Beschluss
OVG 3 N 190.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0115.OVG3N190.12.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob und inwiefern eine Lebensunterhaltssicherung für nachzugswillige minderjährige Geschwister verlangt werden kann, wenn der minderjährigen Referenzperson bzw. den Eltern der nachzugswilligen Kinder eine Lebensunterhaltssicherung faktisch unmöglich ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht, weil ihre Beantwortung sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2012 sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 EUR (5.000 je Kläger) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob und inwiefern eine Lebensunterhaltssicherung für nachzugswillige minderjährige Geschwister verlangt werden kann, wenn der minderjährigen Referenzperson bzw. den Eltern der nachzugswilligen Kinder eine Lebensunterhaltssicherung faktisch unmöglich ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht, weil ihre Beantwortung sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt.(Rn.8) Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2012 sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 EUR (5.000 je Kläger) festgesetzt. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nach den maßgeblichen Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht vor. Mit ihrer Klage erstreben die Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihnen Visa zur Zusammenführung mit ihrem in Deutschland lebenden und durch Bescheid des Bundesamts für Flüchtlinge und Migration vom 26. Juli 2010 als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG anerkannten minderjährigen Bruder N. zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, einem Anspruch der Kläger nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Zuzug gemeinsam mit den Eltern, deren Visumsanspruch nach § 36 Abs. 1 AufenthG die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt hat) stehe entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht, wie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel erforderlich, gesichert sei. Eine Abweichung von dieser Regel sei auch nicht auf Grund besonderer, atypischer Umstände des Einzelfalls, namentlich im Hinblick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK, geboten. Zwar folge aus der Anerkennung des Bruders der Kläger als Flüchtling, dass es ihm nicht zumutbar sei, eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern und Geschwistern (den Klägern) in ihrem Heimatland Irak zu führen. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Konzepts, nach dem die Sicherung des Lebensunterhalts zu den wichtigsten Voraussetzungen des Aufenthaltstiteln gehöre, und der konkreten Lebensumstände des in Deutschland lebenden Bruders N., der inzwischen 17 Jahre alt und damit fast volljährig sei und in Deutschland familiären Anschluss habe, sei es den Eltern der Kläger jedoch zumutbar, sich zwischen dem Nachzug nach Deutschland ohne die Kläger und dem weiteren Verbleib im Irak zu entscheiden. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit schlüssigen Argumenten in Frage. Mit seiner - nicht nur auf das Alter, sondern auch auf den in Deutschland bestehenden familiären Anschluss des Bruders der Kläger abstellenden - Abwägung nimmt das Verwaltungsgericht weder eine „unsubstantiierte Bewertung der Reife eines minderjährigen Kindes“ vor, noch stellt es dieses „faktisch einem Volljährigen gleich“. Die Berücksichtigung (unter anderem) des Alters des minderjährigen Flüchtlings im Rahmen der Abwägung, ob eine Ausnahme von dem für den Nachzug von Geschwistern in der Regel geltenden Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts vorliegt, ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil § 36 Abs. 1 AufenthG das Nachzugsrecht der Eltern des minderjährigen Flüchtlings nicht ins Ermessen gestellt und auch keine weitere Altersdifferenzierung vorgenommen hat. Der gesetzliche Nachzugsanspruch der Eltern wird dadurch nicht berührt, dass im Rahmen der Prüfung eines Nachzugs minderjähriger Geschwister ein Verzicht der Eltern auf die Wahrnehmung ihres Nachzugsrechts zu Gunsten der weiteren Betreuung der im Irak verbleibenden Kinder für zumutbar erachtet wird. Soweit die Kläger schließlich bezweifeln, „dass das Gericht über ausreichende Sachkenntnisse hinsichtlich einer notwendigen Betreuung von minderjährigen Kindern verfügt“, und pauschal geltend machen, es sei „davon auszugehen, dass ein minderjähriges Kind, das bereits mit 15 Jahren aus einem vom Krieg gebeutelten Land flüchtet und traumatische Erlebnisse auf der mehrtägigen Flucht erfahren hatte“, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bereits deshalb nicht dargetan, weil es an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass und aus welchen Gründen der als Flüchtling anerkannte Bruder trotz der bisherigen Betreuung durch seine nahen Verwandten in der Bundesrepublik, wo er seit seiner Einreise im November 2009 im Haushalt seines Cousins lebt, in so hohem Maße auf die Betreuung durch seine Eltern angewiesen sei, dass dies die Gewährung des Nachzugs seiner Geschwister auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts gebiete. Die von den Klägern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81, 95) zieht den Schluss, dass die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurückdränge, für den Fall, dass ein Familienangehöriger auf den Beistand eines anderen angewiesen ist und dieser Beistand nur im Bundesgebiet geleistet werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Die Entscheidung zeigt damit gerade auf, dass das Verwaltungsgericht gehalten war zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der als Flüchtling anerkannte Bruder auf familiäre Lebenshilfe der Eltern angewiesen ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht gewonnenen Einschätzung, dass dies nicht der Fall sei, haben die Kläger - wie ausgeführt - nicht aufgezeigt. Anders als die Kläger meinen, sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Möglichkeit, die familiäre Gemeinschaft im Irak leben zu können, nicht widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht hat zum einen festgestellt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft der Kläger, ihrer Eltern und ihrem Bruder nicht zumutbar im Irak gelebt werden könne, weil letzterem im Hinblick auf seine Anerkennung als Flüchtling ein Verlassen der Bundesrepublik und Rückkehr in den Irak nicht zumutbar ist. Es hat hiervon aber die Frage unterschieden, ob für die Kläger eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit Eltern und Bruder nur in der Bundesrepublik zumutbar sei, und dies mit Hinweis auf die Lebensumstände des Bruders und des grundsätzlich geringeren Schutzes der Beziehungen zwischen Eltern und fast volljährigen Kindern wie auch von Geschwistern untereinander verneint. Es hat damit zugleich die von den Klägern unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU L 251/12) geforderte Einzelfallabwägung vorgenommen. Soweit die Kläger im Übrigen geltend machen, die Beklagte könne sich nicht auf das „bereits fortgeschrittene minderjährige Alter der Referenzperson“ berufen, weil sie selbst die Voraussetzungen hierfür gesetzt habe, indem sie die Anträge der Kläger und ihrer Eltern zunächst abgelehnt habe, kann dies nicht dazu führen, dass - wie sie meinen - „dem Schutz der öffentlichen Mittel innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung ein geringeres Gewicht“ zukommen müsse, bzw. dass das Alter der Referenzperson zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Ablehnung des Antrags in die Abwägung einzustellen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Klagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die gerichtliche Kontrolle einschließlich der Kontrolle des behördlichen Ermessens der Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich; eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass Nachzugsansprüche an eine Altersgrenze anknüpfen, für deren Einhaltung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Rn. 10, 37 ff.). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Wird grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist zur Darlegung erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem genügt die Antragsbegründung nicht. Mit den von den Klägern in den Raum gestellten Fragen, „wie man dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem höherrangigen Recht nach Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, wenn der Nachzugsanspruch der Eltern zu minderjährigen Kindern insoweit unterlaufen wird, wenn sich die Eltern zwischen der Betreuung einzelner minderjähriger Kinder entscheiden müssen“, und „inwieweit die Schutzbedürftigkeit an dem Alter der Referenzperson festgemacht werden kann und inwieweit hier die Grenzen zu ziehen wären“, wird bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert; im Übrigen geht die letztere Frage an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei, die neben dem Alter der Referenzperson maßgeblich auch auf deren Lebensumstände und familiäre Einbindung in Deutschland abstellt. Soweit die Kläger sich mit ihrem Hinweis auf das Verfahren OVG 3 N 170.11 auch auf die dort zum Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung formulierten Fragen beziehen wollen, genügen sie bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Es sei daher nur am Rande darauf hingewiesen, dass die möglicherweise auch die Kläger des vorliegenden Verfahrens bewegende Frage, ob und inwiefern eine Lebensunterhaltssicherung für nachzugswillige minderjährige Geschwister verlangt werden kann, wenn der minderjährigen Referenzperson bzw. den Eltern der nachzugswilligen Kinder eine Lebensunterhaltssicherung faktisch unmöglich ist, die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen würde, weil ihre Beantwortung sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Der Gesetzgeber hat im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen von der Anwendung (u.a.) des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen ist bzw. abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, juris Rn. 13; s.a. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 43). § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG enthält eine derartige Regelung nicht. Soweit ein Absehen von der Sicherung des Lebensunterhaltes im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geboten sein kann, beurteilt sich dies allein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. 2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den zu 1. dargestellten Gründen keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).