Beschluss
OVG 3 K 40.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0726.OVG3K40.16.0A
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Leitsätze
1. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG ist auch in asylrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde statthaft. § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird durch §§ 1 Abs 3, 56 Abs 2 RVG verdrängt.(Rn.4)
2. Wird mit einer asylrechtlichen Klage sowohl die Aufhebung eines "Dublin-Bescheides" als auch ein gerichtliches "Durchentscheiden" begehrt, beläuft sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 30 Abs 1 RVG auf 5.000 Euro.(Rn.8)
3. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur eines der Begehren kann der Verfahrensbevollmächtigte nur die Hälfte der Vergütung beanspruchen, die er bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung erhalten hätte.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG ist auch in asylrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde statthaft. § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wird durch §§ 1 Abs 3, 56 Abs 2 RVG verdrängt.(Rn.4) 2. Wird mit einer asylrechtlichen Klage sowohl die Aufhebung eines "Dublin-Bescheides" als auch ein gerichtliches "Durchentscheiden" begehrt, beläuft sich der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nach § 30 Abs 1 RVG auf 5.000 Euro.(Rn.8) 3. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für nur eines der Begehren kann der Verfahrensbevollmächtigte nur die Hälfte der Vergütung beanspruchen, die er bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung erhalten hätte.(Rn.11) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2016 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Erinnerungsführer wandte sich als Verfahrensbevollmächtigter eines pakistanischen Staatsangehörigen gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, mit dem dessen Asylantrag nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung nach Ungarn angeordnet worden war. Für die auf Aufhebung des Bescheides sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Asyl gerichtete Klage VG 5 K 988/15.A gewährte das Verwaltungsgericht nur hinsichtlich des Anfechtungs-, nicht aber hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens Prozesskostenhilfe. Der Verpflichtungsantrag sei ohne vorherige Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag unzulässig, weil das Verwaltungsgericht in den Fällen des § 27a AsylG bei einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht durchentscheiden könne. Der aus der Landeskasse dem Verfahrensbevollmächtigten zu zahlende Vorschuss wurde auf 210,69 Euro festgesetzt, weil dem Kläger bei einem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit von insgesamt 5.000 Euro nur zur Hälfte Prozesskostenhilfe gewährt worden sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hatte mit der Begründung, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die hälftig zu erstattende Vergütung auf der Grundlage des von ihr angenommenen Gegenstandswertes zutreffend berechnet und festgesetzt habe, keinen Erfolg. Als Rechtsmittelbelehrung enthielt der angegriffene Beschluss den Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit nach § 80 AsylG. II. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, weil der als Berichterstatter zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG nach Anhörung der Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 21. Juli 2016 dem Senat übertragen hat. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2016, mit dem die Erinnerung gegen die Festsetzung des gemäß § 55 RVG aus der Landeskasse zu zahlenden Vorschusses zurückgewiesen worden ist, ist zwar statthaft, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen. Zwar können dieser Regelung zufolge Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Diese Vorschrift wird hier jedoch durch § 1 Abs. 3 RVG, der durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2586) eingefügt worden ist, verdrängt. Gemäß § 1 Abs. 3 RVG gehen die kostenrechtlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde denjenigen Verfahrensvorschriften, die für die zu Grunde liegende Materie – d.h. hier die prozessualen Regelungen des Asylgesetzes - gelten, als speziellere Normen vor (vgl. auch BT-Drs. 17/11471 S. 266 und 154). a) Das ist hier der Fall. Da gemäß § 56 Abs. 2 RVG die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG grundsätzlich statthaft ist, ist die vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 3 RVG – und zum Teil weiterhin - vertretene Ansicht, der in § 80 AsylG normierte Beschwerdeausschluss erfasse auch sämtliche selbstständige und unselbstständige Nebenverfahren, in dieser Allgemeinheit nicht mehr haltbar (zum vergleichbaren Fall der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG in asylrechtlichen Rechtsstreitigkeiten: Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer und andere, RVG, Kommentar, 6. Auflage, § 30 Rn. 28; Thiel, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 30 RVG Rn. 14; Wahlen/Thiel, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 50; Hansens, RVGreport 2013, S. 363 f.; anders jedoch OVG NW, Beschlüsse vom 15. September 2014 – 11 E 909/14.A -, juris Rn. 3 und vom 16. Oktober 2014 – 11 B 789/14.A – juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2015, 359; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 30 Rn. 37). b) Soweit § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederum eine Ausnahme zu dem in § 1 Abs. 3 RVG normierten Vorrang der kostenrechtlichen Vorschriften vorsieht, betrifft dies die hier nicht einschlägige Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG, d.h. die Vergütungsfestsetzung gegen den eigenen Auftraggeber. Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren um die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse nach § 55 RVG (zu dieser Unterscheidung Wahlen/Thiel, in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage, § 11 Rn. 1 und 80; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage, § 11 Rn. 6 und Rn. 316). 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers kann nicht mehr als den bereits nach § 55 RVG festgesetzten, aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschuss in Höhe von 210,69 Euro beanspruchen. Die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten beläuft sich auf die Hälfte derjenigen Vergütung, die einem Rechtsanwalt bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro und uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 55 RVG zu gewähren wäre. a) Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das asylrechtliche Klageverfahren VG 5 K 988/15.A (Anfechtungsantrag und Verpflichtungsantrag) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf insgesamt 5.000 Euro beläuft. Der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000 Euro zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Klägern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG um 1.000 Euro erhöht. Es wird insoweit grundsätzlich nicht (mehr) danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, oder ob sich die Klage gegen nach §§ 26a, 27a AsylG ergangene Bescheide bzw. gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG richtet (vgl. Wahlen/Thiele, in: Scheider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 13 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 1; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 30 Rn. 7; s. auch BT-Drs. 17/11471 S. 269). Der von dem Gesetzgeber in § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert ist hier auch nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, sodass keine Erhöhung gemäß § 30 Abs. 2 RVG in Betracht kommt. Eine derartige Korrektur des Gegenstandswertes durch Herauf- oder Herabsetzung ist nach § 30 Abs. 2 RVG nur ausnahmsweise und nur im Einzelfall vorzunehmen, weil anderenfalls die mit der Änderung des § 30 Abs. 1 RVG angestrebte Vereinfachung konterkariert würde. Dass es sich – wie hier - um verschieden Begehren (Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren) handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit zu rechtfertigen, weil der Gesetzgeber eine derartige Differenzierung gerade nicht (mehr) gewollt hat. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass die hier erhobene asylrechtliche Klage von ganz besonderer Komplexität ist und weit überdurchschnittlich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft. Die Prüfung, ob das Asylverfahren eines Staates, in den so genannte Dublin-Rückkehrer überstellt werden sollen, systemische Mängel aufweist, ist zwar aufwändig, hält sich jedoch grundsätzlich im Rahmen des in einem Asylverfahren Üblichen. Die danach regelmäßig erforderliche Ermittlung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände einschließlich der Würdigung ausländischen Rechts und der entsprechenden Praxis gehört zum „Kerngeschäft“ anwaltlicher Tätigkeit in asylrechtlichen Streitigkeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass hier in Bezug auf Ungarn Abweichendes gelten müsste. b) Schließlich ist es sachgerecht, für das Anfechtungs- und das Verpflichtungsbegehren jeweils die Hälfte der zu gewährenden Gesamtvergütung bei uneingeschränkter Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu veranschlagen. Der mit dem Anfechtungsantrag verknüpften Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ablehnen und die Abschiebung nach Ungarn anordnen durfte (§§ 27a, 34a AsylG), kommt in etwa dasselbe Gewicht zu wie der weiteren, den Verpflichtungsantrag betreffenden Frage, ob der Kläger nach der begehrten Aufhebung des angegriffenen Bescheides ein „Durchentscheiden“ in dem Sinne verlangen kann, dass das Verwaltungsgericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, dem Kläger den begehrten Schutz zuzuerkennen (vgl. zur Kostenhalbierung in einem asylrechtlichen Berufungsverfahren, das die Anfechtung eines auf §§ 26a, 34a Abs. 1 AsylG gestützten Bescheides sowie ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand hat, OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. April 2016 – OVG 3 B 16.15- sowie - OVG 3 B 17.15 - juris). Die beschriebene Gewichtung führt dazu, dass der Verfahrensbevollmächtigte angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein für das Anfechtungsbegehren nur die Hälfte derjenigen Vergütung verlangen kann, die ihm bei einer uneingeschränkten Bewilligung von Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre. Es wäre nicht sachgerecht, den Gegenstandswert von 5.000 Euro zu halbieren und die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung an einem Teilgegenstandswert von 2.500 Euro zu orientieren. Hat nur eines der beiden Begehren Erfolg, so beläuft sich die Erfolgsquote auf 50 %, was nicht nur im Fall einer gerichtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, sondern sich auch bei der Gewährung der Vergütung widerspiegeln muss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).