Beschluss
OVG 3 M 154.11
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0928.OVG3M154.11.0A
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften sind im Rahmen des § 82 Abs 4 AufenthG ergänzend zu der in § 82 Abs 4 Satz 3 AufenthG getroffenen Sonderregelung anwendbar.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften sind im Rahmen des § 82 Abs 4 AufenthG ergänzend zu der in § 82 Abs 4 Satz 3 AufenthG getroffenen Sonderregelung anwendbar.(Rn.3) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage in dem tenorierten Umfang keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Es spricht alles dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, soweit mit ihm nach §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 und 3 AufenthG Kosten für die Vorführung des Klägers bei der Botschaft der Republik Côte d‘Ivoire in Bonn am 1. März 2005 zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit und der Beschaffung eines Heimreisedokumentes erhoben werden. Hinsichtlich der Höhe der Kosten sind Bedenken weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr steht allein im Streit, ob die auf § 82 Abs. 4 AufenthG gestützte Vorführung, mit welcher die geplante Abschiebung des Klägers vorbereitet werden sollte, rechtmäßig war. Dies ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen, so dass dahinstehen kann, ob lediglich offensichtlich rechtswidrige Maßnahmen einer Kostenerhebung entgegenstehen können [s. hierzu das Urteil des Senats vom 9. November 2011 - OVG 3 B 17.09 -, juris, m.w.N. sowie die Terminsankündigung des Bundesverwaltungsgerichts für den 16. Oktober 2012 - BVerwG 10 C 6.12 - zu der von dem Senat (auch) insoweit zugelassenen Revision]. Zwar macht der Kläger zu Recht geltend, dass das im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzte persönliche Erscheinen eines Ausländers bei einer Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, grundsätzlich eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Auch dürfte die Anordnung nicht darin gesehen werden können, dass das Amtsgericht den Kläger bei der am 24. Februar 2005 durchgeführten Anhörung zur Verlängerung seiner Abschiebungshaft über die geplante Vorführung unterrichtete. Jedoch war vorliegend die Anordnung entbehrlich. Sie ist entsprechend § 5 a VwVfG Bln i.V.m. § 6 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich. Die allgemeinen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften sind nach allgemeiner Ansicht im Rahmen des § 82 Abs. 4 AufenthG ergänzend zu der in § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffenen Sonderregelung anwendbar (OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789.06 -, juris Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 W 225.07 -, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 11. April 2001 - 3Z BR 1.01 -, juris Rn. 23; GK, 63. EL August 2012 , § 82 Rn. 97, 127; Heilbronner, AuslR, 78. EL August 2012, § 82 Rn. 61, 71). Bei unterstellter Haftentlassung des Klägers hätte eine Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zur Vorbereitung der Abschiebung in rechtmäßiger Weise erlassen werden können. Die Aufklärung der Herkunft und Identität des Klägers diente der Vorbereitung der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld am 1. März 2005 (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 VwKostG) mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. November 2004 angedrohten Abschiebung. Zu diesem Zeitpunkt weigerte sich der Kläger auch entgegen §§ 49 Abs. 2, 82 Abs. 1 AufenthG beharrlich, sein Heimatland anzugeben und an der Passbeschaffung mitzuwirken. Schließlich bestanden aufgrund der Mitteilung des Vertreters der guineischen Botschaft vom 19. Januar 2005 (s. das Schreiben der Stadt Dortmund an den Beklagten vom 28. Januar 2005) konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger die ivorische Staatsangehörigkeit besitzen könnte. Der Sofortvollzug war i.S.d. § 6 Abs. 2 VwVG zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig. Wäre dem Kläger durch Haftentlassung Gelegenheit gegeben worden, gemäß einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bei der ivorischen Botschaft persönlich zu erscheinen, hätte die Gefahr bestanden, dass er untertaucht und sich der angedrohten Abschiebung entzieht. Diese Gefahrenprognose rechtfertigt sich daraus, dass sich der Kläger bereits vor seinem Aufgreifen am 30. Oktober 2004 illegal im Bundesgebiet aufhielt und einer Kooperation weitgehend entzog, wie dies zuletzt der Fachpsychologe für Rechtspsychologie, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut in seinem für das Verfahren VG 33 X 184.05 erstellten Gutachten vom 30. April 2009 (S. 55 f) bescheinigte. Aus diesen Gründen war der Sofortvollzug auch zur Verhinderung einer rechtswidrigen Verwirklichung der Straftatbestände des § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG notwendig. Sonstige Umstände, welche die Rechtswidrigkeit der im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzten Vorführung zur Folge haben könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere bedurfte es nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG keiner Androhung der Vorführung. Auch kommt es nicht darauf an, ob der die Abschiebungshaft u.a. wegen der geplanten Vorführung bei der ivorischen Botschaft verlängernde Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Februar 2005 als richterliche Entscheidung i.S.d. § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 40 Abs. 1 BPolG angesehen werden könnte und ob die insoweit zwingenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Denn die Vorführung stellt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen dem Richtervorbehalt unterliegenden Freiheitsentzug dar (s. zur Entbehrlichkeit einer richterlichen Entscheidung: KG, Beschluss vom 30. September 2008 a.a.O., juris Rn. 11 ff; GK a.a.O., § 82 Rn. 131; Heilbronner a.a.O., § 82 Rn. 74 ff; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006, juris Rn. 14 ff). Die zwangsweise Vollstreckung des persönlichen Erscheinens ist im Regelfall eine bloße Freiheitsbeschränkung, weil die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit nicht durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird. Vorliegend spricht alles dafür, dass ein solcher Regelfall gegeben ist. Denn eine etwaige Aufhebung jeglicher körperlicher Bewegungsfreiheit, insbesondere ein Festhalten in Polizeigewahrsam, wäre auf die zeitgleich bestehende Abschiebungshaft zurückzuführen. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Verhängung und Verlängerung der Haft wegen seiner erstmals im Oktober 2005 bei seiner (erneuten) asylrechtlichen Anhörung geltend gemachten Minderjährigkeit rechtmäßig war. Eine etwaige Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft änderte nichts an der durch sie tatsächlich vermittelten Freiheitsentziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).