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Beschluss

1 B 365/13

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Übermittlung einer vollständigen Entscheidung "vorab per Telefax" setzt die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Lauf, wenn dem Beschluss ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, das den Zusatz "Zustellung gem. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO" enthält. Die nachfolgende Übersendung einer Beschlussausfertigung unter Beifügung eines weiteren Empfangsbekenntnisses auf dem normalen Postweg setzt die Begründungsfrist nicht erneut in Lauf. Bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung an denselben Beteiligten ist für die Fristenberechnung auf die erste wirksame Bekanntgabe abzustellen (wie BVerwG, Beschl. v. 19. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris Rn. 2 m. w. N.). 2. Wird ein Beschluss einem Prozessbevollmächtigen an zwei verschiedenen Tagen förmlich zugestellt, darf er auch dann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Fristen bezogen auf das später datierende Empfangsbekenntnis zu berechnen sind, wenn in der Eingangsmitteilung des Beschwerdegerichts nur die spätere Zustellung in Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
1. Die Übermittlung einer vollständigen Entscheidung "vorab per Telefax" setzt die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in Lauf, wenn dem Beschluss ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, das den Zusatz "Zustellung gem. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO" enthält. Die nachfolgende Übersendung einer Beschlussausfertigung unter Beifügung eines weiteren Empfangsbekenntnisses auf dem normalen Postweg setzt die Begründungsfrist nicht erneut in Lauf. Bei mehrfacher Zustellung einer Entscheidung an denselben Beteiligten ist für die Fristenberechnung auf die erste wirksame Bekanntgabe abzustellen (wie BVerwG, Beschl. v. 19. April 1994 - 5 B 18.94 -, juris Rn. 2 m. w. N.). 2. Wird ein Beschluss einem Prozessbevollmächtigen an zwei verschiedenen Tagen förmlich zugestellt, darf er auch dann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die bei der Einlegung einer Beschwerde zu beachtenden Fristen bezogen auf das später datierende Empfangsbekenntnis zu berechnen sind, wenn in der Eingangsmitteilung des Beschwerdegerichts nur die spätere Zustellung in Bezug genommen wird.