Beschluss
OVG 3 S 42.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0528.OVG3S42.12.0A
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Leitsätze
Es besteht kein Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos bei der Berliner Sparkasse, wenn eine politische Partei bereits über ein – wenn auch gekündigtes – Girokonto bei einem anderen Geldinstitut verfügt, da es der Partei zuzumuten ist, sich zunächst um den Erhalt des bestehenden Kontoverbindung zu bemühen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 3 S 57.04. (Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos bei der Berliner Sparkasse, wenn eine politische Partei bereits über ein – wenn auch gekündigtes – Girokonto bei einem anderen Geldinstitut verfügt, da es der Partei zuzumuten ist, sich zunächst um den Erhalt des bestehenden Kontoverbindung zu bemühen, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 3 S 57.04. (Rn.4) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Für die Entscheidung über den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragstellerin bei der Berliner Sparkasse ein Girokonto zu den üblichen Bedingungen einzurichten und bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das von der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. März 2012 - VG 2 K 118.11 - eingelegte Rechtsmittel weiter zu führen, ist der Senat gemäß § 123 Abs. 2 VwGO als Gericht der Hauptsache zuständig, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt hat (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 123 Rn. 61, 63, m.w.N.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1972 - VIII CB 120.71 - BVerwGE 39, 229, zit. nach juris, Rn. 5 ff.). Der Zulassungsantrag (OVG 3 N 109.12) ist noch nicht begründet worden; die gesetzliche Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Für den Erlass der begehrten, die Hauptsache für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin - insoweit endgültig - vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung fehlt es ungeachtet der hohen Bedeutung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für die Tätigkeit einer politischen Partei (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - OVG 3 S 140.11 -) jedenfalls derzeit an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Unbeschadet ihrer sonstigen, in der eidesstattlichen Versicherung ihres Bundesvorsitzenden vom 4. April 2012 umfangreich beschriebenen erfolglosen Bemühungen bei anderen Kreditinstituten ist es der Antragstellerin gelungen, ein Girokonto bei der M… zu eröffnen. Zwar hat diese das Konto mit Schreiben vom 22. März 2012 unter Berufung auf Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkasse zum 30. Mai 2012 gekündigt und an dieser Kündigung auch in ihrem weiteren Schreiben vom 11. April 2012 festgehalten. Es ist der Antragstellerin indessen auch in Ansehung des bereits erstrittenen erstinstanzlichen Urteils zuzumuten, sich zunächst - ggf. unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes - um den Erhalt der bestehenden Bankverbindung zu bemühen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2004 - OVG 3 S 57.04 - NJW 2004, 3585). Derartige Bemühungen erscheinen nicht von vornherein aussichtslos. Als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG) ist die M… unmittelbar an die Grundrechte gebunden; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit einer ohne sachgerechten Grund erklärten Kündigung eines Girovertrags wegen Verstoßes gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot (Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - BGHZ 154, 146 = NJW 2003, 1658, zit. nach juris, Rn. 14 ff.) dürfte insoweit Anwendung finden. Soweit sich die M… in ihrem Schreiben vom 11. April 2012 darauf berufen hat, dass sie Girokonten für andere politische Parteien nur insoweit führe, als es sich um Kreis- oder Ortsverbände der in ihrem Gebiet aktiven politischen Parteien handele, ist immerhin fraglich, ob dieser Gesichtspunkt, der möglicherweise einem Anspruch auf Kontoeröffnung aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG mit Erfolg entgegengehalten werden könnte (vgl. zur Beschränkung der Raumvergabe an politische Parteien Beschluss des Senats vom 23. November 2011 - OVG 3 S 141.11 -, juris, Rn. 4 f.), oder auch das in § 5 BbgSpkG geregelte Regionalprinzip die Kündigung eines bereits bestehenden Girokontos zu rechtfertigen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).