Leitsatz
XI ZR 403/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 403/01 Verkündet am: 11. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21 BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1 a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden. b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig. c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündi- gen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat. BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswid- rigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch. Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsan- trag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün- - 3 - den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Be- klagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestän- de. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein. Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfas- sungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar. Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos ver- urteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauf- lösung. Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässi- ge Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Die- se werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chan- cengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Ab- wägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politi- schen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen - 5 - Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungs- widrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenba- sis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde. Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Auf- rechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Giro- konto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbe- ziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politi- schen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussio- nen gewesen seien. Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbe- stände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange- nommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Inter- esse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag be- gehrten Feststellungen. 2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grund- rechtsverstöße: BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33). aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, an- ders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwir- kung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grund- rechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197). Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten - 7 - des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaft- lichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Gi- rokonten. Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privat- rechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrecht- lichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.). bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. (1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentli- cher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder - 8 - andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Giro- vertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festge- stellt, daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht. (2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegen- über natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Vorausset- zungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personen- kreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln. (3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkür- verbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grund- gesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, - 9 - 89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. (a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswid- rigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder recht- lichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077). Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige recht- liche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bar- geldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar. - 10 - Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausge- schlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Be- rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behin- derung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger kön- ne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen. (b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imagescha- den rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Ge- schäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann. (c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapi- talistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündi- gung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden partei- offiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder - 11 - daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen ha- ben, sind nicht vorgetragen. b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt. aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tat- sachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revi- sion gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsa- chenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032). bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Beru- fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbezie- hung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi- - 12 - gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint. (1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äuße- rung, der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht verges- sen, steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die An- drohung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck. (2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweili- gen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar. cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertrags- widriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar. - 13 - c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Be- rufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. III. Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzu- weisen. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl