Beschluss
OVG 3 S 101.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0119.OVG3S101.16.0A
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Leitsätze
1. Erfolgen mehrere Zustellungen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgeblich, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.09.1995 – Bs IV 143/95 – NJW 1996, 1226; OVG Bautzen, Beschluss vom 14.08.2013 – 1 B 365/13 – NVwZ-RR
2014, 285-286. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholter Zustellung von Widerspruchbescheiden entschieden, dass es auf die erste Zustellung ankomme, vgl. Urteil vom 11.05.1979 – 6 C 70/78 – BVerwGE 58, 100-107 und Beschluss vom 18.04.1994 – 5 B 18/94 –.(Rn.5)
2. Die Erwägungen, dass durch die erneute Zustellung nicht die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgangen werden dürfen und die Annahme, auch die weiteren Zustellungen hätten für den Fristlauf Bedeutung, dem Interesse nach Rechtssicherheit zuwiderläuft, gelten auch im Verhältnis von Erst- zu Rechtsmittelgericht, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.09.1995 – Bs IV 143/95 – NJW 1996, 1226. Zudem sieht das Gesetz nirgends eine Befugnis des Gerichts vor, durch erneute Zustellung einer Entscheidung die durch eine vorhergehende Zustellung bereits wirksam in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist zu verlängern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1983 – 1 B 152/83 – NJW 1984, 2115.(Rn.5)
3. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis zu erwarten, dass bei Mehrfachzustellungen der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die erste Zustellung ausgelöst wird (vgl. BSG, Beschluss vom 01.02.2000 – B 10 LW 18/99 B –; FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 – 5 K 199/05 –.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2016 wird verworfen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgen mehrere Zustellungen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgeblich, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.09.1995 – Bs IV 143/95 – NJW 1996, 1226; OVG Bautzen, Beschluss vom 14.08.2013 – 1 B 365/13 – NVwZ-RR 2014, 285-286. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei wiederholter Zustellung von Widerspruchbescheiden entschieden, dass es auf die erste Zustellung ankomme, vgl. Urteil vom 11.05.1979 – 6 C 70/78 – BVerwGE 58, 100-107 und Beschluss vom 18.04.1994 – 5 B 18/94 –.(Rn.5) 2. Die Erwägungen, dass durch die erneute Zustellung nicht die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgangen werden dürfen und die Annahme, auch die weiteren Zustellungen hätten für den Fristlauf Bedeutung, dem Interesse nach Rechtssicherheit zuwiderläuft, gelten auch im Verhältnis von Erst- zu Rechtsmittelgericht, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20.09.1995 – Bs IV 143/95 – NJW 1996, 1226. Zudem sieht das Gesetz nirgends eine Befugnis des Gerichts vor, durch erneute Zustellung einer Entscheidung die durch eine vorhergehende Zustellung bereits wirksam in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist zu verlängern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1983 – 1 B 152/83 – NJW 1984, 2115.(Rn.5) 3. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis zu erwarten, dass bei Mehrfachzustellungen der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die erste Zustellung ausgelöst wird (vgl. BSG, Beschluss vom 01.02.2000 – B 10 LW 18/99 B –; FG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 – 5 K 199/05 –.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2016 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin sie nicht fristgerecht begründet hat. Der angefochtene Beschluss wurde ihren anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 15. November 2016 zugestellt, sodass die einmonatige Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 15. Dezember 2016 (Donnerstag) endete. Der Schriftsatz mit der Beschwerdebegründung datiert vom 19. Dezember 2016 und ging am gleichen Tag beim Oberverwaltungsgericht ein. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss, der gemäß § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen war, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach Maßgabe von § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 1 und 2, § 130 Nr. 6 ZPO zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis am 14. November 2016 durch Telefax zugeleitet. Nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO kann unter anderem an Anwälte durch Telekopie zugestellt werden. Telekopie ist die Übermittlung von Schriftstücken durch einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO). Bei der am 14. November 2016 erfolgten Übermittelung sind die Vorgaben des § 174 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingehalten worden. Der für die Abgabe des Empfangsbekenntnisses vorgesehene Vordruck enthält den einleitenden Hinweis „Empfangsbekenntnis über die Zustellung“, weist mit „Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, Kirchstraße 7, 10557 Berlin“ die absendende Stelle aus, nennt den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten („Rechtsanwälte ...“) und gibt den Namen der Justizbediensteten wieder, die das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat („abgesandt am 14. November 2016 durch “). Zwar sah die Gerichtsverfügung mit der Anordnung der Zustellung die Übersendung per Telefax „vorab“ vor und war dem an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gerichteten Anschreiben der gleichlautende Zusatz hinzugefügt, hieraus folgt indes nicht, dass es sich lediglich um eine formlose Bekanntgabe handeln sollte. Der Zustellungswille der Justizbediensteten ergibt sich daraus, dass sie ausweislich ihres Anschreibens den Beschluss in der zustellungsfähigen Form der beglaubigten Abschrift übersandt (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist und auch für zustellungsbedürftige Beschlüsse gilt, vgl. Musielak, in: ders./Voit, Zivilprozessordnung, 13. Aufl., 2016, § 329 Rn. 19; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl., 2016, § 329 Rn. 12) und den mit „Empfangsbekenntnis über die Zustellung (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 1 bzw. 2 ZPO)“ überschriebenen Vordruck beigefügt hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. August 2013 – 1 B 365/13 – juris Rn. 7), wobei durch den Verweis (auch) auf § 174 Abs. 2 ZPO sich ihr Wille zur Vornahme der Zustellung im Wege der Telefaxübermittlung zeigt. Einer der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat den Vordruck für das Empfangsbekenntnis mit dem Datum 15. November 2016 und Unterschrift versehen, wodurch im Übrigen deutlich wird, dass auch er von der durch Telefax erfolgten Zustellung ausgegangen ist. Die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgenommene Übersendung des Empfangsbekenntnisses an das Verwaltungsgericht per Telefax war zulässig (§ 174 Abs. 4 Satz 2, § 130 Nr. 6 ZPO). Die Zustellung ist hiernach gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO am 15. November 2016 erfolgt. 2. Unerheblich ist, dass ausweislich eines weiteren Empfangsbekenntnisses der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin der angefochtene Beschluss am 17. November 2016 erneut zugestellt wurde. Erfolgen mehrere Zustellungen, ist für Beginn und Ablauf der Rechtsmittelfrist die erste wirksame Zustellung maßgeblich (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 1995 – Bs IV 143/95 – juris Rn. 7; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. August 2013 – 1 B 365/13 – juris Rn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 – juris Rn. 36 ff.; Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18/94 – juris Rn. 2) hat bei wiederholter Zustellung von Widerspruchbescheiden entschieden, dass es auf die erste Zustellung ankomme. Die Erwägungen, dass durch die erneute Zustellung nicht die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand umgangen werden dürfen und die Annahme, auch die weiteren Zustellungen hätten für den Fristlauf Bedeutung, dem Interesse nach Rechtssicherheit zuwiderläuft, gelten auch im Verhältnis von Erst- zu Rechtsmittelgericht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 1995 – Bs IV 143/95 – juris Rn. 7). Zudem sieht das Gesetz nirgends eine Befugnis des Gerichts vor, durch erneute Zustellung einer Entscheidung die durch eine vorhergehende Zustellung bereits wirksam in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist zu verlängern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1983 – 1 B 152/83 – juris Rn. 5). 3. Der Antragstellerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) nicht zu gewähren. Gründe, die dafür sprechen könnten, dass sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten muss sich die Antragstellerin zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Die Versäumung der Frist ist nicht allein wegen der Doppelzustellung entschuldigt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 – 5 K 199/05 – juris Rn. 27). Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis zu erwarten, dass bei Mehrfachzustellungen der Lauf der Rechtsmittelfrist durch die erste Zustellung ausgelöst wird (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Februar 2000 – B 10 LW 18/99 B – juris Rn. 10; FG Hamburg, Urteil vom 22. August 2006 – 5 K 199/05 – juris Rn. 31); zumindest muss er sich kundig machen. Auch ergab sich aus dem Hinweis der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, der Beschluss sei am 17. November 2016 zugestellt worden, nicht die Veranlassung für den Senat, aus Gründen der gerichtlichen Fürsorgepflicht, der im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz enge Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 – VI ZB 9/04 – juris Rn. 9), auf die zwei Tage zuvor erfolgte Zustellung aufmerksam zu machen, da ausweislich der übereinstimmenden Unterschriften derselbe Rechtsanwalt beide Empfangsbekenntnisse unterzeichnet hat und ihm somit der Umstand bekannt war, dass der Beschluss bereits am 15. November 2016 zugestellt worden war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).