppen bei weitem die meisten Lagerbewohner dort überleben und jedenfalls eine kümmerliche Existenz am Rande des Existenzminimums über einen längeren Zeitraum führen können. Mehr wird durch den Abschiebungsschutz im Wege analoger Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährleistet (vgl. Bergmann a.a.O., Rn. 54 zu § 60 AufenthG m.w.N.). Gefahrerhöhende Umstände, die den Kläger wegen individueller Merkmale einem besonderen Sicherheitsrisiko aussetzen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Sachverständige Dr. Danesch in seinem Gutachten anhand von Beispielen dargelegt, dass die Taliban auch noch im vergangenen Jahr in Kabul militärisch aktiv waren und „nicht selten“ junge Männer zwangsrekrutiert haben. Konkrete Zahlen konnte der Sachverständige aber nicht ermitteln. In den wenigen Fällen, in denen ihm bekannte, nach Kabul abgeschobene oder als sog. Binnenflüchtlinge von Taliban „behelligte“ Männer zwangsrekrutiert werden sollten, hatten diese nach Darstellung des Sachverständigen jeweils Gelegenheit, sich den befürchteten Zwangsmaßnahmen zu entziehen. Von der Tötung junger Männer durch Taliban im Zusammenhang mit geplanten Zwangsrekrutierungen in Kabul haben der Sachverständige und seine Gewährsleute nur gerüchteweise Kenntnis erlangt. Diese nicht näher nachprüfbaren Mutmaßungen geben angesichts des durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs keinen Anlass, mit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung mit tödlichen oder anderen schwerwiegenden Folgen im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Kabul zu rechnen. Zwar lässt sich diese Gefahr auch nicht mit Sicherheit ausschließen, obgleich der Kläger mit nunmehr 27 Jahren in Afghanistan nicht mehr zu den bevorzugten Objekten der Nachwuchsgewinnung einer Terrororganisation gehören dürfte. Das verbleibende Risiko ist aber bei weitem zu gering, um von einer Extremgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG ausgehen zu können. In Bezug auf die Situation abgeschobener Afghanen in Kabul außerhalb der „Flüchtlingslager“ hat die durchgeführte Beweiserhebung nahezu nichts ergeben, was angesichts der europaweit sehr geringen Zahl von Abschiebungen nicht verwundern kann. Der Sachverständige Dr. Danesch berichtet unter Berufung auf Auskünfte des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), dass sich in den letzten drei Jahren nur 90 der insgesamt rund 200 aus Europa abgeschobenen Afghanen in Kabul bei den dortigen Hilfsorganisationen gemeldet hätten und jeweils kurz in Notunterkünften untergebracht worden, aber nach kurzer Zeit von dort „verschwunden“ seien, so dass den Organisationen über ihr weiteres Schicksal nichts bekannt sei (Gutachten Dr. Danesch, S. 9 f.). Der Sachverständige vermutet, dass die meisten Abgeschobenen eine erneute Flucht planen und den afghanischen Behörden nicht trauen; man könne davon ausgehen, dass die meisten Abgeschobenen schon am Kabuler Flughafen untertauchen (Gutachten Dr. Danesch, a.a.O.). Er weist auch darauf hin, dass der größte Teil der Abgeschobenen länger in Europa gelebt und hier entsprechende Lebenserfahrung gesammelt hat, die ihnen auch die Organisation einer erneuten Flucht erleichtert. Unter diesen Umständen hält der Senat weitere Erfolg versprechende Ermittlungen zur Frage, ob in ihr Heimatland abgeschobene afghanische Staatsangehörige dort mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, mit einer Extremgefahr im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konfrontiert zu werden, für nicht möglich. Da der Kläger die materielle Beweislast für das Bestehen einer Extremgefahr trägt, geht es zu seinen Lasten, dass eine solche Gefahr nach Erschöpfung der Erfolg versprechenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht erwiesen ist. Selbst wenn man ihm – der älteren asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1977 – I C 33.71 –, BVerwGE 55, 82 = juris Rn.) – hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland einen sachtypischen Beweisnotstand zubilligen würde und Glaubhaftmachung ausreichen ließe, könnte dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn trotz der zwischen afghanischen Flüchtlingen bestehenden Netzwerke (Gutachten Dr. Danesch, S.10) und der in den letzten Jahren deutlich verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten auch mit Afghanistan sind keine Fälle bekannt geworden, in denen dorthin abgeschobene Afghanen konkret Extremgefahren im Sinne der zitierten Rechtsprechung ausgesetzt waren. Angesichts der Bedeutung entsprechender Informationen für eine Vielzahl in Europa lebender Afghanen ist davon auszugehen, dass solche Fälle bekannt geworden und recherchiert worden wären, wenn sie sich ereignet hätten. Deswegen ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass solche Extremgefahren für abgeschobene Afghanen im Raum Kabul bestehen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die vom Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil vom 29. September 2011 (a.a.O.) angemahnte Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, insbesondere mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 – (juris Rn 20 und 31; seither in ständiger Rechtsprechung), dem sich der Senat mit der vorliegenden Entscheidung anschließt. Ebenso haben das OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10–, juris Rn. 26 ff. 43 ff.), der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 27. April 2012 – A 11 S 3079/11–, juris Rn 27, 33 ff.; seither in ständiger Rechtsprechung) und das Sächsische OVG (Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1A 474/09 , juris Rn. 42 f., 53 ff.) entschieden. Davon abweichende Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten sind in den letzten Jahren nicht mehr bekannt geworden. Die in den drei Instanzen entstandenen Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen, da er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und andere Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen. Durch die in dieser Sache ergangene zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr geklärt, welcher Gefahrenbegriff und welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Anwendung des § 80 Abs. 7 AufenthG zugrunde zu legen sind. Der am … 1986 in Kabul geborene und bis zu seiner Ausreise auch dort wohnhafte Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben nach reiste er aus Afghanistan am 29. November 2000 nach Peshawar und Islamabad/Pakistan aus, per Flugzeug nach Moskau und von dort mit der Bahn am 31. Dezember 2000 nach Deutschland ein. Mit handschriftlichem Schreiben seines am 15. Februar 2001 zu seinem Vormund bestellten Schwagers stellte der Kläger unter dem 6. März 2001 einen Asylantrag und führte zur Begründung u. a. aus, seit der Regierungsübernahme der Taliban habe sich die Lage wesentlich verschlechtert. Als er sich mit einigen seiner Freunde zum Musikhören und Diskutieren zusammengesetzt hätte, seien sie von den Taliban geschlagen und für mehrere Wochen inhaftiert worden, weil er bestimmte Suren aus dem Koran nicht gekannt habe. In dieser Zeit sei ihm mit Gewalt das Gebetsritual und das Rezitieren des Heiligen Korans beigebracht worden. Nachdem er aus dem Gefängnis freigekommen sei, habe sein Vater beschlossen, ihn wegen einer Wiederholungsgefahr ins Ausland zu schicken. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) machte der Kläger am 10. April 2001 u. a. folgende Angaben: Vor seiner Ausreise habe er bis zum 29. November 2000 in Kabul in Makroyan I, Block …, App. … mit seinen Eltern, einem etwa 22 Jahre alten Bruder und einer etwa elf Jahre alten Schwester gewohnt. Sein Vater habe Fahrräder aus China importiert und außerdem drei Taxen betrieben. Seine andere Schwester, die mit seinem seit 1988 in Deutschland lebenden Schwager verheiratet sei, lebe hier seit 1993. Ein Onkel mütterlicherseits sei seit 20 Jahren in Deutschland, zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits lebten in den Niederlanden, zwei Onkel väterlicherseits in Schweden, ein Onkel mütterlicherseits in Kanada und ein weiterer Onkel mütterlicherseits in London. Er selbst habe in Kabul bis zur 6. Klasse die Schule Lama-e Shaid besucht, seit etwa sechs Monaten gehe er nicht mehr zu dieser Schule. Er habe den Asylantrag gestellt, weil er vor etwa sechs Monaten zusammen mit drei Freunden beim Musikhören von den Taliban verhaftet, zum Regiment 52 gebracht und auch deshalb geschlagen worden sei, weil sie islamische Vorschriften und Gebetsregeln nicht gekannt hätten. Ihnen seien die Köpfe kahl rasiert worden und sie seien ca. 18 Tage lang festgehalten und islamisch unterrichtet worden. Seine Eltern hätten nichts für seine Freilassung tun können. Nachdem sie alles gelernt hätten, seien sie freigelassen worden. Als Jugendlicher habe er keinerlei Freiheiten gehabt. Er habe auch keinerlei Möglichkeiten gehabt, eine Schule zu besuchen. Er habe zuhause bei seiner Mutter etwas gelernt. Weil seine Eltern nicht gewollt hätten, dass sich ein solcher Vorfall wiederhole, sei er zu seiner Schwester nach Deutschland geschickt worden. Außerdem hätten seine Eltern gewollt, dass er in Sicherheit lebe, nicht zwangsrekrutiert werde und später eine Ausbildung erhalte. Mit Bescheid vom 20. Juli 2001 stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliege, weil für den minderjährigen Kläger im Falle seiner Rückkehr die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe; im Übrigen lehnte es seinen Asylantrag sowie die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und sonstiger Abschiebungshindernisse ab, weil die von ihm geschilderten Maßnahmen der Taliban noch kein asylrelevantes Ausmaß angenommen hätten, die befürchtete Zwangsrekrutierung asylrechtlich unerheblich sei und er sich wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf das Asylgrundrecht berufen könne. Auch weitere Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftigem Urteil vom 21. März 2002 – 5 E 3355/01.A (V) – ab, weil er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht mehr befürchten müsse, nachdem diese aufgrund des militärischen Einsatzes der USA gestürzt worden seien. Nachdem das Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2006 die Absicht mitgeteilt hatte, die Feststellung des Abschiebungsschutzes gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen, und er trotz Akteneinsicht seines Verfahrensbevollmächtigten dazu keine Stellungnahme abgegeben hatte, widerrief das Bundesamt mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 28. September 2006 die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG. Die innenpolitische Situation habe sich in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im November 2001 grundlegend geändert, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliege. Eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige, liege nicht vor. Entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung könne zumindest für den Bereich Kabul eine extreme Gefahrenlage derzeit ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers als eines männlichen Erwachsenen sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien, wie etwa alleinstehende Frauen, Kranke, Behinderte, ältere Personen oder Minderjährige. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm die Rückkehr in seinen in Kabul lebenden Familienverband nicht möglich sein sollte. Auch wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit habe er keine Nachteile zu befürchten. Konkrete Rückkehrgefahren für seine Person seien nicht geltend gemacht worden und nach der allgemeinen Lage in Afghanistan auch nicht anzunehmen. Die Gefahr einer gerade ihm drohenden Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr nach Kabul sei nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger am 20. Oktober 2006 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2008 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat er noch u. a. ausgeführt: Seine Eltern seien zwischenzeitlich in Tadschikistan ansässig, und zwar in der dortigen Hauptstadt Duschambe. Er selbst sei des Lesens und Schreibens der afghanischen Schriftsprache nicht mächtig. Seine Familie habe in Afghanistan keinen Besitz mehr. Er kenne auch keine Familienangehörigen, die dort wohnen würden. Seine Eltern und alle seine Verwandten seien entweder in Tadschikistan oder in Europa. Er habe inzwischen hier den erweiterten Hauptschulabschluss erworben, eine Ausbildung aber wegen der ausländerbehördlichen Beschränkungen nicht absolvieren können. Er arbeite jetzt für einen Reinigungsbetrieb in einem Hotel. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28. Februar 2008 – 7 E 4813/06.A (3) – den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 28. September 2006 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für den Kläger sei derzeit eine extreme, allgemeine und individuelle Gefahrenlage in Afghanistan anzunehmen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln würden Rückkehrer auf große Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Alleinstehenden afghanischen Flüchtlingen könne danach nur unter Zumutung erheblicher Risiken für Leib und Leben die Rückkehr angesonnen werden. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers habe seine Großfamilie zwischenzeitlich Afghanistan verlassen. Aufgrund seines Alters, seines Ausbildungsstandes und aufgrund des Abgeschnittenseins von Hilfe durch seine Familie weise er wesentliche Handicaps auf, die einer risikolosen Niederlassung in seiner heimatlichen Umgebung entgegenstünden. Für ihn lasse sich deshalb auf eine extreme Gefährdungslage schließen, die nach der verfassungsmäßigen Werteordnung des Grundgesetzes eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit verbiete. Die durch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Februar 2009 – 8 A 948/08.Z.A. –zugelassene Berufung der Beklagten, die sie nach Zustellung dieses Beschlusses am 16. Februar 2009 am 16. März 2009 unter Verweis auf ihren Bescheid vom 28. September 2006 und ihren Berufungszulassungsantrag vom 14. April 2008 begründet hat, ist durch Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2010 – 8 A 302/09.A– zurückgewiesen worden. Dieses Urteil, auf das zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Bundesverwaltungsgericht nach Zulassung der Revision der Beklagten mit Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 18.10 – durch Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; die Kostenentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht der Schlussentscheidung vorbehalten. Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab (Urteil vom 7. Februar 2008 – 8 UE 1913/06.A –), wonach ein alleinstehender junger Mann in Afghanistan zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren könne. Außerdem bestehe auch eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98–, weil die vom Kläger befürchteten Beeinträchtigungen in Afghanistan lediglich eine Folge der dort bestehenden allgemeinen Gefährdungslage seien. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 – 7 E 4813/06.A (3) – abzuweisen. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht substantiiert geäußert. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und zweier amtlicher Auskünfte; der Versuch der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Organisation F. ist gescheitert, weil dieser Organisation keine Informationen zu den vom Senat gestellten Fragen vorliegen. Wegen der Gegenstände der Beweisaufnahme und ihres Ergebnisses wird auf den Beweisbeschluss vom 24. Mai 2013 (Bd. II Bl. 278 f. GA), auf das Gutachten von Herrn Dr. Danesch vom 3. September 2013 (Bd. II Bl. 311 ff.GA), das Antwortschreiben von AMNESTY INTERNATIONAL vom 15. Juli 2013 (Bd. II Bl. 299 GA) sowie auf die amtlichen Auskünfte des Bundesministeriums des Innern vom 25. Juni 2013 (Bd. II 292 GA) und des Auswärtigen Amts vom 13. August 2013 (Bd. II Bl. 305 f. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 sind den Beteiligten eine Liste der dem Senat verfügbaren sonstigen Erkenntnisquellen (Bd. III Bl. 333 ff. GA) sowie Kopien erläuternder Ausführungen des Sachverständigen Dr. Danesch mit Schreiben vom 8. Januar 2014 und der dem zugrunde liegenden Anfrage des Berichterstatters vom 24. Oktober 2013 (Bd. III Bl. 329, 331 GA) übermittelt worden. Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Beiakten der Beklagten (2 Hefter) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Wegen des Ergebnisses einer informatorischen Befragung des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 21. Januar 2010 (Bd. I Bl.157 ff. GA) Bezug genommen.